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Archiv "Standardtarif – geringer Zuspruch" (14.11.2003)

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Die Entscheidung für eine private Krankenversicherung ist unter den derzeitigen Rah- menbedingungen in der Regel eine Entscheidung für das ganze Leben. Um Privatver- sicherten auch im Alter, bei dann sinkendem Einkommen, aber steigendem medizini- schen Versorgungsbedarf, ei- nen bezahlbaren Versiche- rungsschutz zu gewährleisten, wurde 1994 der so genannte Standardtarif in die private Krankenversicherung einge- führt. Ein Arbeitgeberzu- schuss zur privaten Kranken- versicherung (PKV) wird nur gewährt, wenn das Versiche- rungsunternehmen einen sol- chen brancheneinheitlichen Standardtarif vorhält, dessen Beitrag den durchschnittli- chen Höchstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversi- cherung (GKV) nicht über- steigen darf. Anders als in der

GKV sind im privaten Stan- dardtarif Familienangehöri- ge ohne eigenes Einkommen nicht automatisch mitversi- chert. Allerdings darf bei Ehe- gatten, die beide jeweils im Standardtarif versichert sind, der durchschnittliche Höchst- beitrag für beide Ehegatten 150 Prozent des Höchstbeitra- ges der GKV nicht überstei- gen. Der Standardtarif muss eine medizinische Versorgung auf dem Niveau der GKV ga- rantieren. Im Vergleich zur privaten Vollversicherung ist das Leistungsangebot den- noch geschmälert, insbeson- dere können Standardtarif- Versicherte keine wahlärztli- che Behandlung im Kranken- haus für sich beanspruchen.

Bis zum 1. Juli 2000 konn- te der Standardtarif nur in Anspruch genommen werden von Personen, die das 65. Le- bensjahr vollendet hatten und

über eine ausreichende Vor- versicherungszeit bei einer PKV von mindestens zehn Jah- ren verfügten. Neben Rent- nern können seit dem 1. Juli 2000 auch andere Personen- kreise den Standardtarif in Anspruch nehmen: Hierzu zählen Privatversicherte ab 55 Jahren, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen unter die Versicherungspflichtgrenze (derzeit 46 350 Euro im Jahr) sinkt, sie jedoch über ei- ne ausreichende Vorversiche- rungszeit in der PKV verfü- gen, und andere (vgl. § 267 Abs. 2 a SGB V).

Die Zahl der infrage kom- menden Privatversicherten, die sich für den Standardtarif entscheiden, ist relativ gering, obwohl zwischenzeitlich die Zahl von 1 059 Personen (Stand 1997) immerhin doch auf 7 919 (Anzahl standardta- rifversicherte Rentner im Jahr

2002) gewachsen ist. Doch auch dies macht nur einen An- teil von 0,1 Prozent an den 7,9 Millionen Privatvollversicher- ten aus. Attraktiver als für die Versicherten selber scheint der Standardtarif für die Dienstherren der Beihilfebe- rechtigten zu sein. Auf Drän- gen der Beihilfe wurde die Option auf den Standardtarif im Rahmen des GKV-Ge- sundheitsreformgesetzes 2000 von den infrage kommen- den Privatvollversicherten auf vergleichbare Personengrup- pen unter den beihilfeberech- tigten Beamten ausgedehnt.

Gleichzeitig wurde im Jahr 2000 der Standardtarif zusätz- lich in der GOÄ verankert (§ 5 b GOÄ). Seither werden ärztliche Leistungen für Stan- dardtarif-Versicherte nicht nur zu durchschnittlich geringe- ren Steigerungssätzen erstat- tet, sondern der Arzt darf bei diesen Patienten von vorn- herein seine Leistungen nur im Rahmen eines abgesenk- ten Gebührenrahmens (bis höchstens 1,7fach) berechnen.

Dr. med. Regina Klakow-Franck V A R I A

A

A3046 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 4614. November 2003

Standardtarif – geringer Zuspruch

GOÄ-Ratgeber

Referenzen

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