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I. Der Erlass 435.11 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung vom 14.06.2005 (BerG) (Stand 01.01.2017) wird wie folgt ge-ändert: Art. 44

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Aktie "I. Der Erlass 435.11 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung vom 14.06.2005 (BerG) (Stand 01.01.2017) wird wie folgt ge-ändert: Art. 44"

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Gesetz

über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) Änderung vom 12.03.2019

Erlass(e) dieser Veröffentlichung:

Neu:

Geändert: 435.11 | 836.11 Aufgehoben:

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Der Erlass 435.11 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung vom 14.06.2005 (BerG) (Stand 01.01.2017) wird wie folgt ge- ändert:

Art. 44 Abs. 1 (geändert)

1 Der Kanton kann insbesondere die folgenden weiteren Bildungsbestrebungen mit Beiträgen unterstützen:

a (neu) Pilotprojekte,

b (neu) Lehrstellenförderung,

c (neu) Massnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Berufsbildung, zur Förderung von Berufstalenten sowie zur Bildungs- und Qualitätsentwick- lung,

d (neu) Information und Dokumentation.

II.

Der Erlass 836.11 Arbeitsmarktgesetz vom 23.06.2003 (AMG) (Stand 01.01.2017) wird wie folgt geändert:

(2)

2

Art. 22 Abs. 2

2 Die Leistungen im Sinne von Absatz 1 werden gewährt

e (geändert) für Pilotprojekte, die dazu dienen, die interinstitutionelle Zu- sammenarbeit nach den Bundesvorschriften zu fördern,

f (neu) für die Schweizer Berufsmeisterschaften.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Bern, 12. März 2019 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Iseli

Der Generalsekretär: Trees

(3)

3

Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 12. März 2019 vom Grossen Rat beschlos- sen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Ar- tikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfassung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Ar- tikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 133 ff. des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10’000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist: 3. April 2019

Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften zur Beglaubigung deponiert):

3. Juli 2019

Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei der Staatskanzlei: 2. August 2019

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referendums publiziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei bezogen werden.

Referenzen

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