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I.Der Erlass 621.3 Gesetz über den SNB-Gewinnausschüttungsfonds vom17.11.2015 (SNBFG) (Stand 31.12.2015) wird wie folgt geändert:

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1 Gesetz

über den SNB-Gewinnausschüttungsfonds (SNBFG) Änderung vom 12.06.2017

Erlass(e) dieser Veröffentlichung:

Neu:

Geändert: 621.3 Aufgehoben:

Der Grosse Rat des Kantons, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Der Erlass 621.3 Gesetz über den SNB-Gewinnausschüttungsfonds vom 17.11.2015 (SNBFG) (Stand 31.12.2015) wird wie folgt geändert:

Art. 5 Aufgehoben.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

(2)

2 IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Bern, 12. Juni 2017 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zybach Der Generalsekretär: Trees

Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 12. Juni 2017 vom Grossen Rat beschlos- sen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Ar- tikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfassung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Arti- kel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 133 ff. des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10’000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist: 24. Januar 2018

Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften zur Beglaubigung deponiert):

24. April 2018

Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei der Staatskanzlei: 24. Mai 2018 Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei bezogen werden.

Referenzen

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