• Keine Ergebnisse gefunden

26. Januar 2011 BVE

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "26. Januar 2011 BVE"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kanton Bern Auszug aus dem Protokoll

Canton de Berne des Regierungsrates 2 1

Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif

26. Januar 2011 BVE

0 1 0 iO Bern, Hochschulstrasse 6 und Mittelstrasse 43

Kauf von zwei Verwaltungsliegenschaften für die Universität Bern Mehrjähriger Verpflichtungskredit

1 GEGENSTAND

Mit dem beantragten Kredit von insgesamt 63,5 Mio. Franken sollen die beiden SBB-Liegen- schaften an der Hochschulstrasse 6 und an der Mittelstrasse 43 in Bern gekauft werden.

2 RECHTSGRUNDLAGEN

- Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich, Stand 1. August 2008 (Universitätsförderungsge- setzUFG;SR 414.20)

- Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (UniG; BSG 436.11 )

- Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OrG; BSG 152.01), Art. 33

- Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191), Art. 14

- Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG;

BSG 620.0), Art. 42 ff.

- Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV; BSG 621.1), Art. 136 ff.

- Gesetz vom 2. September 2009 über den Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen (In- vestitionsfondsgesetz, InvFG, BSG 621.2)

3 KOSTEN; NEUE AUSGABEN

Preisstand Landesindex der Konsumentenpreise November 2010, 104.2 Punkte Kaufpreis gemäss den Kaufverträgen:

- Hochschulstrasse 6 Fr. 30'500'000.~

- Mittelstrasse 43 Fr. 33'000'000.~

Für die Ausgabenbefugnis massgebende

Kreditsumme gemäss Art. 141 ff. FLV Fr. 63'500'000.- Zu bewilligender Kaufkredit Fr. 63'500'000.--

T\OJNTERN\..\110106_SBB-LiegenschaftenBeschluss.doc

(2)

2 2

Seite

Es handelt sich um neue Ausgaben gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a FLG. Im Weiteren sind die Ausgaben einmalig im Sinne von Art. 46 FLG.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 54 Abs. 3 FLG und Art. 151 FLV).

An die Kauf- und Umbaukosten (ohne Landanteil) kann gestützt auf die Universitätsförde- rungsgesetzgebung ein Bundesbeitrag beantragt werden. Der Bundesbeitrag macht maximal 30 Prozent der anrechenbaren Kosten aus.

4 KREDITART / KONTO / RECHNUNGSJAHR

Objekt- und mehrjähriger Verpflichtungskredit gemäss Art. 50 Abs. 3 FLG. Die Ausgaben sind im Voranschlag 2011 im Umfang von 12,7 Mio. Franken eingestellt, in der Finanzplanung 2012-14 der BVE jedoch nur zu einem kleinen Teil vorgesehen. Sie werden in dem Jahr, in dem sie nach erfolgtem Grundbucheintrag in der Investitionsrechnung verbucht werden, vor- aussichtlich zu einer Überschreitung des Saldos Nettoinvestitionen führen.

Unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung wird der Kredit voraussichtlich durch folgende Zahlungstranchen abgelöst:

a) Produktgruppe BVE: Entwicklung des Liegenschaftsbestandes (Nr. 09.16.9120)

Konto Rechnungsjahr / Betrag 4980 503000 Amt für Grundstücke und Gebäude 2011

Erwerb und Erstellung von Liegenschaften 2014 des Verwaltungsvermögens

Fr.12700'000.

Fr.50'800'000,

b) Finanzierung über den Investitionsspitzenfonds

Interne Verrechnung zwischen der Finanzverwaltung und dem AGG bezüglich Beiträge aus dem Investitionsfonds

Konto

1374399100 Finanzverwaltung

Belastung Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen

Rechnungsjahr 2011

2014

Betrag

Fr. 12'700'000, Fr. 50'800'000.

4980 499100 Amt für Grundstücke und Gebäude 2011 Gutschrift Übertrag zugunsten 2014 Laufende Rechnung aus Fonds

Fr. 12'700'000.

Fr. 50'800'000,

TAOJNTERNV..M 10106_SBB-Lieoenschaften Beschluss.doc

(3)

2 3

Seite 3

5 BEDINGUNGEN

- Der Kaufpreis wird wie folgt bezahlt: 20 % nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und 80% per Ende 2014.

Der Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen ist gemäss dem Antrag des Regierungs- rates vom 2. März 2011 (RRB 382/2011) aus den Überschüssen der Rechnung 2010 auf- zustocken.

Wird der Fonds nicht oder nur ungenügend aufgestockt, wird der Kauf soweit nötig aus den bestehenden Fondsmitteln finanziert.

- Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen der betroffenen Rechnungsabschlüsse über die Höhe und tatsächliche Verwendung der bewilligten Fondsmittel zu entscheiden.

Wenn die Genehmigung der Kaufverträge durch den Grossen Rat nicht bis spätestens 30. September 2012 in Kraft tritt, schuldet der Kanton Bern den Schweizerischen Bun- desbahnen eine Reservationsgebühr von Fr. 900'000.-.

6 FINANZREFERENDUM

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kan- tons Bern zu veröffentlichen.

An den Grossen Rat

TA..A110411_SBB-Liegenschaften_g8änderter Beschluss doc

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die KWO führt im Technischen Bericht aus, dass die Energie des Pumpspeichenwerks Grimsel 3 über eine neue gasisolierte Schaltanlage zusammen mit der Energie der Kraftwerke Grimsel

10. 43'700'000.-, abzüglich der bereits bewilligten Projektierungskosten von insgesamt Fr. 2'980'000.-) sollen die Gebäude des Gymnasiums Interlaken inklusive Aula und

Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Ver- kehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE, BSG 152.221.191), Art. Dezember 2011,

5'180'000.~ soll die Instandsetzung der Lie- genschaft Mittelstrasse 43 als Institutsgebäude für unterschiedliche Organisationseinheiten der Universität Bern bis zur

Soweit sie für substanzer- haltende Massnahmen (Erneuerung des Deckbelags, Ersatz Wasserführung und Rostab- deckungen) verwendet werden, sind sie gebunden im Sinne von Art. Im

Mit dem beantragten Verpflichtungskredit von Fr. 2'755'500.~) soll ein Kantonsbeitrag an die Projektierungs- i^»^ und Baukosten von Hochwasserschutzmassnahmen an der Worble im

Im Zusammenhang mit der laufenden Überprüfung der Anlagebuchhaltung hat das Amt für Grundstücke und Gebäude festgestellt, dass einzelne Objekte zu hohe Werte aufwiesen.. Diese

Flankierend zur geplanten Aufwertung der Kraftwerke Handeck 2 und Innertkirchen 1 im Rah- men des Investitionsprogramms KWOplus soll eine Amortisationsvereinbarung zwischen der