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Archiv "Ärztemangel in den Krankenhäusern: Attraktiv durch Teilzeitangebote" (10.06.2011)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 23

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10. Juni 2011 A 1341 ÄRZTEMANGEL IN DEN KRANKENHÄUSERN

Attraktiv durch Teilzeitangebote

Am Krankenhaus Rotes Kreuz Lübeck arbeiten 60 Prozent der Assistenz- und Oberärzte in Teilzeit. Die Erfahrungen damit sind gut.

D

ie Krankenhäuser stehen vor dem Problem, aus der Situa- tion des Ärztemangels heraus aus- reichend Personal zu rekrutieren, um die Krankenversorgung sicher- zustellen. Die Positionierung als

„guter Arbeitgeber“ wird dabei mehr und mehr als Standortvorteil erkannt, das Festhalten an alten Strukturen andererseits möglicher- weise bald dazu führen, keine Be- werber mehr zu haben. Wie aber können Mitarbeiter rekrutiert, die Zufriedenheit erhöht und insbeson- dere die Kompatibilität von Beruf und Familie gewährleistet werden?

Das Angebot familienfreundli- cher Stellen darf aber nicht auf eine gute Kinderbetreuung reduziert werden. Ebenso notwendig ist die Schaffung von Teilzeitstellen, denn diese spielen einer Umfrage des Bundesministeriums für Gesundheit zufolge eine wesentliche Rolle für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Bisher arbeiten in Deutsch- land nur 15 Prozent der Ärzte in Teilzeit. Gleichzeitig ist Teilzeittä- tigkeit bei Klinikleitungen und dem vollzeittätigen Kollegium noch im- mer häufig unerwünscht, wird als lästig oder unkollegial empfunden und bedeutet nicht selten einen Kar- riereknick für die Betroffenen. Den- noch erfolgt als adäquate Antwort auf den Ärztemangel eine Erweite- rung des Angebots an Teilzeitstellen bereits an vielen Kliniken.

Das Krankenhaus Rotes Kreuz Lübeck betreibt im Zentrum der Hansestadt Lübeck eine Klinik für Akutgeriatrie mit angegliederter Ta- gesklinik. Zusätzlich werden Patien- ten im Rahmen der ambulanten ger- iatrisch rehabilitativen Versorgung (AGRV) behandelt. Das Teilzeitan- gebot an der Klinik wurde in den ver- gangenen sieben Jahren schrittweise so weit ausgebaut, dass mittlerweile 60 Prozent der Assistenz- und Ober-

ärzte in Teilzeit arbeiten. Dabei reicht die Stellengröße von 40 bis 90 Pro- zent, die meisten haben 62 Prozent, was 24 Stunden pro Woche ent- spricht. Jede Station wird einem Voll- zeit- und einem Teilzeitarzt betreut.

Um dem Aspekt einer guten Ausbil- dung Rechnung zu tragen, werden

sowohl in der Stationsbetreuung als auch in den Funktionsbereichen stets ein Team aus einem erfahrenen Kollegen und einem Berufsanfänger eingesetzt. Die Arbeitszeitgestaltung erfolgt in diesem Kleinteam eigen- verantwortlich, wobei an oberster Stelle steht, dass die Stationsversor-

Foto: iStockphoto, fotolia [m]

Freie Stellen können besetzt werden.

Mehr Flexibilität für das gesamte ärztliche Team

Mehr Teamfähigkeit, weil Teilzeitstellen zu gegenseitigen Absprachen und kurzen Übergaben verpflichten

Weniger Belastung durch Bereitschafts- dienste, weil sich diese auf mehr Köpfe verteilen

Bessere Stimmung im Team, weil die Ärzte entspannter und motivierter zum Dienst kommen

Mehr Freiraum und Freizeit als

„Burn-out“-Prophylaxe

Familienfreundliche Arbeitsbe din - gungen

Mehr Kontinuität im Team, weil die Ärzte wegen längerer Weiterbildungszeiten län- ger am Haus arbeiten und weil Eltern eine familienfreundliche Stelle nicht so schnell wieder aufgeben

Kapazitätssteigerung in Krankheits- oder Urlaubszeiten eher möglich als bei Voll- zeitkräften

DAS POTENZIAL VON TEILZEITÄRZTEN

S T A T U S

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10. Juni 2011 gung lückenlos gewährleistet ist.

Seltene Engpässe werden mit Unter- stützung des Oberarztes geschlossen.

Die ausschließliche Teilzeittätigkeit am Vormittag ist in der Tagesklinik und in der ambulanten geriatrischen Behandlung möglich. Teilzeitkräfte im Stationsdienst beteiligen sich an mindestens zwei Nachmittagen pro Woche an der Stationsarbeit, um die Vollzeitkräfte bei Diagnostik und Neuaufnahmen zu entlasten und ge- meinsame Visiten zu ermöglichen.

Jeder Mitarbeiter dokumentiert die realen Arbeitszeiten im PC und kann sich unmittelbar über even - tuelle Differenzen zwischen Ist und Soll der individuellen Arbeits- leistung informieren. Überstunden werden nach Bedarf abgeleistet und am Monatsende vergütet oder in Freizeit ausgeglichen. Die Dienst- plangestaltung erfolgt nicht zentral, sondern ist im hausinternen Netz je- dem Arzt zugänglich. Bei Bedarf können so bereits Monate im Vor - aus verlässlich Dienstwünsche ein- getragen werden. Mitte des dem

Planungsmonat vorangehenden Mo - nats werden dann in einer Assisten- tenbesprechung letzte Details gere- gelt. Entsprechend der Stellengröße beteiligt sich jeder Arzt an Nacht- und Wochenenddiensten.

Aber nicht nur die Möglichkeit der Teilzeittätigkeit zeichnet diese Klinik aus. Im Regelfall werden dort noch vor Ablauf eines Jahres die Arbeitsverträge entfristet – für Ärzte vor allem mit Kindern von großem Wert. Darüber hinaus können Teil-

zeitarbeitszeiten flexibel bis zu einer vollen Stelle erhöht oder reduziert werden. Ärzte in der Weiterbildung Allgemeinmedizin werden für die Ausbildung im ambulanten Bereich im laufenden Vertrag beurlaubt und können anschließend zurückkehren.

Die Kinderbetreuung im hausinter- nen Kindergarten mit Krippe und Hort bietet flexible Öffnungszeiten von 5.45 Uhr bis 21.30 Uhr. Mehr- fach konnten auch Ärztinnen, die eine lange Kinderpause eingelegt hatten, für die erneute Ausübung ihres Berufs gewonnen werden.

Das vorgestellte System lebt von der Motivation und Flexibilität der beteiligten Ärzte. Jedes Kleinteam entwickelt dabei sein eigenes Mo- dell. Zu flexible Arbeitszeitmodelle zehren jedoch an den Kräften, zu starre Vorstellungen gefährden die Teamfähigkeit. Aus den Erfahrun- gen am Krankenhaus Rotes Kreuz Lübeck heraus sollten maximal 60 Prozent der ärztlichen Stellen in Teilzeit besetzt werden, um die Kontinuität in der Patientenver - sorgung sicherzustellen und Infor- mationsverluste durch zu viele Übergaben zu vermeiden. Trotz an- fänglicher Vorbehalte hat sich der Einsatz von Teilzeitärzten auch aus Sicht der Klinikleitung bewährt, das System wurde über die Jahre ausgebaut.

Aufgrund ihrer Erfahrungen am Krankenhaus Rotes Kreuz Lübeck sehen die Autorinnen sehr gute Chancen dafür, den Anteil von Teil- zeitstellen im ärztlichen Bereich auszubauen und auf diesem Weg die Qualität der Ausbildung und die At- traktivität des Berufs zu steigern. ■

Dr. med. Claudia Dinkelacker Dr. med. Tonia Iblher Krankenhaus Rotes Kreuz Lübeck,

Geriatriezentrum

Ein Arzt, der gegen einen Beschluss einen Wi- derspruch eingelegt hat, der dann im Wider- spruchsverfahren erfolgreich war, hat Anspruch auf die Kosten seiner Rechtsverteidigung be- ziehungsweise Rechtsverfolgung. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Der Kläger begehrte Erstattung der Kosten des Vorverfahrens. Er ist Facharzt für Innere Medizin mit Teilgebietsbezeichnung Nephrolo- gie. Er stellte einen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Wege des Son- derbedarfs. Gleichzeitig beantragten er und sein späterer Praxispartner die gemeinschaftli- che Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.

Gegen die ablehnenden Beschlüsse des Zu - lassungsausschusses legte der Kläger Wider- spruch ein. Ein halbes Jahr später, am 26. April 2001, stellte der Arzt erneut einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung. Auch diesen Antrag

lehnte der Zulassungsausschuss ab, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung im Wege des Sonderbedarfs nicht vorlägen.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2002 wurde § 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinie um einen Buch- staben e ergänzt, wonach die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung gegeben sind, wenn durch die Kassenärztliche Vereini- gung zur Sicherstellung der wohnortnahen Dia- lyseversorgung einem Vertragsarzt oder auf- grund der Qualitätsvereinbarung zu dem Blutrei- nigungsverfahren gemäß § 135 Absatz 2 Sozi- algesetzbuch (SGB) V einem weiteren Arzt in der Dialysepraxis die Genehmigung zur Durchfüh- rung eines Versorgungsauftrags erteilt werden soll, der Zulassung aber Zulassungsbeschrän- kungen für Internisten entgegenstehen. Der Be- rufungsausschuss hob daraufhin den Beschluss des Zulassungsausschusses auf und ließ den

Kläger wegen Sonderbedarfs zu. Auch die Ge- meinschaftspraxis wurde genehmigt. Der Kläger beantragt daraufhin, ihm die zur Rechtsverfol- gung notwendigen Aufwendungen in dem Wi- derspruchsverfahren zu erstatten. Dies wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der Wider- spruch nur wegen der Ergänzung der Bedarfs- planungs-Richtlinie erfolgreich gewesen sei.

Dieser Auffassung ist das BSG nicht gefolgt.

Die Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Da- nach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi- gung notwendigen Aufwendungen zu erstat- ten, sobald der Widerspruch erfolgreich ist.

Das Risiko einer Änderung der Rechtslage ist ebenso wie eine Änderung der Rechtspre- chung regelmäßig dem Verwaltungsträger zu- zurechnen. (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010, Az.: B 6 KA 29/09 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren

Das System lebt von der Motivation und der Flexibilität der beteiligten Ärztinnen und Ärzte.

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