• Keine Ergebnisse gefunden

Informationen zu vorzulegenden Angaben und Unterlagen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Informationen zu vorzulegenden Angaben und Unterlagen"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Seite 1 von 3 Landratsamt Zwickau

Gesundheitsamt

Informationen zu vorzulegenden Angaben und Unterlagen für die Genehmigung des Hygienekonzeptes zur

Inbetriebnahme von Hallenbädern

§ 4 Abs. 4 Nr. 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 25.

August

2020

Zuständige Behörde:

Landratsamt Zwickau Gesundheitsamt

gesundheitsamt@landkreis-zwickau.de

Vorzulegende Angaben und Unterlagen:

Die Angaben und Unterlagen können per E-Mail an o. g. Postfach gesandt werden.

Angaben:

 Verantwortlicher Eigentümer/Betreiber des Hallenbades

 Ansprechpartner mit E-Mail und Telefon

Unterlagen:

 Benennung des Hallenbades (Bezeichnung, Anschrift)

 Skizze von Anordnung der Badebecken, Spielbereiche, Sanitäranlagen, Umkleideräume und gastronomische Einrichtungen mit Angaben zur Größe (muss nicht maßstabgerecht erfolgen z.B. auch Google-Auszug o. ä.)

Hygienekonzept:

 das Konzept kann grundsätzlich gemeindebezogen für alle Hallenbäder der Gemeinde/des Eigentümers/des Betreibers erstellt werden, sofern diese unter ähnlichen Bedingungen (Örtlichkeit, Räumlichkeiten, Thematik etc.) stattfinden

 das Konzept muss auf Grundlage der AV des SMS zur Anordnung von Hygieneauflagen vom 25. August 2020 und dem „Pandemieplan Bäder“ der

DeutschenGesellschaft für Badewesen e. V. in der Version 3.0 vom 2. Juni 2020 Folgendesenthalten:

1.) Maßnahmen zur Besucherlenkung – Mindeststandards:

 nichtautomatische Eingangstüren bleiben soweit möglich geöffnet, damit nicht jeder Gast diese berühren muss

 im Eingangs- und Kassenbereich sind Markierungen mit 1,5 m Abstand anzubringen

(2)

Seite 2 von 3

 Anbieten von Handdesinfektionsgeräten für Besucher und Angestellte.

 Begrenzung der Besucherzahl durch Berechnung der zulässigen Belastung eines Beckens nach DIN 19643-1, Tabelle 3 - davon 75 %

 die Zählung der tatsächlich im Hallenbad befindlichen Badegäste ist maschinell oder ggf. durch Personal sicherzustellen

 die Besucherströme am Ein- und Ausgang sind durch geeignete Maßnahmen so umzugestalten, dass enge Bereiche vermieden werden (z. B.

Einbahnstraßenregelung)

 keine Ruhe- und Wartezeit im Innenbereich ermöglichen (Stühle und Bänke entfernen)

2.) Maßnahmen zur Abstandhaltung – Mindeststandards:

 der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten

 Whirlpools, Luftperlbänke, Warmbecken, Planschbecken sind ggf. außer Betrieb zu nehmen

 nach Möglichkeit sind Schwimmbadleinen in die Becken zu ziehen, um den Badegästen eine bessere Orientierung zur Abstandswahrung im Wasser zu geben

 die Eltern und/oder Aufsichtspersonen sind für die Beachtung der Abstandsregeln verantwortlich

 in den Sanitäranlagen ist der Mindestabstand von 1,5 m ebenfalls einzuhalten; es sind daher entsprechende Hinweistafeln anzubringen, wie viele Personen maximal in den Sanitäranlagen zulässig sind

3.) Basishygienemaßnahmen:

 das Hallenbad darf nur betreten, wer keine Symptome hat die auf Covid 19 hindeuten, also Personen ohne Fieber, Husten oder Halsschmerzen

 es sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich alle Personen nach dem Betreten die Hände waschen bzw. desinfizieren können

 vorhandene Handwaschbecken müssen mit Flüssigseife und Einweghandtüchern ausgestattet sein

 Informationen der Besucherinnen/Besucher über Maßnahmen zur Reduktion desInfektionsrisikos durch entsprechende Aushänge und Piktogramme (bspw.Abstandsgebot, Husten- und Niesetikette, Handhygiene, schnelles Verlassen derSchwimmhalle nach dem Baden)

 die genutzten Räume inkl. Sanitäranlagen sind häufig bzw. permanent zu lüften

 tägliche Desinfektion der Sanitär- und Beckenumgangsflächen sowie der Einrichtungsgegenstände - Mittel „begrenzt viruzid“

(3)

Seite 3 von 3 4.) Sicherstellungs- und Kontrollmaßnahmen:

 auf alle Regeln ist mittels Aushang am Eingang des Hallenbades und an den Sanitäranlagen hinzuweisen

 die Regeln sind durch den Betreiber auf ihre Aktualität zu überprüfen

 eine verantwortliche Person vor Ort ist für die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen zu benennen

 die Einhaltung der Hygienemaßnahmen in den Hallenbädern werden in die Kontrollen des Landratsamtes miteinbezogen

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

 in den Sanitäranlagen ist der Mindestabstand von 1,5 m ebenfalls einzuhalten; es sind daher entsprechende Hinweistafeln anzubringen, wie viele Personen maximal in

 in den Sanitäranlagen ist der Mindestabstand von 1,5 m ebenfalls einzuhalten; es sind daher entsprechende Hinweistafeln anzubringen, wie viele Personen maximal in

 zur Platzbelegung (Festlegung der Gruppengröße, die maximal gemeinsam Plätze belegen darf, in einer Reihe, in zwei oder mehr hintereinanderliegenden Reihen,..

 in den Sanitäranlagen ist der Mindestabstand von 1,5 m ebenfalls einzuhalten; es sind daher entsprechende Hinweistafeln anzubringen, wie viele Personen maximal in

 in den Sanitäranlagen ist der Mindestabstand von 1,5 m ebenfalls einzuhalten; es sind daher entsprechende Hinweistafeln anzubringen, wie viele Personen maximal in

 in den Sanitäranlagen ist der Mindestabstand von 1,5 m ebenfalls einzuhalten; es sind daher entsprechende Hinweistafeln anzubringen, wie viele Personen maximal in

 Festlegung einer max. Benutzerzahl für Duschen/Sanitäranlagen ausgehend vom Mindestabstand, entsprechende Hinweistafeln sind anzubringen. 2.) Maßnahmen zur

 in den Sanitäranlagen ist der Mindestabstand von 1,5 m ebenfalls einzuhalten; es sind daher entsprechende Hinweistafeln anzubringen, wie viele Personen maximal in