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Gesetz über den SNB-Gewinnausschüttungsfonds (SNBFG)

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Gesetz

über den SNB-Gewinnausschüttungsfonds (SNBFG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Zweck Art. 1 1Der Gewinnausschüttungsfonds bezweckt die Verstetigung

der Einnahmen aufgrund der Gewinnausschüttungen der Schweize- rischen Nationalbank (SNB) an den Kanton.

2 Es handelt sich um eine Spezialfinanzierung im Sinne der Gesetz- gebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Äufnung Art. 2 1Einlagen werden in den Fonds getätigt, wenn gestützt auf die jeweils aktuelle Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Fi- nanzdepartement und der Schweizerischen Nationalbank (Gewinn- ausschüttungsvereinbarung) eine erhöhte Gewinnausschüttung er- folgt. Sie entsprechen der Differenz zwischen der ordentlichen und der erhöhten Gewinnausschüttung.

2 Der Fonds darf nur geäufnet werden, wenn im Rechnungsjahr, zulasten dessen die Äufnung erfolgt, die Vorgaben der Schulden- bremse für die Laufende Rechnung und der Schuldenbremse für die Investitionsrechnung eingehalten werden.

3 Vorschüsse aus der Laufenden Rechnung an den Fonds sind nicht zulässig.

4 Das Fondsvermögen darf höchstens 250 Millionen Franken be- tragen.

Entnahme Art. 3 1Aus dem Fonds werden Mittel entnommen, wenn gestützt

auf die Gewinnausschüttungsvereinbarung eine gekürzte Gewinnaus- schüttung erfolgt. Die Entnahme erfolgt in der Höhe der Differenz zwi- schen der ordentlichen und der gekürzten Gewinnausschüttung.

2 Die Entnahme erfolgt ohne Zweckbindung zugunsten der Laufenden Rechnung.

Äufnung im Rechnungs- jahr 2015

Art. 4 Im Rechnungsjahr 2015 wird der Fonds im Umfang des von der SNB für das Geschäftsjahr 2014 an den Kanton ausgeschütteten Gewinnanteils geäufnet.

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Art. 5 Solange Mittel im Fonds vorhanden sind, wird im Vor- anschlag und im Aufgaben- und Finanzplan jeweils nur die Hälfte der Gewinnausschüttung gemäss Gewinnausschüttungsvereinbarung be- rücksichtigt.

Inkrafttreten,

Befristung Art. 6 Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 31. Dezember 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Bern, 17. November 2015 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Jost

Der Generalsekretär: Trees

Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 17. November 2015 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsver- fassung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht wer- den (Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 133 ff. des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politi- schen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist 16. Dezember 2015 Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften

zur Beglaubigung deponiert) 16. März 2016 Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei

der Staatskanzlei 15. April 2016

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert.

Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

Referenzen

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