Ein Vorstandsmitglied ei- ner Ärztekammer kann für seine Verhaltensweise, die im Zusammenhang mit der Aus- übung seiner Kammerfunkti- on steht, berufsrechtlich be- langt werden.
In erster Instanz hatte das ärztliche Berufsgericht ein berufsgerichtliches Verfah- ren gegen ein Vorstandsmit- glied einer Ärztekammer mit der Begründung abgelehnt, der Beschuldigte habe in sei- ner Eigenschaft als Vor- standsmitglied und nicht in ärztlicher Berufsausübung gehandelt. Dieser hatte ein ihm zugegangenes Schreiben einer Kassenärztlichen Verei- nigung, in dem es um unbe- rechtigte Abrechnungen von Sonographieleistungen durch einen Arzt ging, ohne Anga- be des Absenders an die Staatsanwaltschaft weiterge- leitet.
Der Gerichtshof für die Heilberufe Niedersachsen hat nunmehr wegen dieses Vorwurfs auch die Eröffnung des berufsgerichtlichen Ver- fahrens beschlossen, da die- ses Verhalten berufsrechtlich relevant und mit einer berufs- rechtlichen Sanktion zu bele- gen sei. Dies gelte um so mehr, als das – jedenfalls mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit anzunehmende – Fehlverhalten des Beschul- digten durchaus in enger Be- ziehung zu seiner Stellung als Arzt stehe.
Mitglied eines Organs der Ärztekammer habe er allein aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt und damit als Pflichtmit- glied der Ärztekammer wer- den können. Seine Funktion in der Kammer sei Bestand- teil seiner ärztlichen Berufs- ausübung. Dementsprechend seien bei der Ausübung eines Vorstandsamtes die allgemei- nen ärztlichen Berufspflich- ten zu beachten, insbesonde- re die nach § 1 Abs. 3 Berufs- ordnung bestehende Pflicht zur gewissenhaften Berufs- ausübung und zu berufswür- digem Verhalten.
Gerade eine Tätigkeit in einem Organ einer Kammer sei von dem besonderem Ver- trauen der Kammermitglie- der getragen, setze erst recht eine der ärztlichen Berufs- ordnung entsprechende Ver- haltensweise voraus und ge- biete insbesondere die strikte Beachtung der mit der Be- rufsausübung zusammenhän- genden Strafvorschriften.
(Gerichtshof für Heilberu- fe Niedersachsen, Beschluß vom 15. September 1997, Ak- tenzeichen: 1 T 1/96) Be
A-1858 (50) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 30, 24. Juli 1998
V A R I A RECHTSREPORT
Berufsrechtliches Vergehen
Auch eine Tätigkeit im Vorstand einer Ärztekammer ist ärztliche Berufsausübung.
Zulassung trotz Überversorgung . . . Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte
Die ausnahmsweise Be- setzung eines Vertragsarzt- sitzes in einem überversorg- ten Planungsbereich ist nach den Bedarfsplanungs-Richt- linien-Ärzte nur dann zuläs- sig, wenn dies zur Wahrung der Qualität der vertragsärzt- lichen Versorgung in einem kompletten Versorgungsbe- reich unerläßlich ist. Nach Meinung des Bundessozialge- richts ist dafür eine Ver- sorgungslücke in der gesam- ten Breite eines Versorgungs- bereiches – etwa der Schwer-
punkt Endokrinologie – Vor- aussetzung.
Werden lediglich einzelne spezielle Leistungen von den im Planungsbereich bereits niedergelassenen Vertrags- ärzten nicht erbracht, kommt anstelle einer Ausnahme- zulassung nach Nummer 24 Bedarfsplanungs-Richtlinien- Ärzte gegebenenfalls die Erteilung einer Ermächti- gung in Frage. (Bundes- sozialgericht, Urteil vom 19. März 1997, Aktenzeichen:
6 RKa 43/96) Be