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Absatz 1

Nach bisheriger Bestimmung kann der Kanton die höhere Berufsbildung fördern, wenn die Bildungsgänge den „Bedürfnisse der Arbeitswelt entsprechen“ und „sie einen längerfristigen Nutzen aufweisen“. Die OdA sind bei der Definition und der Durchführung der eidgenössi-schen Prüfungen sowie bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen für die Bildungsgänge HF federführend. Das SBFI genehmigt anschliessend die Prüfungsreglemente und anerkennt die Bildungsgänge HF, wenn sie den eidgenössischen Vorgaben entsprechen. Die möglichen HF-Abschlüsse sind in der MiVo-HF festgelegt. Das Kriterium „Bedürfnis der Arbeitswelt“ ist damit bereits bejaht. Bildungsgänge nach dem Kriterium „längerfristiger Nutzen“ zu beurteilen, ist während der Geltungsdauer dieser Bestimmung nie gelungen. Die beiden Kriterien sollen deswegen gestrichen werden. Weiterhin bleibt die Förderung der höheren Berufsbildung im Ermessen der zuständigen Behörde. Dies bedeutet, dass auf die Finanzierung eines Bereichs auch gänzlich verzichtet werden kann.

Absätze 2 und 3 (neu)

Dem Regierungsrat soll es möglich sein, gewisse HF-Bildungsgänge und vorbereitende Kurse mit erhöhten Pauschalen zu unterstützen, wenn ihnen ein besonderes öffentliches Interesse zukommt. Auch im Bereich der Weiterbildung (Art. 31) wird auf das besondere öffentliche Inte-resse abgestellt, wann Angebote gefördert werden sollen. Weil aber die Förderung der Wei-terbildung nicht generell eine öffentliche Aufgabe ist, dies im Gegensatz zur höheren Berufs-bildung, rechtfertigt das besondere öffentliche Interesse im Bereich der Weiterbildung die För-derung an sich, wogegen es vorliegend eine erhöhte FörFör-derung erlaubt. Im Bereich der höhe-ren Fachschulen werden das die in der Spitalversorgungsgesetzgebung genannten Ausbil-dungen sein, für die ein Versorgungsauftrag besteht. Weiter sind es AusbilAusbil-dungen in Berei-chen, für die die Verfassung und das Gesetz einen Auftrag formulieren, für dessen Vollzug entsprechende Ausbildungen erforderlich sind. So verlangt etwa das Kantonale Waldgesetz (KWaG) eine leistungs- und anpassungsfähige Forstdienstorganisation, um die Ziele des eid-genössischen und kantonalen Waldgesetzes umzusetzen. Diese Forstdienstorganisation kann nur unterhalten werden, wenn auch genügend ausgebildete Försterinnen und Förster vorhan-den sind. Ein Fachkräftemangel kann aus volkswirtschaftlicher Sicht ein besonderes öffentli-ches Interesse für die Förderung einer Ausbildung begründen. Der Regierungsrat kann auch Entwicklungsschwerpunkte setzen, beispielsweise Förderung der Cleantech und in diesem Rahmen auch die Ausbildung der entsprechenden Fachkräfte besonders fördern. Von einem Mangel an Fachkräften ist dann zu sprechen, wenn ernsthafte Hinweise bestehen, dass Fach-leute fehlen oder längerfristig fehlen werden. Es bestehen denn verschiedene Bestrebungen (u.a. auch auf Bundesebene), einen Fachkräftemangel frühzeitig mit Hilfe von Indikatoren auszuweisen. Zu prüfen sein wird, inwieweit ebenfalls die Bildungsgänge der HF Holztechnik in Biel, HF-Technik Mittelland in Biel, die Hotelfachschule Thun und die Gartenbauschule Oeschberg (Techniker Garten- und Landschaftsbau) einer besonderen Förderung bedürfen werden. Diese Vollzeitbildungsgänge sind in ihrer Ausgestaltung schweizweit nur schlecht mit den Schulen zu vergleichen, mit denen sie bei der Kostenerhebung verglichen werden. Ihnen kommt aufgrund ihrer Einzigartigkeit und ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft des Kantons Bern ebenfalls ein besonderes öffentliches Interesse zu.

Auch vorbereitenden Kursen kann ein besonderes öffentliches Interesse zukommen. Zur Zeit werden gesamtschweizerisch neue Berufs- und höhere Fachprüfungen für das Gesundheits-wesen entwickelt, die die bisherigen NDS und Höfa 1 Ausbildungen ablösen sollen. Soweit diese vom Regierungsrat als versorgungsrelevant bezeichnet werden, wird eine zusätzliche Förderung wohl notwendig sein. Es kann sein, dass in Randgebieten und im französischspra-chigen Kantonsteil vorbereitende Kurse mit einer erhöhten Pauschale finanziert werden müs-sen, weil nicht genügend Kursteilnehmende rekrutiert werden können, um die Kurse zu kon-kurrenzfähigen Preisen anzubieten. Sofern die Arbeitswelt auf diese Fachkräfte angewiesen ist, würde diese Konstellation eine erhöhte Förderung rechtfertigen.

Artikel 35 Absatz 1

Zusammen mit der Übertragung von Aufgaben kann es notwendig sein, private Leistungserb-ringer mit hoheitlichen Befugnissen auszustatten (vgl. Kommentar zu Absatz 2). Das Verwal-tungsgericht hatte jüngst Gelegenheit, zu diesem Fragenkreis Stellung zu nehmen (VGE 100.2011.114 vom 11.6.2012 i.S. A. AG). In diesem Entscheid, welcher unterdessen auch vom Bundesgericht bestätigt wurde (2C_768-2012 vom 29.4.2013), wird verlangt, dass die Übertragung hoheitlicher Befugnisse an Private in einem formellen Gesetz vorgesehen wer-den muss. Diesem Erfordernis wird hiermit Rechnung getragen. Welche Befugnisse konkret übertragen werden sollen, ist im Übertragungsvertrag zu regeln.

Absatz 2

Die öffentliche Hand kann die Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben an Private übertragen.

Artikel 35 regelt die Zuständigkeiten. Der Regierungsrat soll neu nur noch für die Übertragung von HF-Bildungsgängen zuständig sein, wenn diesen ein besonderes öffentliches Interesse zukommt. Dies rechtfertigt sich, weil solche Angebote stärker finanziert oder gar ausfinanziert werden. Dabei gilt das Kriterium der Höhe des finanziellen Engagements, nämlich wenn die-ses höher als der interkantonal vereinbarte Ansatz ist (derzeit 50 – 90 %). Die bisherige Zu-ständigkeitsregelung ging von der organisationsrechtlichen Selbständigkeit aus. Das heisst, der Regierungsrat war bisher für die Übertragung zuständig, wenn es um eine eigenständige private höhere Fachschule ging. Es wird ferner präzisiert, dass die Übertragung mit Vertrag und nicht mit Verfügung erfolgt, dies kann massgebend sein für den Rechtsschutz. Bei Strei-tigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen ist das Verwaltungsgericht alleinige kantonale Rechtsmittelinstanz. Für die Übertragung der übrigen HF-Bildungsgänge ist gemäss Absatz 3 die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion verantwortlich. Sie tut dies im Rahmen der Leis-tungsverträge. Wer öffentliche Aufgaben zur Erfüllung übertragen erhält, kann im Rahmen der übertragenen Aufgaben auch mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet werden. Im Bereich der höheren Fachschulen überträgt der Bund mit der Anerkennung der Bildungsgänge den Schulen die Befugnis zur Verleihung eines eidgenössisch anerkannten und geschützten Titels („dipl. HF“). Nach der MiVo-HF muss der Bildungsanbieter die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfung regeln. Die kantonale Behörde muss den Bildungsgang beaufsichtigen und ein kantonales Rechtsmittel vorsehen. Somit muss der Private auch über Promotionen und Prüfungen verfügen, damit ein einheitliches kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Das bedeutet zudem, dass künftig alle Bildungsanbieter, mit denen der Kanton einen Leis-tungsvertrag abschliesst, auch ihre Studienreglemente von der Erziehungsdirektion genehmi-gen lassen müssen (vgl. Art. 95 BerV).

Artikel 38 Absatz 3

Gemäss Absatz 1 trägt der Kanton nach Abzug von Erlösen die Kosten des Leistungsange-bots, soweit nachfolgende Bestimmungen keine abweichenden Regelungen treffen. Im Kapitel 4.2 (Finanzierung einzelner Leistungen) wird die Finanzierungsart für die einzelnen Leis-tungsangebote präzisiert. Bereits heute können einzelne Leistungen mit Pauschalen abgegol-ten werden. Die Pauschalabgeltung kann an den Anbieter oder an die Studierenden erfolgen.

Der Hinweis in den Artikeln 41a und 41b ist somit genügend. Absatz 3 kann aufgehoben wer-den.

Artikel 41a Absatz 1

Für die Durchführung von vorbereitenden Kursen sollen die Anbieter neu mit Pauschalen ab-gegolten und nicht mehr ausfinanziert werden. Bereits in der geltenden interkantonalen Ver-einbarung (FSV) wird interkantonal ein Lektionenbeitrag (aktuell CHF 9) pro Kursteilnehmen-den verrechnet. Diese Lösung mit einer Teilnehmerpauschale pro Lektion soll auch für die innerkantonale Finanzierung übernommen werden. Die Bestimmung ermöglicht auch die

Aus-richtung einer Pauschale an die Studierenden, wobei diese Möglichkeit bis auf Weiteres nicht umgesetzt werden soll. Schon bisher war dafür eine Kann-Bestimmung im Gesetz. Daran soll nichts geändert werden. Der Regierungsrat muss in der Verordnung die Umsetzung regeln (vgl. Kap. 3.2). Näheres zu möglichen Berechnungen der künftigen Beitragshöhe findet sich in Kapitel 7.1. Analog den übrigen Finanzierungsbestimmungen im BerG (vgl. Art. 39, 40, 42) wird auch hier ein Höchstsatz für die kantonale Unterstützung festgelegt. Bei einer Teilneh-merpauschale pro Lektion von CHF 6 würde der Kantonsanteil am Aufwand zwischen 30 und 60 Prozent liegen.

Absatz 2

Er lässt eine Ausnahme zu für Angebote, die ein besonderes öffentliches Interesse decken und die ohne zusätzliche kantonale Unterstützung nicht mehr durchgeführt werden können (siehe auch Komm. zu Art. 35 Abs. 2 zum besonderen öffentlichen Interesse). Von dieser Be-stimmung betroffen werden heutige Weiterbildungen oder heutige NDS im Gesundheitsbe-reich sein, die gemäss einem schweizerischen Projekt zu BP oder HFP umgebaut werden.

Artikel 41b Absatz 1

In Anlehnung an die HFSV sollen gemäss Konzeption der ERZ die Anbieter von Bildungsgän-gen der höheren Fachschulen Pauschalen erhalten, die auf 50 bis 90 Prozent der schweizeri-schen Durchschnittskosten ausgerichtet sind.

Die HFSV-Semesterpauschalen liegen aufgrund der Kostenerhebung für die provisorischen Tarife 2012 zwischen 1’000 Franken (Mikrotechnik Teilzeit) und 18’500 Franken (Waldwirt-schaft Vollzeit) Die schweizerischen Durchschnittskosten werden von der EDK regelmässig überprüft.

Die Auffanglösung bei Bildungsgängen HF, die aus kantonaler Sicht ein besonderes öffentli-ches Interesse decken (vgl. Kommentar zu Art. 35) und deren verbleibende Kosten den Teil-nehmenden nicht zugemutet werden sollen bzw. den Bildungsgang in seiner Existenz gefähr-den würde, sieht eine erhöhte Pauschale vor.

Absätze 2 und 3

Nachdiplomstudiengänge (NDS) fallen nicht in den Regelungsbereich der HFSV. Sie sollen grundsätzlich kostendeckend angeboten werden. Somit ist auch in diesem Bereich eine Auf-fanglösung nötig, wenn NDS ein besonderes öffentliches Interesse decken und sich deren Bedeutung auf die jeweilige Spezialgesetzgebung stützt (Spitalversorgungsgesetz). Interkan-tonal müssen künftig die Vollkosten (vgl. Änderung von Art. 53 Abs. 3) in Rechnung gestellt werden. Wenn diese NDS (Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege, Pflege Gesundheitsförde-rung und Prävention, Pflegeberatung) durch BP und HFP abgelöst werden und weiterhin ein besonderes öffentliches Interesse erkannt wird, fallen sie unter den Anwendungsbereich von Artikel 41a Absatz 2.

Artikel 46

Die nachfolgende kantonale Gebührenregelung richtet sich neu ausschliesslich an kantonale Anbieter. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zwingend, dass sich das Gesetz über die Höhe von Gebühren an kantonalen Institutionen äussert. Dritte sind nur dann betroffen, wenn ihnen der Regierungsrat die Erfüllung einer kantonalen Aufgabe übertragen hat. Er tut dies, wenn der Kanton mehr als die interkantonal vereinbarte Pauschale ausrichtet. Die übrigen Anbieter setzen ihre Gebühren nach betriebswirtschaftlichen Überlegungen selbstständig fest.

Artikel 48 Absatz 3

Die Kurs- und Studiengebühren für Angebote, die vom Kanton finanziell unterstützt werden, müssen die verbleibenden Kosten decken. Sie müssen also für jedes einzelne Angebot vom Anbieter kalkuliert werden.

Absatz 4

In der höheren Berufsbildung gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip. Ausnahmsweise werden die Studiengebühren in der Gesetzgebung festgelegt. Dies betrifft jene Bildungsgän-ge, die gemäss Artikel 41b Absatz 3 ein besonderes öffentliches Interesse decken und vom Kanton ausfinanziert werden. Die Gebühren entsprechen hier wie bereits anhin mindestens denjenigen der Hochschulen.

Artikel 53 Absatz 3

Diese Regelung gilt für den Fall, dass kein interkantonales Schulgeldabkommen greift. Es kann sein, dass Angebote dort nicht aufgenommen sind (z.B. NDS) oder dass ein Kanton dem Abkommen nicht beigetreten ist. Bis anhin gilt, dass Lernende oder Studierende mit ausser-kantonalem Wohnsitz in einem solchen Fall den Tarif des jeweils geltenden Schulgeldab-kommens selbst übernehmen müssen oder, wenn ein solcher fehlt, die direkten Kosten be-zahlen muss. Neu soll Ausserkantonalen in einem solchen Fall die vollen Kosten, aber min-destens die Kosten gemäss dem jeweils geltenden interkantonalen Tarif in Rechnung gestellt werden.

Ziffer II

Änderung des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Es ist nicht mehr sachgerecht, alle höheren Fachschulen, die Subventionsempfängerinnen sind, dem Geltungsbereich des LAG zu unterstellen. Auch die subventionierten privaten Gym-nasien unterstehen nicht dem Geltungsbereich des LAG. Zum einen ist dies dem übrigen kan-tonalen Recht fremd. So werden an subventionierten Spitälern die Mitarbeitenden ebenfalls privatrechtlich angestellt. Zum andern war es den in den letzten Jahren neu gegründeten hö-heren Fachschulen mit privater Trägerschaft durchwegs ein Anliegen, die Mitarbeitenden pri-vatrechtlich anzustellen. Nebst den Höheren Fachschulen an den KV-Schulen ist die Hotel-fachschule Thun die einzige höhere Fachschule mit privater Trägerschaft, die ihre Lehrkräfte öffentlich-rechtlich anstellen. Diese Änderung führt dazu, dass höhere Fachschulen mit priva-ter Trägerschaft im Rahmen des OR in der Ausgestaltung der Anstellungsbedingungen grundsätzlich frei sind; verhindert freilich nicht, dass sich die Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden weiterhin nach der Lehreranstellungsgesetzgebung richten. Eine Ausrichtung an der Lehreranstellungsgesetzgebung soll im Rahmen der jeweiligen Übertragungsverträge ggf. dann verlangt werden, wenn der Kanton bei diesen Privaten 90 Prozent oder mehr der Kosten übernimmt. Schon heute und auch weiterhin müssen diese Schulen, weil ihnen erhöh-te Subventionen zukommen, ihre Anserhöh-tellungsbedingungen in einem Reglement festhalerhöh-ten, welches vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu genehmigen ist (vgl. Art. 1a LAV). Im Übrigen sind gemäss Artikel 13 StBG allfällige insgesamt bessere Anstellungsbedingungen als an den kantonalen Schulen für die Bemessung des Staatsbeitrages an eine subventionier-te Organisation nicht anrechenbar. Für die Lehrkräfsubventionier-te der Hosubventionier-telfachschule Thun und den Lehrkräften in der höheren Berufsbildung an den privaten kaufmännischen Berufsfachschulen hat die Neuregelung hauptsächlich zur Folge, dass sie nicht mehr den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz geniessen.

Wie in Kapitel 4.1 erwähnt, wird der Regierungsrat prüfen, ob für die Pflichtpensen der Lehr-kräfte in vorbereitenden Kursen eine erhöhte Flexibilität geschaffen werden kann. Damit soll verhindert werden, dass kantonale Schulen Angebote streichen müssen, nur weil sie bei den Anstellungsbedingungen nicht konkurrenzfähig sind. Eine solche Änderung würde auf Verord-nungsebene erfolgen (LAV).

Übergangsbestimmungen Ziffer 1

Der Wechsel vom alten zum neuen Recht wirkt sich auf die Studiengebühren aus. Alle bei Inkrafttreten bereits laufenden Studiengänge können nach den bisherigen Bedingungen ab-geschlossen werden. Entsprechendes gilt für die Finanzierung. Die Studiengänge und vorbe-reitenden Kurse, die nach dem Inkrafttreten beginnen, sind nach dem neuen Recht auszu-schreiben und durchzuführen. Anbieter, die bisher nicht finanziert wurden, erhalten für die einlaufenden Bildungsgänge Subventionen.

Ziffer 2

Diese Bestimmung erlaubt es der neu zuständigen Stelle im Hinblick auf neues Recht Über-tragungsverträge abzuschliessen.

Ziffer 3

Damit bleibt genügend Vorlaufzeit, um die Lehrkräfte der Hotelfachschule Thun und der kauf-männischen Berufsfachschulen nach Obligationenrecht anzustellen.

6. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und