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Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) (Änderung)

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1 860.1

717/6

Gesetz

über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) (Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozial- hilfegesetz, SHG) wird wie folgt geändert:

Art. 33 Aufgehoben.

Art. 80g 1 bis 6 Unverändert.

7 Aufgehoben.

II.

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Dekret vom 16. Februar 1971 über Zuschüsse für minderbemittelte Per- sonen (Zuschussdekret, ZuD; BSG 866.1),

2. Verordnung vom 22. April 1998 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (Zuschussverordnung, ZuV; BSG 866.12).

III.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Bern, 2. September 2014 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Struchen Der Generalsekretär: Trees

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2 860.1

Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 2. September 2014 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsver- fassung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 133 ff. des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–

132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist 1. Oktober 2014 Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften

zur Beglaubigung deponiert) 5. Januar 2015 Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei

der Staatskanzlei 4. Februar 2015

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

Referenzen

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