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2 Ausgangslage und Projektbeschrieb 2.1 Konzession

Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962 der Kraftwerke Oberhasli A G für die Ausnüt- zung der Wasserkräfte der Aare von ihrem Ursprung bis Innertkirchen, samt aller ihrer Zuflüsse im Oberhasli bis und mit dem Gadmerwasser, in den Gemeinden Guttannen, Innertkirchen, Gadmen und Hasliberg (im Folgenden Gesamtkonzession genannt).

2.2 Gesuch

Ergänzung der Gesamtkonzession für den Einbau eines Pumpspeichenwerks (Um- wälzwerk) Grimsel 3 zwischen dem Oberaarsee als oberes und dem Räterichsboden- see als unteres Becken mit einer installierten Leistung von 660 MW.

2.3 Ausbauvorhaben

Druckschacht vom Wasserschloss Kessiturm (Zuleitung ab Oberaarsee bestehend) zur Kavernenzentrale mit drei Maschinengruppen (Pumpturbinen) und Unten/vasser- stollen zum Räterichsbodensee.

3 Publikation und Auflage

3.1 Publikation: - Amtsblatt des Kantons Bern vom 9. März 2011 - Anzeiger Oberhasli vom 11. März 2011

3.2 Auflage: Gemeindeverwaltungen Innertkirchen, Guttannen und Gadmen sowie Amt für Wasser und Abfall, vom 9. März bis und mit 8. April 2011.

4 Einsprachen

Es sind zwei Einsprachen eingegangen:

4.1 Frau und Herr Henriette und Andreas Schiltknecht-von Steiger, Kirchgasse 62, 3852 Ringgenberg

4.2 Frau Katharina von Steiger, Obersteinstrasse 5, 3860 Meiringen

Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif

n . Januar 2012 BVE

Amt für Wasser und Abfall (AWA);

n n 0 o ^^'^^•"d^ Innertkirchen, Wasserkraftrecht Nr. 16101, Aare und Zuflüsse;

U U 2 Z Projekt 2010 - KWOplus - Pumpspeicherwerk Grimsel 3,

Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962

A SACHVERHALT

1 Gesuchstellerin / Konzessionärin

Kraftwerke Oberhasli A G (KWO), Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen

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B RECHTSGRUNDLAGEN

Bundeserlasse

- Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasserrechtsgesetz, W R G , SR 721.80);

- Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0);

- Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässer- schutzgesetz, GSchG, SR 814.20) und

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201);

- Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) und Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011);

- Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700);

- Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF, SR 923.0);

- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451);

- Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 (VBLN, SR 451.11), BLN-Objekt Nr. 1507 „Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (nördlicher Teil)".

Kantonale Erlasse

- Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV, BSG 101.1);

- Gesetz über die Venwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21);

- Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG, BSG 752.41);

- Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG, BSG 724.1);

- Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG, BSG 751.11);

- Energiegesetz vom 14. Mai 1981 (EnG, BSG 741.1);

- Dekret über die Wassernutzungsabgaben vom 11. November 1996 (WAD, BSG 752.461);

- Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 mit Änderung vom 29. Oktober 2008 (GebV, BSG 154.21).

0 ERWÄGUNGEN 1 Verfahren

1.1 Die KWO verfügt für das Pumpspeichenwerk Grimsel 3 über kein konzediertes Was- sernutzungsrecht. Die erforderliche Ergänzung der Gesamtkonzession stellt materiell eine Neukonzessionierung dar.

1.2 Mit einer installierten Leistung von 660 MW ist das Vorhaben der Umweltverträglich- keitsprüfung unterstellt (Art. 1 UVPV). Das Bundesamt für Umwelt ist zum Projekt an- zuhören (Ziff. 21 Anhang zur UVPV).

1.3 Im Konzessionsentscheid ist gleichzeitig über die erforderlichen weiteren Bewilligun- gen zu entscheiden (Art. 4 ff. KoG).

2 Zuständigkeit

Die neuen Maschinengruppen verfügen über eine installierte Leistung von 660 MW.

Somit ist der Grosse Rat für die beantragte Ergänzung der Gesamtkonzession zu- ständig (Art. 14 Abs. 1 Bst. d WNG).

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3 Einsprachebefugnis

3.1 Die Einsprachebefugnis richtet sich nach den Bestimmungen des Venvaltungsrechts- pflegegesetzes (Art. 18 WNG). Zur Einsprache befugt ist, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 12 Abs. 1 VRPG). Dabei müssen die Einsprechenden durch das Vorhaben stärker als je- dermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Vorhaben stehen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen V R P G , Bern 1997, N. 6 z u Art. 12 Abs. 1 VRPG).

3.2 Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wird bei stationären An- lagen eine hinreichende Betroffenheit in erster Linie dann bejaht, wenn der Bau oder Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und die Einsprechenden durch diese - seien es Lärm-, Staub-, Er- schütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - betroffen werden.

Zudem lässt sich die Betroffenheit dann nicht zum vornherein ausschliessen, wenn von einer Anlage zwar bei Normalbetrieb keine Emissionen ausgehen, mit ihr aber ein besonderer Gefahrenherd geschaffen wird und sich die Anwohner deshalb einem er- höhten Risiko ausgesetzt sehen (vgl. dazu BGE 121 II 176 E. 2).

3.3 Das Pumpspeicherwerk Grimsel 3 nutzt das Wasser der beiden bestehenden Stau- seen Oberaar und Räterichsboden. Es werden keine neuen Talsperren errichtet. Die Einsprechenden A 4.1 sind in Ringgenberg wohnhaft. Die Einsprechende A 4.2 wohnt in Meiringen. Beide sind durch den Bau und Betrieb des Pumpspeicherwerks Grimsel 3 weder Immissionen noch einem neuen Gefahrenherd bzw. einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Auf die Einsprachen 4.1 und 4.2 wird deshalb mangels schutzwürdigen In- teressen nicht eingetreten.

4 Energiegewinnung

4.1 Das Bundesamt für Energie (BFE) stimmt dem Vorhaben aus der Sicht der zweck- mässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu (Art. 5 WRG). Es beurteilt das neue Pumpspeicherwerk sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als überzeugend. Indem mit dem Umwälzwerk sowohl im Turbinen- als auch im Pumpen- betrieb Systemdienstleistungen für die Regulierung und Spannungshaltung des Stromnetzes erbracht werden, leistet die Anlage einen bedeutenden Beitrag zur Ver- sorgungssicherheit im ganzen Land.

Um sicherzustellen, dass immer die volle zusätzliche Leistung ins Netz eingespiesen werden kann, fordert das BFE die KWO auf, in Zusammenarbeit mit Swissgrid die Auswirkungen des Pumpspeichenwerks Grimsel 3 auf das Stromnetz abzuklären und gegebenenfalls zu prüfen, ob ein Bedarf zum Ausbau des Netzes besteht. Die KWO führt im Technischen Bericht aus, dass die Energie des Pumpspeichenwerks Grimsel 3 über eine neue gasisolierte Schaltanlage zusammen mit der Energie der Kraftwerke Grimsel 1 und 2 über die bestehende 220-kV-Doppelleitung nach Innertkirchen über- tragen wird und die Kapazität dieser Leitung auch für die zusätzliche Energie des neuen Pumpspeichenwerks ausreicht. Die Forderung des BFE bezieht sich also auf die Alpen querenden Übertragungsleitungen, welche im Eigentum der Swissgrid ste- hen und wird deshalb nicht in diesen Konzessionsentscheid aufgenommen.

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4.2 Das Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) beurteilt das neue Pumpspei- cherwerk Grimsel 3 ebenfalls als wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit. Unter der Voraussetzung, dass die Kapazitäten nicht durch Bandenergie aus nichterneuer- barer Energie belegt werden, kann mit dem Vorhaben zudem die Substitution von nichterneuerbarer Energie beschleunigt und die Nutzung von Überproduktionen von Solar- und Windenergie verbessert werden. Gestützt auf das in der Energiestrategie des Kantons Bern, Bereichsstrategie Stromerzeugung, festgelegte Substitutionsziel, wonach im Kanton Bern im Jahr 2035 mindestens 80% des benötigten Stroms aus er- neuerbaren Quellen stammen soll (vgl. Energiestrategie 2006, S. 29 f.), fordert das AUE, für den Pumpbetrieb den Anteil aus nichterneuerbarer Energie zu beschränken bzw. die erneuerbare Energie mit zeitlich zunehmendem Anteil zu priorisieren.

Die Forderung des AUE steht in Einklang mit einem der Ziele der Wasserstrategie des Kantons Bern, Teilstrategie Wassernutzung, wonach der Ausbau und Betrieb der Pumpspeicherung, insbesondere zur Speicherung von erneuerbaren Energien, geför- dert werden soll (vgl. Wassernutzungsstrategie 2010, S. 5 und S. 16).

Aus diesem Grund wird im Rahmen dieses Beschlusses der Grundsatz festgelegt, dass der im Pumpbetrieb des Pumpspeichenwerks Grimsel 3 verwertete Strom soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar aus erneuerbaren Energiequellen stammt.

Der konkrete Anteil der erneuerbaren Energie wird gestützt auf eine zwischen dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) als Aufsichtsbehörde und der KWO abzuschlies- senden Vereinbarung im Verfahren der unwesentlichen Konzessionsänderung ge- mäss Art. 14 Abs. 2 WNG bestimmt.

5 Fischereirechtliche Bewilligung

5.1 Nach Art. 8 Abs. 3 BGF braucht die Nutzung der Wasserkräfte eine fischereirechtliche Bewilligung. Eine solche Bewilligung ist nur dann nicht erforderlich, wenn das Vorha- ben einer Bewilligung für eine Wasserentnahme nach Art. 29 GSchG bedarf.

Das als reines Umwälzwerk konzipierte Pumpspeichenwerk Grimsel 3 kommt ohne neue Wasserfassung aus. Die Wasserentnahme aus den beiden bestehenden Stau- seen Oberaar und Räterichsboden hat keinen Einfluss auf Fliessgewässer mit ständi- ger Wasserführung. Eine Bewilligung nach Art. 29 GSchG ist damit nicht erforderlich (vgl. BUWAL, Wegleitung: Angemessene Restwassermengen - wie können sie be- stimmtwerden, Bern 2000, S. 13).

5.2 Mit Amtsbericht vom 10.12.2010 beantragt das Fischereiinspektorat (Fl) die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung nach Art. 8 BGF mit Bedingungen und Auflagen.

Es ist der Auffassung, dass das Vorhaben als technischer Eingriff für den Fachbereich Fischerei/Gewässerlebensräume nicht sehr relevant und mit den üblichen Auflagen und Vorsichtsmassnahmen umweltverträglich realisierbar ist. Auch der Betrieb des Werks wird voraussichtlich keine wesentlichen zusätzlichen Auswirkungen haben. Das Fl wird seine üblichen Auflagen und Vorsichtsmassnahmen im Rahmen der Umwelt- verträglichkeitsprüfung in der zweiten Verfahrensstufe anordnen können. Für die aus fischereilicher Sicht formulierten Anforderungen an die zweite Stufe UVP wird auf die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des AUE vom 30.06.2011 (s. Beilage 1) venwiesen.

6 Umweltverträglichkeit

6.1 Das BAFU äussert sich in seiner Stellungnahme nicht explizit zur Umweltverträglich- keit des Vorhabens, stellt jedoch im Hinblick auf einen positiven Entscheid der Leitbe- hörde verschiedene Anträge. Der Antrag, innerhalb der Konzessionierung der Anlagen sei entsprechend Art. 54 W R G die Beteiligung der Konzessionärin an den Unterhalt und die wasserbaulichen Massnahmen festzulegen, hat das AUE als Auflage in seine Gesamtbeurteilung aufgenommen.

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Soweit dieser Beschluss keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten auch für das neue Kraftwerk Grimsel 3 die Bedingungen und Bestimmungen der Gesamtkon- zession. Die Gesamtkonzession bestimmt die Beteiligung des Konzessionärs am Un- terhalt und an der Korrektion des Gewässers im Sinn von Art. 54 WRG. Die Auflage des AUE ist somit erfüllt.

6.2 Wasserbau / Hochwasserschutz / Wassergefahren

Das BAFU fordert, dass zwischen der KWO und dem Kanton Bern im Sinne des integ- ralen Risikomanagements und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Stauanlagen die Bereithaltung von Retensionsvolumen für das Auffangen von Hochwassern ver- bindlich festzulegen ist.

Bereits in der Vergangenheit gestaltete die KWO in Hochwassersituationen den Be- trieb der Kraftwerke in Absprache mit dem Kanton so, dass möglichst viel Wasser in den Speicherseen zurückgehalten werden konnte. Zudem bewirtschaftet die KWO ihre Speicherseen derart, dass die Seefüllung den langjährigen maximalen Mittelwert von rund 92% selten übersteigt. Aus Sicht des Kantons besteht deshalb zurzeit kein Be- darf, im Rahmen dieses Beschlusses Anpassungen am bisherigen Bewirtschaftungs- regime vorzuschreiben. Die in der Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit for- mulierte Bedingung betreffend die Bereithaltung von Retensionsvolumen wird deshalb nicht in den Konzessionsbeschluss aufgenommen. Sollte sich zeigen, dass Hand- lungsbedarf besteht, wird das Amt für Wasser und Abfall (AWA) in Zusammenarbeit mit dem Tiefbauamt (TBA) und der KWO entsprechende Massnahmen erarbeiten und losgelöst von der Konzession regeln.

Das TBA stimmt dem Vorhaben aus Sicht Wasserbau, Hochwasserschutz und Was- sergefahren zu.

Da der Räterichsbodensee für den Anstich (d.h. den Bau des Aus- / Einlaufbauwerks) nur noch abgesenkt und nicht mehr entleert werden muss, kann nach Rücksprache mit dem TBA auf die in der Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit formulierten Auflagen 7.3 und 7.4 verzichtet werden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die geplante Absenkung grundsätzlich über die Triebwasserleitung und nur unter bestimmten Bedingungen über den Grundablass erfolgt. Eine entsprechende Anforde- rung an das Bauprojekt und die 2. Stufe UVP wird unten stehend in Kapitel D, Ziffer 3 aufgenommen.

Es ist nicht ersichtlich, wie weit durch den Betrieb des Pumpspeichenwerks Grimsel 3 Mehrkosten im Wasserbau und Gewässerunterhalt entstehen können. Die Auflage 7.6 der Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit wird deshalb im Einvernehmen mit dem TBA ebenfalls nicht in diesen Beschluss übernommen. Ebenso die Auflage 7.8.

Indem die Gesamtkonzession in Kapitel V, Ziffer 19 vorsieht, dass sich die Konzessio- närin alle Veränderungen an den Gewässern gefallen lassen muss, welche aus Grün- den des öffentlichen Wohles angeordnet werden, und sie an ihren Anlagen und Ein- richtungen die dadurch notwendig werdenden Vorkehren auf eigene Kosten zu treffen hat, ist die Forderung des TBA bereits erfüllt.

6.3 Fischerei / Gewässerökologie

Das Fl erachtet die Auswirkungen der Entleerung des Räterichsbodensees als gravie- rend. Im Bereich Hasliaare und Seitengewässer (Rotloui) sind wasserbauliche Vorha- ben in Ausführung und Planung, die die Gewässer zusätzlich über längere Zeit mit Schwebstoffen belasten werden. Deshalb sind für die Stauabsenkung noch Optimie- rungen sowie eine Koordination mit den Hochwasserschutzprojekten nötig.

Das AWA hält fest, dass die von der Bauherrschaft bezüglich Entleerung des Räte- richsbodensees vorgesehene Koordination der Projekte Grimsel 3 und Tandem zwin- gend erforderlich ist. Es stellt klar, dass es einer zweimaligen vollständigen Seeentlee- rung nicht zustimmen könnte.

Die in der Gesamtbeurteilung des AUE formulierte Auflage 7.2. betreffend die Absen- kung des Räterichsbodensees wird sinngemäss als Anforderung an das Bauprojekt und die 2. Stufe UVP in den vorliegenden Beschluss aufgenommen.

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6.4 Landschaftsschutz / Sachplanung ADT

, Das Pumpspeicherwerk Grimsel 3 liegt innerhalb des Objektes Nr. 1507 „Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (nördlicher Teil)" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN).

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) stimmt dem Vorhaben unter dem Vorbehalt einer positiven Beurteilung durch die Eidgenössische Natur- und Heimat- schutzkommission (ENHK) und der Gesamtwürdigung der Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen durch alle Fachstellen im Bereich Biosphäre zu. Zu letzterem stellt das AUE in seiner Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit fest, dass die Fachstellen im Bereich Biosphäre den vorgesehenen Massnahmen zustimmen.

Die ENHK beurteilte das Vorhaben mit Gutachten vom 20.06.2011. Sie führt darin aus, dass die unterirdisch geplanten Anlageteile sowie das im Betriebszustand geflu- tete Ein-/Auslaufbauwerk im Räterichsbodensee keine direkten negativen Auswirkun- gen auf die Schutzziele des BLN-Objektes haben. Hingegen die Veränderung des Be- triebs der Stauseen und die damit zusammenhängenden häufigeren Seespiegel- schwankungen negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf die Einbet- tung der bestehenden Stauseen in die Landschaft verursachen wird. Die ENHK beur- teilt diese Auswirkungen als leichte Beeinträchtigung des BLN-Objektes.

Weit bedeutender erachtet sie die Auswirkungen der Baustelleninstallationen und der Deponien, da damit den Gebieten Kessiturm, Sommerloch, Gerstenegg und Räte- richsboden während mehreren Jahren ein Baustellencharakter verliehen wird. Dies stellt temporär eine erhebliche Beeinträchtigung des BLN-Objektes dar. Sofern für die Wiederherstellung und Endgestaltung jedoch die gleichen Grundsätze und die gleiche Sorgfalt wie bei den Deponien Griwald und Sommerloch angewendet werden, geht die ENHK davon aus, dass sich das Landschaftsbild gegenüber von heute effektiv

verbessern wird.

Insgesamt kommt die ENHK zum Schluss, dass das geplante Pumpspeichenwerk Grimsel 3 als leichte zusätzliche Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. 1507 „Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (nördlicher Teil)" zu beurteilen ist.

Bezüglich Materialbewirtschaftungskonzept weist das AGR auf verschiedene Lücken und Mängel hin, die in der nachfolgenden UVP der 2. Stufe zu korrigieren sind.

6.5 Übrige Umweltaspekte 6.5.1 Naturgefahren

Die Abteilung Naturgefahren des Amtes für Wald stellt fest, dass sich die für die ober- irdischen Anlagenteile (Zugänge, Installationsplätze, Deponien) absehbaren Risiken und Konflikte mit entsprechenden Schutzmassnahmen bewältigen lassen.

6.5.2 Immissionsschutz und Nichtionisierende Strahlung (NIS)

Das beco stellt fest, dass auf der 1. Stufe UVP aus Sicht Luftreinhaltung, Lärmschutz und Erschütterungen nichts gegen die Erteilung der Konzession spricht und das Vor- haben bezüglich NIS umweltrechtlich unbedenklich ist.

6.5.3 Gewässerschutz / Abfall

Das AWA beurteilt das Vorhaben aus Sicht der Aspekte Grundwasserschutz, gewerb- lich/industrieller Gewässerschutz, Abfallentsorgung, Abfall und Rohstoffe und Boden- schutz als umweltverträglich.

6.5.4 Flora, Fauna, Lebensräume

Die Abteilung Naturförderung (ANF) des Amtes für Landwirtschaft und Natur schliesst sich den Aussagen im UVB vorbehaltlos an. Mit dem im UVB der 1. Stufe und dem im Pflichtenheft für die 2. Stufe der UVP skizzierten Vorgehen können die massgeblichen Naturschutzbestimmungen grundsätzlich eingehalten werden.

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6.5.5 Wildtierschutz

Das Jagdinspektorat beurteilt das Vorhaben aus Sicht des Schutzes der Wildtiere und ihrer Lebensräume als umweltverträglich.

6.5.6 Walderhaltung

Das Amt für Wald (KAWA) kann im jetzigen Verfahrensstadium noch keine Rodungs- bewilligung verbindlich in Aussicht stellen. Es hält jedoch fest, dass den Rodungen keine „Killer-Kriterien" im Wege stehen. Das AUE kommt deshalb zum Schluss, dass die stufengerechte Umweltverträglichkeit des Vorhabens bezüglich Walderhaltung ge- geben ist.

6.5.7 Kulturgüterschutz / IVS

Das Vorhaben tangiert das als Verkehrsweg mit historischem Verlauf mit viel Sub- stanz eingestufte Objekt BE 17.1.18 des Inventars der historischen Verkehrswege der Schweiz.

Die ENHK weist darauf hin, dass eine Zerstörung oder Überschüttung des histori- schen Verkehrsweges den Schutzzielen widerspricht und fordert deshalb im Rahmen des UVB der 2. Stufe den Nachweis der ungeschmälerten Erhaltung dieses Weges.

Das TBA weist diesbezüglich auf mögliche Lösungsansätze hin. Es fordert zudem im Rahmen der UVP der 2. Stufe die Einbeziehung der Fachorganisation Via Storia.

6.5.8 Fuss- und Wandenwege

Das TBA stimmt dem Vorhaben aus Sicht Wanderrouten zu.

6.6 Gemäss der Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des AUE vom 30.06.2011 halten sich die negativen Auswirkungen der Neukonzessionierung des Pumpspei- chenwerks Grimsel 3 in allen Umweltbereichen in Grenzen und können mit geeigneten Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen genügend kompensiert werden.

Die bestehenden Mängel können mit Auflagen geheilt werden. Damit werden durch die Erteilung der Konzession keine umweltrechtlichen Bestimmungen verletzt. Aller- dings gibt es zum Vorhaben noch offene Fragen, die stufengerecht auf der Stufe Bau- bewilligungsverfahren im Rahmen der 2. Stufe UVP zu beantworten sind. Dort werden auch die vorgesehenen und verfügten Massnahmen zu konkretisieren sein.

Das AUE beurteilt die Neukonzession für das Vorhaben Pumpspeichenverk Grimsel 3 unter Bedingungen und Auflagen als umweltverträglich.

6.7 Anforderungen an das Bauprojekt und die 2. Stufe UVP

Die beteiligten Fachstellen haben für die UVP der 2. Stufe verbindliche Vorgaben for- muliert. Diese sind Ziffer 8 der Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit vom 30.06.2011 zu entnehmen (s. Beilage 1). Die geforderten Abklärungen sind im Um- weltverträglichkeitsbericht der 2. Stufe auszuweisen und nötigenfalls in den Baupro- jekten umzusetzen.

Überdies stellte das BFE Forderungen, welche als Anforderungen an das Bauprojekt und die 2. Stufe UVP in den vorliegenden Beschluss aufgenommen werden.

7 Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes

Nach Art. 19 Abs. 2 WNG entscheidet die Konzessionsbehörde im Konzessionsbe- schluss u.a. über die wesentlichen raumrelevanten Aspekte. Der Ausnahmebewilli- gung für die Errichtung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG) kommt zwar eine unabdingbare, im vorliegenden Fall im Verhältnis zur fischerei- rechtlichen Bewilligung jedoch untergeordnete Bedeutung zu. Diese Ausnahmebewil- ligung wird deshalb erst im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren erteilt. Das AGR hält in seinem Amtsbericht vom 7. Dezember 2010 jedoch fest, dass der Zweck des Vorhabens grundsätzlich einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und stellt unter der Voraussetzung, dass sich im Verlauf des zweistufigen Verfahrens keine ent- gegenstehenden Interessen ergeben, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilli- gung nach Art. 24 RPG verhindern, diese in Aussicht.

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8 Sicherheit der Stauanlagen 8.1 Stollen- und Zentralenbauwerke

Aufgrund der Stollen- und Zentralenbauwerke hält das BFE unter dem Grimselsee ei- ne Drainage des Felsmassivs (und eventuelle Setzung an der Oberfläche) für möglich.

Wegen der Lage der Bauwerke zum See und zu seinen Talsperren sowie zu den be- stehenden künstlichen Hohlräumen wird die Gefahr einer massgeblichen negativen Beeinflussung der Stauanlage Grimsel und seiner Umgebung jedoch als sehr gering eingestuft.

8.2 Hochwassersicherheit der bestehenden Stauanlagen Oberaar und Räterichsboden Durch die Venwendung der Stauanlagen Oberaar und Räterichsboden als Ober- und Unterbecken werden die Zuflüsse zu diesen Stauanlagen verändert (Pump- bzw. Tur- binienwassermengen), weshalb im Rahmen des Bauprojekts die Hochwassersicherheit der Stauanlagen Oberaar und Räterichsboden zu überprüfen ist.

8.3 Materialbewirtschaftung / Deponie Gerstenegg

Auf dem Installations- und Deponiebereich Gerstenegg ist vorgesehen, Ausbruchma- terial direkt an die Staumauer Räterichsboden zur permanenten Lagerung anzuschüt- ten. Die Deponie soll ab Mauerfuss eine Höhe von 30m erreichen.

Durch die zusätzliche Last werden die statischen Verhältnisse der Mauer verändert.

Zusammen mit den kurz-, mittel- und langfristigen Veränderungen der thermischen Belastung (Temperaturveränderungen an und in der Mauer infolge Abdeckung des un- tersten Teils des luftseitigen Paraments) ergibt sich dadurch ein neues Verformungs- verhalten dieser Schwergewichtsmauer mit Fugenhohlräumen.

Das Projekt einer Materialdeponie am Fuss der Staumauer Räterichsboden mit Ein- schüttung eines Teils des luftseitigen Paraments entspricht einem Umbau der Stauan- lage und bedarf im Rahmen der 2. Verfahrensstufe (Baubewilligungsverfahren) einer Genehmigung des BFE. Für die 2. Verfahrensstufe werden verschiedene Vorgaben angeordnet.

9 Projektauswirkungen und IVIassnahmen

9.1 Im Umweltverträglichkeitsbericht werden zu den in den verschiedenen Fachbereichen zu erwartenden Projektauswirkungen Massnahmen aufgeführt. Die meisten dieser Massnahmen können erst nach Kenntnis des konkreten Bauvorhabens, d.h. im nach- folgenden Baubewilligungsverfahren festgelegt werden.

Um alle gewässerökologisch relevanten Fragen im Oberhasli auf einmal angehen zu können und so möglichst hohe Synergien für die Ökologie zu erzielen, wurde im Be- gleitgruppenprozess zum Investitionsprogramm KWOplus ein Gesamtpaket an Mass- nahmen, die im Rahmen der Gewässersanierung und der Ausbauvorhaben Tandem und Grimsel 3 nötig sind, festgelegt. Im Rahmen dieses Konzessionsentscheids wer- den die dem Pumpspeichenwerk Grimsel 3 zugeordneten gewässerökologischen Massnahmen verbindlich angeordnet.

9.2 Folgende gewässerökologischen Massnahmen mit einem Gesamtwert von 3,6 Öko- punkten sind umzusetzen:

9.2.1 Massnahme Nr. 46 „Längsvernetzung Giessenbach" (0,1 Ökopunkt)

Durch die Vernetzung des Giessenbachs mit der Hasliaare wird die Durchgängigkeit auch für junge Bachforellen ermöglicht.

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9.2.2 Massnahme Nr. 69 „Renaturierung Brunnenquellen, Aaregg Brienzersee"

(0,7 Ökopunkte)

Diese Renaturierung bezweckt die Vernetzung der Brunnenquellen mit dem Brienzer- see sowie die Herstellung eines offengelegten natürlichen Bachlaufs und die Schaf- fung von Laichgebieten.

Das AUE formuliert eine Auflage, wonach die Ersatzmassnahme Nr. 69, Brunnenquel- len, durch die Massnahme Nr. 45 Aufwertung Auenlandschaft Füren Nord, zu ersetzen sei. Zudem sei die venworfene Massnahme Nr. 14, Rückbau Fassung Füren, als wei- tergehende, übergeordnete Synergiemassnahme zu integrieren und als Schwer- punktmassnahmenpaket Füren festzusetzen. Die Forderung wird damit begründet, dass die Renaturierung der Brunnenquellen seit vielen Jahren ein Projekt des Fl und des Renaturierungsfonds ist und die Massnahme zum Teil auch im Realisierungspro- gramm nach See- und Flussufergesetz enthalten ist.

Die gewässerökologischen Massnahmen sind im Rahmen der UVP der 2. Stufe im Detail auszuarbeiten. Dabei ist in Absprache mit dem Fl insbesondere definitiv festzu- legen, ob die Massnahme Nr. 69 „Brunnenquellen" ganz oder teilweise durch die KWO umgesetzt werden kann. Sie wird deshalb in diesem Beschluss weiterhin als umzuset- zende Massnahme mit einem Wert von 0,7 Ökopunkten aufgeführt. Sollte sich im Rahmen der Erarbeitung des Baugesuchs zeigen, dass die Massnahme nicht oder nur teilweise umgesetzt werden kann, ist im erforderlichen Umfang eine gleichwertige ge- wässerökologische Ersatzmassnahme vorzuschlagen.

Im Zusammenhang mit dem geforderten Rückbau der Fassung Fuhren sei darauf hin- gewiesen, dass auf diese Fassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht verzichtet wer- den kann und sie Teil der in der Sanierungsverfügung vom 29. Oktober 2010 zu sanie- renden Wasserentnahmen ist.

9.2.3 Massnahme Nr. 30 „Neue Auenlandschaft Furen-Süd" (1,3 Ökopunkte)

Mit der neu zu schaffenden Auenlandschaft wird die Restwasserstrecke unterhalb des Kraftwerks Fuhren revitalisiert. Damit werden im Gadmenwasser neue Habitate für Bachforellen geschaffen sowie die Naturverlaichung und die Biodiversität gefördert.

Das Gadmenwasser wird ökomorphologisch aufgewertet.

9.2.4 Massnahme Nr. 60 „Verzicht auf eine zukünftige Nutzung Treichigraben"

(0,8 ökopunkte)

Das Wasser aus dem Treichigraben ergänzt die Dotation des Wendenwassers und sorgt für eine variable Abflussdynamik. Es verstärkt zudem die Hochwasserdynamik Obermad.

9.2.5 Massnahme Nr. 54 „Aufwertung Schwemmebene Wendenalp" (0,7 ökopunkte) Durch den Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts wird die auentypische einheimische Pflanzen- und Tienwelt erhalten und gefördert.

9.3 Soweit die Instandhaltungsarbeiten für die oben genannten Massnahmen Nr. 46, Nr. 69, Nr. 30 und Nr. 54 über den normalen bzw. bisherigen Gewässerunterhalt hi- nausgehen, sind sie während der verbleibenden Konzessionsdauer vollumfänglich durch die Konzessionärin zu tragen. Bis zur Werkabnahme sind die erforderlichen In- standhaltungsarbeiten in einem Pflegekonzept zu regeln. Diese Anordnung ersetzt die Auflage 7.7 der Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des AUE.

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10 Gesamtinteressenabwägung

Die negativen Umweltauswirkungen der Neukonzessionierung des Pumpspeicher- werks Grimsel 3 halten sich in allen Umweltbereichen in Grenzen. Sie können mit ge- eigneten Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen genügend kompen- siert werden. Die verschiedenen Schutzinteressen sind somit unter Berücksichtigung der angeordneten Auflagen, die die voraussehbaren Beeinträchtigungen minimieren und verhindern sollen, nur gering betroffen.

Das Vorhaben ist als leichte zusätzliche Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. 1507

„Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (nördlicher Teil)" zu beurteilen.

Werden beim Eingriff in das BLN-Objekt die Vorgaben der Fachstellen und der ENHK beachtet, stellt das Vorhaben kein Abweichen von dessen ungeschmälerter Erhaltung dar. Somit ist der Eingriff zulässig, wenn das Eingriffsinteresse das Erhaltungsinteres- se übenwiegt.

Ob und wie stark der historische Verkehrsweg von nationaler Bedeutung im Bereich Gerstenegg durch Deponien beeinträchtigt wird, kann im Konzessionsverfahren noch nicht abschliessend beurteilt werden. Nach Einschätzung der Fachstellen lässt sich das Pumpspeichenwerk Grimsel 3 jedoch in einer Art und Weise realisieren, so dass der historische Verkehrsweg ungeschmälert erhalten bleibt.

Den Schutz- und Erhaltungsinteressen steht primär das Interesse der Versorgungssi- cherheit mit elektrischer Energie entgegen. Das Pumpspeichenwerk Grimsel 3 erhöht das Angebot an Regel- und Spitzenenergie und erlaubt eine grössere Flexibilität des schweizerischen Stromangebots, das den täglichen, jahreszeitlichen, wetter- und kli- mabedingten Schwankungen auf der Nachfrageseite besser angepasst werden kann.

Das Vorhaben leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Versorgungssi- cherheit im Regel- und Spitzenenergiebereich.

Dazu kommt ein regionalwirtschaftliches Interesse: Rund 75% der Wertschöpfung der Standortgemeinden Innertkirchen, Guttannen und Gadmen stammen von der KWO.

Diese bietet rund 500 Menschen Arbeit. Mit der Realisierung des Investitionspro- gramms KWOplus werden über eine längere Zeitperiode bedeutende Umsätze in der Region ausgelöst und zusätzliche Arbeitsplätze in der KWO aber auch in anderen Be- trieben geschaffen.

Die Wasserkraftstrategie des Bundesamts für Energie (BFE), die 2008 publiziert wur- de, hat unter anderem das Ziel, die Wasserkraft nachhaltig zu nutzen. Dazu sollen die entsprechenden Um- und Ausbaupotenziale ausgeschöpft und realisiert werden. In seiner Wassernutzungsstrategie 2010 definiert der Kanton Bern das Ziel, die bedarfs- gerechte Stromerzeugung mittels Ausbau der Pumpspeicherung zu fördern. Aufgrund dieser strategischen Ausrichtung, ist dem Interesse der Versorgungssicherheit ein ho- hes Gewicht beizumessen. Damit überwiegen die Eingriffsinteressen die insgesamt nur gering betroffenen Schutzinteressen.

11 Abgaben

11.1 Jährliche Abgaben (Wasserzins) 11.1.1 Nutzung der Wasserkraft

Für Anlagen mit einer mittleren Bruttoleistung von mehr als zwei Megawatt beträgt der jährliche Wasserzins 100 Prozent des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt

mittlere Bruttoleistung (Art. 35 Abs. 2 WNG). Der bundesrechtliche Höchstansatz be- trägt aktuell 100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung (Art. 49 WRG).

H \mr;6\DOCP-#221574-v6-KWOplus_Gnmsel3_Konzession DOC

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Der Wasserzins besteuert die Bruttoleistung, die mit der bei der Fassung entnomme- nen Wassermenge erreichbar ist. Wenn mit Pumpen Wasser zur Fassung zurück- transportiert wird, dann ist diese Menge vom Wasserzins befreit und darf von der bei der Fassung entnommenen Wassermenge abgezogen werden. Eine Saldierung der Wassermengen und Berechnung einer anfälligen Bruttoleistung kann erst nach Inbe- triebnahme der Anlage vorgenommen werden. Zum heutigen Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass sich die geförderten Wassermengen aufheben und somit keine anrechenbare Bruttoleistung resultiert.

11.1.2 Pumpspeicherung

Für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung beträgt der Wasserzins zwei Franken je Kilowatt installierte Pumpenleistung (Art. 15 Abs. 2 WAD). Die installierte Leistung wird mit 660'000 Kilowatt eingesetzt.

11.2 Einmalige Konzessionsabgaben 11.2.1 Nutzung der Wasserkraft

Die einmalige Abgabe für die Nutzung der Wasserkraft beträgt das Doppelte des jähr- lichen Wasserzinses (Art. 10 Bst. a WAD).

Für diese Nutzung ergibt sich keine anrechenbare Bruttoleistung (siehe Ziffer 11.1.1 vorstehend) und damit ist auch keine einmalige Abgabe dafür geschuldet.

11.2.2 Pumpspeicherung

Die einmalige Abgabe für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung beträgt das Fünffache der jährlichen Pumpwerkabgabe (Art. 10 Bst. b WAD).

11.2.3 Die vorstehenden Ansätze gelten für die Bemessung der Abgaben für die maximale Konzessionsdauer von 80 Jahren. Bei einer kürzeren Dauer werden die einmaligen Abgaben anteilsmässig reduziert (Art. 9 WAD). Die Abgaben werden für die verblei- bende Dauer bis zum Ablauf der Gesamtkonzession am 31. Dezember 2041, d.h. für 29 von 80 Jahren berechnet.

12 Verhältnis dieses Beschlusses zur Gesamtkonzession

Die KWO beantragt keine neue Konzession mit einer Konzessionsdauer von 80 Jah- ren, sondern lediglich eine Anpassung und Ergänzung der am 1. Januar 2042 auslau- fenden Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962. Das in der Gesamtkonzession fest- gelegte Recht zur Ausnützung der Wasserkräfte der Aare wird mit vorliegendem Be- schluss somit enweitert. Soweit dieser Beschluss keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten auch für das neue Kraftwerk Grimsel 3 die Bedingungen und Bestim- mungen der Gesamtkonzession.

13 Rechtspflege

Gegen diesen Beschluss ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 46 Abs. 2 WNG). Die Beschwerdefrist beginnt mit der formellen Eröffnung dieses Be- schlusses. Diese erfolgt nach Ablauf der unbenutzten Referendumsfrist oder nach Vorliegen des rechtskräftigen Volksentscheides.

14 Referendum

Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d KV untersteht dieser Beschluss dem fakultativen Referen- dum.

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Seite 12

D BESCHLUSS

1 Ergänzung der Gesamtkonzession

1.1 Das Recht zur Ausnützung der Wasserkräfte der Aare auf der in der Gesamtkonzessi- on vom 12. Januar 1962 bezeichneten Gewässerstrecke wird mit diesem Beschluss enweitert.

Dieser Beschluss umfasst auch die für die Enweiterung des Nutzungsrechtes erforder- liche fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 f. BGF.

Das Nutzungsrecht für das neue Pumpspeicherwerk Grimsel 3 wird wie folgt um- schrieben:

Ausnützung der Wasserkräfte der Aare und Zuflüsse im Umwälzbetrieb (Pumpen- Turbinieren) zwischen dem Oberaarsee als oberem und dem Räterichsbodensee als unterem Becken mit einer Ausbauwassermenge von 130 m^/s und einer installierten Leistung von 660 MW.

Die Stauziele der Seen bleiben unverändert auf den Koten 2303.0 m ü.M. für den Oberaarsee und 1767.0 m ü.M. für den Räterichsbodensee, ergebend eine mittlere nutzbare Bruttofallhöhe von 536 m.

1.2 Bestimmungen über das Nutzungsrecht

1.2.1 Der im Pumpbetrieb venwertete Strom hat soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar aus erneuerbaren Energiequellen zu stammen. Der konkrete Anteil der erneu- erbaren Energie wird gestützt auf eine zwischen dem AWA und der KWO abzuschlies- senden Vereinbarung im Verfahren der unwesentlichen Konzessionsänderung be- stimmt.

1.2.2 Die Auflagen, die sich aus dem nachgelagerten Baubewilligungsverfahren (UVP der 2. Stufe) ergeben, bleiben vorbehalten.

2 Gewässerökologische Massnahmen

2.1 Die folgenden gewässerökologischen Massnahmen mit einem Gesamtwert von 3,6 ökopunkten sind umzusetzen und im Rahmen der UVP der 2. Stufe im Detail aus- zuarbeiten:

2.1.1 Massnahme Nr. 46 „Längsvernetzung Giessenbach" (0,1 ökopunkt) 2.1.2 Massnahme Nr. 69 „Renaturierung Brunnenquellen, Aaregg Brienzersee"

(0,7 Ökopunkte)

2.1.3 Massnahme Nr. 30 „Neue Auenlandschaft Furen-Süd" (1,3 Ökopunkte) 2.1.4 Massnahme Nr. 60 „Verzicht auf eine zukünftige Nutzung Treichigraben"

(0,8 Ökopunkte)

2.1.5 Massnahme Nr. 54 „Aufwertung Schwemmebene Wendenalp" (0,7 Ökopunkte) 2.2 Sollte sich bei der Ausarbeitung der Baugesuchsunterlagen zeigen, dass eine Mass-

nahme nicht umgesetzt werden kann, so ist als Ersatz eine gleichwertige gewässer- ökologische Massnahme vorzuschlagen.

2.3 Soweit die Instandhaltungsarbeiten für die oben genannten Massnahmen Nr. 46, Nr. 69, Nr. 30 und Nr. 54 über den normalen bzw. bisherigen Gewässerunterhalt hi- nausgehen, sind sie während der verbleibenden Konzessionsdauer vollumfänglich durch die Konzessionärin zu tragen. Bis zur Werkabnahme sind die erforderlichen In- standhaltungsarbeiten in einem Pflegekonzept zu regeln.

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3 Anforderungen an die Bauprojekte und die 2. Stufe UVP

3.1 Bei der Ausarbeitung der Bauprojekte und der 2. Stufe der Umweltverträglichkeitsprü- fung (UVP) sind die in Ziffer 8 der Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des Amtes für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern vom 30. Juni 2011 (Beilage 1) aufgelisteten Hinweise zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der von den Fachstellen geforderten Abklärungen und Untersuchungen sind im Umweltverträglich- keitsbericht der 2. Stufe UVP auszuweisen und nötigenfalls in den Bauprojekten um- zusetzen.

3.2 Folgende zusätzliche Anforderungen an die Bauprojekte und die 2. Stufe UVP sind zu beachten:

3.2.1 Absenkung Räterichsbodensee

a. Die für den Bau des Ein- und Auslaufbauwerks erforderliche temporäre Absenkung des Räterichsbodensees hat grundsätzlich über die Triebwasserleitung zu erfolgen.

Der Grundablass darf geöffnet werden, soweit dies für die Absenkung des See- spiegels unter die minimale Betriebskote von 1712 m ü.M. und/oder zur Gewähr- leistung der Funktionstüchtigkeit des Grundablasses (Sicherheit der Stauanlage) erforderlich ist.

b. Der Zeitpunkt und der Ablauf der erforderlichen Öffnungen des Grundablasses sind zusammen mit den betroffenen Fachstellen festzulegen (Erhöhung der Hochwas- sergefahr, Vertagerung von Feststoffen, Baustellen in der Aare). Ausserdem sind mit den betroffenen Fachstellen die Massnahmen zur Verhinderung oder Minimie- rung des Eintrags von Sedimenten zu definieren.

c. Der Zustand der Aare zwischen dem Räterichsbodensee und der Aareschlucht ist vor und nach der temporären Absenkung des Sees in geeigneter Weise zu doku- mentieren (insbesondere hinsichtlich Sohlenlage, Kornzusammensetzung und Zu- stand der Böschungen). Sollten sich durch die Seeentleerung Erosionen oder Ge- schiebeakkumulation ergeben, die die Hochwassersicherheit gefährden, so hat die Konzessionärin die Kosten zu deren Behebung vollumfänglich zu übernehmen.

3.2.2 Stauanlagensicherheit

a. Stollen- und Zentralenbauwerke

Der Aspekt „Beeinflussung der Sicherheit einer bestehenden Stauanlage" ist bei der weiteren Projektbearbeitung weiterhin zu verfolgen (inkl. Planung einer ver- stärkten Übenwachung und Stellungnahme des Geologen). Auch die Erfahrungen aus dem Bau der Zentrale Grimsel 2 und die Resultate aus den regelmässigen Ni- vellementmessungen in den bestehenden seeunterquerenden Stollen sind zu be- rücksichtigen.

b. Hochwassersicherheit der bestehenden Stauanlagen Oberaar und Räterichsboden Die Hochwassersicherheit dieser Stauanlagen ist zu überprüfen.

c. Materialbewirtschaftung

- Durch die Anschüttung von Ausbruchmaterial direkt an die Staumauer Räterichs- boden werden die statischen Verhältnisse der Mauer verändert. Das neue Verhal- ten ist im Rahmen der weiteren Projektierung abzuschätzen (Soll-Werte für die ganze Mauer und für einzelne Mauerblöcke).

- Zur Sicherstellung von genügend Vergleichswerten ist vor, während und nach Deponieerstellung die Übenwachung zu intensivieren (verstärkte Überwachung).

- Die Auswirkung der Deponie auf die Auftriebsverhältnisse unter dem luftseitigen Mauerfuss muss beurteilt werden.

- Das bestehende Sickenwassermessnetz darf nichts an seiner Aussagekraft verlie- ren. Allenfalls notwendige Anpassungen am Sickenwassermessnetz sind aufzu- zeigen.

- Sickenwasser der Deponie darf die Mauer und die Messungen des Mauersicker- wassers nicht beeinflussen. Der Deponieaufbau ist entsprechend zu gestalten, und es sind Drainagemassnahmen am Mauerparament und an der Deponiesohle vorzusehen.

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Seite 14

- Durch die Materialschüttung an die Räterichsbodenmauer gehen einige Mess- punkte verloren. Diese Punkte sind möglichst gleichwertig zu ersetzen. Mit Über- gangsmessungen ist die Kontinuität der Messreihe sicherzustellen. Es ist zudem der gesamte Einfluss der Deponie auf das geodätische Messnetz zu untersuchen (z.B. auf Beeinträchtigung von Visuren).

- Allfällige Stellen, die bisher im Rahmen der visuellen Kontrollen durch irgendwel- che Besonderheiten aufgefallen sind oder bis zum Zeitpunkt der Materialschüt- tungen noch auffallen werden, müssen beurteilt werden. Falls sie als massge- bend eingestuft werden, muss ihre Beobachtung weiterhin möglich bleiben.

4 Beilage

1) Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit und Antrag des Amtes für Umwelt- koordination und Energie des Kantons Bern (AUE) vom 30. Juni 2011.

5 Abgaben und Gebühren 5.1 Wasserzins (jährliche Abgaben)

5.1.1 Der jährliche Wasserzins wird nach Inbetriebnahme der Anlage in die Berechnungen für die Gesamtkonzession eingebunden und verfügt.

5.1.2 Die jährliche Pumpwerksabgabe beträgt Fr. 1 '320'000.~.

Die Zinspflicht beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage, gemäss dem in der Werk- abnahme festgesetzten Zeitpunkt.

5.2 Einmalige Abgaben

5.2.1 Für die Nutzung der Wasserkraft ist keine Abgabe geschuldet.

5.2.2 Gestützt auf Art. 34 WNG sowie Art. 9 und 10 WAD beträgt die einmalige zusätzliche Pumpwerkabgabe Fr. 2'392'500.~.

Die Abgabe ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Beschlusses zu bezahlen (Rechnungsstellung mit separater Post).

5.2.3 Bei Zahlungsverzug für die Entrichtung der Abgabe ist gemäss Art. 5 Abs. 2 WAD ein Verzugszins geschuldet, der demjenigen für die Staatssteuer entspricht.

5.3 Die Venwaltungsgebühren für diesen Beschluss betragen:

- Konzessionsbeschluss Fr. 5'000.~

- Beurteilung der Umweltverträglichkeit Fr. 5'450.~

- Amts- und Fachberichte Fr. 4'530.- Total Fr. 14'980.-

Der Gesamtbetrag wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Zahlung fällig und mit separater Post in Rechnung gestellt.

6 Fakultatives Referendum und Bekanntmachung nach Artikel 20 UVPV

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

ERÖFFNUNG UND KENNTNISGABE Eröffnung

- Kraftwerke Oberhasli A G (KWO), Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen - Einsprechende

- Einwohnergemeinde Innertkirchen, 3862 Innertkirchen - Einwohnergemeinde Guttannen, 3864 Gutlannen - Einwohnergemeinde Gadmen, 3863 Gadmen

H \mrl6\DOCP^1574-v6-KWOplus_Grimsel3_Konze8sion DOC

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Kenntnisgabe

- Tiefbauamt (TBA), Oberingenieurkreis I, Thun

- Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT- Fl, ANF, Jl)

- Amt für Wald (KAWA), Stabsabteilung und Abt. Naturgefahren - Amt Wasser und Abfall (AWA), Dienststelle Bewilligungen und GBL - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Bern

- beco Berner Wirtschaft, Immissionsschutz

- Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) c/o BAFU - Bundesamt für Umwelt (BAFU - Wasser, UVP und Raumordnung) - Bundesamt für Energie (BFE - Wasserkraft, Talsperren)

- Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Wassernutzung

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgül- tige Unterschrift enthalten; der angefochtene Beschluss und greifbare Beweismittel sind beizu- legen oder zu nennen.

An den Grossen Rat

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Referenzen

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