Seite 1 von 3 Landratsamt Zwickau
Gesundheitsamt
Informationen zu vorzulegenden Angaben und Unterlagen
für die Genehmigung des Hygienekonzeptes zur Eröffnung von Freibädern
§ 4 Abs. 4 Nr. 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 25.
August2020
Zuständige Behörde:
Landratsamt Zwickau Gesundheitsamt
gesundheitsamt@landkreis-zwickau.de
Vorzulegende Angaben und Unterlagen:
Die Angaben und Unterlagen können per E-Mail an o. g. Postfachgesandt werden.
Angaben:
Verantwortlicher Eigentümer/Betreiber des Freibades
Ansprechpartner mit E-Mail und Telefon
Unterlagen:
Benennung des Freibades (Bezeichnung, Anschrift)
Skizze von Anordnung der Badebecken, Liegeflächen, Spielbereiche, Sanitäranlagen, Sozialgebäude und gastronomische Einrichtungen mit Angaben zur Größe (muss nicht maßstabgerecht erfolgen z.B. auch Google-Auszug o. ä.)
Hygienekonzept:
das Konzept kann grundsätzlich gemeindebezogen für alle Freibäder der Gemeinde/des Eigentümers/des Betreibers erstellt werden
das Konzept muss auf Grundlage der AV des SMS zur Anordnung von Hygieneauflagen vom 25. August 2020 und dem „Pandemieplan Bäder“ der DeutschenGesellschaft für Badewesen e. V. in der Version 3.0 vom 2. Juni 2020 Folgendesenthalten:
1.) Maßnahmen zur Besucherlenkung – Mindeststandards:
im Eingangs- und Kassenbereich sind Markierungen mit 1,5 m Abstand anzubringen
für die Begrenzung der Besucherzahl sind gemäß Arbeitshilfe zur Ermittlung der maximalen Besucherzahlen in Freibädern (Pandemieplan-Ergänzung 2.03) zwei Berechnungsgrundlagen heranzuziehen und je nach Verhältnis von Wasserflächen
Seite 2 von 3 zu Liegefläche zu entscheiden, ob die Berechnung auf der Grundlage entweder der Wasserfläche oder der Liegefläche berechnet werden soll
o als Richtwert wird ein Platzbedarf von 15 m² Liegefläche pro Badegast festgelegt
o für Wasserflächen werden 4,5 m² für Schwimmer- und 2,7 m² für Nichtschwimmerbereiche angegeben, davon werden 75 % berechnet (würde 1/3 der max. Besucherzahl entsprechen)
die Zählung der tatsächlich im Freibad befindlichen Badegäste ist maschinell oder ggf. durch Personal sicherzustellen
die Besucherströme am Ein- und Ausgang sind durch geeignete Maßnahmen so umzugestalten, dass enge Bereiche vermieden werden (z. B.
Einbahnstraßenregelung)
2.) Maßnahmen zur Abstandhaltung – Mindeststandards:
der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten
nach Möglichkeit sind Schwimmbadleinen in die Becken zu ziehen, um den Badegästen eine bessere Orientierung zur Abstandswahrung im Wasser zu geben
die Eltern und/oder Aufsichtspersonen sind für die Beachtung der Abstandsregeln verantwortlich
Wellenbecken sind geschlossen zu halten
kleine Becken, wie Planschbecken, Whirlpool können dann genutzt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m gewahrt bleibt
in den Sanitäranlagen ist der Mindestabstand von 1,5 m ebenfalls einzuhalten; es sind daher entsprechende Hinweistafeln anzubringen, wie viele Personen maximal in den Sanitäranlagen zulässig sind
3.) Basishygienemaßnahmen:
das Freibad darf nur betreten, wer keine Symptome hat die auf Covid 19 hindeuten, also Personen ohne Fieber, Husten oder Halsschmerzen
ausreichend Möglichkeiten zum Händewaschen müssen vorhanden sein
die Handwaschbecken müssen mit Flüssigseife und Einweghandtüchern ausgestattet sein
Informationen der Besucherinnen/Besucher über Maßnahmen zur Reduktion desInfektionsrisikos durch entsprechende Aushänge und Piktogramme (bspw.Abstandsgebot, Husten- und Niesetikette, Handhygiene)
die genutzten Räume inkl. Sanitäranlagen sind häufig bzw. permanent zu lüften
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tägliche Desinfektion der Sanitär- und Beckenumgangsflächen - Mittel „begrenzt viruzid“
4.) Sicherstellungs- und Kontrollmaßnahmen:
auf alle Regeln ist mittels Aushang am Eingang des Freibades und an den Sanitäranlagen hinzuweisen
die Regeln sind durch den Betreiber auf ihre Aktualität zu überprüfen
die Einhaltung der Hygienemaßnahmen in den Freibädern werden in die Kontrollen des Landratsamtes miteinbezogen