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Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

+ Angenommen / ++ stillschweigend angenommen / - abgelehnt / -- zurückgezogen

FIN 50 2017.FINSV.531

Antrag Gesetzgebung

Version 3

03.03.2020 / AO

Steuergesetzrevision 2021

Urheber/-in Art. Abs. Bst. Antrag +

++

- --

Imboden (Grüne) 2 3a Einfache Steuer und Steueranlage

Sie ist für alle betroffenen Steuern gleich. Für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen kann eine um höchstens 20 Prozent abweichende Steueranlage beschlossen werden.

-

Graf (SP-JUSO-PSA) 21b 1a (neu) Wird die Steueranlage von Gewinn- und Kapitalsteuern der

juristischen Personen unter der allgemeinen Steueranlage angesetzt, senkt der RR die Reduktionsmöglichkeit nach Absatz 1 angemessen.

-

Graf (SP-JUSO-PSA) 24 1b (neu) Wird die Steueranlage von Gewinn- und Kapitalsteuern der

juristischen Personen unter der allgemeinen Steueranlage angesetzt, senkt der RR die Reduktionsmöglichkeit nach Absatz 1a

angemessen.

obsolet

Marti (SP-JUSO-PSA) 84 1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden einem Unternehmen für höchstens zehn Jahre eine

Steuererleichterung gewähren. Zusammen mit den

Entlastungsmassnahmen nach Art. 85a, 85b, 90, 90a darf die Entlastung maximal 70 % betragen.

-

(2)

+ Angenommen / ++ stillschweigend angenommen / - abgelehnt / -- zurückgezogen

Imboden (Grüne) 90a (neu) 1 Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 85b Absätze 1 und 2 und Artikel 90 Absätze 3 bis 7 darf nicht höher sein als 70 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 97 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

-

Imboden (Grüne) 250 3 Steuerberechnung

(…) Für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen kann eine um höchstens 20 Prozent abweichende höhere

Steueranlage beschlossen werden.

-

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