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11.1 Zusammenfassung

Die Regelung für die Höheren Fachschulen wurde grundsätzlich positiv aufgenommen. Dem-nach sollen diese ab Schuljahr 2015/16 nicht mehr Dem-nach Aufwand, sondern mit Pauschalbei-trägen finanziert werden. Die Kurs- und Studiengebühren sollen die verbleibenden Kosten decken. Für einzelne Höhere Fachschulen wie die HF Technik, die HF Holz, die Hotelfach-schule und die GartenbauHotelfach-schule führt dies zu stark steigenden Gebühren und möglicherweise einer Gefährdung dieser wichtigen Angebote in ihrer Existenz. Eine Lösung für diese Proble-me muss auf Verordnungsstufe geprüft werden.

Bei den Vorbereitungskursen auf die Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen sah der Gesetzesentwurf vor, künftig Pauschalen an die Studierenden, anstatt wie bisher an die Bil-dungsinstitutionen auszurichten. Dieser Vorschlag wurde kontrovers aufgenommen. Generell wird gefordert, dass der Kanton Bern bei diesem Systemwechsel keinen Alleingang machen sollte. Derzeit läuft auf eidgenössischer Ebene ein Projekt zur Stärkung der höheren Berufs-bildung, wo auch die Finanzierung der Vorbereitungskurse neu geregelt werden soll. Zur Dis-kussion steht auch eine Lösung mit Subjektpauschale und die alleinige Finanzierung der vor-bereitenden Kurse durch den Bund. Der überarbeitete Gesetzesentwurf ermöglicht nun eine Pauschalfinanzierung an die Anbieter oder an die Studierenden.

11.2 Allgemeines

Der Vernehmlassungsentwurf stiess auf grosses Interesse. Es sind 73 Stellungnahmen ein-gegangen.

Die im Grossen Rat vertretenen Parteien BDP, EVP, FDP, Grüne, SP und SVP begrüssen die Neuausrichtung der Finanzierung und Steuerung der höheren Berufsbildung. Sie lehnen je-doch den Wechsel zur Subjektfinanzierung im Alleingang mehrheitlich ab, äussern sich kri-tisch zur Qualitätssicherung bei privaten Angeboten und verlangen eine Präzisierung des be-sonderen öffentlichen Interesses. Die Grünen stellen sich explizit gegen die Flexibilisierung der Gehälter.

Die Stellungnahmen der OdA sind unterschiedlich ausgefallen. Die Spitzenverbände der Ber-ner Wirtschaft begrüssen die Gesetzesänderung mehrheitlich. Nur der BerBer-ner KMU sieht kei-nen Handlungsbedarf. Die Arbeitnehmerverbände weisen die Vorlage insbesondere wegen der Flexibilisierung der Gehälter mehrheitlich zurück. Einzig KV Bern begrüsst die entspre-chende Stossrichtung. Von 22 Berufsverbänden unterstützen acht Organisationen die Vorla-ge. Weitere acht Organisationen lehnen die Vorlage aus unterschiedlichen Gründen ab. Vier Organisationen könnten sich einen Mix von Angebots- und Subjektfinanzierung vorstellen.

Schliesslich nehmen zwei Organisationen nicht explizit zur Stossrichtung der Vorlage Stel-lung.

Bei den Anbieterinstitutionen unterstützen die privat-rechtlichen Organisationen die Revisi-onsvorlage, während sie von den öffentlich-rechtlichen Organisationen abgelehnt wird. Insbe-sondere wird die Umsetzung im Berner Jura in Frage gestellt.

Nachfolgend wird auf die hauptsächlichen Vorbehalte eingegangen und anschliessend auf die wesentlichen Änderungen im überarbeiteten Entwurf hingewiesen.

11.2.1 Keine Schwächung der höheren Berufsbildung im Vergleich mit der Hochschulbildung Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende sind überzeugt, dass die Differenz zwischen Berufs- und Hochschulbildung mit dieser Vorlage noch zunehmen und sich der Trend zu schu-lischen bzw. zu akademischen Angeboten weiter verstärken werde. Diese Aussagen sind grundsätzlich richtig. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Ungleichbehandlung ein

schweizweites Thema ist und dass der Kanton Bern aktuell im Vergleich mit den anderen Kantonen überdurchschnittlich viel in die höhere Berufsbildung investiert.

11.2.2 Keine Umverteilung von finanziellen Mitteln des Bundes, die für die höhere Berufsbil-dung bestimmt sind

In einzelnen Stellungnahmen wird verlangt, die zusätzlichen Mittel des Bundes gezielt in die höhere Berufsbildung zu investieren. Der Bund hat tatsächlich in den letzten Jahren mehr Geld zuhanden der Berufsbildung zugesichert. Dies entspricht jedoch einer gesetzlichen Ver-pflichtung, wonach ein Viertel der Ausgaben der Kantone vom Bund zu subventionieren sind.

Daraus kann kein Anspruch zugunsten der höheren Berufsbildung abgeleitet werden. Es ist auch nicht möglich, diese Mittel zusätzlich zu Gunsten der höheren Berufsbildung einzuset-zen, da damit der festgelegte Anteil des Bundes wieder zunichte gemacht würde.

11.2.3 Kein Alleingang des Kantons bei der Subjektfinanzierung

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende verlangen, dass ein Systemwechsel gesamt-schweizerisch zu koordinieren sei. Dieser mache aktuell keinen Sinn, zumal der Kanton Zürich zwischenzeitlich eine eigene anbieterorientierte Lösung eingeführt habe. Der Kanton Bern solle eine Regelung treffen, die haushaltneutral ist und die privat-rechtlichen Anbieterinstituti-onen nicht mehr diskriminiert.

11.2.4 Keine „kann“-Formulierungen bei der Finanzierung der höheren Berufsbildung

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende bemängeln die „kann“-Formulierungen, die sie als schwaches Bekenntnis des Kantons zur Höheren Berufsbildung interpretieren. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a StBG sind jedoch grundsätzlich keine Rechtsansprüche auf Finanzhilfen vorzu-sehen. Das BerG kennt schon heute – ebenso wie das BBG – nur „kann“-Formulierungen für die Finanzierung der höheren Berufsbildung. Eine Änderung lässt sich aktuell nicht begrün-den. Der Satz in Artikel 41a Absatz 3, dass auch ganz auf die Ermessenssubvention bei vor-bereitenden Kursen verzichtet werden kann, wurde gestrichen. Auf Ermessenssubventionen kann per se verzichtet werden. Die Nennung dieses Grundsatzes lediglich bei den vorberei-tenden Kursen, könnte zum Fehlschluss führen, dass in andern Bereichen Kürzungen aus finanzpolitischen Gründen unzulässig wären.

11.2.5 Keine Ungleichbehandlung von höheren Fachschulen und vorbereitenden Kursen Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass eine Bevorzugung der hö-heren Fachschulen gegenüber den vorbereitenden Kursen abzulehnen sei. Die beiden Ange-bote sind jedoch auf Bundesebene nicht gleichwertig geregelt. Während sich die Bildungs-gänge der höheren Fachschulen auf eidgenössische Rahmenlehrpläne stützen und eidgenös-sisch anerkannt werden müssen, sind bei den vorbereitenden Kursen nur die Prüfungen reg-lementiert. Die Kurse selbst sind nicht formalisierte Angebote.

11.2.6 Beschränkung der Subventionierung auf nicht gewinnorientierte Anbieterinstitutionen Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende erwarten, dass zwischen nicht gewinnorientier-ten und gewinnorientiergewinnorientier-ten Bildungsanbiegewinnorientier-tenden zu unterscheiden sei. Art. 11 Abs. 1 BBG verlangt jedoch, dass gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungsmarkt keine Massnah-men ergriffen werden, die zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung führen. Das übergeordnete Recht verunmöglicht damit die verlangte Unterscheidung auf Kantonsebene.

11.2.7 Besonderes öffentliches Interesse

In den Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass das „besondere öffentliche Interesse“

zu unverbindlich formuliert sei. Da sich eine Zusatzfinanzierung von spezifischen Bildungs-gängen nur mit diesem besonderen öffentlichen Interesse begründen lasse, sei dieses im BerG zu definieren und die entsprechenden Bildungsgänge seien in der Verordnung aufzu-zählen.

11.2.8 Koordination mit den Gesetzgebungsarbeiten des Bundes

In einzelnen Stellungnahmen wird erwartet, dass die laufenden Gesetzgebungsarbeiten auf Bundesebene abzuwarten seien. Beim SBFI sind zwei Projekte in Diskussion. Das WeBiG ist jedoch kein Förderungsgesetz. Nur die Zuordnung der vorbereitenden Kurse steht dabei zur Diskussion. Mit der geplanten BerG-Änderung soll die Mitfinanzierung dieser Kurse unabhän-gig vom WeBIG gesichert werden. Im Zusammenhang mit dem zweiten Projekt auf Bundes-ebene (Stärkung der höheren Berufsbildung) geht es darum zu entscheiden, wie und in wel-chem Umfang sich der Bund künftig an den vorbereitenden Kursen beteiligen wird. Die aktuel-le Gesetzesrevision steht diesem Vorhaben auf Bundesebene nicht im Wege. Sie ist bewusst offen formuliert, um eine Anpassung auf Verordnungsebene zu ermöglichen. In einem ersten Schritt soll jedoch nur die Subventionierung über Pauschalen an die Anbieterorganisationen umgesetzt werden. Die Subjektfinanzierung wird zurückgestellt, bis dieses Vorgehen schweizweit koordiniert in Angriff genommen werden kann.

11.3 Überarbeitung des Gesetzes

Zusammenfassend wird nachfolgend nur auf die wesentlichen Änderungen der Revisionsvor-lage eingegangen, da die Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen detailliert unter Zif-fer 5 dargestellt sind:

Besonderes öffentliches Interesse

Es wird neu der Grundsatz festgehalten, dass es Bildungsgänge gibt, denen ein besonderes öffentliches Interesse zukommt. Der Regierungsrat soll diese Bildungsgänge bezeichnen kön-nen (Art 27 Abs. 2 und 3 BerG).

Kein Alleingang des Kantons bei der Subjektfinanzierung bzw. Koordination mit den Gesetz-gebungsarbeiten des Bundes

In Art. 41a BerG werden beiden Möglichkeiten vorgesehen, so dass ein Wechsel von der An-gebots- zur Subjektfinanzierung koordiniert mit dem Bund und den anderen Kantonen auf Verordnungsebene vorgenommen werden kann.

Flexibilisierung der Gehälter

Trotz der Vorbehalte der Arbeitnehmerorganisationen wird daran festgehalten, dass der Gel-tungsbereich des LAG nur noch für kantonale höhere Fachschulen gilt. Der Zusatz, dass er auch für private Anbieter gilt, mit denen der Regierungsrat einen Übertragungsvertrag abge-schlossen hat, weil deren Bildungsgängen ein besonderes öffentliches Interesse zukommt, wurde gestrichen. Von dieser Regelung betroffen sind vorweg das Bildungszentrum Pflege und das medi. Beide stellen schon heute ihre Mitarbeitenden privatrechtlich an. Hingegen kann der Regierungsrat ohne Stipulierung im LAG im Übertragungsvertrag die Anstellungsbe-dingungen des LAG als anwendbar erklären, so wie er das aktuell für die Bildungszentren Pflege und medi und die HFTM-AG bereits getan hat. Daran soll nichts geändert werden. Von der neuen Regelung betroffen sind die kaufmännischen Berufsschulen im Bereich der höhe-ren Berufsbildung und die private Hotelfachschule Thun. Diese Schulen fallen heute unter den Geltungsbereich des LAG. Ihre Lehrkräfte wären somit künftig nicht mehr öffentlich-rechtlich angestellt. An der Gehaltsklasse für den Unterricht an vorbereitenden Kursen an kantonalen Schulen soll nichts geändert werden. Allenfalls ist aber die Anzahl Pflichtlektionen für Unter-richt in vorbereitenden Kursen an kantonalen Berufsfachschulen auf LAV-Ebene in einer Bandbreite festzulegen (siehe Kap. 4.1).

Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

Einerseits wird festgehalten, dass für laufende Bildungsgänge das bisherige Recht gilt. Ande-rerseits wird der Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Rechts durch den Regierungsrat festgelegt.