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Archiv "Abschreibungserleichterungen beim Altbau-Erwerb: Einkommensteuergesetz geändert" (29.09.1977)

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DEUTSCHES ARZTEBLATT

Heft 39 vom 29. September 1977

Die Mietwohnungsflaute

Fertiggestellte Wohnungen (in 1000) 1973

Nach dem Rekordjahr von 1973 bleibt die Konjunktur im Miet- wohnungsbau jetzt schon seit zwei Jahren leicht unterkühlt.

Von 1974 bis 1976 halbierte sich die Zahl der Neubauwohnun- gen in Mietshäusern, während gleichzeitig immer mehr Woh- nungen in Eigenheimen entstan- den. Dieser Trend hält auch im Jahre 1977 an. Globus

Absch reibu ngserleichteru ngen beim Altbau-Erwerb

Einkommensteuergesetz geändert

Das Gesetz über steuerliche Vergün- stigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohnge- bäude dehnt die steuerliche Absetz- barkeit nach dem Paragraphen 7 b des Einkommensteuergesetzes, die bisher nur für Neubauten galt, auch auf die Anschaffung von älteren Ob- jekten aus. Die Erwerber von Altim- mobilien sollen außerdem bis zu be- stimmten Höchstbeträgen von der Grunderwerbsteuer befreit werden.

Neben der bisherigen Förderung des Wohnungsneubaues ist nun auch die Anschaffung von im Inland gelegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen- tumswohnungen steuerbegünstigt, wenn sie zu mehr als zwei Dritteln Wohnzwecken dienen. Das Alter des einzelnen Wohnobjektes spielt keine Rolle. Das Gesetz gilt auch rückwir- kend für alle Althaus- oder Altwoh- nungskäufe, die nach dem 31. De- zember 1976 abgeschlossen wur- den. Die Erwerbs- und Herstellungs- kosten für solche Objekte können acht Jahre lang bis zu je fünf Pro- zent der Gebäudeaufwendungen und bis zum Höchstbetrag von 150 000 DM für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sowie bis zu 200 000 DM für Zweifamilien- häuser abgeschrieben werden.

Die Abschreibungsbegünstigung gilt selbst dann acht Jahre lang, wenn bereits ein Voreigentümer des Wohnobjektes dafür erhöhte Abset- zung in Anspruch genommen hat.

Nachträgliche Herstellungskosten sind im Rahmen der Höchstbeträge ebenfalls steuerbegünstigt Das ist für Altbauten mit niedrigem Gebäu- dewert und hohem Modernisie- rungsaufwand von Bedeutung.

Grundsätzlich ist für jeden Steuer- pflichtigen nur ein Objekt steuerbe- günstigt Zusammenlebende Ehe- gatten können allerdings die erhöh- ten steuerlichen Absetzungen nach dem § 7 b Einkommensteuergesetz zweimal geltend machen. Hat ein Steuerpflichtiger erhöhte Absetzun- gen nach dem § 7 b Einkommen- steuergasatz in Anspruch genom- men und wird das Objekt vor Ablauf des Begünstigungszeitraumes ver- kauft, so kann der Steuerpflichtige unter bestimmten. Voraussetzungen und im Interesse seiner beruflichen Mobilität erhöhte steuerliche Abset- zungen auch bei einem weiteren Ob- jekt in Anspruch nehmen. Wer bei- spielsweise eine Eigentumswoh- l!ung verkauft, für die ihm drei Jahre lang 7-b-Abschreibungen gutge- rechnet wurden, kann für einen wei- teren Hauskauf noch für fünf Jahre 7-b-Absetzungen beanspruchen.

Immobiliengeschäfte zwischen zu- sammenlebenden Ehegatten wer- den nicht als steuerbegünstigt aner- kannt. Tauschgeschäfte sowie wechselseitige Anschaffungen und Rückkäufe mit Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen- tumswohnungen sind von den 7-b- Steuervorteilen ausgenommen.

Zuständig für einen Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung ist das Finanzamt, in dessen Bereich das erworbene Objekt liegt. Wer in die- sem Jahr bereits einen Steuerbe- scheid für ein solches Grundstück erhalten und die Grunderwerbsteuer entrichtet hat, kann bis zum 31. Ja- nuar 1978 beim Finanzamt die Auf- hebung des ergangenen Steuerbe- scheids und die Rückerstattung der gezahlten Steuergelder beantra-

gen. HMF/sk

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