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Archiv "Eine „konzertierte Aktion“ für die nächsten zwei Jahre" (17.03.1977)

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Eine "konzertierte Aktion"

für die nächsten zwei Jahre

Bundesrats-Ausschuß für Arbeit und Soziales über das „Ehrenberg-Paket"

Die Beratungen des Plenums des Bundesrates über das „Ehrenberg- Paket" am 11. (über die bei Redaktionsschluß noch nichts bekannt war) stützten sich unter anderem auf Voten des Bundesrats-Aus- schusses für Arbeit und Soziales. Im folgenden werden die Grundsatz- ausführungen, soweit sie die Krankenversicherung berühren, doku- mentiert. (Hervorhebungen durch die Redaktion) DÄ

Die Information:

Bericht und Meinung

aufgezeigten Einschränkungen der Selbstverwaltung der Kassenärzte sind geeignet, langfristig das beste- hende System der ambulanten Ver- sorgung durch freiberuflich tätige Ärzte stufenweise abzubauen und den Arzt in ein mit seiner Freiberuf- lichkeit kaum noch zu vereinbaren- des System gesetzlicher Zwänge einzuordnen, welches einem staatli- chen Versorgungssystem angenä- hert wird.

Der vorgesehene Ausgleich bei der Finanzierung des Krankenversiche- rungsschutzes der Rentner sowie das Recht für Rentner zum Eintritt in eine Ersatzkasse ohne die vorherige Ableistung von Beitragszeiten und die weitgehende Eingliederung der Ersatzkassen in das Vertrags- und Leistungsrecht der RVO-Kassen führen im übrigen zu einer Existenz- gefährdung der Ersatzkassen und bedeuten einen wesentlichen Schritt in Richtung auf eine Einheitsversi- cherung.

Um eine solche, nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung für die Versorgung der Versi- cherten nicht förderliche Entwick- lung zu verhindern, ist eine Abkop- pelung der in dem Regierungsent- wurf vorgesehenen Bestimmung zur Kostendämpfung von den Vorschrif- ten über die Sanierung der Renten- versicherung notwendig.

Damit würde eine eingehende Über- prüfung der zu erwartenden Auswir- kungen kostendämpfender Maßnah- men in der Krankenversicherung auf die Struktur der ambulanten und stationären Versorgung ermöglicht, was bei dem jetzt unter großem Zeit- druck durchgeführten Gesetzesvor- haben ausgeschlossen ist. Die Kas- senärztliche Bundesvereinigung ist bereit, die durch die Empfehlungs- vereinbarung der Ärzte und Kran- kenkassen für die Jahre 1976 und 1977 erreichte Beitragsstabilität auch für die Folgejahre durch ent- sprechende Maßnahmen der Ko- stendisziplin sichern zu helfen, so daß es einer Verabschiedung der im Regierungsentwurf vorgesehenen kostendämpfenden Maßnahmen jetzt nicht bedarf. KBV

„Der Bundesrat . . . ist der Auffas- sung, daß das bewährte System un- seres Gesundheitswesens auf Dauer nur gesichert werden kann, wenn der Kostenanstieg im Gesundheits- wesen in gesamtwirtschaftlich ver- tretbarem Rahmen gehalten wird. Er begrüßt es deshalb, daß die Selbst- verwaltung in der Vergangenheit be- reits mit Erfolg entsprechende Maß- nahmen ergriffen hat.

Nach Auffassung des Bundesrates ist die Entwicklung der Kosten im Gesundheitswesen in einer Weise zu begrenzen, die den hohen Standard der medizinischen Versorgung der Bevölkerung nicht beeinträchtigt und gleichzeitig der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragszah- ler Rechnung trägt. Dieses Ziel er- fordert eine gemeinsame Anstren- gung aller Beteiligten. Ihrer Bereit- schaft zum Zusammenwirken darf nicht entgegengewirkt, sie muß viel- mehr gefördert werden. Kein Betei- ligter darf aus seiner Verantwortung entlassen werden. Zum Mittel der Reglementierung durch gesetzliche Vorschriften darf erst gegriffen wer- den, wenn die Möglichkeit einer ei- genverantwortlichen Lösung nicht zum Ziele führt.

Diesen Anforderungen wird die Kon- zeption der Bundesregierung in we- sentlichen Teilen des Gesetzent- wurfs nicht gerecht. Das im Vorblatt genannte Ziel des Entwurfs, die Ko-

stensteigerungen im Gesundheits- wesen zu dämpfen und damit die Belastung der Beitragszahler und der Wirtschaft in Grenzen zu halten', wird in vielen Bereichen nicht er- reicht. Einige Maßnahmen werden vielmehr mit Sicherheit zu weiteren Kostensteigerungen in der gesetzli- chen Krankenversicherung und da- mit zu einer nicht unbedeutenden Anhebung der Beitragssätze führen.

Mit den vorgesehenen Regelungen über die Begrenzung der Vergütung für Ärzte und der Ausgaben für Arz- neimittel sowie über die bundeswei- ten Richtwerte für die Pflegesätze verlagert die Bundesregierung die Verantwortung allein auf die Kran- kenkassen auf der einen und auf Ärzte sowie Krankenhausträger auf der anderen Seite und zwingt diese in einen gesetzlich vorgegebenen Mechanismus. Damit wird ein Dau- erkonflikt gesetzlich vorprogram- miert und wahrscheinlich irreversi- bel festgeschrieben, ohne daß die Möglichkeiten für freiwillige Lösun- gen ausgeschöpft worden wären, die in der Vergangenheit mit der so- genannten Empfehlungsvereinba- rung der Ärzte und Krankenkassen zu einem weithin anerkannten Er- folg geführt hat. Sich selbst entläßt die Bundesregierung aus der Ver- antwortung und bezieht auch ande- re Beteiligte, wie zum Beispiel die pharmazeutische Industrie, die Län- der, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nicht ein.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 11 vom 17. März 1977 717

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Die Information:

Bericht und Meinung DOKUMENTATION

..,. Der Bundesrat ist daher der Auf- fassung, daß der nächste Schritt eine ,konzertierte Aktion' aller derje- nigen sein muß, denen Verantwor- tung für das Gesundheitswesen zu- kommt. ln die ,konzertierte Aktion sollen die gesetzlichen Krankenkas- sen, Ersatzkassen, Ärzte, Zahnärzte, Deutsche Krankenhausgesellschaft, Apotheker, pharmazeutische Indu- strie, Sozialpartner, Länder sowie als Vertreter der Bundesregierung die Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für Jugend, Familie und Gesundheit sowie für Wirtschaft einbezogen werden. Ihre Aufgabe sollte es sein, gemeinsam die Lö- sungen zu entwickeln und für ihre Verwirklichung einzutreten, die er- forderlich sind, damit jeder Bürger die bestmögliche medizinische Ver- sorgung zu tragbaren Preisen erhält.

..,. Dabei soll die konzertierte Aktion auch Rahmen- und Orientierungs- daten entwickeln, die den wirt- schaftlichen Gegebenheiten Rech- nung tragen und sicherstellen, daß die Rationalisierung im Gesund- heitswesen gefördert wird und de- ren Erfolge den Versicherten zugute kommen. Wenn wider Erwarten die- ser Weg nicht zum Erfolg führt, müßten auch nach Auffassung des Bundesrates entsprechende gesetz- geberische Maßnahmen ergriffen werden. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bis zum 30. Juni 1979 über die Ergebnisse und Erfahrungen zu berichten, die mit der ,konzertierten Aktion' erzielt worden sind, insbesondere darüber, inwieweit die Ausgabenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversi- cherung in Einklang mit der Ein- kommensentwicklung der Versi- cherten gebracht werden konnte, und gegebenenfalls Vorschläge für die dann zu treffenden Maßnahmen vorzulegen."

,.Der Bundesrat ist der Auffassung, daß die Fundamente unseres Sy- stems der sozialen Sicherung nicht angetastet werden dürfen. Die La- sten dürfen nicht systemwidrig zwi- schen den einzelnen Einrichtungen der sozialen Sicherung verschoben werden."

Das Strukturveränderungs-

Programm der Bundesregierung - dokumentiert und erläutert

Fortsetzung und Schluß

Die in Heft 10 (ab Seite 633) begonnene Dokumentation und Erläute- rung der wesentlichen Teile des Entwurfs eines ,.Krankenversiche- rungs-Kostendämpfungsgesetzes- KVKG" wird in diesem Heft fortge- setzt und abgeschlossen. Bei der Zusammenstellung, die die Redak- tion der Rechtsabteilung von Bundesärztekammer und Kassenärztli- cher Bundesvereinigung verdankt, werden diesmal vor allem die vor- gesehenen Krankenhausbestimmungen und außerdem die geplante Prüfung der Krankheitsfälle sowie die Zentralisierung von techni- schen Leistungen berücksichtigt (Abkürzungen: RVO = Reichsversi- cherungsordnung; KHG = Krankenhausfinanzierungsgesetz; E-KVKG

Entwurf eines Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgeset-

zes). DÄ

Krankenhaus und Praxis

§ 368 a Abs. 8 RVO in der Fassung Arti- kel 1 § 1 Nr. 28 E-KVKG: . Die angestellten oder im Beamten- verhältnis stehenden Krankenhaus- ärzte, welche nach den berufsrecht- lichen Vorschriften zum Führen ei- ner bestimmten Gebietsbezeich- nung berechtigt sind, sind vom Zu- lassungsausschuß auf ihren Antrag hin für die Dauer ihrer Tätigkeit an dem Krankenhaus an der kassen- ärztlichen Versorgung unmittelbar oder auf Überweisung durch Kas- senärzte zu beteiligen, sofern eine Beteiligung notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten.

Voraussetzung für die Beteiligung ist die Eintragung des Krankenhaus- arztes in das Arztregister sowie die Erklärung des Krankenhausträgers an den Zulassungsausschuß, daß durch die beantragte Beteiligung die Krankenhausversorgung nicht be- einträchtigt wird. Für die Dauer und

den Umfang ihrer Beteiligung haben diese Ärzte die Rechte und Pflichten der Kassenärzte.

§ 368 c Abs. 2 Nr. 11 RVO in der Fassung Artikel 1 § 1 Nr. 29 E-KVKG:

11. Den Umfang und die Dauer der Beteiligung von Krankenhausärzten sowie das Erfordernis, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beteili- gung in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen.

§ 368 g Abs. 6 RVO in der Fassung Artikel 1 § 1 Nr. 31 E-KVKG:

Die ärztliche Behandlung bei Kran- kenhauspflege (stationäre Behand- lung in Krankenhäusern) ist nur in- soweit Gegenstand der Verträge über die kassenärztliche Versor-

gung, als sie durch Kassenärzte er-

folgt und ihre Vergütung nicht durch das Krankenhaus aus dem Pflege- satz abgegolten wird; das gilt auch für die ärztlichen Maßnahmen bei Krankenhauspflege nach § 200 f. ln den Verträgen ist vorzusehen, daß die Vergütung nicht außer Verhält-

718 Heft 11 vom 17. März 1977

DEUTSCHES ARZTEBLATT

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