Seite 1 von 3 Landratsamt Zwickau
Gesundheitsamt
Informationen zu vorzulegenden Angaben und Unterlagen
für die Genehmigung des Hygienekonzeptes zur Eröffnung von Saunen
§ 4 Abs. 4 Nr. 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 25.
August2020
Zuständige Behörde:
Landratsamt Zwickau Gesundheitsamt
gesundheitsamt@landkreis-zwickau.de
Vorzulegende Angaben und Unterlagen:
Die Angaben und Unterlagen können per E-Mail an o. g. Postfach gesandt werden.
Angaben:
Verantwortlicher Eigentümer/Betreiber der Sauna
Ansprechpartner mit E-Mail und Telefon
Unterlagen:
Benennung der Sauna (Bezeichnung, Anschrift)
Skizze von Anordnung der Kaltwasserbecken, Spielbereiche, Sanitäranlagen und Umkleideräume mit Angaben zur Größe (muss nicht maßstabgerecht erfolgen z. B.
auch Google-Auszug o. ä.)
Hygienekonzept:
das Konzept kann grundsätzlich gemeindebezogen für alle Saunen der Gemeinde/des Eigentümers/des Betreibers erstellt werden
das Konzept muss auf Grundlage der AV des SMS zur Anordnung von Hygieneauflagen vom 25. August 2020 und dem Infektionsschutzkonzept für öffentlicheSaunaanlagen - Stand 18. Mai 2020 - herausgegeben durch Deutscher Sauna-Bund e. V. Folgendes enthalten:
1.) Maßnahmen zur Besucherlenkung – Mindeststandards:
sollten für einzelne Funktionsbereiche (z. B. Gastronomie) bereits behördliche Vorgaben erarbeitet worden sein, sind diese einzuhalten
es dürfen nur Trockensaunen von mindestens 80°C betrieben werden, Aufgüsse sind nicht gestattet
Seite 2 von 3
nichtautomatische Eingangstüren bleiben geöffnet, damit nicht jeder Gast diese berühren muss
die Besucherströme am Ein- und Ausgang sind durch geeignete Maßnahmen so umzugestalten, dass enge Bereiche vermieden werden (z. B.
Einbahnstraßenregelung)
im Eingangs- und Kassenbereich sind Markierungen mit 1,5 m Abstand anzubringen
Anbieten von Händedesinfektion für Besucher und Angestellte
Zugangsregelungen für Saunaräume inkl. Festlegung der max. Benutzerzahl, ausgehend vom Mindestabstand
Festlegung einer max. Benutzerzahl für Abkühlbereiche (Maximalbelegung auf 75% der Nennbelastung des Beckens nach DIN 19643-1 festlegen)
Festlegung einer max. Benutzerzahl für Duschen/Sanitäranlagen ausgehend vom Mindestabstand, entsprechende Hinweistafeln sind anzubringen
2.) Maßnahmen zur Abstandhaltung- Mindeststandards:
der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten
Sitzpositionen soweit möglich durch Abstandsregelung kennzeichnen
Ruheräume – Aufstellen der Ruheliegen – Anpassung an Abstandsregeln- auf dieBereitstellung von Decken und Unterlagen ist zu verzichten – Zeitschriften undLeihbücher sind zu entfernen
Außenbereich – Abstandsregeln - Leitung der Besucherströme im Einbahnstraßensystem
Raucherzonen - Abstandsregeln
3.) Basishygienemaßnahmen:
Die Sauna darf nur betreten, wer keine Symptome hat die auf Covid 19 hindeuten, also Personen ohne Fieber, Husten oder Halsschmerzen
ausreichend Möglichkeiten zum Händewaschen müssen vorhanden sein
die Handwaschbecken müssen mit Flüssigseife und Einweghandtüchern ausgestattet sein
Informationen der Besucherinnen/Besucher über Maßnahmen zur Reduktion desInfektionsrisikos durch entsprechende Aushänge und
Piktogramme (bspw.Abstandsgebot, Husten- und Niesetikette, Handhygiene, max.
Benutzerzahl)
die genutzten Räume inkl. Sanitäranlagen sind häufig bzw. permanent zu lüften
tägliche Desinfektion der Funktionsbereiche, Sanitär- und Beckenumgangsflächen sowie der Einrichtungsgegenstände - Mittel „begrenzt viruzid“
Seite 3 von 3 4.) Sicherstellungs- und Kontrollmaßnahmen:
auf alle Regeln ist mittels Aushang am Eingang der Sauna und an den Sanitäranlagen hinzuweisen
die Regeln sind durch den Betreiber auf ihre Aktualität zu überprüfen
die Einhaltung der Hygienemaßnahmen in Saunen werden in die Kontrollen des Landratsamtes miteinbezogen