mentation an. Jeder Schilddrüsenopera- teur sollte im Operationsbericht Darstel- lung oder Nichtdarstellung, Identifizie- rung oder Nichtidentifizierung, oder be- wusstes Nichtaufsuchen begründen, um nicht einen Behandlungsfehler unter- stellt zu bekommen, nur weil die Do- kumentation nicht eindeutig oder zu dürftig ist.
Trotz der in der Literatur noch immer nicht abgeschlossenen Diskussion brin- gen die Leitlinien der Deutschen Ge- sellschaft für Chirurgie zur Therapie der benignen Struma (4) deutlich zum Aus- druck, dass „die schonende, das heißt nicht skelettierende Nervendurchblu- tung, erhaltende intraoperative Darstel- lung des Nervus recurrens das Schä- digungsrisiko mindert und dass diese Darstellung immer dann durchgeführt werden sollte, wenn die Präparations- beziehungsweise Resektionsnähe zum möglichen Verlauf des Nervus recurrens eine Darstellung erforderlich macht, um die anatomische und funktionelle Inte- grität des Nerven bestmöglich zu scho- nen. Bei allen Primäreingriffen, deren Präparations- und Resektionsebene vor der vorderen Grenzlamelle liegt, und bei allen Reoperationen, die mit einer Präparation im möglichen Nervenver- lauf einhergehen, sollte die Resektion unter Darstellung des Nervus recurrens durchgeführt werden. Der Nervus re- currens sollte grundsätzlich bei der (fast) totalen Lappenresektion bezie- hungsweise Hemithyreoidektomie und totalen Thyreoidektomie dargestellt werden. Die Nichtdarstellung des Ner- vus recurrens auf der operierten Seite sollte begründend dokumentiert wer- den“(4).
Dem entspricht auch die Empfehlung der Gutachterkommission Nordrhein
im Rheinischen Ärzteblatt 3/96 zur Pro- phylaxe von Läsionen des Nervus recur- rens bei Schilddrüsenoperationen. Es wird dabei darauf verwiesen, dass Röher (7) in „Standards der Struma- chirurgie“ mitgeteilt hat, dass die Forde- rung nach Darstellung und kontrollier- ter Sichtschonung des Recurrensnerven Gültigkeit erlangt habe. In jedem Falle müsse der Chirurg den allgemeinen Grundsätzen über die notwendige Do- kumentation des Operationshergangs entsprechend die einzelnen Operations- schritte, die dabei festgestellten Befun- de, und damit sein Bemühen um die Schonung des Nerven dokumentieren, fordert Röher. Danach seien zum Bei- spiel aufzuzeichnen eine etwaige Freile- gung (so genannte „Sichtschonung“) oder die Gründe des bewussten Ver- zichts darauf. Die Gutachterkommissi- on weist ausdrücklich darauf hin, dass unterlassene Aufzeichnungen zu Be- weisnachteilen für den Arzt führen kön- nen (vergleiche dazu grundsätzlich BGH vom 18. März 1986, AHRS 6450 Nr. 31 und vom 24. Januar 1989, AHRS 6450 Nr. 49).
Bei dieser Empfehlung einer generel- len Sichtschonung wird es weiterhin blei- ben (4, 8). Die Tendenz geht deutlich in Richtung genereller Darstellung. Die Bedeutung und Bewertung des in den letzten Jahren zunehmend eingesetzten Neuromonotoring des Nervus recurrens, vor allen Dingen beim Rezidiv und beim Strumakarzinom, ist noch nicht definitiv festzulegen. Die hierfür notwendigen randomisierten Studien werden zurzeit erarbeitet. Es ist vorauszusehen, dass künftig nur die Identifizierung des Ner- vus recurrens als sachgerecht und stan- dardmäßig vom Gutachter beurteilt wird, es sei denn, im Operationsbericht ist die Nichtdarstellung überzeugend be- gründet.
❚Zitierweise dieses Beitrags:
Dt Ärztebl 2000; 97: A 43–46 [Heft 1–2]
Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf das Literatur- verzeichnis, das über den Sonderdruck beim Verfasser und über das Internet (www.aerzteblatt.de) erhältlich ist.
Anschrift für die Verfasser:
Prof. Dr. med. Hans-Friedrich Kienzle Chirurgische Klinik
Krankenhaus Köln-Holweide Kliniken der Stadt Köln Neufelder Straße 32, 51067 Köln
M E D I Z I N
A
A46 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 1–2½½½½8. Januar 2001
Obergerichtliche Urteile zur Recurrensschädigung
❃OLG Düsseldorf 13. 8.1987, 8 U 94/86, VersR 1989, 191 L
❃OLG Düsseldorf 5. 5. 1988, 8 U 119/86, VersR 1989, 70 3
❃OLG Karlsruhe 27. 4. 1994, 2360/110 AHRS
❃OLG Hamm 12. 7. 1995, 3 U 230/94
❃OLG Hamm 8. 6. 1998, 3 U 193/97, OP 1993 Recherche durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K. O. Berg- Textkasten
Der progrediente Krankheitsverlauf der multiplen Sklerose lässt sich bereits zu Beginn der Erkrankung durch eine Interferon-beta-1a-Therapie verlangsa- men. Die 1996 als placebokontrollierte Doppelblindstudie mit 383 Patienten angelegte Studie wurde vorzeitig abge- brochen, um die Placebogruppe nicht weiter zu benachteiligen.
Alle ausgewählten Patienten im Alter zwischen 18 und 50 Jahren hatten als An- zeichen einer möglichen MS-Erkran- kung akut ein erstes neurologisches Er- eignis erlitten, dem eine Demyelinisie- rung zugrunde liegt so beispielsweise ei- ne Neuritis N. optici, eine inkomplette Myelitis transversa, ein Hirnstamm- oder Kleinhirnsyndrom. Zusätzlich waren im MRT zwei oder mehr ältere klinisch stumme, für multiple Sklerose charakte- ristische Läsionen nachweisbar. Nach ei- ner initialen Cortisontherapie wurden 193 Patienten randomisiert und erhielten wöchentlich intramuskulär 30 µg Inter- feron beta-1a. Nach drei Jahren hatten 50 Prozent der Patienten der Placebogrup- pe aber nur 35 Prozent der Interferon- beta-1a-Gruppe eine klinisch abgrenz- bare multiple Sklerose entwickelt. Im MRT zeigt sich eine relative Volumen- verminderung, weniger neue oder sich vergrößernde Läsionen und weniger Gadoliniumanreichernde Läsionen. Da die Wirksamkeit von Interferon beta-1a auch im weiteren Krankheitsverlauf Er- folge gezeigt hat, fordern die Wissen- schaftler einen frühzeitigen Therapiebe- ginn bei Risikopatienten und weisen auf die MRT-Diagnostik als wichtigen Mar- ker zur Früherkennung der MS hin. goa Lawrence D. Jacobs et al.: Intramuscular interferon beta-1a therapy initiated during a first demyelinating event in mul- tiple sclerosis. N Engl J Med 2000; 343: 898–904.
Dr. Lawrence D. Jacobs, Departement of Neurology, State University of New York School of Medicine at Buffalo and Buffalo General Hospital, Buffalo, USA.
Interferon-beta-1a- Therapie frühzeitig bei multipler Sklerose
Referiert