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Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen – Anhalt;

Änderung RdErl. des MW vom 8.12.2003 – 42-32570/03 MBl. LSA S. 942

Bezug: Rd.Erl. des MW vom 04.03.1999

I.

Der Bezugserl. wird wie folgt geändert :

1. Abschnitt II Nr. 2 erhält folgende neue Fassung:

„2. Die Vergabekammern der Regierungspräsidien einschließlich deren Aufgaben gehen an das Landesverwaltungsamt über. Die Vergabekammer bei der OFD Mag- deburg wird mit Wirkung vom 1.1.2004 aufgelöst. Deren Aufgaben übernimmt ab 1.1.2004 das Landesverwaltungsamt.

Für Verfahren bei denen Anträge auf Nachprüfung bei der Vergabekammer der OFD bis zum 31.12.2003 vorliegen, werden diese von der Vergabekammer OFD abschlie- ßend bearbeitet. Laufende Vergabeverfahren, bei denen die Vergabekammer der OFD noch benannt ist, die Anträge auf Nachprüfung aber nach dem 31.12.2003 ein- gehen, werden durch die Vergabekammern des Landesverwaltungsamtes bearbei- tet.“

2. Abschnitt III Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 3 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Organisation und Besetzung der Vergabekammern nach den Vorgaben dieses Runderlasses regelt die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsamtes im Benehmen mit dem Ministerium des Innern; gleiches gilt für die Berufung der Mit- glieder der Vergabekammer, die Bestimmung der Anzahl der Vergabekammern und die Führung der Dienstaufsicht.“

b) Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Regierungs- oder Oberfinanzpräsidentin oder der Regierungs- oder Oberfinanzpräsident“ werden durch die Wörter „Landesverwaltungspräsidentin oder Landesverwaltungspräsident“ ersetzt.

bb) Die Wörter „oder dem Ministerium der Finanzen“ werden gestrichen.

c) In Nr. 5 Satz 2 werden die Wörter „und des Ministeriums der Finanzen“ gestrichen.

3. In Abschnitt IV Satz 2 werden die Wörter „Regierungspräsidium Halle oder Mag- deburg (oder Oberfinanzdirektion Magdeburg), Vergabekammer (Anschrift)“ durch

(2)

die Wörter „Landesverwaltungsamt, Vergabekammern, Willy-Lohmann-Str. 7, 06114 Halle (Saale) ersetzt.

II.

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2004 in Kraft.

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