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Informationen zu vorzulegenden Angaben und Unterlagen für die Genehmigung des Hygienekonzeptes für Tanzlustbarkeiten unter freiem Himmel mit einer Besucherzahl von bis zu 1

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Gesundheitsamt

Informationen zu vorzulegenden Angaben und Unterlagen für die Genehmigung des Hygienekonzeptes

für Tanzlustbarkeiten unter freiem Himmel mit einer Besucherzahl von bis zu 1 000 Personen

§ 4 Abs. 4 Nr. 5 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 25.

August

2020

Zuständige Behörde:

Landratsamt Zwickau Gesundheitsamt

gesundheitsamt@landkreis-zwickau.de

Vorzulegende Angaben und Unterlagen:

Die Angaben und Unterlagen können per E-Mail an o. g. Postfach gesandt werden.

Angaben:

 Verantwortlicher Veranstalter der Tanzlustbarkeit unter freiem Himmel

 Ansprechpartner mit E-Mail und Telefon

Unterlagen:

 Benennung des Veranstaltungsortes (Bezeichnung, ggf. Art der Veranstaltung, Anschrift)

 Grundriss der örtlichen Begebenheiten/Veranstaltungsfläche (Angabe der Freifläche in qm)

Hygienekonzept:

 das Konzept muss auf Grundlage der AV des SMS zur Anordnung von Hygieneauflagen vom 25. August 2020 Folgendes enthalten:

1.) Maßnahmen zur Besucherlenkung – Mindeststandards:

 in den Eingangs- und Kassenbereichen ist auf die Abstandsregelungen hinzuweisen;

es sind ggf. Markierungen auf dem Boden anzubringen

 die Zählung der tatsächlich am Veranstaltungsort befindlichen Gäste ist maschinell oder ggf. durch Personal sicherzustellen

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 die Besucherströme an Ein- und Ausgängen sind durch geeignete Maßnahmen so umzugestalten, dass enge Bereiche vermieden werden (z. B.

Einbahnstraßenregelung)

 Möglichkeiten der freiwilligen Gäste- und Besucherregistrierung sollten vorgehalten werden, um eine Kontaktnachverfolgung zu erleichtern.

2.) Maßnahmen zur Abstandhaltung – Mindeststandards:

 der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten

 für öffentliches gemeinsames Singen sollten größere Mindestabstände eingehalten werden

 Minimierung des Kontaktes durch Priorisierung des Onlinekartenkaufs, Verstärkung des kontaktlosen Zahlens und Verzicht auf den Abriss der Eintrittskarten am Einlass, durch kontaktlose Ticketkontrollen

 in den Sanitäranlagen ist der Mindestabstand von 1,5 m ebenfalls einzuhalten; es sind daher entsprechende Hinweistafeln anzubringen, wie viele Personen maximal in den Sanitäranlagen zulässig sind

3.) Basishygienemaßnahmen:

 den Veranstaltungsort darf nur betreten, wer keine Symptome hat die auf Covid 19 hindeuten, also Personen ohne Fieber, Husten oder Halsschmerzen etc.

 es sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich alle Personen nach dem Betreten die Hände waschen bzw. desinfizieren können

 vorhandene Handwaschbecken müssen mit Flüssigseife und Einweghandtüchern ausgestattet sein

 Sanitäranlagen sind häufig bzw. permanent zu lüften

 tägliche Desinfektion der Sanitäranlagen/Tresenbereiche - Mittel "begrenzt viruzid"

 Informationen der Besucherinnen/Besucher über Maßnahmen zur Reduktion desInfektionsrisikos durch entsprechende Aushänge und Piktogramme (bspw.Abstandsgebot, Husten- und Niesetikette, Handhygiene, Empfehlung zur Nutzung derCorona-Warn-App)

4.) Sicherstellungs- und Kontrollmaßnahmen:

 auf alle Regeln ist mittels Aushang am Eingang des Veranstaltungsortes und an den Sanitäranlagen hinzuweisen

 die Regeln sind durch den Betreiber auf ihre Aktualität zu überprüfen

 eine verantwortliche Person vor Ort für die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen ist zu benennen

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 die Einhaltung der Hygienemaßnahmen in den Einrichtungen werden in die Kontrollen des Landratsamtes bzw. der Städte und Gemeinden miteinbezogen

5.) Hinweise:

 im zu erstellenden Konzept sind über die vorgenannten Maßgaben hinaus vorhandene branchenspezifische bzw. Konzepte von Fachverbänden zu beachten

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