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Informationen zu vorzulegenden Angaben und Unterlagen für die Genehmigung des Hygienekonzeptes zur Durchführung von Messen mit einer Besucherzahl von bis zu 1

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Gesundheitsamt

Informationen zu vorzulegenden Angaben und Unterlagen

für die Genehmigung des Hygienekonzeptes zur Durchführung von Messen mit einer Besucherzahl von bis zu 1 000 Personen

§ 4 Abs. 4 Nr. 6 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 25. August 2020

Zuständige Behörde:

Landratsamt Zwickau Gesundheitsamt

gesundheitsamt@landkreis-zwickau.de

Vorzulegende Angaben und Unterlagen:

Die Angaben und Unterlagen können per E-Mail an o. g. Postfach gesandt werden.

Angaben:

 Verantwortlicher Veranstalter der Messe

 Ansprechpartner mit E-Mail und Telefon

Unterlagen:

 Benennung des Ortes und Bezeichnung der Messe

 Grundriss der räumlichen Gegebenheiten inkl. Aufteilung und Anordnung der Ausstellungsflächen, Vorstellung eines Konzeptes zur Lenkung der Besucherströme

Hygienekonzept:

 das Konzept kann grundsätzlich für alle Messeveranstaltungen der Gemeinde/des Veranstalters erstellt werden

 das Konzept muss auf Grundlage der AV des SMS zur Anordnung von Hygieneauflagen vom 25. August 2020 Folgendes enthalten:

1.) Maßnahmen zur Besucherlenkung – Mindeststandards:

 nichtautomatische Eingangstüren bleiben sofern möglich geöffnet, damit nicht jeder Gast diese berühren muss

 in den Eingangs- und Kassenbereichen ist auf die Abstandsregelungen hinzuweisen;

es sind ggf. Markierungen auf dem Boden anzubringen

 die Zählung der tatsächlich im Messegelände befindlichen Gäste ist maschinell oder ggf. durch Personal sicherzustellen

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 Festlegung einer Obergrenze für die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen (in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung und den räumlichen Gegebenheiten), die die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht

 die Besucherströme an Ein- und Ausgängen sind durch geeignete Maßnahmen so umzugestalten, dass enge Bereiche vermieden werden (z. B.

Einbahnstraßenregelung)

2.) Maßnahmen zur Abstandhaltung- Mindeststandards:

 der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten

 Minimierung des Kontaktes durch Priorisierung des Onlinekartenkaufs, Verstärkung des kontaktlosen Zahlens und Verzicht auf den Abriss der Eintrittskarten am Einlass, durch kontaktlose Ticketkontrollen

 in den Sanitäranlagen ist der Mindestabstand von 1,5 m ebenfalls einzuhalten; es sind daher entsprechende Hinweistafeln anzubringen, wie viele Personen maximal in den Sanitäranlagen zulässig sind

3.) Basishygienemaßnahmen:

 die Messe darf nur betreten, wer keine Symptome hat die auf Covid 19 hindeuten, also Personen ohne Fieber, Husten oder Halsschmerzen etc.

 es sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich alle Personen nach dem Betreten die Hände waschen bzw. desinfizieren können

 vorhandene Handwaschbecken müssen mit Flüssigseife und Einweghandtüchern ausgestattet sein

 Informationen der Besucherinnen/Besucher über Maßnahmen zur Reduktion desInfektionsrisikos durch entsprechende Aushänge und Piktogramme (bspw.Abstandsgebot, Husten- und Niesetikette, Handhygiene, Empfehlung zur Nutzung derCorona-Warn-App)

 die genutzten Räume inkl. Sanitäranlagen sind häufig bzw. permanent zu lüften

 tägliche Desinfektion der Sanitäranlagen - Mittel „begrenzt viruzid“

4.) Sicherstellungs- und Kontrollmaßnahmen:

 auf alle Regeln ist mittels Aushang am Eingang der Einrichtung und an den Sanitäranlagen hinzuweisen

 eine verantwortliche Person vor Ort für die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen ist zu benennen

 die Regeln sind durch den Betreiber auf ihre Aktualität zu überprüfen

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 die Einhaltung der Hygienemaßnahmen in den Einrichtungen werden in die Kontrollen des Landratsamtes bzw. der Städte und Gemeinden miteinbezogen

5.) Hinweise:

 im zu erstellenden Konzept sind über die vorgenannten Maßgaben hinaus vorhandene branchenspezifische bzw. Konzepte von Fachverbänden zu beachten

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