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Archiv "Zwangsphänomene nach Entzug des Führerscheins auf Lebenszeit: Vl. Schlußwort des Verfassers" (25.03.1976)

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

Entzug des Führerscheins

(vgl. §§ 1, 9 StVZO oder § 7 FstrG und § 7 11 15 Pr. ALR, ferner Wolff, Verwaltungsrecht III, § 134). Das hat vor allem für die erste Täter- gruppe beachtliche formelle und materielle Konsequenzen.

Wer allerdings — wie bei der zwei- ten Tätergruppe — durch häufige Verkehrsgefährdung, Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht usw. auf- gefallen ist, zeigt prima vista einen Mangel an Selbstzucht und damit an Eignung. Er ist zunächst — un- beschadet der Ursachen — eine Gefahr für andere Verkehrsteilneh- mer. Die Festschreibung solcher — vorläufigen — Erfahrung durch eine Norm wie § 69 StGB (= § 42 m StGB a. F. = Entzug der Fahrer- laubnis) mag nicht ganz unbedenk- lich sein, erscheint aber ebenso vertretbar wie die Festlegung der ebenfalls empirisch ermittelten 0,8-Promille-Grenze in § 24 a StVG, wenn man im Einzelfall den Ursa- chen näher auf den Grund geht.

Mit Recht weist Arbab-Zadeh auf jene Fälle hin, in denen sich je- mand „Mut antrinkt", um verbote- nerweise zu fahren, oder in extre- mer Streßsituation rückfällig wird.

Hier ist auch nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung Vorsicht beim lebenslänglichen Fahrerlaub- nisentzug geboten. Die Chance der Hoffnung auf eine neue Fahrer- laubnis kann hier ggf. mehr bewir- ken als die dauernde Beschnei- dung der Freizügigkeit. Die Fortbe- wegung mit dem eigenen Kraftfahr- zeug gehört zum heutigen Freiheits- verständnis; daher werden einseh- bare Beschränkungen wie bei der sog. Ölkrise fast ausnahmslos be- folgt, nicht aber sinnlose Verkehrs- zeichen. Der Kampf um den Führer- schein nimmt vor Gericht ebenfalls oft mehr Zeit in Anspruch als der um die Schuld- und Straffrage. Des- wegen ist die zeitweilige Ent- ziehung der Fahrerlaubnis — wo- bei auch die psychologische

„Hemmungsschwelle" zu beachten ist — ein probates Mittel zur Bes- serung, während der dauernde Ent- zug allenfalls noch der Sicherung dienen könnte. Ob solche Schutz- maßnahme bei chronischer Ver- kehrskriminalität unverhältnismä-

ßig hart und daher verfassungswid- rig sein könnte, erscheint rechts- dogmatisch zweifelhaft. Die in die- se Richtung gehenden Bedenken von Arbab-Zadeh sind jedoch nicht von der Hand zu weisen, wenn eine Sperre auf Lebenszeit nur deswe- gen zu verhängen ist, weil fünf Jah- re als Frist nicht ausreichen (§ 69 a Abs. 1 S. 2 StGB). Wer weiß schon, wie sich ein 30jähriger Täter im Laufe von zehn Jahren entwickelt und welchen Effekt eine Lebens- zeitsperre hat, wenn es mangels Überwachungsmöglichkeiten pri- mär auf die Einsicht ankommt?

Selbst die nur der Sicherung die- nende und insoweit effektive Frei- heitsstrafe auf Lebenszeit steht nicht ohne Grund zur Diskussion.

Rechtspolitisch wäre eine weniger starre „Fristenlösung" wünschens- wert!

Arbab-Zadehs „Anstöße" verdie- nen jedenfalls ein problemoffenes Nachdenken.

Dr. jur. Hans F. Fisken Vorsitzender Richter am LG und Lehrbeauftragter Am Waldeck

5170 Jülich/Koslar

V. Sperrfristen verkürzen!

In Ergänzung zu den Ausführungen von Professor Arbab-Zadeh möch- te ich darauf hinweisen, daß nicht nur der Entzug des Führerscheins auf Lebenszeit einer Revision be- darf, sondern daß auch mittel- und langzeitige Sperrfristen verkürzt werden sollten, wenn der Betref- fende sich einer Heilbehandlung unterzogen hat. An Beispielen aus der Praxis hatte ich vor vier Jahren in der Zeitschrift für Allgemeinme- dizin (48, S. 1290-1298, 1972) aus- führlich dargestellt, daß bei rück- sichtslosen Autofahrern meist eine nicht bewältigte ödipale Situation zugrunde liegt, die sich aktualisiert hat und durch psychotherapeuti- sche Behandlung bewältigt werden kann. Gehemmte Autofahrer, die ängstliche oder depressive Struk- turanteile besitzen, führen Unfälle durch pathische Verharrensweisen

und Antriebsarmut herbei; sie lei- den an pathologischen Schuld- und Angstgefühlen, die vor allem infol- ge falscher Erziehungsmaßnahmen und ungünstiger Milieueinflüsse la- tent vorhanden sind; um diese zu verdrängen und unter Kontrolle zu halten, verbrauchen sie einen gro- ßen Teil ihrer Ich-Energie. Sowohl rücksichtslose wie gehemmte Au- tofahrer können durch Behandlung die erforderliche Fahrtüchtigkeit erreichen. Sexualdelinquenten wie Exhibitionisten, Notzüchter und heterosexuelle Pädophile, die sich des Autos als Hilfsmittel für die Be- friedigung ihrer Deviationen bedie- nen, sind mit Erfolg behandelbar, wenn keine perverse Entartung vorliegt. Wurde der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer ent- zogen, ist die Prognose derjenigen Patienten günstig, die ihre endoge- ne Depression durch Alkohol zu bessern versuchen, die noch keine süchtigen Gewohnheitstrinker sind und die ihr existentielles Vakuum mit Alkohol bewältigen wollen. Alle diese Patienten haben nach erfolg- reicher Behandlung den Führer- schein auf Antrag gemäß dem Stra- ßenverkehrsrecht wiedererlangt und sind nicht rückfällig geworden.

Ein großes Hemmnis war indessen die schleppende und langsame Be- arbeitung der Patientenakten durch die zuständigen Dienststellen. Es ist nicht einzusehen, weshalb solch eine Überprüfung acht Monate und mehr in Anspruch nehmen muß;

hierdurch werden die Bewerber auf eine harte Probe gestellt, die nicht gerechtfertigt ist, zumal wenn die Probanden zur Weiterführung ihrer beruflichen Tätigkeit auf einen PKW angewiesen sind.

Dr. med. Dr. phil. habil.

Hans-Joachim von Schumann Rembrandtstraße 30

4000 Düsseldorf 1

Vl. Schlußwort des Verfassers Indem ich zunächst allen Autoren, die mit ihren Beiträgen quasi die Brisanz des Themas unterstrichen haben, meinen herzlichen Dank ausspreche, nehme ich — soweit

902 Heft 13 vom 25. März 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Entzug des Führerscheins

innerhalb eines Schlußwortes mög- lich — wie folgt dazu Stellung:

Eine Analyse der Zuschriften von Frau Süllwold und Herrn Lewerenz offenbart die altbekannte Tatsache, daß die Behandlung juristischer Probleme durch Mediziner (und umgekehrt der Einblick in die na- turwissenschaftliche Wirklichkeit der Medizin für Juristen) oft nur dann gelingt, wenn diese Disziplin auf Grund eines Fachstudiums aus- reichend beherrscht und im Be- wußtsein eingeprägt wird. Als ein Beispiel für die Mißverständnisse, die entstehen können, wenn man über den Zaun der Nachbardiszi- plin hinweg Fachsimpeleien treibt, erscheinen die Ausführungen von Frau Süllwold, wenn sie die jedem Juristen als ideal erscheinende Vorstellung, dem Strafrecht könne der Boden entzogen werden, quasi als Katastrophe hinstellt und mir vorhält. Das Strafrecht wird von al- len Juristen als ein notwendiges Übel unserer Rechts- und Sozial- ordnung angesehen und die Strafe als eine Maßnahme im Dienste die- ser Ordnung. Es wäre sicherlich im Endeffekt selbst für unsere Straf- richter erfreulich, wenn sie arbeits- los würden! Alle Sozialisierungs- und Resozialisierungsbemühungen zielen schließlich auf eine Vermin- derung der Straffälligkeit und da- mit als Idealfall darauf, die Strafe entbehrlich zu machen. Daher wäre ich im Gegensatz zu Frau Süllwold sehr froh, wenn meine Vorschläge dazu führen würden, dem Strafrecht zumindest auf dem hier zur Debatte stehenden Gebiet den Boden zu entziehen.

Die Ausführungen von Herrn Lewe- renz lassen die Vermutung aufkom- men, daß er ebenfalls Opfer dieser Mißverständnisse geworden ist, die auf dem medizinisch-juristischen Grenzgebiet vorkommen. Seine zweifelsfrei richtige Schilderung der Verfahrensfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis trübt nur den Blick auf die Tatsache, daß sowohl die Methode des Führerscheinent- zugs als auch die Praxis der medi- zinisch-psychologischen TÜV-Gut- achten über die Eignung zum Füh-

ren von Kraftfahrzeugen grundle- gende Verbesserungen erfahren müssen. Was aber die eigentliche Kritik des Herrn Lewerenz anbe- trifft, nämlich, daß sich der Entzug der Fahrerlaubnis im Gegensatz zu meinen Ausführungen als die wir- kungsvollste Maßnahme überhaupt erwiesen habe, so ist dies eine Be- hauptung, die nicht untermauert worden ist. Im Gegenteil: Diese Be- hauptung muß, ebenso wie in der Presse veröffentlichte, von ihm ge- zeichnete Anzeigen, in denen er die eingeschlagene Richtung in der Verkehrserziehung als richtig hin- stellt (... „die Richtung stimmt", Anzeige unter: „Danke Partner") durch die neuesten Veröffentli- chungen des Statistischen Bundes- amtes als widerlegt angesehen werden. Die Praxis zeigt, daß die Richtung „immer noch nicht stimmt"! Der Effekt irgendwelcher Verschärfung der Strafmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenver- kehrs war immer kurzlebig, wie dies ebenfalls aus statistischen Zahlen hervorgeht. Die Ölkrise, die Geschwindigkeitsbegrenzung und die 0,8-Promille-Grenze haben ihre vorübergehende Wirkung gezeigt.

Die Unfallquoten sind laut neuester Mitteilung des Statistischen Bun- desamtes vom 26. August 1975 im ersten Halbjahr 1975 wieder um mehr als sechs Prozent gestiegen.

Bedauerlich ist, daß weder Frau Süllwold noch Herr Lewerenz als direkt Betroffene der eigentlichen sozialen und verkehrserzieheri- schen Problematik entsprechende Aufmerksamkeit geschenkt haben und sich, statt die Gefahr, die von den Straßenverkehrsdelinquen- ten ausgeht, entsprechend zu be- handeln, in Detailfragen des Ver- fahrens verwickelt haben.

„In den letzten drei Jahren fuhr ich etwa 180 000 Kilometer ohne Proto- koll und Anzeige, teilweise auch mit gefälschtem Führerschein."

Dies schrieb mir ein Herr K. [Un- terlage lag der Redaktion vor; die Red.] aus der Justizvollzugsanstalt in Moers, wo er seine Freiheits- strafe wegen Verkehrsdelikten (Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Trun- kenheit am Steuer usw.) verbüßt.

Der 31 jährige Wolfgang

R.

[Unter- lage lag der Redaktion vor; die Red.] — 39mal wegen Fahrens ohne Führerschein einschlägig auf- gefallen — plaudert, daß er nicht nur im Alltag, sondern auch im Ur- laub nach Spanien, Portugal, nach Sizilien usw. fährt, mit dem Auto und ohne Führerschein! Ei- ne Fülle solcher Beispiele, wel- che jederzeit belegbar sind, zeigen deutlich, daß sich die Betroffenen über bisherige Maßnahmen des Führerscheinentzuges einfach hin- wegsetzen und damit deren Un- wirksamkeit dokumentieren. Viel wichtiger gelten diese Beispiele aber als ein Indiz, daß wir es heute mehr denn je nötig haben, eine ge- sunde Beziehung zwischen Kraft- fahrer und Kraftfahrzeug herbeizu- führen, und zwar in prophylakti- scher Hinsicht, um die Rowdys von der Straße fernzuhalten oder diese rechtzeitig und effektiv als Partner im Straßenverkehr zu gewinnen.

Die Herren Hartung und Lisken als praktische Juristen und Herr von Schumann als Psychotherapeut ha- ben die eigentliche Problematik dankenswerterweise unterstrichen, die darin besteht, daß effektive Möglichkeiten gesucht werden müssen, um die Allgemeinheit vor unverbesserlichen Verkehrsteilneh- mern zu schützen und andererseits Möglichkeiten einer Verkehrser- ziehung zu schaffen.

Der in meinem Referat zur Veran- schaulichung der Problematik er- wähnte Fall eines fünffachen Fami- lienvaters, dessen Existenz offen- bar inzwischen bezweifelt wird, soll hier näher beschrieben werden, um jenen Teufelskreis herauszustellen, der wegen verpaßter Erziehung zur Kriminalität führt:

P. [Unterlage lag der Redaktion vor; die Red.] ist 47 Jahre alt. Nach der reibungslos verlaufenen Volks- schule bestand er die Gesellenprü- fung als Tischler 1944. Sofort ein- gezogen, nach Kriegsende entlas- sen, fand er wegen der Verhältnis- se der Nachkriegszeiten keine Be- schäftigung, begann mit kleineren Diebstählereien, wurde 1949 des-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 13 vom 25. März 1976 903

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

BRIEFE AN DIE REDAKTION

KOSTENBEWUSST

Bemerkungen zu einem ärgerlichen Sachverhalt:

Je länger im Krankenhaus, desto höher das Schmerzensgeld ... Ich konnte mehrfach beobach- ten, und Kollegen haben es mir be- stätigt, daß Versicherungen und er- kennende Gerichte das Leistungs- maß vor allem für immaterielle Schäden nach der Dauer des Kran- kenhausaufenthalts als Maßstab für die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung hernehmen. Das wirkt sich dahin aus, daß auch ge- ringfügigere Verletzungen oder das Gros der leichten Gehirnerschütte- rungen möglichst lange im Kran- kenhaus bleiben, gelegentlich auch auf den Rat ihres Anwalts hin. Es ist ohne Frage so bei der Regelung der Schadensabwicklung, daß die drei oder vier Wochen Bettruhe bei einer folgenlosen Commotio, so- fern sie ärztlich überhaupt notwen- dig sind, höher bewertet werden, wenn sie im Krankenhaus abgele- gen als unter hausärztlicher Auf- sicht daheim absolviert werden. Je länger im Krankenhaus, desto hö- her das Schmerzensgeld, scheint eine Art Faustregel geworden zu sein, ganz abgesehen davon, daß die Heilungstendenz bei einem im- materiellen oder nicht meßbaren Schaden umgekehrt proportional der Entschädigungserwartung ist

— ein allzu menschlicher Zug, der sicher nicht nur dem Bundesbürger anhaftet. So gesehen, tun sich ko- stenbewußte Ärzte gelegentlich schwer, teure Krankenhaustage zu ersparen. Wenn Versicherungsge- sellschaften, Richter und Anwälte ihre Entscheidungen unter diesen Gesichtspunkten überprüfen wür- den, könnte viel Geld gespart wer- den, ohne daß dem Geschädigten damit ein Unrecht geschieht.

Das gleiche gilt für den zu- nehmend überhandnehmenden Brauch, daß Rettungsdienste oder Polizei jeden Bagatellunfall unmit- telbar in die Krankenhäuser brin- gen, und das auch da, wo jeder blutige Laie die Geringfügigkeit er- kennen kann. Ein Unfall, im Kran-

kenhaus erstversorgt, wiegt nicht nur in der Berichterstattung des Lokalredakteurs bedeutender, son- dern er wird nach meinen Erfah- rungen bei der Schmerzensgeld- zumessung auch höher bewertet ...

Dr. med. Friedhelm Otto Bürgermeister-Stocker-Ring 34 8898 Schrobenhausen

BERUFSPOLITIK

Warum die Allgemeinärzte — was das Engagement in der Berufspolitik an- geht — zu den „Stillen im Lande" ge- hören, erläutert ein Betroffener.

Geringe Freizeit

Da wird überall in der ärztlichen Standespresse und auch an ande- rer Stelle gerätselt, warum die Ärz- te für Allgemeinmedizin und die praktischen Ärzte nicht chancen- gleich in ihren betreffenden Institu- tionen ihrer Zahlenstärke nach ge- mäß vertreten sind . . Stan- despolitik, Engagement in außer- praxisbezogenen Aktivitäten usw.

ist dem „normalen" Allgemeinarzt mit vielen Patienten (über 1000 Kassenpatienten) fast unmöglich.

Das hat viele Gründe:

1. Jeder Arzt — auch Facharzt — mit einer bestimmten Kranken- scheinzahl hat naturgemäß wenig Zeit, seine Freizeit, die er drin- gendst für Erholung und Fortbild- dung benötigt, in anstrengender Standespolitik oder anderen außer- praxisbezogenen Aktivitäten zu ver- wenden ...

2. Gerade der Allgemeinarzt tut sich heutzutage ungemein schwer, Vertreter für seine Praxis zu finden.

Ab einer bestimmten Scheinzahl und Praxisniveau (Labor, EKG, Röntgen, Physikalische Therapie usw.) fällt die gegenseitige Vertre- tung flach, und die Vertreter, die man findet, sind — ich spreche aus Erfahrung — einfach nicht in der Lage, über längere Zeit eine Allgemeinarzt-Patientenklientel zu versorgen. Gerade in der Groß- stadt verlaufen sich dann während so einer „Vertreter-Zeit" die Pa- tienten schnell ...

Entzug des Führerscheins

wegen und wegen Zollvergehen zu sechs Monaten Gefängnis verur- teilt. Nach der Haftentlassung ar- beitete er in einer Schlosserei, er- warb kurze Zeit später den Führer- schein Klasse 3 und machte sich selbständig. In einem Lieferwagen errichtete er seine Werkstatt und kutschierte von einer Stadt zur an- deren, wo er im gesamten nieder- rheinischen Gebiet Messer schliff, Schlösser reparierte oder Bestecke verkaufte. Kurz darauf gründete er eine Familie. Die Ehe ging nicht gut, er begann zu trinken. Im Laufe der 50er Jahre kam es viermal zur Bestrafung wegen Trunkenheit am Steuer. Die Familienkrise endete 1972, er lernte eine andere Frau kennen und begann ein neues Le- ben. Für seine Existenz benötigte er seinen Führerschein, der ihm

„lebenslang" entzogen worden war. Er versuchte, seiner alten Tä- tigkeit nachzugehen, und zwar ohne Führerschein. Er wurde wiederholt aufgegriffen und bestraft. Er setzte sich einige Jahre ins Ausland ab, kam 1968 wieder zurück, wo er wie- derholt wegen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis auffiel.Seine Bemühungen, eine neue Fahrerlaubnis zu bekom- men, wurden wiederholt negativ beschieden. Er fuhr schließlich mit einem nicht versteuerten und nicht versicherten Kraftfahrzeug, baute einen Unfall, entfernte sich von der Unfallstelle und verschwand für ei- nige Zeit. Schließlich wurde er er- neut im Zusammenhang mit ande- ren Straßenverkehrsdelikten be- straft und zu einer Gesamtstrafe von 5 1 /2 Jahren verurteilt.

Es ist wohl nicht abwegig, wenn hier festgestellt wird, daß diesem Manne zweifelsfrei geholfen wer- den könnte, wenn man Wege be- schritten hätte, ihm den Führer- schein, den er für seine Existenz dringend benötigte, auszuhändi- gen. Die Voraussetzungen hierzu (Eignung zum Führen eines Kraft- fahrzeuges) könnte man durch ge- zielte Schulung herbeiführen.

Professor Dr. med. Dr. jur.

Amir Arbab-Zadeh Erlenkamp 7 4000 Düsseldorf 12

904 Heft 13 vom 25. März 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

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