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Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

+ Angenommen / ++ stillschweigend angenommen / - abgelehnt / -- zurückgezogen

ERZ 96 2017.RRGR.79

Nichteintretensantrag + Antrag Gesetzgebung

Version 3

27.03.2018 / AO Volksschulgesetz (VSG) (Änderung)

Urheber/-in Art. Abs. Bst. Antrag +

++

- --

Krähenbühl (SVP) Knutti (SVP)

Auf die Revision des Volksschulgesetzes ist aus finanzpolitischen Gründen nicht einzutreten.

-

Gnägi (BDP) 49a1 1 Als Anschubfinanzierung kann der Kanton Der Kanton kann Beiträge

an die Kosten der anbietenden Gemeinden für die Betreuung von volksschulpflichtigen Kindern während der Ferienzeit leisten, wenn (…)

-

SP-JUSO-PSA (Marti) 49a1 1 Der Kanton Bern leistet Beiträge an die Kosten der anbietenden Gemeinden für die Betreuung von volksschulpflichtigen Kindern während der Ferienzeit, wenn (…)

-

Gnägi (BDP) 49a1 1a (neu) (neu) Die Beiträge können während höchstens fünf Jahren ab Einführung der Betreuungsangebote geleistet werden.

Gnägi (BDP) 49a1 2 Die Beiträge werden für die volksschulpflichtigen Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern geleistet, die

Betreuungsangebote das Betreuungsangebot in Anspruch nehmen.

(2)

+ Angenommen / ++ stillschweigend angenommen / - abgelehnt / -- zurückgezogen

Gnägi (BDP) Art. T4

(neu)

Neu:

Übergangsbestimmung der Änderung vom xx.yy.2018

Beiträge gemäss Artikel 49a1 können nur an Gemeinden geleistet werden, die Betreuungsangebote auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung oder später neu einführen.

Gnägi (BDP) Kapitel IV

Die Vorlage ist in zwei Lesungen zu beraten.

--

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