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I.Der Erlass 432.210 Volksschulgesetz vom 19.03.1992 (VSG) (Stand01.08.2017) wird wie folgt geändert:

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Volksschulgesetz (VSG) Änderung vom 29.03.2018

Erlass(e) dieser Veröffentlichung:

Neu:

Geändert: 432.210 Aufgehoben:

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Der Erlass 432.210 Volksschulgesetz vom 19.03.1992 (VSG) (Stand 01.08.2017) wird wie folgt geändert:

Titel nach Titel 9 (neu)

9.1 Schulbibliotheken und Schulmediatheken Art. 49

(Überschrift geändert) Titel nach Art. 49 (neu) 9.2 Schülertransporte Art. 49a

(Überschrift geändert) Titel nach Art. 49a (neu)

9.3 Betreuung während der Ferienzeit Art. 49a1 (neu)

Voraussetzungen

(2)

2

1 Der Kanton kann Beiträge an die Kosten der anbietenden Gemeinden für die Betreuung von volksschulpflichtigen Kindern während der Ferienzeit leisten, wenn

a die Betreuung ganztags und ausschliesslich tagsüber angeboten wird, b der Beitrag der anbietenden Gemeinde für Kinder, die dort ihren zivilrecht-

lichen Wohnsitz haben, mindestens gleich hoch ist wie der Beitrag des Kantons und

c die anbietende Gemeinde für die Betreuung bei den Eltern Gebühren er- hebt.

2 Die Beiträge werden für die volksschulpflichtigen Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern geleistet, die das Betreuungsangebot in Anspruch nehmen.

3 Die Beiträge können auch geleistet werden, wenn die Gemeinden untereinan- der zusammen arbeiten, oder wenn sie die Betreuung ganz oder teilweise an Private, insbesondere Tageseltern oder Vereine übertragen und die Aufsicht gewährleisten.

4 Der Regierungsrat regelt die Vorgaben, insbesondere im Bereich der Qualität, durch Verordnung.

Art. 49a2 (neu)

Bemessung und Zuständigkeit

1 Der Beitrag wird pauschaliert und beträgt höchstens 30 Prozent der Normkos- ten.

2 Der Regierungsrat

a bewilligt die Beiträge unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse der Erzie- hungsdirektion abschliessend und

b regelt insbesondere die Höhe des Pauschalbeitrags durch Verordnung.

3 Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion gewährt die Beiträge des Kantons an die einzelnen Gemeinden.

Art. 74 Abs. 2 (geändert)

2 Er kann seine Befugnisse gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 12a Ab- satz 2, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 Absätze 3 und 4, Arti- kel 27 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 46a Absatz 3, Artikel 47 Absätze 3 und 4, Artikel 49a Absatz 6, Artikel 49a1 Absatz 4, Artikel 49a2 Absatz 2, Artikel 49f Absatz 1, Artikel 54 Absatz 2 sowie Artikel 61 Absatz 7 ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion übertragen.

(3)

3 II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Bern, 29. März 2018 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zybach Der Generalsekretär: Trees

(4)

4 Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 29. März 2018 vom Grossen Rat beschlos- sen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Ar- tikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfassung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Arti- kel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 133 ff. des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10’000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist: 18. April 2018

Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften zur Beglaubigung deponiert):

18. Juli 2018

Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei der Staatskanzlei: 17. August 2018

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei bezogen werden.

Referenzen

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