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Gesundheitsamt
Informationen zu vorzulegenden Angaben und Unterlagen für die Genehmigung des Hygienekonzeptes
für Tanzlustbarkeiten unter freiem Himmel mit einer Besucherzahl von bis zu 1 000 Personen
§ 4 Abs. 4 Nr. 5 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 25.
August2020
Zuständige Behörde:
Landratsamt Zwickau Gesundheitsamt
gesundheitsamt@landkreis-zwickau.de
Vorzulegende Angaben und Unterlagen:
Die Angaben und Unterlagen können per E-Mail an o. g. Postfach gesandt werden.
Angaben:
Verantwortlicher Veranstalter der Tanzlustbarkeit unter freiem Himmel
Ansprechpartner mit E-Mail und Telefon
Unterlagen:
Benennung des Veranstaltungsortes (Bezeichnung, ggf. Art der Veranstaltung, Anschrift)
Grundriss der örtlichen Begebenheiten/Veranstaltungsfläche (Angabe der Freifläche in qm)
Hygienekonzept:
das Konzept muss auf Grundlage der AV des SMS zur Anordnung von Hygieneauflagen vom 25. August 2020 Folgendes enthalten:
1.) Maßnahmen zur Besucherlenkung – Mindeststandards:
in den Eingangs- und Kassenbereichen ist auf die Abstandsregelungen hinzuweisen;
es sind ggf. Markierungen auf dem Boden anzubringen
die Zählung der tatsächlich am Veranstaltungsort befindlichen Gäste ist maschinell oder ggf. durch Personal sicherzustellen
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die Besucherströme an Ein- und Ausgängen sind durch geeignete Maßnahmen so umzugestalten, dass enge Bereiche vermieden werden (z. B.
Einbahnstraßenregelung)
Möglichkeiten der freiwilligen Gäste- und Besucherregistrierung sollten vorgehalten werden, um eine Kontaktnachverfolgung zu erleichtern.
2.) Maßnahmen zur Abstandhaltung – Mindeststandards:
der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten
für öffentliches gemeinsames Singen sollten größere Mindestabstände eingehalten werden
Minimierung des Kontaktes durch Priorisierung des Onlinekartenkaufs, Verstärkung des kontaktlosen Zahlens und Verzicht auf den Abriss der Eintrittskarten am Einlass, durch kontaktlose Ticketkontrollen
in den Sanitäranlagen ist der Mindestabstand von 1,5 m ebenfalls einzuhalten; es sind daher entsprechende Hinweistafeln anzubringen, wie viele Personen maximal in den Sanitäranlagen zulässig sind
3.) Basishygienemaßnahmen:
den Veranstaltungsort darf nur betreten, wer keine Symptome hat die auf Covid 19 hindeuten, also Personen ohne Fieber, Husten oder Halsschmerzen etc.
es sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich alle Personen nach dem Betreten die Hände waschen bzw. desinfizieren können
vorhandene Handwaschbecken müssen mit Flüssigseife und Einweghandtüchern ausgestattet sein
Sanitäranlagen sind häufig bzw. permanent zu lüften
tägliche Desinfektion der Sanitäranlagen/Tresenbereiche - Mittel "begrenzt viruzid"
Informationen der Besucherinnen/Besucher über Maßnahmen zur Reduktion desInfektionsrisikos durch entsprechende Aushänge und Piktogramme (bspw.Abstandsgebot, Husten- und Niesetikette, Handhygiene, Empfehlung zur Nutzung derCorona-Warn-App)
4.) Sicherstellungs- und Kontrollmaßnahmen:
auf alle Regeln ist mittels Aushang am Eingang des Veranstaltungsortes und an den Sanitäranlagen hinzuweisen
die Regeln sind durch den Betreiber auf ihre Aktualität zu überprüfen
eine verantwortliche Person vor Ort für die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen ist zu benennen
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die Einhaltung der Hygienemaßnahmen in den Einrichtungen werden in die Kontrollen des Landratsamtes bzw. der Städte und Gemeinden miteinbezogen
5.) Hinweise:
im zu erstellenden Konzept sind über die vorgenannten Maßgaben hinaus vorhandene branchenspezifische bzw. Konzepte von Fachverbänden zu beachten