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Archiv "Pentazocin und Buprenorphin seit 1. September 1984 Betäubungsmittel!" (05.09.1984)

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DEUTSCHES

~ZTEBLATT

BEKANNTMACHUNG DER BUNDESÄRZTEKAMMER

DIE ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT INFORMIERT:

Pentazocin und Buprenorphin

seit 1. September 1984 Betäubungsmittel!

Am 13. Juli 1984 hat der Bundes- rat der 1. Betäubungsmittel- rechts-Änderungsverordnung zu- gestimmt, die eine Reihe von Än- derungen im Betäubungsmittel- recht bringt. Die Verordnung ist am 1. September 1984 in Kraft getreten.

Für den Arzt sind folgende Ände- rungen von praktischer Bedeu- tung: Buprenorphin (Temge- sic®), Nabilon (Cesametic®) und Pentazocin (Fortral®) werden neu dem Betäubungsmittelrecht unterstellt. Das bedeutet, daß sie seit dem 1. September 1984 nur noch auf dem dreiteiligen Betäu- bungsmittel-Rezeptformular ver- schrieben werden dürfen. Wie bei anderen Betäubungsmitteln wurden Höchstmengen festge- setzt, die der Arzt höchstens an einem Tag für einen Patienten oder seinen Praxisbedarf ver- schreiben darf:

~ Buprenorphin 4 mg

~ Nabilon 36 mg

~ Pentazocin 700 mg.

Ausnahmen für bestimmte Zube- reitungen, wie sie der Sachver- ständigenausschuß für orale bzw. rektale Formen von Bupre- norphin und Pentazocin vorge- schlagen hatte, sind nicht vorge- sehen. Bundesregierung wie Bundesrat sind der Ansicht, daß die alleinige Unterstellung der zur Zeit hauptsächlich miß- brauchten Injektionsformen die Gefahr eines verstärkten Miß- brauchs der Tabletten, Kapseln und Suppositorien zur Folge hätte.

Zur Zeit werden jedoch für Bu- prenorphin und Pentazocin Kombinationen mit Naloxon ent- wickelt, bei denen, nach den Er- fahrungen mit Tilidin

+

Naloxon

zu rechnen, die Mißbrauchs- wahrscheinlichkeit geringer ist.

Diese sollen dann als ausgenom- mene Zubereitungen auf norma- lem Rezeptformular, ohne Be- täubungsmittelformular, verord- nungsfähig sein. Der Bundesrat hat die Bundesregierung in einer Entschließung um beschleunigte Zulassung gebeten.

Buprenorphin und Pentazocin können in besonders schweren Krankheitsfällen, wie einige an- dere Schmerzmittel auch, bis zum vierfachen der jeweiligen Höchstmenge verschrieben wer- den, sofern die an einem Tag an einem Patienten anzuwendende Menge dies erforderlich macht.

Wichtig für eine orale Schmerz- theraphie bei Dauerbehandlung (z. B. Krebskranke) ist folgende neu geschaffene Möglichkeit:

Der Arzt darf künftig Morphin bis zur zehnfachen (bisher vierfa- chen) HÖchstmenge verschrei- ben, wenn der Patient in seiner Dauerbehandlung steht. Zur Si- cherung gegen Mißbrauch dür- fen diese Morphinmengen nur zur oralen Anwendung unter Zu- satz von Chinin-Hydrochlorid und Carboxymethylcellulose- Natrium verschrieben werden*).

Diese Morphinlösung darf auch für einen Bedarf von drei Tagen verordnet werden. Damit soll die bessere ambulante Versorgung von Schmerzpatienten über das Wochenende sichergestellt sein. Die Verschreibungshöchstmen- ge beträgt in diesem Fall somit 10 x 200 mg x 3= 6 g Morphin.

Alle Rezepte müssen bei Über- schreitung der Verschreibungs- höchstmenge wie bisher den ei- genhändigen Vermerk des Arz- tes "Menge ärztlich begründet"

tragen. Für den Praxisbedarf gibt es nach wie vor keine Über-

2558 (54) Heft 36 vom 5. September 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

schreitung der Verschreibungs- höchstmenge.

Kokain darf seit 1. September 1984 nur noch für den Praxisbe- darf (Verschreibungshöchstmen- ge 1 g), nicht mehr jedoch für den Patienten verordnet werden. Neu unterstellt wurde auch das Opioid Alfentanil, das jedoch nur für den Praxisbedarf zur Präme- dikation und Anästhesie ein- schließlich der Neuroleptanalge- sie (Verschreibungshöchstmen- ge 30 mg) verschrieben werden darf. Pentabarbital zur Injektion darf ebenfalls nur für den Praxis- bedarf zur Prämedikation und Anästhesie (Verschreibungs- höchstmenge 2 500 mg) ver- schrieben werden.

Einige weitere Änderungen be- treffen den Arzt nicht unmittel- bar, deshalb sollen sie nur sum- marisch aufgezählt werden; acht neue Stoffe wurden dem Betäu- bungsmittelrecht unterstellt; au- ßerdem sind vier Betäubungs- mittel nicht verschreibungsfähig, da sie nicht mehr im Handel er- hältlich sind wie Cetobemidon (Ciiradon®), Dextropropoxyphen (ausgenommen orale Zuberei- tung), und Levorphanol (Dromo- ran®) bzw. nur für den Export hergestellt werden wie Phendi- metrazin. Das Opioid Etorphin ist für den Tierarzt interessant, da es zur Immobilisation von Zoo- oder Wildtieren dient. Papaver somniferum, das bisher nur ver- kehrs-, aber nicht verschrei- bungsfähig war, kann jetzt bis zu einer Verschreibungshöchst- menge von 200 mg (berechnet als Morphin) verordnet werden, da es in verschiedenen homöo- pathischen Zubereitungen ent- halten ist. Mohnstroh, aus dem einige Abhängige versuchen, Morphin auszukochen (soge- nannter 0-Tee) wird aus der Be- täubungsmittelkontrolle heraus- genommen, vorausgesetzt, den Pflanzen ist nach einem vom Bundesgesundheitsamt zugelas- senen Verfahren das Morphin entzogen worden.

·) Geeignete Rezepturen werden in Kürze bekanntgegeben.

Referenzen

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