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I. Der Erlass 153.01 Personalgesetz vom 16.09.2004 (PG) (Stand 01.01.2017) wird wie folgt geändert: Art. 104a

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Personalgesetz (PG)

Änderung vom 13.06.2018

Erlass(e) dieser Veröffentlichung:

Neu:

Geändert: 153.01 | 812.11 Aufgehoben:

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Der Erlass 153.01 Personalgesetz vom 16.09.2004 (PG) (Stand 01.01.2017) wird wie folgt geändert:

Art. 104a Abs. 3 (neu)

3 Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen die im Kanton gele- genen Listenspitäler und Listengeburtshäuser sowie gegen die im Kanton zu- gelassenen Rettungsdienste sind durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)1).

Titel nach Art. T1-1 (neu)

T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13.06.2018

Art. T2-1 (neu)

1 Das neue Recht findet Anwendung auf alle Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen die im Kanton gelegenen Listenspitäler und Listenge- burtshäuser sowie gegen die im Kanton zugelassenen Rettungsdienste, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht verfügt wor- den ist.

1) SR 272

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2

II.

Der Erlass 812.11 Spitalversorgungsgesetz vom 13.06.2013 (SpVG) (Stand 01.01.2017) wird wie folgt geändert:

Art. 117 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu)

1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser sowie die im Kanton Bern zugelassenen Rettungsdienste begründen ihre Rechtsver- hältnisse mit den Patientinnen und Patienten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

2 Ansprüche aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozess- ordnung, ZPO)1).

Art. 137 Abs. 2 (geändert)

2 Das Verwaltungsgericht beurteilt unter Vorbehalt von Artikel 117 auf Klage hin als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Ver- trägen aufgrund dieses Gesetzes.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 13. Juni 2018 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Iseli

Der Generalsekretär: Trees

1) SR 272

(3)

3

Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 13. Juni 2018 vom Grossen Rat beschlos- sen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Ar- tikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfassung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Ar- tikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 133 ff. des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10’000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist: 4. Juli 2018

Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften zur Beglaubigung deponiert):

4. Oktober 2018

Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei der Staatskanzlei: 5. November 2018

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referendums publiziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei bezogen werden.

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