• Keine Ergebnisse gefunden

I. Der Erlass 215.326.2 Gesetz betreffend die Handänderungssteuer vom 18.03.1992 (HG) (Stand 01.11.2020) wird wie folgt geändert:

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "I. Der Erlass 215.326.2 Gesetz betreffend die Handänderungssteuer vom 18.03.1992 (HG) (Stand 01.11.2020) wird wie folgt geändert:"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1

Gesetz

betreffend die Handänderungssteuer (HG) Änderung vom 16.09.2021

Erlass(e) dieser Veröffentlichung:

Neu:

Geändert: 215.326.2 Aufgehoben:

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Der Erlass 215.326.2 Gesetz betreffend die Handänderungssteuer vom 18.03.1992 (HG) (Stand 01.11.2020) wird wie folgt geändert:

Art. 6a Abs. 2 (neu)

1a. Schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit, Verbindung von Kauf- und Werkvertrag (Überschrift geändert)

2 Eine Verbindung von Kauf- und Werkvertrag im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn beim Abschluss des Kaufvertrags eine vertragliche Bindung zwischen der Veräusserin oder dem Veräusserer oder einer dieser oder diesem nahe- stehenden Person und der Erwerberin oder dem Erwerber hinsichtlich eines aktuellen oder künftigen Werkvertrags besteht.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

(2)

2

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 16. September 2021 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Gullotti

Der Generalsekretär: Trees

Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 16. September 2021 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfassung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Ar- tikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 133 ff. des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10’000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist: 13. Oktober 2021

Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften zur Beglaubigung deponiert):

13. Januar 2022

Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei der Staatskanzlei: 14. Februar 2022

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei bezogen werden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

b (geändert) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in

1 Aufgabenzuteilungen an die Direktionen, die Staatskanzlei, die Ämter und die ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten sowie Bezeichnungen dieser

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Ar- tikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 133 ff. Juni 2012 über die politischen Rechte). Für

1 Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchproduk- ten und elektronischen Zigaretten mittels Automaten sind nur zulässig, wenn die Automaten die

1 Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchproduk- ten und elektronischen Zigaretten mittels Automaten sind nur zulässig, wenn die Automaten die

3 Die zuständigen Stellen der Bau- und Verkehrsdirektion können Nettomiet-, Pacht- und Baurechtszinse für die Monate April, Mai und Juni 2020 ganz oder teilweise erlassen,

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Ar- tikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 133 ff. Juni 2012 über die politischen Rechte). Für

2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz vereinbart mit jeder Gemeinde den Zeitpunkt der Überführung ihrer rechtskräftigen Nutzungspläne in die elektronische