• Keine Ergebnisse gefunden

3.1. Ziele

Obwohl die Bundesgesetzbebung (vgl. Art. 28 Abs. 4 und 29 Abs. 4 BBG) und die kantonale Berufsbildungsgesetzgebung im Bereich der höheren Berufsbildung bezüglich Förderung von Kann-Formulierungen ausgehen, wurde das finanzielle Engagement der öffentlichen Hand politisch nie bestritten. Für die KMU betonten Unternehmen im Kanton Bern ist die höhere Berufsbildung wichtiges Rückgrat für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. In der Berner Ver-fassung steht zudem explizit, die Erwachsenenbildung sei zu fördern. Derzeit laufen politische Diskussionen auf eidgenössischer Ebene mit dem Ziel, die höhere Berufsbildung noch stärker zu fördern. Bei einem Verzicht auf die Finanzierung der Höheren Berufsbildung besteht die

Tendenz, dass es zu einer Verlagerung an die Fachhochschulen kommen könnte, da bereits heute zahlreiche Studierende mit Berufsmaturität die höhere Berufsbildung absolvieren. Die Übertrittsquoten der Berufsmaturandinnen und –maturanden an die Fachhochschulen liegen heute je nach Fachrichtung lediglich zwischen 35 und 71 Prozent10. Eine Verlagerung würde sich negativ auf die Kosten auswirken, da die Fachhochschulstudiengänge durch den Kanton stärker finanziert werden als die höhere Berufsbildung.

Im Einzelnen verfolgt der Kanton mit der Neuregelung folgende Ziele:

– Kantonale und private Anbieter erhalten vergleichbare Bedingungen. Sie treten in Wett-bewerb, soweit sie in Konkurrenz tätig sind. Dies erhöht die Qualität und optimiert das Preis-/Leistungsverhältnis.

– Es wird ein Beitritt zur HFSV ermöglicht, welcher seinerseits den Studierenden die volle Freizügigkeit in der Wahl ihrer Ausbildungsgänge analog zu den Hochschulen bringen würde.

– Fachbereiche, die ein besonderes öffentliches Interesse decken (z.B. Gesundheit, Sozia-les, Land- und Waldwirtschaft bzw. bei der Ausbildung von Fachleuten, auf die der Kanton als Monopolarbeitgeber angewiesen ist), können besonders unterstützt werden.

– Die neue Regelung führt in der Summe ihrer Wirkungen zu keiner finanziellen Mehrbelas-tung des Kantons, sie erfolgt insgesamt haushaltneutral. Die Vorgabe des EntlasMehrbelas-tungs- Entlastungs-programms 2012 und 2013 sowie der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP) 2014 sind einzuhalten.

– Die Ausgestaltung der Finanzierungsinstrumente schafft klare und spürbare Anreize bei den Subventionsnehmenden im Interesse eines möglichst effektiven und effizienten Mittel-einsatzes, ohne dass das Subsidiaritätsprinzip verletzt wird.

– Die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen vereinfacht die Budgetierung und somit die Administration.

3.2 Vorbereitende Kurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen

Die Anbieterorganisationen sollen nicht mehr ausfinanziert werden, sondern eine Pauschale pro Teilnehmerlektion erhalten. Dies ist bereits heute die Lösung gemäss FSV. Allerdings zei-gen Berechnunzei-gen, dass der Lektionenbeitrag von CHF 9 gemäss FSV zu einer Überfinanzie-rung führt resp. zum Teil zu einer massiven Gebührensenkung führen würde, vor allem bei einer angestrebten Klassengrösse von 18 Teilnehmenden. Der Kanton Zürich hat seit dem 1. Januar 2013 den Lektionenbeitrag auf CHF 7 gesenkt und gleichzeitig den Beitrag auf 500 Lektionen begrenzt. Somit wird pro Kursteilnehmenden höchsten CHF 3‘500 ausgerichtet. Die Pauschalfinanzierung im Kanton Bern soll gemäss heutiger Konzeption der Erziehungsdirekti-on so umgesetzt werden, dass die Vorlage trotz neu hinzukommender Angebote haushalt-neutral ist und bei den Gebühren mehrheitlich nur unwesentliche Änderungen erfolgen. Wird der heutige Kantonsbeitrag an die kantonalen und privaten Anbieter mit Leistungsvertrag auf einen Lektionenbeitrag umgerechnet, ergibt sich, dass aktuell die vorbereitenden Kurse in der Wirtschaftsbranche zu kostendeckenden Preisen angeboten werden und bei den übrigen Fachbereichen der Kanton Lektionenpauschalen von CHF 0 bis CHF 41 leistet. Bei einer Kor-rektur der Klassengrösse auf 18 Teilnehmende resultieren Lektionenbeiträge zwischen CHF 0 und CHF 13. Insbesondere wenn mehrere Kurse als Vorbereitung auf die gleiche BP oder HFP auf dem Markt sind, die unterschiedliche Anzahl Lektionen aufweisen, wird auch die An-zahl der zu subventionierenden Lektionen bei einem Mittelwert zu begrenzen sein.

Fraglich ist, ob für die vorbereitenden Kurse in der Wirtschafts- und Dienstleistungsbranche, bei welchen heute bereits die kantonal festgelegten Gebühren die Vollkosten decken, bei de-nen auch ein Angebotsmarkt besteht, künftig überhaupt staatlich unterstützt werden sollen.

Bei den Beiträgen an die vorbereitenden Kurse handelt es sich um Finanzhilfen. Dazu schreibt

10 Quelle: Bundesamt für Statistik 2013.

das StBG11 vor, dass solche nur subsidiär auszurichten sind, also nur, wenn die Angebote ohne öffentliche Unterstützung nicht zu Stande kommen. Auf der anderen Seite stehen bil-dungspolitische Argumente: Warum sollen Teilnehmende der Wirtschafts- und Dienstleis-tungsbranche mehr für einen vorbereitenden Kurs bezahlen, als in andern Branchen? Ist dies gerechtfertigt aufgrund der Tatsache, dass sich hier zu einem grossen Teil die Arbeitgeber an den Kosten beteiligen? Gemäss der heutigen nach dem Kriterium Bildungsrendite abgestuften Gebührenordnung, ist im Bereich Wirtschaft denn auch die höchste Gebühr zu verlangen.

Diese Fragen werden bei der Umsetzung auf Verordnungsstufe und unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Kantons zu beantworten sein. Auf Gesetzesstufe ist zu re-geln, dass die Finanzierung pauschal erfolgt und auch als Subjektpauschale erfolgen kann und dass die Gebühren trotz kantonaler Unterstützung den Restkosten entsprechen (vgl. Änderung von Art. 46 und 48). In der Verordnung müssen die Beitragsbedingungen und die -höhen geregelt werden. Diese werden anschliessend in einer Leistungsvereinbarung (kant.

Anbieter) oder in einem Leistungsvertrag festgehalten. Die Lektionenpauschale ist für Berei-che vorgesehen, welBerei-che die Erziehungsdirektion schon heute subventioniert. So wird auch künftig kein Beitrag an die Ausbildung zur Polizistin bzw. zum Polizisten oder zum Zollfach-mann bzw. zur Zollfachfrau, beides eidgenössische Berufsprüfungen, ausgerichtet werden.

Diese werden direkt durch den Bund oder von einer andern Direktion im Kanton finanziert. Im Gesundheitswesen sollen ab 2015 Berufs- und höhere Fachprüfungen die bisherigen Weiter-bildungen ersetzen. Für diese neuen vorbereitenden Kurse hat die ERZ bisher keine Finanz-mittel eingestellt, sie müssen mit den vorhandenen Mitteln finanziert werden (vgl. Kap. 7.1.1).

3.3 Bildungsgänge an höheren Fachschulen

Der Kanton schliesst mit den öffentlich- und privatrechtlichen Anbietern eine Leistungsverein-barung bzw. einen Leistungsvertrag ab. Bedingung ist, dass die Anbieter einen Standort im Kanton Bern haben und ihr Bildungsgang HF eidgenössisch anerkannt ist bzw. sich im ordent-lichen Anerkennungsverfahren befindet. Bei altrechtordent-lichen Bildungsgängen HF wird der Kan-ton Bern keinen Leistungsvertrag abschliessen. Der Leistungsvertrag soll gemäss Konzeption der Erziehungsdirektion Vorgaben enthalten zur Führung einer Kostenrechnung, zu Hinweisen auf das StBG und auf die Drittwirkung von Grundrechten, wenn Private mit Subventionen eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, sowie zum Umgang mit Gewinnen bzw. mit Rückstellungen und zum Qualitätsmanagement. Zudem muss im Leistungsvertrag den Privaten die Kompe-tenz zum hoheitlichen Handeln übertragen werden. Das Bundesrecht sieht vor, dass gegen Verfügungen von Anbietern mit kantonalem Auftrag ein kantonales Rechtsmittel zur Verfü-gung stehen muss. Dieser Leistungsvertrag wird aber schlanker sein als heute. Die EDK wird eine Musterleistungsvereinbarung zur Verfügung stellen. Das Reporting und Controlling wird vereinfacht.

Es ist vorgesehen, dass die Anbieter pro studierende Person mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern eine Semesterpauschale gemäss HFSV erhalten. Diese Pauschale entspricht in der Regel 50 Prozent der erhobenen Durchschnittskosten, kann aber bis zu 90 Prozent betragen, wenn es von den interkantonalen Fachkonferenzen so festgelegt wird. Für die Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern bezahlt der Wohnsitzkanton den gleichen Pauschalbeitrag gestützt auf die HFSV.

Die Studiengebühren für die Bildungsgänge richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip (vgl. Art. 46 und 48).

Weitergehende Regelungen sind für HF-Bildungsgänge vorgesehen, denen ein besonderes öffentliches Interesse zukommt. Der Regierungsrat muss sie bezeichnen. Sicher gehören da-zu die Ausbildungen, die im Anhang der Spitalversorgungsverordnung als versorgungsrele-vant bezeichnet werden. Diese sollen grundsätzlich weiterhin ausfinanziert werden. Andere Bildungsgänge liegen mit ihrer Kostenstruktur aus verschiedenen Gründen über dem schwei-zerischen Durchschnitt. Es sind Vollzeitstudiengänge, die im Kanton und zum Teil Schweiz weit ohne Konkurrenz sind. Die Deckung der verbleibenden Kosten mit Gebühren, würde die-se derart erhöhen, dass sie für die Teilnehmenden nicht mehr zumutbar sind und der

Bil-11 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1).

dungsgang somit in seiner Existenz gefährdet wäre. Natürlich muss hier in erster Linie das Sparpotenzial eruiert werden. Ist dieses nicht oder nicht kurzfristig realisierbar, soll die HFSV-Pauschale gemäss Konzeption Erziehungsdirektion vom Kanton mit einer zusätzlichen Pau-schale pro studierende Person ergänzt werden können. Für die Studierenden mit stipendien-rechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern müssen die Wohnsitzkantone trotzdem nur den Pauschalbeitrag gemäss HFSV bezahlen. Für den Kanton Bern bedeutet dies, dass er den Fehlbetrag übernehmen muss, somit den sogenannten Kantonsbeitrag 2 für alle Stu-dierende (auch die ausserkantonalen) bezahlen muss. Die Studiengebühren für Bildungsgän-ge, die ein besonderes öffentliches Interesse decken und ausfinanziert werden, sollen den Studiengebühren der Fachhochschulen entsprechen. Sie werden gesetzlich festgelegt und gelten für kantonale wie für private Anbieter.

3.4 Nachdiplomstudiengänge

Die Anbieterorganisationen erhalten keine direkte Unterstützung. Die Kursgebühren richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip.

Wenn einem Nachdiplomstudiengang ein besonderes öffentliches Interesse zukommt, gelten die Grundsätze für die Unterstützung der Bildungsgänge HF, die ein besonderes öffentliches Interesse decken.