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Archiv "Krankenhaus-Beirat in Sicht" (07.08.1975)

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Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

sowie alle Änderungen der Sprech- zeiten sind der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.

II. Hausbesuche

Die häusliche Besuchstätigkeit ist primär Aufgabe des behandelnden Hausarztes. Ein Facharzt, der nicht die Funktionen des Hausarztes übernommen hat, ist unbeschadet seiner Verpflichtung zur Hilfelei- stung in Unglücks- und Notfällen zur Besuchsbehandlung verpflich- tet:

1. wenn ein anderer Arzt in seinem Praxisbereich ihn zur konsiliari- schen Beratung hinzuzieht und nach dem Ergebnis dieser Bera- tung eine fachärztliche Besuchsbe- handlung erforderlich ist,

2. wenn er von seinen bei ihm in Behandlung stehenden Patienten wegen einer in sein Fachgebiet fal- lenden Erkrankung zu einem Be- such gebeten wird und dem Patien- ten das Aufsuchen der Praxis nicht möglich oder nicht zumutbar ist, 3. wenn er die Vertretung eines Kollegen übernommen hat, der re- gelmäßig Besuchstätigkeit ausübt.

III. Vertretung

Nach § 6 Abs. 5 BMV/Ärzte ist der Kassenarzt verpflichtet, bei einer Abwesenheit von mehr als einer Woche dies der Kassenärztlichen Vereinigung beziehungsweise der Kreis- oder Bezirksstelle so früh- zeitig wie möglich unter Benen- nung des Vertreters mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat, soweit mög- lich, schriftlich zu erfolgen. Abwe- senheiten wegen Urlaubs müssen mit den im Versorgungsbereich niedergelassenen Kollegen zu Be- ginn eines jeden Jahres so aufein- ander abgestimmt werden, daß eine ausreichende ärztliche Ver- sorgung während der Urlaubszeit sichergestellt bleibt. Der Arzt hat seine Patienten in geeigneter Wei- se über eine kürzere oder längere Abwesenheit und seine Vertretung zu informieren. KBV/DÄ

Honorarvereinbarung mit der Bundeswehr novelliert

Neben der bereits im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT (Heft 30/1975, Seite 2146) veröffentlichten Anhebung der Honorare für ärztliche Leistun- gen im Rahmen der freien Heilfür- sorge der Angehörigen der Bun- deswehr (ab 1. Juli 1975 wird ein Zuschlag von 95 Prozent auf die Einfachsätze der GOÄ gezahlt) sieht die von der Bundesärztekam- mer und den ärztlichen Verbänden mit Wirkung vom vorgenannten Termin an gültige Neufassung der Vereinbarung vor, daß zu den Ent- schädigungen nach den Ziffern 22 bis 24 der GOÄ (Wegegeld, Rei- seentschädigung und Verweilge- bühr), für die bisher keine Zuschlä- ge gezahlt wurden, ein Zuschlag von 47,5 Prozent gewährt wird. Da- bei ist zu beachten, daß die Be- rechnung von Wegegeld innerhalb von Städten (ausgenommen Stadt-

randgebiete) und geschlossenen Ortschaften entfällt. Notfälle blei- ben hiervon unberührt. Eine anteili- ge Berechnung des Wegegeldes wird nur vorgenommen, wenn meh- rere Soldaten auf einem Weg be- sucht werden.

In der Vereinbarung wurde auch klargestellt, daß bei Nichterschei- nen eines Soldaten zum vereinbar- ten Zeitpunkt die Nr. 24 GOÄ nicht zu Lasten des Bundes abgerechnet werden kann. Dem Arzt ist es nur möglich von einem Soldaten eine Entschädigung zu verlangen, wenn er eine derartige Regelung mit ihm vereinbart hat.

Bisher wurden als ärztliches Hono- rar für Leistungen nach Abschnitt XI (Laboratoriumsdiagnostik) der GOÄ, sofern die Sachkosten ge- sondert von den Ärzten in Rech- nung gestellt wurden, 40 Prozent vergütet. Nunmehr ist eine Anhe- bung auf 50 Prozent erfolgt und da- mit eine Gleichstellung mit den Leistungen, die gemäß Abschnitt XII (Röntgendiagnostik) erbracht sind, vorgenommen. Für Leistun- gen nach Abschnitt XIII (Anwen-

dung radioaktiver Stoffe) beträgt das ärztliche Honorar 35 Prozent des Einfachen der Sätze des Ge- bührenverzeichnisses der Gebüh- renordnung für Ärzte. Gemäß Ver- einbarung mit dem Bundesverteidi- gungsministerium wird auf die vor- genannten Honoraranteile in Zu- kunft der volle Zuschlag von 95 Prozent gezahlt.

Neu aufgenommen wurde auch die Regelung, nach welcher die Mehr- fachberechnung einzelner Positio- nen am gleichen Tage durch ver- schiedene Ärzte, z. B. Nr. 832, zu- lässig ist. In diesen Fällen sind die einzelnen Untersuchungsarten in der Liquidation anzugeben. Vom Grundsatz her wurde in die Verein- barung nunmehr auch die stationä- re Behandlung einbezogen.

Diese Vereinbarung ist zum Ende eines jeden Quartals mit einer drei- monatigen Frist (also erstmals zum 31. Dezember 1975) kündbar. uer

Krankenhaus-Beirat in Sicht

Nach langem Drängen aller Betei- ligten scheint nunmehr der nach

§ 7 Abs. 4 des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes (KHG) zu bilden- de Beirat endlich seine Tätigkeit aufnehmen zu können. Dieser Bei- rat soll, wie es in den dürren Wor- ten des Gesetzes heißt, dem „Aus- schuß für Fragen der wirtschaftli- chen Sicherung der Krankenhäu- ser" zur Seite stehen, in dem nur der Bund und die Länder vertreten sind.

Das Gremium soll sich mit den all- gemeinen Grundsätzen für ein be- darfsgerecht gegliedertes System leistungsfähiger Krankenhäuser und mit der Pflegesatzregelung be- schäftigen.

Die Bundesärztekammer hat auf die Bildung dieses Beirates seit je- her großen Wert gelegt, weil sie in ihm ein Instrument sieht, das mit seinem Sachverstand aus den Er- fahrungen der Praxis heraus wert- volle Vorschläge für die Weiterent-

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Heft 32 vom 7. August 1975 2243

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Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

wicklung des Krankenhauswesens erarbeiten könnte. Ihm gehören Vertreter der Krankenhausträger, der Sozialleistungsträger, der Ärz- teschaft, der Arbeitnehmer und Ar- beitgeber an. Die Zahl der Reprä- sentanten ist jedoch höchst unter- schiedlich. Immerhin könnte er aber mit seiner differenzierten Zu- sammensetzung ärztlich wissen- schaftliche, organisatorische und nicht zuletzt auch ökonomische Aspekte für eine Krankenhausre- form beitragen.

Ein Verordnungsentwurf, den das Bundesministerium für Jugend, Fa- milie und Gesundheit kürzlich vor- legte, soll die Arbeitsweise des Beirates im einzelnen regeln und damit dessen baldige Konstitu- ierung ermöglichen. Die Bundes- ärztekammer hat in ihrer Stellung- nahme bedauert, daß dem Beirat schon im Gesetz selbst eine relativ schwache Stellung gegeben wurde, und zwar sowohl gegenüber dem Ministerium als auch gegenüber dem erwähnten Bund-Länder-Aus- schuß. Wenig sachdienlich ist es auch, daß dem Beirat bei insge- samt 16 Mitgliedern nur zwei Ver- treter der Ärzteschaft angehören und überhaupt keine Vertreter an- derer Krankenhausberufe. Dement- sprechend sollte bei einer etwai- gen Novellierung des Gesetzes eine Stärkung der Stellung des Beirates und eine andere Zusam- mensetzung erwogen werden. Zu- mindest sollte aber schon bei der Formulierung dieser Verordnung sichergestellt werden, daß die Fachgutachten des Beirates wirk- lich zum Tragen kommen. gt

Rotes Kreuz beförderte

3,9 Millionen Kranke

Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) beförderte im vergangenen Jahr 3,9 Millionen Kranke und Verletzte, davon 172 000 Verletzte nach Ver- kehrsunfällen. Insgesamt verfügt das DRK über 4738 Kraftfahrzeuge für den Rettungsdienst und Kran- kentransport. Davon sind 2730

Krankentransportwagen, 471 Ret- tungswagen und 99 Notarztwagen.

Mehr als 20 000 Mitarbeiter stehen dem DRK für die Aufgaben im Ret- tungsdienst — unter anderem in 1115 Rettungswachen — zur Verfü- gung. Über 15 000 DRK-Helfer sind ehrenamtlich tätig. Im vergangenen Jahr wurden insgesamt mehr als 11 400 Schwesternhelferinnen vom DRK ausgebildet. Mit rund 2,5 Mil- lionen Mitgliedern ist das DRK ei- ner der größten Verbände in der Bundesrepublik. WZ/DÄ

Sorgfaltspflicht bedeutet keine

„Erfolgsgarantie"

Ein unter der Schirmherrschaft der Arbeitsgemeinschaft wissenschaft- lich-medizinischer Fachgesell- schaften Anfang 1975 gegründeter

„Ständiger Arbeitskreis Ärzte und Juristen" hat eine Stellungnahme zum Thema ärztliche Sorgfalts- pflicht ausgearbeitet und der Pres- se übergeben.

Die Kritik an der Medizin und an den Ärzten gehe, so heißt es einlei- tend, in zunehmendem Maße von der irrigen Vorstellung aus, der Arzt habe eine Erfolgsgarantie zu verwirklichen. Dem ärztlichen Wir- ken könne jedoch niemals eine sol- che Erfolgsgarantie zugrunde ge- legt werden. Vor allem wird betont, daß auch größte ärztliche Sorg- falt die Schicksalhaftigkeit des menschlichen Krankseins oft nicht überwinden kann.

Hier der Wortlaut der Stellungnah- me:

„Die Öffentlichkeit muß sich frei machen von der Vorstellung, daß jeder Mißerfolg einer ärztlichen Be- handlung oder das Ausbleiben des gewünschten Heilerfolges oder auch eine Verschlechterung im Zu- stand des Patienten seine Ursache in einem Fehler des Arztes haben müsse. Trotz aller Fortschritte in der Medizin bleibt die Heilbehand- lung mit unvermeidbaren Risiken belastet, die auch der gewissenhaf-

teste Arzt nicht zu beherrschen vermag. Der Arzt kann deshalb dem Patienten zwar eine Behand- lung unter Wahrung der gebotenen ärztlichen Sorgfalt, niemals aber einen bestimmten Heilerfolg ver- sprechen. Führt jedoch eine Verlet- zung ärztlicher Sorgfaltspflichten zu einer Schädigung des Patienten, so hat der Arzt für die Schadens- folgen einzustehen. In solchen Fäl- len sollten nach gemeinsamer Auf- fassung von Ärzten und Juristen alle Möglichkeiten ausgeschöpft und neue, unbürokratische Verfah- rensformen entwickelt werden, um dem Betroffenen zu einem mög- lichst schnellen und umfassenden Ersatz der erlittenen Schäden zu verhelfen.

Der Begriff des „Kunstfehlers" ist irreführend, weil er die Vorstellung erweckt, daß ärztliches Wissen so- zusagen festgeschrieben werden könnte beziehungsweise ärztliches Handeln unveränderlichen stren- gen Regeln unterworfen sein müß- te, so daß bestimmte Erkenntnisse und Einsichten ein für allemal Gel- tung haben müßten. Jede Erkran- kung ist aber ein individueller Fall, und kein Krankheitsfall ist dem an- deren völlig gleich. Infolgedessen muß das Handeln des Arztes stets den Besonderheiten des gegebe- nen Befundes oder Sachverhaltes angepaßt werden.

Im biologischen und ärztlichen Be- reich können „Regeln" nicht als starre Vorschrift gelten. Zudem ist der Fortschritt der Medizin unauf- haltsam, und schon dies macht es erforderlich, daß ärztliche Metho- den, Verfahren, Grundsätze und Regeln sich fortlaufend ändern.

Auch im Verhältnis zwischen Arzt und Krankem muß zwischen Schicksal und Schuld unterschie- den werden. Für den schicksalhaf- ten Krankheitsverlauf kann der Arzt ebensowenig verantwortlich ge- macht werden wie der Patient, dem das Krankheitsschicksal wider- fährt. Immer muß aber auch be- dacht werden, daß es kaum eine ärztliche Tätigkeit ohne mehr oder weniger großes Risiko gibt.

2244 Heft 32 vorn 7. August 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

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