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Gesetz über die Berufsbildung, die Weiter-bildung und die Berufsberatung (BerG) (Änderung)

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Academic year: 2022

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Erziehungsdirektion

Antrag des Regierungsrates

Gesetz über die Berufsbildung, die Weiter- bildung und die Berufsberatung (BerG)

(Änderung)

(2)

Inhaltsverzeichnis

1. Zusammenfassung ... 1

2. Ausgangslage ... 2

2.1 Überblick über das System der höheren Berufsbildung ... 2

2.2 Beschreibung der Angebote ... 4

2.3 Akteure und ihre Verantwortungsbereiche ... 6

2.5 Revisionsgründe ... 7

3. Grundzüge der Neuregelung ... 9

3.1. Ziele ... 9

3.2 Vorbereitende Kurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen ... 10

3.3 Bildungsgänge an höheren Fachschulen ... 11

3.4 Nachdiplomstudiengänge ... 12

4. Umsetzung, geplante Evaluation des Vollzugs ... 12

4.1 Umsetzung ... 12

4.2 Geplante Evaluation ... 12

5. Erläuterungen zu den Artikeln ... 13

6. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und zu anderen wichtigen Planungen... 17

7. Finanzielle Auswirkungen ... 17

7.1 Vorbereitende Kurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen ... 17

7.2 Bildungsgänge an höheren Fachschulen ... 18

7.3 Nachdiplomstudiengänge ... 20

7.4 Kostenentwicklung aufgrund einer Ablösung der FSV durch die HFSV im Bereich HF20 7.5 Kostenentwicklung bei den vorbereitenden Kursen aufgrund des Wiederbeitritts zur FSV 21 8. Personelle und organisatorische Auswirkungen... 22

8.2 Organisatorische Auswirkungen ... 22

9. Auswirkungen auf die Gemeinden ... 22

10. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ... 22

11. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens ... 23

11.1Zusammenfassung ... 23

11.2Allgemeines... 23

11.2.1 Keine Schwächung der höheren Berufsbildung im Vergleich mit der Hochschulbildung ... 23

11.2.2 Keine Umverteilung von finanziellen Mitteln des Bundes, die für die höhere Berufsbildung bestimmt sind ... 24

11.2.3 Kein Alleingang des Kantons bei der Subjektfinanzierung ... 24

11.2.4 Keine „kann“-Formulierungen bei der Finanzierung der höheren Berufsbildung ... 24

11.2.5 Keine Ungleichbehandlung von höheren Fachschulen und vorbereitenden Kursen. 24 11.3Überarbeitung des Gesetzes ... 25

12. Antrag ... 26

(3)

Vortrag

des Regierungsrates an den Grossen Rat

zum Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) (Änderung)

1. Zusammenfassung

Das geltende Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) ist seit 1. Januar 2006 in Kraft. Es hat sich in weiten Tei- len, insbesondere in den Bereichen der beruflichen Grundbildung, der Weiterbildung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, bewährt. Neue Bedürfnisse und Entwicklungen konnten bisher durch Änderungen der dazugehörigen Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV; BSG 435.111) sowie der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV; BSG 435.111.1) berücksichtigt werden.

Seit geraumer Zeit sind im Bereich der sich rasch wandelnden höheren Berufsbildung erhebli- che Probleme bei der Steuerung und Finanzierung aufgetreten. Zudem befinden sich grundle- gende neue eidgenössische und interkantonale Regelungen zur höheren Berufsbildung und zur Weiterbildung in Vorbereitung. Dabei geht es um folgende Themen:

– Die Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) befindet sich gegenwärtig im Ratifizierungsverfahren bei den Kanto- nen. Der Kanton Bern ist neben dem Kanton Zürich der wichtigste Kanton für das Berufs- bildungssystem. Ein Betritt des Kantons Bern zur neuen interkantonalen Vereinbarung ist aus schweizerischer Sicht zentral. Die HFSV legt die Tarife für die Abgeltung des interkan- tonalen Schulbesuchs für die höheren Fachschulen (HF) fest. Diese basieren auf einer gesamtschweizerischen Vollkostenerhebung. Die interkantonal festgelegte Pauschale be- trägt 50 bis 90 Prozent des Kostendurchschnitts. Für die Studierenden wird neu Freizügig- keit in der Schulwahl bestehen. Damit die Bildungsgänge der Höheren Fachschulen von interkantonalen Zahlungen profitieren können, schliessen die Kantone mit den Bildungs- anbietern einen Leistungsvertrag ab. Die geltende Regelung im BerG würde dabei bedin- gen, dass ein privater Anbieter vom Kanton ausfinanziert wird und sich gleichzeitig an die kantonale Gebührenregelung hält. Diese Regelung ist nicht zielführend. Da die interkanto- nal festgelegten Tarife auf einer Kostenerhebung basieren, bietet es sich an, dass der Kanton diese Pauschale auch für die Subventionierung der Berner Bildungsgänge nutzt.

Die verbleibenden Kosten müssen mit kalkulierten Studiengebühren gedeckt werden. Da- für braucht es eine Gesetzesänderung. Umgekehrt präjudiziert die geplante Gesetzesän- derung den Beitritt des Kantons Bern zur HFSV nicht.

– Die vorbereitenden Kurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen oder auf die eidge- nössischen höheren Fachprüfungen werden heute vom Kanton ebenfalls über die verblei- benden Restkosten finanziert. Interkantonal wird ein Lektionenbeitrag bezahlt. Allerdings sind weder der Inhalt noch der Umfang der Kurse vorgeschrieben. Verschiedene Anbieter bieten deshalb für dieselbe Vorbereitung unterschiedlich lange Kurse an. Diese Sachlage hat in den letzten Jahren zu steigenden Kosten für den Kanton geführt. Weil eine Formali- sierung des Bildungsinhalts von keiner Seite gewünscht wird, ist die Aufwandfinanzierung ein ungeeignetes Instrument. Ein Wechsel zur Subjektfinanzierung wäre aus Sicht des Regierungsrats wünschenswert gewesen. Er schlug deshalb vor, künftig den Prüfungsab- solvierenden eine Pauschale auszurichten. Bei dieser Lösung müssten die Kursteilneh- menden ihre Kurskosten vorfinanzieren, zudem hätte dies bei einem Grossteil der Ange- bote zu moderaten Mehrkosten für die Teilnehmenden geführt. Bei einigen wenigen Vor- bereitungskursen, vor allem im Zugang zu Meisterprüfungen in gewerblichen Berufen, wä- ren die Kurskosten überdurchschnittlich gestiegen. Dieser Vorschlag wurde in der Ver- nehmlassung aber fast einheitlich abgelehnt. Wer zustimmte, gab zu bedenken, dass ein

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Alleingang des Kantons Bern vermieden werden sollte. Die überarbeitete Konzeption der ERZ sieht deshalb eine Finanzierung über eine Lektionenpauschale pro Kursbesucher oder -besucherin vor, in welcher aber die Anzahl Lektionen plafoniert werden kann. Die Formulierung im Gesetz soll einem späteren Wechsel auf eine Subjektpauschale nicht im Wege stehen. Es gibt Anzeichen, dass in gesamtschweizerischer Absprache ein solcher Wechsel in näherer Zukunft erfolgen könnte.

– Die interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV) ist die heute noch geltende Vereinbarung für Angebote der höheren Berufsbildung. Jeder Kanton führt ein Angebot von Schulen und Bildungsgängen, die von interkantonalen Schulgeldbeiträgen profitieren. Im Berner Angebot sind sämtliche Schulen (und deren Bildungsgänge) aufge- führt, mit denen der Kanton einen Leistungsvertrag oder eine Leistungsvereinbarung ab- geschlossen hat. Zusätzlich enthält das Angebot entgegen dem geltenden Recht auch Anbieter ohne Leistungsvertrag. Dies basiert auf dem politischen Willen, die höhere Be- rufsbildung im Vergleich mit der ständig an Attraktivität gewinnenden Hochschulbildung zu stärken. Aus finanziellen Gründen änderte der Regierungsrat diese Praxis und lehnt seit- her Subventionsgesuche von neuen Anbietern ohne Leistungsvertrag ab. Gerichtliche Be- schwerdeverfahren gegen diese Praxisänderung sind gegenwärtig hängig. Um die höhere Berufsbildung weiterhin bestmöglich zu unterstützen, gleichzeitig aber die finanziellen Fol- gen für den Kanton steuerbar zu behalten, hat der Regierungsrat die FSV auf Ende Sep- tember 2014 gekündigt und legt nun die vorliegende Gesetzesrevision vor. Weil der Vor- schlag eines Wechsels auf Subjektpauschale bei den vorbereitenden Kursen zur Zeit auf Eis gelegt ist und sich die Inkraftsetzung der HSFV verzögert, wird sich der Regierungsrat demnächst mit einem Wiederbeitritt zur FSV befassen, wobei er aber die Bedingungen neu formulieren kann.

Die historisch gewachsene Subventionspolitik steht zunehmend im Konflikt mit dem wachsen- den Bildungsmarkt. Die angestrebte Subjektfinanzierung hätte vollumfänglich auf den Wett- bewerb im Bildungsmarkt gesetzt. Aber auch mit der nun vorgeschlagenen Pauschalfinanzie- rung an den Anbieter ist ein kostensenkender Effekt zu erwarten, indem Bildungsangebote nur noch bei genügender Teilnehmerzahl durchgeführt werden können. Die bisher subventionier- ten Anbieter werden sich über die Qualität gegenüber den Anbietern, die neu subventionsbe- rechtigt sind, behaupten müssen.

Bei den Sozial- und Gesundheitsberufen und bei anderen Berufen, die ein besonderes öffent- liches Interesse decken, stellt sich das Problem anders. Diese Bildungsgänge müssen um Studierende werben, damit der Arbeitsmarkt mit genügend ausgebildetem Personal versorgt ist. Die Neuregelung erlaubt es in diesen Fällen, mit besonderen Unterstützungsmassnahmen weiterhin für den notwendigen beruflichen Nachwuchs zu sorgen.

Die Gesetzesrevision beachtet den Grundsatz der Haushaltneutralität. Teilweise ist mit höhe- ren Kursgebühren zu rechnen. Von der erhofften Qualitätsentwicklung werden die Studieren- den und die Arbeitswelt profitieren. Von einem Nachfragerückgang ist nicht auszugehen.

Die betroffenen Bildungsanbieter waren im Rahmen der Vorarbeiten in die Projektorganisation eingebunden. Die vorgeschlagenen Änderungen werden von ihnen mehrheitlich begrüsst.

Trotzdem wurde dann die Subjektfinanzierung an Absolvierende von Berufs- und höheren Fachprüfungen in der Vernehmlassung abgelehnt. Dies vor allem mit dem Argument, dass der Kanton Bern keine solche Umstellung im Alleingang vornehmen solle.

2. Ausgangslage

2.1 Überblick über das System der höheren Berufsbildung

Die folgende Grafik stellt das Bildungssystem als Ganzes dar. Die höhere Berufsbildung ist bildungssystematisch auf der Tertiärstufe angesiedelt. Während die Hochschulbildung als Tertiär A bezeichnet wird, wird sie mit dem Begriff Tertiär B gekennzeichnet.

(5)

direkter Zugang Bildungswege mit Zusatzqualifikation Höhere

Fachprüfungen (HFP) Berufsprüfungen (BP)

Höhere Fachschulen (HF)

Fachhochschulen (FH)

Pädagogische Hochschulen (PH)

Universitäten und ETH

Berufsmaturität BM1 / BM2

EBA (eidg. Attest)

Brückenangebote BVS, Vorlehre

Fachmittelschul- ausweis Fachmittelschulen

Volksschule Weiterbildung

Berufsabschluss für Erwachsene SekstufeIISekstufeITertr- stufe

Mittelschulbildung EFZ

(eidg. Fähigkeitszeugnis) Berufliche Grundbildung

HMS

Gymnasiale Maturität Gymnasien Fachmaturität

direkter Zugang Bildungswege mit Zusatzqualifikation

Höhere Fachprüfungen (HFP) Berufsprüfungen (BP)

Höhere Fachschulen (HF)

Fachhochschulen (FH)

Pädagogische Hochschulen (PH)

Universitäten und ETH

Berufsmaturität BM1 / BM2

EBA (eidg. Attest)

Brückenangebote BVS, Vorlehre

Fachmittelschul- ausweis Fachmittelschulen

Volksschule Weiterbildung

Berufsabschluss für Erwachsene SekstufeIISekstufeITertr- stufe

Mittelschulbildung EFZ

(eidg. Fähigkeitszeugnis) Berufliche Grundbildung

HMS

Gymnasiale Maturität Gymnasien Fachmaturität

Die höhere Berufsbildung hat im Kanton Bern einen hohen Stellenwert. Die eidgenössischen Berufsprüfungen (BP) und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (HFP) sowie die hö- heren Fachschulen bieten die Möglichkeit zur Höherqualifizierung von Erwachsenen ohne Maturität. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung des Nachwuchses an spezia- lisierten Fachleuten und Kadermitarbeitenden für die Arbeitswelt.

Absolventinnen und Absolventen der höheren Berufsbildung sind auf dem Arbeitsmarkt prak- tisch in allen Branchen gefragt. Dies nicht zuletzt, weil die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) Inhalt und Abschlüsse weitgehend selbst bestimmen können. Entsprechend einem Vergleich der Erwerbslosenquoten nach Bildungsstufen weisen Personen mit einem Tertiär- abschluss die tiefsten Zahlen aus (Ende 2010: 2.9 %1). Innerhalb der Tertiärstufe zeigt sich zudem, dass die höhere Berufsbildung gute Chancen bietet, nach dem Abschluss rasch eine Anstellung zu finden. Demgegenüber befinden sich Hochschulabgängerinnen und -abgänger häufig länger auf Arbeitssuche.

Der Nettoaufwand des Kantons Bern für die höhere Berufsbildung lag im Rechnungsjahr 2012 bei CHF 84.6 Millionen (inkl. NDS und Ausserkantonale; 2010: 79.3 Mio. 2011: 93.4 Mio.).

Davon entfallen CHF 75.2 Millionen auf die Höheren Fachschulen und CHF 9.4 Millionen auf Vorbereitungskurse BP/HFP. Im Jahr 2011 haben sich Sondereffekte, wie die Überführung der Mitarbeitenden am BZ Pflege und medi ins LAG, ausgewirkt. Im interkantonalen Vergleich ist das finanzielle Engagement des Kantons Bern in der höheren Berufsbildung damit klar überdurchschnittlich.

Der Bund leistet zur Finanzierung der Berufsbildung Pauschalbeiträge an die Kantone. Ein Teil davon dient der Mitfinanzierung der höheren Berufsbildung2. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eruiert jährlich die Gesamtkosten der öffentlichen Hand für die Berufsbildung. Davon übernimmt der Bund gemäss BBG3 25 Prozent. Dieser Betrag wird aufgrund der Anzahl Bildungsverhältnisse in der beruflichen Grundbildung be- rechnet, ohne die Anstrengungen der einzelnen Kantone im Bereich der höheren Berufsbil- dung zu berücksichtigen. Im Jahr 2011 profitierte der Kanton Bern für die gesamte Berufsbil- dung von CHF 90 Millionen, im Jahr 2012 von CHF 103 Millionen (geplant: 2013: 101 Mio.

Franken, 2014: 100 Mio. Franken; 2015 104 Mio. Franken). Diese Erhöhung der Bundessub- ventionen an die Kantone gegenüber 2011 ist im Voranschlag und im Finanzplan bereits ent- halten.

1 Bundesamt für Statistik (2011d).

2 Art. 53 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 und 7 BBG.

3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10).

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Der Bund kommt mit der Erhöhung lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäss BBG nach. Diese Mehreinnahmen dürfen die Kantone nicht zusätzlich in die Berufsbildung investie- ren, sonst würden die Gesamtkosten der Berufsbildung erhöht, was auch finanzpolitisch nicht angezeigt ist.

2.2 Beschreibung der Angebote

2.2.1 Vorbereitende Kurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen

Bei den Berufsprüfungen (BP) und den höheren Fachprüfungen (HFP) sind lediglich die Prü- fungsordnungen eidgenössisch anerkannt. Die Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht überall zwingend in Kursen zu absolvieren. Gemäss einer Befragung von Kandidatinnen und Kandi- daten besuchten jedoch über 80 Prozent einen solchen Kurs4. Diese sind unterschiedlich ausgestaltet und werden von verschiedensten Bildungsinstitutionen oder von den OdA ange- boten. Die BP und die HFP stehen für praxisnahe Abschlüsse und verbinden solide praktische Fähigkeiten mit fundierten theoretischen Kenntnissen. Sie richten sich an Personen mit Be- rufserfahrung und sind in aller Regel berufsbegleitend zu absolvieren.

Das SBFI genehmigte bisher 433 (265 BP / 168 HFP) solcher Prüfungsordnungen. Im Schul- jahr 2012/13 wurden im Kanton Bern 123 Vorbereitungskurse auf BP und 44 Vorbereitungs- kurse auf HFP mitfinanziert. Der Nettoaufwand (inkl. Schulgeldbeiträge für den ausserkanto- nalen Schulbesuch) betrug in der Rechnung 2012 9.4 Millionen Franken.

Die Berufsprüfungen (mit eidgenössischem Fachausweis) und die höheren Fachprüfungen (mit eidgenössischem Diplom, Meisterdiplom) werden durch die OdA organisiert. Sie werden dafür durch das SBFI direkt finanziell unterstützt, bisher mit bis zu 25 Prozent.

2012 haben Studierende mit Wohnsitz im Kanton Bern rund 2’437 Bildungsabschlüsse reali- siert, d.h. 2‘014 eidgenössische Fachausweise (CH: 13’582) und 423 eidgenössische Diplome (CH: 2‘815). Im Jahre 2000 waren es 1’220 eidgenössische Fachausweise und 471 eidgenös- sische Diplome. Dies zeigt, dass insbesondere der Bedarf nach Fachleuten mit BP stark an- gestiegen ist.

Die Abschlüsse verteilen sich im Kanton Bern auf ca. 300 Angebote. 60 Prozent davon wer- den durch den Kanton subventioniert. Die finanziell unterstützten 35 Anbieter sind mehrheit- lich privatrechtliche Organisationen. Der Kanton finanziert die Nettokosten der Anbieterorgani- sationen mit Leistungsvertrag bzw. Leistungsvereinbarung (Defizitdeckung) oder er zahlt Pau- schalen je studierende Person gemäss FSV an ausgewählte Anbieter ohne Leistungsvertrag.

Die Studierenden entrichten Studiengebühren an die Bildungsinstitutionen mit Leistungsver- trag bzw. Leistungsvereinbarung gemäss den kantonalen Vorgaben. Bei Anbietern ohne Leis- tungsvertrag (Verbänden, Arbeitgeberorganisationen und weiteren privaten Bildungsinstitutio- nen) bezahlen sie die von diesen kalkulierten Teilnahmegebühren. Die Arbeitgeber unterstüt- zen die Studierenden in der Regel beim Kursbesuch und bei der Prüfungsteilnahme. Da die Vorbereitung auf eidgenössische Prüfungen nicht formalisiert ist, hat weder der Bund noch der Kanton Einfluss auf den Inhalt und auf die Dauer und damit auf die Kosten der Vorbereitungs- kurse. Trotzdem deckt der Kanton heute das Defizit der Anbietenden mit Leistungsvertrag bzw. Leistungsvereinbarung.

Der Besuch der vorbereitenden Kurse und der Prüfungen wird durchschnittlich zu 83 Prozent durch Studien- bzw. durch Prüfungsgebühren finanziert. Diese werden je nach Branche mehr oder weniger von den Arbeitgebern mitgetragen. In der Dienstleistungsbranche beteiligen sich die Arbeitgeber überdurchschnittlich an den Kursgebühren. Die Teilnehmergebühr auf eine Lektion berechnet, beträgt für den vorbereitenden Kurs auf die HFP Expert/in Rechnungsle- gung und Controlling CHF 24 und für den Schreinermeister CHF 6. Zwar berechtigt der Be- such von vorbereitenden Kursen zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen. Weil die Absolventin- nen und Absolventen die Kurse berufsbegleitend besuchen, ist ihr Verdienst jedoch meistens zu hoch, so dass sie nicht in den Genuss von Stipendien kommen.

4 Befragung der Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfungen im Bereich der höhe- ren Berufsbildung; Schlussbericht von econcept im Auftrag des SBFI, 10. November 2011.

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2.2.2 Bildungsgänge an höheren Fachschulen

Bildungsgänge an höheren Fachschulen (HF) vermitteln höhere berufliche Qualifikationen und bereiten auf Fach- und Führungsfunktionen vor. Die praxisorientierten Bildungsgänge bauen auf einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis auf. Eine Berufsmaturität ist nicht Vorausset- zung. Die vom SBFI zu genehmigenden Rahmenlehrpläne werden von den Bildungsanbietern zusammen mit den OdA erarbeitet. Die Vorgaben dazu finden sich in der Mindestvorschriften- verordnung5. Der Titel (z.B. „dipl. Techniker HF“) ist geschützt (vgl. Art. 63 BBG).

2012 wurden im Kanton Bern 1’057 Abschlüsse an HF realisiert. Gesamtschweizerisch waren es 6‘780. Dies sind knapp dreimal mehr Abschlüsse als im Jahre 2000. Der Grund liegt vor allem in der Zunahme der Anzahl tertiärer Berufsabschlüsse, aber auch in der Zuordnung der Gesundheitsberufe zur Tertiärstufe. An der Berner Fachhochschule wurden im gleichen Jahr 1‘250 Bachelors abgegeben. Dies zeigt die grosse Bedeutung der Bildungsgänge HF.

Der Nettoaufwand im Kanton Bern im Rechnungsjahr 2012 für die 45 mitfinanzierten Bil- dungsgänge HF betrug 61.6 Millionen Franken. Weiter gibt es 10 Bildungsgänge von privaten Anbietern, die keine Unterstützung von der öffentlichen Hand erhalten. Von 28 Anbietern mit Leistungsvereinbarung haben 21 eine privatrechtliche Trägerschaft (Verein, AG, Stiftung).

Lediglich sieben (25 %) der Bildungsgänge HF werden von kantonalen Schulen angeboten.

Die nicht subventionierten Angebote sind in zwei Bereichen positioniert, die im Wettbewerb stehen, nämlich der Bildungsgang zum Betriebswirtschafter/zur Betriebswirtschafterin HF (insgesamt neun Anbieter, nur zwei davon sind subventioniert) und derjenigen zum Wirt- schaftsinformatiker/zur Wirtschaftsinformatikerin HF (vier Anbieter, nur einer ist subventio- niert).

93 Prozent der Studierenden an Bildungsgänge HF im Kanton Bern, die im Jahr 2012 zur Prü- fung angetreten waren, bestanden die Diplomprüfung.

Der Kanton Bern finanziert die Nettokosten der Bildungsgänge HF (Defizitdeckung), sofern er mit den öffentlich- oder den privatrechtlichen Anbietern eine Leistungsvereinbarung oder ei- nen Leistungsvertrag abgeschlossen hat. Zudem zahlt er Pauschalen je studierende Person gemäss FSV an ausgewählte weitere privatrechtliche Anbieter ohne Leistungsvertrag. Die Studierenden entrichten Studiengebühren an die Bildungsinstitutionen mit Leistungsvertrag bzw. mit Leistungsvereinbarung gemäss den kantonalen Vorgaben. Bei Anbietern ohne Leis- tungsvertrag (Verbänden, Arbeitgeberorganisationen und weiteren privaten Bildungsinstitutio- nen) bezahlen sie die von diesen kalkulierten Teilnahmegebühren.

Die subventionierten Studiengänge werden überwiegend durch öffentliche Beiträge finanziert.

Der Besuch von Bildungsgängen HF berechtigt zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen.

2.2.3 Nachdiplomstudiengänge

Neben den Bildungsgängen HF bieten die höheren Fachschulen auch Nachdiplomstudien- gänge (NDS) an. Diese erlauben den Studierenden eine weitere Spezialisierung und Vertie- fung. Auch die NDS werden vom SBFI anerkannt. Die Absolventinnen und Absolventen erhal- ten ein Diplom und dürfen den entsprechenden Titel führen. Diese Studiengänge werden vom Bund finanziell nicht unterstützt. Auch die geltende kantonale Gesetzgebung legt fest, dass die Kursgebühren für den Besuch eines Nachdiplomstudiengangs grundsätzlich die Kosten decken müssen. Diese können aber aus wichtigen Gründen mit kantonaler Unterstützung herabgesetzt werden. Der Nettoaufwand betrug im Rechnungsjahr 2012 7.8 Millionen Fran- ken.

Das SBFI anerkannte bisher 41 NDS an höheren Fachschulen. Im Schuljahr 2012/13 wurden im Kanton Bern sechs NDS mitfinanziert (Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege; Pflege Ge- sundheitsförderung und Prävention sowie Pflegeberatung). Dabei handelt es sich um versor- gungsnotwendige NDS im Gesundheitsbereich gemäss SpVG6.

5 Verordnung des EVD vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bil- dungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF; SR 412.101.61).

6 Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11).

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2.3 Akteure und ihre Verantwortungsbereiche

Nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die Beteiligten am System der höheren Berufs- bildung.

2.4 Reformen auf eidgenössischer und interkantonaler Ebene 2.4.1 Weiterbildungsgesetz

Das neue Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) 7 ist derzeit in der Beratung bei den eidgenössischen Räten. Gemäss diesem Entwurf gehören vorbereitende Kurse auf BP und HFP systematisch zur Weiterbildung. Nach dem geltenden kantonalen Recht zählen sie je- doch zur höheren Berufsbildung und werden ausfinanziert. Demgegenüber muss die Weiter- bildung zu kostendeckenden Preisen durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind nur Angebote, die als förderungswürdig eingestuft werden (Art. 29 BerG). Für diesen Widerspruch muss im Kanton eine Lösung gefunden werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die- sem Umstand Rechnung getragen.

2.4.2 Erhöhung der Prüfungsfinanzierung durch den Bund für BP und HFP

Der Bundesrat hat am 14. November 2012 beschlossen, die Subventionen für die Durchfüh- rung von BP und HFP per 2013 von heute 25 Prozent auf 60 Prozent und in Ausnahmefällen bis auf 80 Prozent zu erhöhen. Diese Massnahme hat zum Ziel, das Bildungsgefäss der eid- genössischen Prüfungen zu stärken und die Absolventinnen und Absolventen finanziell zu entlasten. Zudem sollen auch die Expertenhonorare angepasst werden. Man erhofft sich da- durch einen positiven Effekt auf die Prüfungsqualität. Die Änderung der Beitragshöhe bedingt eine Anpassung der Berufsbildungsverordnung8. Mit der Erhöhung der Beitragssätze auf 60 Prozent der effektiven Kosten dürfte sich der Bundesbeitrag an die Durchführung der Prüfun- gen von heute rund fünfzehn Millionen auf schätzungsweise vierzig Millionen Franken pro Jahr erhöhen. Von dieser Erhöhung profitieren die Organisationen, welche die Prüfungen durchführen resp. sollen damit auch die Prüfungsgebühren gesenkt werden.

7 Vgl. Ergebnisbericht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute: SBFI) vom 11. Juni 2012.

8 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) (Art. 65 BBV)

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2.4.3 Neue interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Bildungsgänge HF

Die EDK hat am 22. März 2012 die interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Bil- dungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verabschiedet und die Kantone am 27. April 2012 eingeladen, das für den Beitritt vorgesehene Verfahren einzuleiten. Die HFSV löst im Bereich der HF die FSV ab, die heute die Abgeltung des Besuchs von ausserkantonalen Bil- dungsangeboten in der höheren Berufsbildung regelt. Bis Ende August 2013 wurde sie bereits von 11 Kantonen ratifiziert.

Im Gegensatz zur FSV orientieren sich die Tarife in der HFSV an einer gesamtschweizeri- schen Kostenerhebung. Die Beiträge werden für jeden Bildungsgang auf der Grundlage der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten pro Bildungsgang und studierende Person definiert. Dabei werden für die Semesterpauschale folgende Variablen berücksichtigt: Ausbil- dungsdauer, Anzahl anrechenbarer Lektionen und durchschnittliche Klassengrösse. Von den erhobenen Brutto-Vollkosten werden 50 bis 90 Prozent pro Semester und studierende Person als Tarif festgelegt. In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirt- schaft kann die Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durch- schnittlichen Standardkosten pro studierende Person und Semester beantragen (vgl. Art. 7 HFSV). Die HFSV spricht hier von Bildungsgängen mit erhöhtem öffentlichem Interesse.

Die HFSV sieht Freizügigkeit vor. Sobald ein Bildungsgang durch das SBFI anerkannt ist, der Sitzkanton mit dem Bildungsanbieter einen Leistungsvertrag abgeschlossen und den Bil- dungsgang bei der EDK angemeldet hat, steht dieser allen Studierenden der Vereinbarungs- kantone zum Besuch offen. Ein zusätzliches Kostengutspracheverfahren ist nicht mehr erfor- derlich. Der Wohnsitzkanton der studierenden Person wird ohne weiteres ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig. Es bleibt aber in der Hoheit des Kantons zu ent- scheiden, mit welchen Anbietern er Leistungsverträge abschliessen will und welche Bildungs- gänge er für die Aufnahme in die HFSV der EDK meldet.

2.5 Revisionsgründe

2.5.1 Ablösung der FSV durch die HFSV im Bereich HF

Die HFSV regelt neu den Lastenausgleich zwischen den Kantonen für den interkantonalen Schulbesuch von HF-Bildungsgängen (vgl. Ziff. 2.4.3).

Die Anbieter müssen zur Kostentransparenz bereit sein. Sie sollen nicht mehr nur punktuell subventioniert werden. Vorgesehen ist, dass alle Anbieter Beiträge erhalten, sofern sie mit dem Standortkanton einen Leistungsvertrag abschliessen. Dadurch wird der Kanton verpflich- tet, den Anbieter mindestens mit der interkantonal festgelegten Pauschale zu unterstützen.

Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern, die ein Bildungsangebot im Kanton besuchen, dürfen nicht diskriminiert werden.

Heute gilt nach Artikel 46 BerG die Gebührenregelung von Artikel 47 BerG für alle kantonalen Anbieter und für diejenigen Anbieter, mit denen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Zudem trägt der Kanton bei diesen Anbietern die Restkosten (Art. 38 BerG). Diese starren Finanzierungsvorschriften sind mit dem Konzept der HFSV nicht vereinbar.

Die neue gesetzliche Regelung ist aber unabhängig von einem Beitritt zu HFSV umsetzbar.

Der Regierungsrat kann die Höhe der Pauschalen auch selber festsetzen. Die Erziehungsdi- rektion plant dem dafür zuständigen Regierungsrat (vgl. Art. 54 BerG) die Ratifizierung zu beantragen, wenn absehbar ist, dass die vorliegende Gesetzesänderung auf gutem Wege ist.

Mit der Ratifizierung würden sich gemäss Kostenschätzungen die Einnahmen für den Kanton Bern aus interkantonalen Schulbesuchen erhöhen (vgl. Kap. 7.4.2).

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2.5.2 Finanzierung von Angeboten im Kanton über die FSV

Die FSV ist die nach wie vor geltende interkantonale Vereinbarung für die Finanzierung der Angebote der höheren Berufsbildung. Jeder Kanton führt in einem Anhang die Schulen und Bildungsgänge auf, die vom interkantonalen Lastenausgleich profitieren. Im Berner Anhang sind sämtliche Schulen und deren Bildungsgänge aufgelistet, mit denen der Kanton einen Leistungsvertrag oder eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat. Zusätzlich sind aber auch Anbieter im Anhang enthalten, mit denen kein Leistungsvertrag abgeschlossen wurde.

Diese Praxis basiert auf dem nicht zuletzt auch im Grossen Rat9 erkennbaren politischen Wil- len, die höhere Berufsbildung im Vergleich mit der ständig an Attraktivität gewinnenden Hoch- schulbildung zu stärken.

Die Ausdehnung der Unterstützung in diesem Bereich steht im Widerspruch zum kantonalen Recht und zur steigenden finanziellen Belastung in der Tertiärbildung. Deshalb stoppte der Regierungsrat diese Praxis und lehnt seither Subventionsgesuche von neuen Anbietern ab.

Beschwerdeverfahren gegen solche Ablehnungsentscheide sind gegenwärtig hängig. Die An- bieter bemängeln, diese Subventionspraxis stehe im Widerspruch zu Artikel 11 BBG, wonach durch Massnahmen auf dem Bildungsmarkt keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrun- gen entstehen dürfen. Auch die verfassungsrechtliche Wirtschaftsfreiheit wird angerufen, die eine Gleichbehandlung aller Konkurrentinnen und Konkurrenten fordert. Bei einer Gutheis- sung der Beschwerden muss mit Mehrausgaben gerechnet werden.

Für diese aktuellen Umsetzungsprobleme gibt es im Rahmen der bestehenden kantonalen Gesetzgebung keine bildungs-, finanz- und wettbewerbspolitisch sowie verwaltungsökono- misch befriedigende Lösung. Nach heutigem Recht (Art. 27 BerG) kann der Kanton die Bil- dungsgänge HF fördern, wenn sie den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen und einen längerfristigen Nutzen bringen. Artikel 88 BerV nennt folgende weitere Förderkriterien: ausge- wiesene Nachfrage und ein Bedarf des Arbeitsmarktes. Sowohl für die Teilnehmenden als auch für den Arbeitsmarkt muss ein längerfristiger Nutzen vorhanden sein. Die Anwendung dieser Kriterien im Hinblick auf eine punktuelle Förderung des bestehenden riesigen Angebots erwies sich als kaum umsetzbar. Angesichts der veränderten Marktverhältnisse (u. a. wach- sender Anbietermarkt, überregional tätige Anbieter, Bedürfnisse nach freier Anbieterwahl sei- tens der Studierenden) führen die bisherigen, z. T. nicht genügend scharfen Förderkriterien zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Anbietern mit und ohne Subventionen, zu unkontrollier- bar wachsenden Ausgaben durch mehr und umfangreichere Bildungsgänge sowie zu einem unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand. Der Kanton finanziert Anbietende ohne er- kennbare Systematik. Die Strukturen sind primär historisch gewachsen. Ein klares bildungs- und/oder ordnungspolitisches Konzept ist aus heutiger Sicht nicht erkennbar.

Im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Systemwechsel von der Anbieterfinanzierung zur Subjektpauschale hat der Kanton Bern die FSV vorsorglich per 30. September 2014 ge- kündigt. Da im jetzigen Zeitpunkt auf einen Systemwechsel verzichtet wird, wird sich der Re- gierungsrat mit dem Wiederbeitritt zur FSV befassen. Allerdings hat der Kanton Bern nun die Möglichkeit seine Bedingungen zu ändern (vgl. Kap. 7.5).

2.5.3 Keine inhaltlichen Vorgaben für vorbereitende Kurse BP und HFP

Wie bereits erwähnt, fehlen bei den vorbereitenden Kursen die Vorgaben. Entsprechend viel- fältig gestaltet sich das Angebot. Nachfolgende Graphik zu den vorbereitenden Kursen im Hinblick auf die Berufsprüfung Logistikfachleute illustriert dies sehr gut. Analysiert wurden alle vorbereitenden Kurse, die von den Kantonen in ihren Anhängen zur FSV aufgeführt werden.

9 Vgl. u.a. Motion 130/2008 Pfister, Zweisimmen (FDP) / Schwarz-Sommer, Steffisburg (SVP) vom 10.

April 2008: Bitte keine Zweiklassen-Gesellschaft bei den Studiengebühren.

(11)

Daraus lässt sich ablesen, dass es Schweiz weit 29 Kursangebote gibt, deren Umfang zwi- schen 330 und 720 Lektionen liegt. Dem günstigsten Anbieter bezahlt der Kanton Bern auf- grund der FSV 2’520 Franken und dem teuersten 5’670 Franken. Dieses oder ein ähnliches Bild ergibt sich praktisch für jedes Vorbereitungsangebot auf eine BP oder eine HFP, wenn mehrere Anbieter auf dem Markt sind. Es gibt keine Bestrebungen, die vorbereitenden Kurse zu formalisieren. Viele Vorbereitungskurse sind zudem modularisiert, was die Überwachung der Zahlungen durch die Kantone zusätzlich erschwert und bei den Institutionen zu einem hohen administrativen Aufwand führt. Es gibt auch Organisationen der Arbeitswelt (OdA), wel- che Dauer und Inhalt national harmonisiert haben. Dies sind vor allem die gewerblich- industriellen Berufsgruppen.

Gemäss FSV entrichten die Kantone einen Lektionenbeitrag. Jedes Jahr können die Anbieter die veränderten Bedingungen melden, die Kantone korrigieren daraufhin ihren Anhang und bezahlen die höheren Kantonsbeiträge. Der Kanton sieht sich mit stets wachsenden Lektio- nenzahlen und somit wachsenden Kosten konfrontiert. Damit ist klar, dass dieses Modell ei- gentlich keine Zukunft hat.

2.5.4 Keine Kontrolle über Teilnehmende an vorbereitenden Kursen

Der Kanton hat keine Kontrolle darüber, ob Teilnehmende von vorbereitenden Kursen auch eine Berufs- oder höhere Fachprüfung ablegen. Legen Kursteilnehmende keine Berufs- oder höhere Fachprüfung ab, kommt der Kursbesuch einer beruflichen Weiterbildung gleich. Beruf- liche Weiterbildung ist aber nach geltender Gesetzgebung nur im Ausnahmefall subventions- berechtigt (vgl. Art. 32 BBG und Art. 31 BerG). Nach dem heutigen System der Restkostenfi- nanzierung oder dem neuen System der Lektionenfinanzierung kann diese ungewollte Wir- kung nicht gänzlich verhindert werden. Kontrollen können wegen der Menge an Anbietern nur stichprobenweise durchgeführt werden.

3. Grundzüge der Neuregelung

3.1. Ziele

Obwohl die Bundesgesetzbebung (vgl. Art. 28 Abs. 4 und 29 Abs. 4 BBG) und die kantonale Berufsbildungsgesetzgebung im Bereich der höheren Berufsbildung bezüglich Förderung von Kann-Formulierungen ausgehen, wurde das finanzielle Engagement der öffentlichen Hand politisch nie bestritten. Für die KMU betonten Unternehmen im Kanton Bern ist die höhere Berufsbildung wichtiges Rückgrat für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. In der Berner Ver- fassung steht zudem explizit, die Erwachsenenbildung sei zu fördern. Derzeit laufen politische Diskussionen auf eidgenössischer Ebene mit dem Ziel, die höhere Berufsbildung noch stärker zu fördern. Bei einem Verzicht auf die Finanzierung der Höheren Berufsbildung besteht die

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Tendenz, dass es zu einer Verlagerung an die Fachhochschulen kommen könnte, da bereits heute zahlreiche Studierende mit Berufsmaturität die höhere Berufsbildung absolvieren. Die Übertrittsquoten der Berufsmaturandinnen und –maturanden an die Fachhochschulen liegen heute je nach Fachrichtung lediglich zwischen 35 und 71 Prozent10. Eine Verlagerung würde sich negativ auf die Kosten auswirken, da die Fachhochschulstudiengänge durch den Kanton stärker finanziert werden als die höhere Berufsbildung.

Im Einzelnen verfolgt der Kanton mit der Neuregelung folgende Ziele:

– Kantonale und private Anbieter erhalten vergleichbare Bedingungen. Sie treten in Wett- bewerb, soweit sie in Konkurrenz tätig sind. Dies erhöht die Qualität und optimiert das Preis-/Leistungsverhältnis.

– Es wird ein Beitritt zur HFSV ermöglicht, welcher seinerseits den Studierenden die volle Freizügigkeit in der Wahl ihrer Ausbildungsgänge analog zu den Hochschulen bringen würde.

– Fachbereiche, die ein besonderes öffentliches Interesse decken (z.B. Gesundheit, Sozia- les, Land- und Waldwirtschaft bzw. bei der Ausbildung von Fachleuten, auf die der Kanton als Monopolarbeitgeber angewiesen ist), können besonders unterstützt werden.

– Die neue Regelung führt in der Summe ihrer Wirkungen zu keiner finanziellen Mehrbelas- tung des Kantons, sie erfolgt insgesamt haushaltneutral. Die Vorgabe des Entlastungs- programms 2012 und 2013 sowie der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP) 2014 sind einzuhalten.

– Die Ausgestaltung der Finanzierungsinstrumente schafft klare und spürbare Anreize bei den Subventionsnehmenden im Interesse eines möglichst effektiven und effizienten Mittel- einsatzes, ohne dass das Subsidiaritätsprinzip verletzt wird.

– Die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen vereinfacht die Budgetierung und somit die Administration.

3.2 Vorbereitende Kurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen

Die Anbieterorganisationen sollen nicht mehr ausfinanziert werden, sondern eine Pauschale pro Teilnehmerlektion erhalten. Dies ist bereits heute die Lösung gemäss FSV. Allerdings zei- gen Berechnungen, dass der Lektionenbeitrag von CHF 9 gemäss FSV zu einer Überfinanzie- rung führt resp. zum Teil zu einer massiven Gebührensenkung führen würde, vor allem bei einer angestrebten Klassengrösse von 18 Teilnehmenden. Der Kanton Zürich hat seit dem 1. Januar 2013 den Lektionenbeitrag auf CHF 7 gesenkt und gleichzeitig den Beitrag auf 500 Lektionen begrenzt. Somit wird pro Kursteilnehmenden höchsten CHF 3‘500 ausgerichtet. Die Pauschalfinanzierung im Kanton Bern soll gemäss heutiger Konzeption der Erziehungsdirekti- on so umgesetzt werden, dass die Vorlage trotz neu hinzukommender Angebote haushalt- neutral ist und bei den Gebühren mehrheitlich nur unwesentliche Änderungen erfolgen. Wird der heutige Kantonsbeitrag an die kantonalen und privaten Anbieter mit Leistungsvertrag auf einen Lektionenbeitrag umgerechnet, ergibt sich, dass aktuell die vorbereitenden Kurse in der Wirtschaftsbranche zu kostendeckenden Preisen angeboten werden und bei den übrigen Fachbereichen der Kanton Lektionenpauschalen von CHF 0 bis CHF 41 leistet. Bei einer Kor- rektur der Klassengrösse auf 18 Teilnehmende resultieren Lektionenbeiträge zwischen CHF 0 und CHF 13. Insbesondere wenn mehrere Kurse als Vorbereitung auf die gleiche BP oder HFP auf dem Markt sind, die unterschiedliche Anzahl Lektionen aufweisen, wird auch die An- zahl der zu subventionierenden Lektionen bei einem Mittelwert zu begrenzen sein.

Fraglich ist, ob für die vorbereitenden Kurse in der Wirtschafts- und Dienstleistungsbranche, bei welchen heute bereits die kantonal festgelegten Gebühren die Vollkosten decken, bei de- nen auch ein Angebotsmarkt besteht, künftig überhaupt staatlich unterstützt werden sollen.

Bei den Beiträgen an die vorbereitenden Kurse handelt es sich um Finanzhilfen. Dazu schreibt

10 Quelle: Bundesamt für Statistik 2013.

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das StBG11 vor, dass solche nur subsidiär auszurichten sind, also nur, wenn die Angebote ohne öffentliche Unterstützung nicht zu Stande kommen. Auf der anderen Seite stehen bil- dungspolitische Argumente: Warum sollen Teilnehmende der Wirtschafts- und Dienstleis- tungsbranche mehr für einen vorbereitenden Kurs bezahlen, als in andern Branchen? Ist dies gerechtfertigt aufgrund der Tatsache, dass sich hier zu einem grossen Teil die Arbeitgeber an den Kosten beteiligen? Gemäss der heutigen nach dem Kriterium Bildungsrendite abgestuften Gebührenordnung, ist im Bereich Wirtschaft denn auch die höchste Gebühr zu verlangen.

Diese Fragen werden bei der Umsetzung auf Verordnungsstufe und unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Kantons zu beantworten sein. Auf Gesetzesstufe ist zu re- geln, dass die Finanzierung pauschal erfolgt und auch als Subjektpauschale erfolgen kann und dass die Gebühren trotz kantonaler Unterstützung den Restkosten entsprechen (vgl. Än- derung von Art. 46 und 48). In der Verordnung müssen die Beitragsbedingungen und die - höhen geregelt werden. Diese werden anschliessend in einer Leistungsvereinbarung (kant.

Anbieter) oder in einem Leistungsvertrag festgehalten. Die Lektionenpauschale ist für Berei- che vorgesehen, welche die Erziehungsdirektion schon heute subventioniert. So wird auch künftig kein Beitrag an die Ausbildung zur Polizistin bzw. zum Polizisten oder zum Zollfach- mann bzw. zur Zollfachfrau, beides eidgenössische Berufsprüfungen, ausgerichtet werden.

Diese werden direkt durch den Bund oder von einer andern Direktion im Kanton finanziert. Im Gesundheitswesen sollen ab 2015 Berufs- und höhere Fachprüfungen die bisherigen Weiter- bildungen ersetzen. Für diese neuen vorbereitenden Kurse hat die ERZ bisher keine Finanz- mittel eingestellt, sie müssen mit den vorhandenen Mitteln finanziert werden (vgl. Kap. 7.1.1).

3.3 Bildungsgänge an höheren Fachschulen

Der Kanton schliesst mit den öffentlich- und privatrechtlichen Anbietern eine Leistungsverein- barung bzw. einen Leistungsvertrag ab. Bedingung ist, dass die Anbieter einen Standort im Kanton Bern haben und ihr Bildungsgang HF eidgenössisch anerkannt ist bzw. sich im ordent- lichen Anerkennungsverfahren befindet. Bei altrechtlichen Bildungsgängen HF wird der Kan- ton Bern keinen Leistungsvertrag abschliessen. Der Leistungsvertrag soll gemäss Konzeption der Erziehungsdirektion Vorgaben enthalten zur Führung einer Kostenrechnung, zu Hinweisen auf das StBG und auf die Drittwirkung von Grundrechten, wenn Private mit Subventionen eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, sowie zum Umgang mit Gewinnen bzw. mit Rückstellungen und zum Qualitätsmanagement. Zudem muss im Leistungsvertrag den Privaten die Kompe- tenz zum hoheitlichen Handeln übertragen werden. Das Bundesrecht sieht vor, dass gegen Verfügungen von Anbietern mit kantonalem Auftrag ein kantonales Rechtsmittel zur Verfü- gung stehen muss. Dieser Leistungsvertrag wird aber schlanker sein als heute. Die EDK wird eine Musterleistungsvereinbarung zur Verfügung stellen. Das Reporting und Controlling wird vereinfacht.

Es ist vorgesehen, dass die Anbieter pro studierende Person mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern eine Semesterpauschale gemäss HFSV erhalten. Diese Pauschale entspricht in der Regel 50 Prozent der erhobenen Durchschnittskosten, kann aber bis zu 90 Prozent betragen, wenn es von den interkantonalen Fachkonferenzen so festgelegt wird. Für die Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern bezahlt der Wohnsitzkanton den gleichen Pauschalbeitrag gestützt auf die HFSV.

Die Studiengebühren für die Bildungsgänge richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip (vgl. Art. 46 und 48).

Weitergehende Regelungen sind für HF-Bildungsgänge vorgesehen, denen ein besonderes öffentliches Interesse zukommt. Der Regierungsrat muss sie bezeichnen. Sicher gehören da- zu die Ausbildungen, die im Anhang der Spitalversorgungsverordnung als versorgungsrele- vant bezeichnet werden. Diese sollen grundsätzlich weiterhin ausfinanziert werden. Andere Bildungsgänge liegen mit ihrer Kostenstruktur aus verschiedenen Gründen über dem schwei- zerischen Durchschnitt. Es sind Vollzeitstudiengänge, die im Kanton und zum Teil Schweiz weit ohne Konkurrenz sind. Die Deckung der verbleibenden Kosten mit Gebühren, würde die- se derart erhöhen, dass sie für die Teilnehmenden nicht mehr zumutbar sind und der Bil-

11 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1).

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dungsgang somit in seiner Existenz gefährdet wäre. Natürlich muss hier in erster Linie das Sparpotenzial eruiert werden. Ist dieses nicht oder nicht kurzfristig realisierbar, soll die HFSV- Pauschale gemäss Konzeption Erziehungsdirektion vom Kanton mit einer zusätzlichen Pau- schale pro studierende Person ergänzt werden können. Für die Studierenden mit stipendien- rechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern müssen die Wohnsitzkantone trotzdem nur den Pauschalbeitrag gemäss HFSV bezahlen. Für den Kanton Bern bedeutet dies, dass er den Fehlbetrag übernehmen muss, somit den sogenannten Kantonsbeitrag 2 für alle Stu- dierende (auch die ausserkantonalen) bezahlen muss. Die Studiengebühren für Bildungsgän- ge, die ein besonderes öffentliches Interesse decken und ausfinanziert werden, sollen den Studiengebühren der Fachhochschulen entsprechen. Sie werden gesetzlich festgelegt und gelten für kantonale wie für private Anbieter.

3.4 Nachdiplomstudiengänge

Die Anbieterorganisationen erhalten keine direkte Unterstützung. Die Kursgebühren richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip.

Wenn einem Nachdiplomstudiengang ein besonderes öffentliches Interesse zukommt, gelten die Grundsätze für die Unterstützung der Bildungsgänge HF, die ein besonderes öffentliches Interesse decken.

4. Umsetzung, geplante Evaluation des Vollzugs

4.1 Umsetzung

Auf Verordnungsebene (BerV) muss das besondere öffentliche Interesse näher definiert wer- den, resp. müssen die betroffenen Bildungsgänge bezeichnet werden, welche von einer er- höhten Unterstützung profitieren. Weiter zu regeln sein werden die Höhe der Pauschale bei Bildungsgängen HF mit besonderem öffentlichem Interesse und die Höhe der Lektionenpau- schale für die vorbereitenden Kurse. Im Weiteren ist zu definieren, dass höhere Pauschalen degressiv ausgestaltet oder befristet werden können und es wird zu klären sein, ob Vorgaben zum Umfang eines angemessenen Gewinns bzw. angemessener Reserven bei privaten An- bietern nötig sind.

Das Anstellungsrecht (LAG/PG12) gilt für alle kantonalen Anbieter. Private subventionierte Anbieter sollen nicht mehr unter die kantonale Anstellungsgesetzgebung fallen. Das bedingt eine Änderung des LAG im Geltungsbereich. Dieses gilt heute auch für alle subventionierten höheren Fachschulen. Für den Unterricht an vorbereitenden Kursen gilt ebenfalls die Gehalts- klasse 15. Wenn kantonale Schulen mit ihren Angeboten mit privaten Anbietern im Wettbe- werb stehen, sind sie bei der Kalkulation benachteiligt. Der Regierungsrat muss prüfen, ob er deshalb nicht die LAV anpassen will. Zur Diskussion steht die Einführung einer Bandbreite für die Anzahl Pflichtlektionen, wonach die kantonalen Schulleitungen ja nach Konkurrenzsituati- on eine höhere Flexibilität für die Gestaltung der Angebote hätten. Diese Regelung würde ausschliesslich für die vorbereitenden Kurse gelten. Im Rahmen von ASP 2014 soll die Pflicht- lektionenzahl in der höheren Berufsbildung generell von 21,5 auf 22,5 Wochenlektionen er- höht werden, da die heutige Lektionenverpflichtung im interkantonalen Vergleich tief ist.

4.2 Geplante Evaluation

Die Auswirkungen der Umsetzung der Gesetzesänderungen sollen vier Jahre nach Inkraftset- zung, also voraussichtlich 2019, überprüft werden. Vier Jahre entsprechen einer Leistungspe- riode in der Berufsbildungsgesetzgebung. Alle vier Jahre erstattet die Erziehungsdirektion dem Regierungsrat Bericht über die Produktegruppe Berufsbildung, Weiterbildung und Be- rufsberatung. Insbesondere wird interessieren, welchen Einfluss die Änderung auf die Anzahl der Studierenden und der Bildungsanbieter hat und wie sie sich auf die Studien- bzw. auf die Kursgebühren und auf die Qualität der Bildungsgänge auswirkt.

12 Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01).

(15)

5. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 27

Absatz 1

Nach bisheriger Bestimmung kann der Kanton die höhere Berufsbildung fördern, wenn die Bildungsgänge den „Bedürfnisse der Arbeitswelt entsprechen“ und „sie einen längerfristigen Nutzen aufweisen“. Die OdA sind bei der Definition und der Durchführung der eidgenössi- schen Prüfungen sowie bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen für die Bildungsgänge HF federführend. Das SBFI genehmigt anschliessend die Prüfungsreglemente und anerkennt die Bildungsgänge HF, wenn sie den eidgenössischen Vorgaben entsprechen. Die möglichen HF-Abschlüsse sind in der MiVo-HF festgelegt. Das Kriterium „Bedürfnis der Arbeitswelt“ ist damit bereits bejaht. Bildungsgänge nach dem Kriterium „längerfristiger Nutzen“ zu beurteilen, ist während der Geltungsdauer dieser Bestimmung nie gelungen. Die beiden Kriterien sollen deswegen gestrichen werden. Weiterhin bleibt die Förderung der höheren Berufsbildung im Ermessen der zuständigen Behörde. Dies bedeutet, dass auf die Finanzierung eines Bereichs auch gänzlich verzichtet werden kann.

Absätze 2 und 3 (neu)

Dem Regierungsrat soll es möglich sein, gewisse HF-Bildungsgänge und vorbereitende Kurse mit erhöhten Pauschalen zu unterstützen, wenn ihnen ein besonderes öffentliches Interesse zukommt. Auch im Bereich der Weiterbildung (Art. 31) wird auf das besondere öffentliche Inte- resse abgestellt, wann Angebote gefördert werden sollen. Weil aber die Förderung der Wei- terbildung nicht generell eine öffentliche Aufgabe ist, dies im Gegensatz zur höheren Berufs- bildung, rechtfertigt das besondere öffentliche Interesse im Bereich der Weiterbildung die För- derung an sich, wogegen es vorliegend eine erhöhte Förderung erlaubt. Im Bereich der höhe- ren Fachschulen werden das die in der Spitalversorgungsgesetzgebung genannten Ausbil- dungen sein, für die ein Versorgungsauftrag besteht. Weiter sind es Ausbildungen in Berei- chen, für die die Verfassung und das Gesetz einen Auftrag formulieren, für dessen Vollzug entsprechende Ausbildungen erforderlich sind. So verlangt etwa das Kantonale Waldgesetz (KWaG) eine leistungs- und anpassungsfähige Forstdienstorganisation, um die Ziele des eid- genössischen und kantonalen Waldgesetzes umzusetzen. Diese Forstdienstorganisation kann nur unterhalten werden, wenn auch genügend ausgebildete Försterinnen und Förster vorhan- den sind. Ein Fachkräftemangel kann aus volkswirtschaftlicher Sicht ein besonderes öffentli- ches Interesse für die Förderung einer Ausbildung begründen. Der Regierungsrat kann auch Entwicklungsschwerpunkte setzen, beispielsweise Förderung der Cleantech und in diesem Rahmen auch die Ausbildung der entsprechenden Fachkräfte besonders fördern. Von einem Mangel an Fachkräften ist dann zu sprechen, wenn ernsthafte Hinweise bestehen, dass Fach- leute fehlen oder längerfristig fehlen werden. Es bestehen denn verschiedene Bestrebungen (u.a. auch auf Bundesebene), einen Fachkräftemangel frühzeitig mit Hilfe von Indikatoren auszuweisen. Zu prüfen sein wird, inwieweit ebenfalls die Bildungsgänge der HF Holztechnik in Biel, HF-Technik Mittelland in Biel, die Hotelfachschule Thun und die Gartenbauschule Oeschberg (Techniker Garten- und Landschaftsbau) einer besonderen Förderung bedürfen werden. Diese Vollzeitbildungsgänge sind in ihrer Ausgestaltung schweizweit nur schlecht mit den Schulen zu vergleichen, mit denen sie bei der Kostenerhebung verglichen werden. Ihnen kommt aufgrund ihrer Einzigartigkeit und ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft des Kantons Bern ebenfalls ein besonderes öffentliches Interesse zu.

Auch vorbereitenden Kursen kann ein besonderes öffentliches Interesse zukommen. Zur Zeit werden gesamtschweizerisch neue Berufs- und höhere Fachprüfungen für das Gesundheits- wesen entwickelt, die die bisherigen NDS und Höfa 1 Ausbildungen ablösen sollen. Soweit diese vom Regierungsrat als versorgungsrelevant bezeichnet werden, wird eine zusätzliche Förderung wohl notwendig sein. Es kann sein, dass in Randgebieten und im französischspra- chigen Kantonsteil vorbereitende Kurse mit einer erhöhten Pauschale finanziert werden müs- sen, weil nicht genügend Kursteilnehmende rekrutiert werden können, um die Kurse zu kon- kurrenzfähigen Preisen anzubieten. Sofern die Arbeitswelt auf diese Fachkräfte angewiesen ist, würde diese Konstellation eine erhöhte Förderung rechtfertigen.

(16)

Artikel 35 Absatz 1

Zusammen mit der Übertragung von Aufgaben kann es notwendig sein, private Leistungserb- ringer mit hoheitlichen Befugnissen auszustatten (vgl. Kommentar zu Absatz 2). Das Verwal- tungsgericht hatte jüngst Gelegenheit, zu diesem Fragenkreis Stellung zu nehmen (VGE 100.2011.114 vom 11.6.2012 i.S. A. AG). In diesem Entscheid, welcher unterdessen auch vom Bundesgericht bestätigt wurde (2C_768-2012 vom 29.4.2013), wird verlangt, dass die Übertragung hoheitlicher Befugnisse an Private in einem formellen Gesetz vorgesehen wer- den muss. Diesem Erfordernis wird hiermit Rechnung getragen. Welche Befugnisse konkret übertragen werden sollen, ist im Übertragungsvertrag zu regeln.

Absatz 2

Die öffentliche Hand kann die Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben an Private übertragen.

Artikel 35 regelt die Zuständigkeiten. Der Regierungsrat soll neu nur noch für die Übertragung von HF-Bildungsgängen zuständig sein, wenn diesen ein besonderes öffentliches Interesse zukommt. Dies rechtfertigt sich, weil solche Angebote stärker finanziert oder gar ausfinanziert werden. Dabei gilt das Kriterium der Höhe des finanziellen Engagements, nämlich wenn die- ses höher als der interkantonal vereinbarte Ansatz ist (derzeit 50 – 90 %). Die bisherige Zu- ständigkeitsregelung ging von der organisationsrechtlichen Selbständigkeit aus. Das heisst, der Regierungsrat war bisher für die Übertragung zuständig, wenn es um eine eigenständige private höhere Fachschule ging. Es wird ferner präzisiert, dass die Übertragung mit Vertrag und nicht mit Verfügung erfolgt, dies kann massgebend sein für den Rechtsschutz. Bei Strei- tigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen ist das Verwaltungsgericht alleinige kantonale Rechtsmittelinstanz. Für die Übertragung der übrigen HF-Bildungsgänge ist gemäss Absatz 3 die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion verantwortlich. Sie tut dies im Rahmen der Leis- tungsverträge. Wer öffentliche Aufgaben zur Erfüllung übertragen erhält, kann im Rahmen der übertragenen Aufgaben auch mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet werden. Im Bereich der höheren Fachschulen überträgt der Bund mit der Anerkennung der Bildungsgänge den Schulen die Befugnis zur Verleihung eines eidgenössisch anerkannten und geschützten Titels („dipl. HF“). Nach der MiVo-HF muss der Bildungsanbieter die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfung regeln. Die kantonale Behörde muss den Bildungsgang beaufsichtigen und ein kantonales Rechtsmittel vorsehen. Somit muss der Private auch über Promotionen und Prüfungen verfügen, damit ein einheitliches kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Das bedeutet zudem, dass künftig alle Bildungsanbieter, mit denen der Kanton einen Leis- tungsvertrag abschliesst, auch ihre Studienreglemente von der Erziehungsdirektion genehmi- gen lassen müssen (vgl. Art. 95 BerV).

Artikel 38 Absatz 3

Gemäss Absatz 1 trägt der Kanton nach Abzug von Erlösen die Kosten des Leistungsange- bots, soweit nachfolgende Bestimmungen keine abweichenden Regelungen treffen. Im Kapitel 4.2 (Finanzierung einzelner Leistungen) wird die Finanzierungsart für die einzelnen Leis- tungsangebote präzisiert. Bereits heute können einzelne Leistungen mit Pauschalen abgegol- ten werden. Die Pauschalabgeltung kann an den Anbieter oder an die Studierenden erfolgen.

Der Hinweis in den Artikeln 41a und 41b ist somit genügend. Absatz 3 kann aufgehoben wer- den.

Artikel 41a Absatz 1

Für die Durchführung von vorbereitenden Kursen sollen die Anbieter neu mit Pauschalen ab- gegolten und nicht mehr ausfinanziert werden. Bereits in der geltenden interkantonalen Ver- einbarung (FSV) wird interkantonal ein Lektionenbeitrag (aktuell CHF 9) pro Kursteilnehmen- den verrechnet. Diese Lösung mit einer Teilnehmerpauschale pro Lektion soll auch für die innerkantonale Finanzierung übernommen werden. Die Bestimmung ermöglicht auch die Aus-

(17)

richtung einer Pauschale an die Studierenden, wobei diese Möglichkeit bis auf Weiteres nicht umgesetzt werden soll. Schon bisher war dafür eine Kann-Bestimmung im Gesetz. Daran soll nichts geändert werden. Der Regierungsrat muss in der Verordnung die Umsetzung regeln (vgl. Kap. 3.2). Näheres zu möglichen Berechnungen der künftigen Beitragshöhe findet sich in Kapitel 7.1. Analog den übrigen Finanzierungsbestimmungen im BerG (vgl. Art. 39, 40, 42) wird auch hier ein Höchstsatz für die kantonale Unterstützung festgelegt. Bei einer Teilneh- merpauschale pro Lektion von CHF 6 würde der Kantonsanteil am Aufwand zwischen 30 und 60 Prozent liegen.

Absatz 2

Er lässt eine Ausnahme zu für Angebote, die ein besonderes öffentliches Interesse decken und die ohne zusätzliche kantonale Unterstützung nicht mehr durchgeführt werden können (siehe auch Komm. zu Art. 35 Abs. 2 zum besonderen öffentlichen Interesse). Von dieser Be- stimmung betroffen werden heutige Weiterbildungen oder heutige NDS im Gesundheitsbe- reich sein, die gemäss einem schweizerischen Projekt zu BP oder HFP umgebaut werden.

Artikel 41b Absatz 1

In Anlehnung an die HFSV sollen gemäss Konzeption der ERZ die Anbieter von Bildungsgän- gen der höheren Fachschulen Pauschalen erhalten, die auf 50 bis 90 Prozent der schweizeri- schen Durchschnittskosten ausgerichtet sind.

Die HFSV-Semesterpauschalen liegen aufgrund der Kostenerhebung für die provisorischen Tarife 2012 zwischen 1’000 Franken (Mikrotechnik Teilzeit) und 18’500 Franken (Waldwirt- schaft Vollzeit) Die schweizerischen Durchschnittskosten werden von der EDK regelmässig überprüft.

Die Auffanglösung bei Bildungsgängen HF, die aus kantonaler Sicht ein besonderes öffentli- ches Interesse decken (vgl. Kommentar zu Art. 35) und deren verbleibende Kosten den Teil- nehmenden nicht zugemutet werden sollen bzw. den Bildungsgang in seiner Existenz gefähr- den würde, sieht eine erhöhte Pauschale vor.

Absätze 2 und 3

Nachdiplomstudiengänge (NDS) fallen nicht in den Regelungsbereich der HFSV. Sie sollen grundsätzlich kostendeckend angeboten werden. Somit ist auch in diesem Bereich eine Auf- fanglösung nötig, wenn NDS ein besonderes öffentliches Interesse decken und sich deren Bedeutung auf die jeweilige Spezialgesetzgebung stützt (Spitalversorgungsgesetz). Interkan- tonal müssen künftig die Vollkosten (vgl. Änderung von Art. 53 Abs. 3) in Rechnung gestellt werden. Wenn diese NDS (Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege, Pflege Gesundheitsförde- rung und Prävention, Pflegeberatung) durch BP und HFP abgelöst werden und weiterhin ein besonderes öffentliches Interesse erkannt wird, fallen sie unter den Anwendungsbereich von Artikel 41a Absatz 2.

Artikel 46

Die nachfolgende kantonale Gebührenregelung richtet sich neu ausschliesslich an kantonale Anbieter. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zwingend, dass sich das Gesetz über die Höhe von Gebühren an kantonalen Institutionen äussert. Dritte sind nur dann betroffen, wenn ihnen der Regierungsrat die Erfüllung einer kantonalen Aufgabe übertragen hat. Er tut dies, wenn der Kanton mehr als die interkantonal vereinbarte Pauschale ausrichtet. Die übrigen Anbieter setzen ihre Gebühren nach betriebswirtschaftlichen Überlegungen selbstständig fest.

Artikel 48 Absatz 3

Die Kurs- und Studiengebühren für Angebote, die vom Kanton finanziell unterstützt werden, müssen die verbleibenden Kosten decken. Sie müssen also für jedes einzelne Angebot vom Anbieter kalkuliert werden.

(18)

Absatz 4

In der höheren Berufsbildung gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip. Ausnahmsweise werden die Studiengebühren in der Gesetzgebung festgelegt. Dies betrifft jene Bildungsgän- ge, die gemäss Artikel 41b Absatz 3 ein besonderes öffentliches Interesse decken und vom Kanton ausfinanziert werden. Die Gebühren entsprechen hier wie bereits anhin mindestens denjenigen der Hochschulen.

Artikel 53 Absatz 3

Diese Regelung gilt für den Fall, dass kein interkantonales Schulgeldabkommen greift. Es kann sein, dass Angebote dort nicht aufgenommen sind (z.B. NDS) oder dass ein Kanton dem Abkommen nicht beigetreten ist. Bis anhin gilt, dass Lernende oder Studierende mit ausser- kantonalem Wohnsitz in einem solchen Fall den Tarif des jeweils geltenden Schulgeldab- kommens selbst übernehmen müssen oder, wenn ein solcher fehlt, die direkten Kosten be- zahlen muss. Neu soll Ausserkantonalen in einem solchen Fall die vollen Kosten, aber min- destens die Kosten gemäss dem jeweils geltenden interkantonalen Tarif in Rechnung gestellt werden.

Ziffer II

Änderung des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Es ist nicht mehr sachgerecht, alle höheren Fachschulen, die Subventionsempfängerinnen sind, dem Geltungsbereich des LAG zu unterstellen. Auch die subventionierten privaten Gym- nasien unterstehen nicht dem Geltungsbereich des LAG. Zum einen ist dies dem übrigen kan- tonalen Recht fremd. So werden an subventionierten Spitälern die Mitarbeitenden ebenfalls privatrechtlich angestellt. Zum andern war es den in den letzten Jahren neu gegründeten hö- heren Fachschulen mit privater Trägerschaft durchwegs ein Anliegen, die Mitarbeitenden pri- vatrechtlich anzustellen. Nebst den Höheren Fachschulen an den KV-Schulen ist die Hotel- fachschule Thun die einzige höhere Fachschule mit privater Trägerschaft, die ihre Lehrkräfte öffentlich-rechtlich anstellen. Diese Änderung führt dazu, dass höhere Fachschulen mit priva- ter Trägerschaft im Rahmen des OR in der Ausgestaltung der Anstellungsbedingungen grundsätzlich frei sind; verhindert freilich nicht, dass sich die Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden weiterhin nach der Lehreranstellungsgesetzgebung richten. Eine Ausrichtung an der Lehreranstellungsgesetzgebung soll im Rahmen der jeweiligen Übertragungsverträge ggf. dann verlangt werden, wenn der Kanton bei diesen Privaten 90 Prozent oder mehr der Kosten übernimmt. Schon heute und auch weiterhin müssen diese Schulen, weil ihnen erhöh- te Subventionen zukommen, ihre Anstellungsbedingungen in einem Reglement festhalten, welches vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu genehmigen ist (vgl. Art. 1a LAV). Im Übrigen sind gemäss Artikel 13 StBG allfällige insgesamt bessere Anstellungsbedingungen als an den kantonalen Schulen für die Bemessung des Staatsbeitrages an eine subventionier- te Organisation nicht anrechenbar. Für die Lehrkräfte der Hotelfachschule Thun und den Lehrkräften in der höheren Berufsbildung an den privaten kaufmännischen Berufsfachschulen hat die Neuregelung hauptsächlich zur Folge, dass sie nicht mehr den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz geniessen.

Wie in Kapitel 4.1 erwähnt, wird der Regierungsrat prüfen, ob für die Pflichtpensen der Lehr- kräfte in vorbereitenden Kursen eine erhöhte Flexibilität geschaffen werden kann. Damit soll verhindert werden, dass kantonale Schulen Angebote streichen müssen, nur weil sie bei den Anstellungsbedingungen nicht konkurrenzfähig sind. Eine solche Änderung würde auf Verord- nungsebene erfolgen (LAV).

(19)

Übergangsbestimmungen Ziffer 1

Der Wechsel vom alten zum neuen Recht wirkt sich auf die Studiengebühren aus. Alle bei Inkrafttreten bereits laufenden Studiengänge können nach den bisherigen Bedingungen ab- geschlossen werden. Entsprechendes gilt für die Finanzierung. Die Studiengänge und vorbe- reitenden Kurse, die nach dem Inkrafttreten beginnen, sind nach dem neuen Recht auszu- schreiben und durchzuführen. Anbieter, die bisher nicht finanziert wurden, erhalten für die einlaufenden Bildungsgänge Subventionen.

Ziffer 2

Diese Bestimmung erlaubt es der neu zuständigen Stelle im Hinblick auf neues Recht Über- tragungsverträge abzuschliessen.

Ziffer 3

Damit bleibt genügend Vorlaufzeit, um die Lehrkräfte der Hotelfachschule Thun und der kauf- männischen Berufsfachschulen nach Obligationenrecht anzustellen.

6. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und zu anderen wichtigen Planungen

Der Regierungsrat richtet seine Politik an den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung aus. Dies gilt auch für die kantonale Berufs- und die Weiterbildungspolitik, die sich in Wech- selwirkung mit den übrigen Schwerpunkten der Regierungspolitik befinden, insbesondere mit der Finanzpolitik und den Politiken zur Wirtschaft, zum Gesundheitswesen und zur sozialen Sicherheit.

Gestützt darauf wurde eine Bildungsstrategie definiert, die auf ein leistungsfähiges Bildungs- system mit zukunftsweisenden Bildungsangeboten von hoher Qualität zielt. Allen Einwohne- rinnen und Einwohnern sollen persönliche Entwicklungsperspektiven in Arbeitswelt und Ge- sellschaft geboten werden und der Kanton soll im wirtschaftlichen Wettbewerb eine Spitzen- position erlangen.

Der Kanton setzt sowohl bei den Bildungsinstitutionen wie auch bei den Einwohnerinnen und Einwohnern auf ein eigenverantwortliches Handeln, das durch kantonale Rahmenbedingun- gen gefördert und unterstützt wird. Er setzt auf Kooperation der verschiedenen Partnerinnen und Partner und berücksichtigt die unterschiedlichen Interessen der Sprachregionen sowie von Stadt und Land.

Für die verschiedenen Bildungsbereiche wurde die Bildungsstrategie noch verfeinert und zur Umsetzung wurden Massnahmen definiert. Die Umsetzung hat insbesondere auch finanzpoli- tische Ziele zu berücksichtigen, indem die Stabilität der Finanzen entsprechend gewichtet wird.

Die Neuregelung ist im Rechtssetzungsprogramm der Richtlinien der Regierungspolitik 2011 bis 2014 nicht enthalten. Die vorliegende Neuregelung steht dennoch im Einklang mit den Regierungsrichtlinien und mit der aktuellen Bildungsstrategie.

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Vorbereitende Kurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen 7.1.1 Kantonaler Nettoaufwand aktuell und neu

Ausgegangen wird vom Voranschlag 2014, in welchem die Entlastungspakete 2012 und 2013 sowie die ASP-Massnahmen berücksichtigt sind:

in CHF Mio.

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