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Gewalt gegenüber Frauen

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Academic year: 2022

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DIPLOMARBEIT

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Gewalt gegenüber Frauen

Eine rechtshistorische Darstellung der völkerrechtlichen, europarechtlichen und österreichischen

Rechtsentwicklung

Diplomarbeit

zur Erlangung des Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz

Eingereicht bei:

Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. phil. Anita Prettenthaler-Ziegerhofer

Institut für Österreichische Rechtsgeschichte und Europäische Rechtsentwicklung der Karl-Franzens-Universität Graz

Vorgelegt von:

Patrick Mesgec Matrikelnummer: 0611434

Oktober 2012

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Ehrenwörtliche Erklärung

Ich versichere, dass ich die eingereichte Diplomarbeit selbständig verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und mich auch sonst keiner unerlaubten Hilfsmittel bedient habe. Ich versichere ferner, dass ich diese Diplomarbeit bisher weder im In- noch im Ausland in irgendeiner Form als wissenschaftliche Arbeit vorgelegt habe.

Graz am: __________________________

Unterschrift: __________________________

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Danksagung

Ich möchte mich hiermit bei meinen Eltern Anton und Ingrid Mesgec sowie bei meiner Schwester Jasmin Mesgec für die finanzielle Unterstützung und den emotionalen Beistand während der gesamten Studienzeit ganz herzlich bedanken.

Ein ganz besonderer Dank gilt außerdem meiner Diplomarbeitsbetreuerin Frau ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. phil.

Anita Prettenthaler-Ziegerhofer für die stets fachkundige Unterstützung während des Diplomarbeitsprozesses.

Ferner möchte ich an dieser Stelle all meinen Freundinnen und

Freunden, die mich sowohl während als auch abseits des

Studienalltages fortwährend unterstützt haben, meinen Dank

aussprechen.

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„Für Frauen ist der vorgeblich sichere Hort der Familie ein sehr gefährlicher Platz: das Ausmaß an tätlicher Gewalt im

privaten Zusammenleben ist ein unvorstellbar großes.“

Johanna Dohnal, UN-Menschenrechtskonferenz

Wien am 18. Juni 1993

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Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort 01

2. Völkerrechtliche Rechtsentwicklung 02

2.1. Einleitung und Begriffsdefinition 02

2.2. Rechtshistorische Entwicklung 05

2.2.1. Weltfrauenkonferenzen 1975, 1980, 1985 05

2.2.2. CEDAW und Allgemeine Empfehlungen 07

2.2.3. Wiener Weltmenschenrechtskonferenz 10

2.2.4. DEVAW 12

2.2.5. Die Sonderberichterstatterin 14

2.2.6. Konvention von Belém do Pará 1994 16

2.2.7. Weltfrauenkonferenz 1995 17

2.2.8. Konvention des Europarates 2011 18

3. Europarechtliche Rechtsentwicklung 25

3.1. Einleitung 25

3.2. Rechtshistorische Entwicklung 26

3.2.1. Daphne 26

3.2.2. Maßnahmen von 2000 bis in die Gegenwart 29

4. Österreichische Rechtsentwicklung 32

4.1. Einleitung 32

4.2. Rechtshistorische Entwicklung 32

4.2.1. Reformen des Sexualstrafrechts 32

4.2.2. Österreichisches Gewaltschutzgesetz 36

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5. Ausgewählte Problembereiche 44

5.1. Frauen in bewaffneten Konflikten 44

5.2. Frauen als Flüchtlinge 52

5.3. Sohnpräferenz 54

5.4. Genitalverstümmelung 56

5.4.1. Völkerrechtliche Rechtsentwicklung 56 5.4.2. Europarechtliche Rechtsentwicklung 58

5.5. Frauenhandel 59

5.5.1. Völkerrechtliche Rechtsentwicklung 59 5.5.2. Europarechtliche Rechtsentwicklung 62 5.5.3. Österreichische Rechtsentwicklung 66

5.6. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 69

5.6.1. Europarechtliche Rechtsentwicklung 69 5.6.2. Österreichische Rechtsentwicklung 72

6. Schlusswort 74

7. Literaturverzeichnis 76

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1. Vorwort

Gewalt gegenüber Frauen ist ein umfangreiches Thema mit trauriger Aktualität. Immer wieder liest man in der Zeitung von sexuellen Übergriffen an Mädchen oder von Frauen, die vom eigenen Ehemann geschlagen werden. Aufgrund der ununterbrochen Relevanz dieser Problematik, stellte sich mir die Frage: Was wurde bislang auf rechtlicher Ebene unternommen, um frauenbezogene Gewalthandlungen zu verhindern? Deshalb beschloss ich, meine Diplomarbeit einer rechtshistorischen Darstellung von Gewalt gegenüber Frauen zu widmen. Außerdem ist es mir ein Anliegen, dass sich auch verstärkt Männer diesem Problemfeld zuwenden.

Wissenschaftliches Ziel dieser Arbeit ist es, die bisherige völkerrechtliche, europarechtliche und österreichische Rechtsentwicklung bezüglich frauenspezifischer Gewalt aufzuarbeiten.

Zeitlich gesehen beschränkt sich die Darstellung auf das 20. und 21. Jahrhundert, wobei das Hauptaugenmerk auf der jüngeren Vergangenheit und der aktuellen Rechtslage liegt. Es soll das Zusammenspiel zwischen völkerrechtlicher, europarechtlicher und österreichischer Rechtsebene gezeigt werden. Diese Arbeit stellt keinen Vollständigkeitsanspruch, sondern setzt den Fokus auf die wichtigsten Entwicklungsschritte.

Die Diplomarbeit ist im Wesentlichen in vier Hauptkapitel unterteilt. Während sich die ersten drei Kapitel ganz allgemein mit der völkerrechtlichen, europarechtlichen und österreichischen Rechtsentwicklung zur Bekämpfung frauenbezogener Gewalttaten beschäftigen, wird im vierten Kapitel näher auf die Rechtsgeschichte spezifischer Gewaltprobleme eingegangen.

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2. Völkerrechtliche Rechtsentwicklung 2.1. Einleitung und Begriffsdefinition

Gewalt gegenüber Frauen ist ein weltweites Problem, dass die internationale Staatengemeinschaft noch immer vor große Herausforderungen stellt. Frauen sind in allen Gesellschaftsformen, unabhängig von der Kultur, Religion oder Ökonomie, in unterschiedlichem Ausmaß physischen und psychischen Gewalttaten ausgesetzt. Die Formen gewaltsamer Misshandlungen kennen dabei keine Grenzen – Frauen jeden Alters, jeder Hautfarbe und jeden Bildungsgrades sind betroffen.1

Die folgenden Zahlen sollen das Ausmaß dieser Problematik verdeutlichen: Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) werden mehr als 20% aller Frauen weltweit mindestens einmal im Leben physisch von einem Mann attackiert. Rund 140 Millionen der weltweit lebenden Frauen sind genital verstümmelt. Ein großer Teil der Gewaltausbrüche findet in den eigenen vier Wänden statt. Bis zu 15% der in Industrieländern lebenden Frauen werden von ihrem Lebenspartner zu sexuellen Handlungen gezwungen.

Dabei ist zu beachten, dass viele Gewalthandlungen gar nie an die Öffentlichkeit gelangen, weil die Betroffenen nicht darüber sprechen wollen bzw können, und somit eine hohe Dunkelziffer in dem Bereich besteht.2

Bevor die rechtshistorische Entwicklung des vorliegenden Problems auf völkerrechtlicher Ebene ausführlicher beleuchtet wird, gilt es festzustellen, was man international in der Wissenschaft bzw im Völkerrecht unter „Gewalt gegenüber Frauen“ überhaupt versteht. Die Ausgangssituation ist dabei eine sehr schwierige, da das Verständnis von Gewalt an Frauen von Gesellschaft zu Gesellschaft nicht unwesentliche Unterschiede aufweisen kann und zudem einem ständigen Wandel unterzogen ist. Um frauenbezogene Gewalt zu erfassen, muss zunächst einmal der Gewaltbegriff an sich näher umrissen werden. Der vielzitierte Friedensforscher Johan Galtung lieferte bereits 1975 eine der umfangreichsten und bis heute noch gültigen Begriffsdefinitionen. Er versteht unter Gewalt jenen Faktor, der dann vorliegt,

„wenn Menschen so beeinflusst werden, dass ihre aktuelle somatische und geistige

1 Gabriel, Gewalt gegen Frauen – Der Herr im Haus muss gehen, in Gabriel (Hrsg),

Frauenrechte – Einführung in den internationalen frauenspezifischen Menschenrechtsschutz (2001) 73 f.

2 Stadt Wien, Sensible Berichterstattung zum Thema Gewalt an Frauen (2008) 8 f; UNRIC, Gewalt gegen Frauen weltweit, <unric.org/de/pressemitteilungen/4860> (26.06.2012).

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Verwirklichung geringer ist als ihre potenzielle Verwirklichung. Gewalt ist das, was den Abstand zwischen dem Potenziellen und dem Aktuellen vergrößert oder die Verringerung dieses Abstandes erschwert.“3 Galtung spricht vor allem im Zusammenhang mit Gewalt gegenüber Frauen von einer Interdependenz zwischen „personaler“, „struktureller“ und

„kultureller Gewalt“. Unter „personaler Gewalt“ sind physische oder psychische Gewaltakte zu verstehen, die direkt gegen eine andere Person gerichtet sind. „Strukturelle Gewalt“

beschreibt eine Form der Gewalt, die nicht einer konkreten Person zurechenbar ist, sondern eine Konsequenz aus gesellschaftlichen Strukturen wie ungleicher Machtverhältnisse oder Lebensbedingungen ist. Der dritte und jüngste Begriff, jener der „kulturellen Gewalt“, steht für bestimmte Aspekte einer Kultur, die der Rechtfertigung von direkter oder struktureller Gewalt dienen. Dieses Dreieck aus personaler, struktureller und kultureller Gewalt stellt einen sich selbst festigenden Teufelskreis dar, zumal gewaltsame Kulturen und Strukturen immer direkte Gewalt hervorbringen und diese wiederum auch reproduzieren.4

Im Jahr 1993 wurde, nach längerem internationalem Diskurs, die erste Definition des Begriffes „Gewalt gegen Frauen“ in einer Resolution der UNO-Generalversammlung, der sogenannten Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (DEVAW), getroffen.

Danach bedeutet der Ausdruck „Gewalt gegen Frauen“ gemäß Artikel 1 der Erklärung „jede gegen Frauen auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gerichtete Gewalthandlung, durch die Frauen körperlicher, sexueller oder psychologischer Schaden oder Leid zugefügt wird oder zugefügt werden kann, einschließlich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung und der willkürlichen Freiheitsberaubung, gleichviel ob im öffentlichen oder im privaten Bereich.“5 In dieser relativ weitgefassten Definition wird nicht darauf eingegangen, ob die Ausübung der Gewalt von Männern erfolgen muss oder auch von einer Frau erfolgen kann.

Zudem wird ausdrücklich kein Unterschied gemacht, ob die Gewalt vom Staat oder von einer

3 Galtung, Strukturelle Gewalt. Beiträge zur Friedens- und Konfliktforschung (1975) 9.

4 Schmidt-Häuer, Menschenrechte – Männerrechte – Frauenrechte. Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsproblem (2000) 165 ff; Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und

Menschenrechte – Eine geschlechtertheoretische Untersuchung der Konzepte Geschlecht, Gleichheit und Diskriminierung im Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen (2011) 42 ff; PeaceXchange, Gewalt,19 ff <peacexchange.eu/doc/gewaltInternet.pdf> (27.06.2012);

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Der Gewaltbegriff in der

Wissenschaft, <gewaltinfo.at/fachwissen/formen/gewaltbegriff.php> (27.06.2012); Stadt Wien, Berichterstattung Gewalt an Frauen, 9.

5 Erklärung zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen 1993, A/Res/48/104.

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Privatperson ausgeht, damit auch die private Sphäre vom Anwendungsbereich miterfasst wird.6

In Artikel 2 wird die Definition durch eine demonstrative Aufzählung von Gewaltformen konkretisiert: „Unter Gewalt gegen Frauen sind, ohne darauf beschränkt zu sein, folgende Handlungen zu verstehen:

a) körperliche, sexuelle und psychologische Gewalt in der Familie, einschließlich körperlicher Misshandlungen, des sexuellen Missbrauchs von Mädchen im Haushalt, Gewalttätigkeit im Zusammenhang mit der Mitgift, Vergewaltigung in der Ehe, weibliche Beschneidung und andere für Frauen schädliche traditionelle Praktiken, Gewalt außerhalb der Ehe und Gewalttätigkeit im Zusammenhang mit Ausbeutung;

b) körperliche, sexuelle und psychologische Gewalt im Umfeld der Gemeinschaft, einschließlich Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung und Einschüchterung am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen und anderenorts, Frauenhandel und Zwangsprostitution;

c) staatliche oder staatlich geduldete körperliche, sexuelle und psychologische Gewalt, gleichviel wo sie vorkommt.“7

Auf diese Gewaltdefinition der DEVAW wird auf vielen völkerrechtlichen Konferenzen und in zahlreichen Dokumenten, wie etwa 1994 auf der Weltbevölkerungskonferenz in Kairo oder 2011 im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Bezug genommen. In der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz 1995 wird die Definition von Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen um Gewaltformen erweitert, die zuvor unberücksichtigt geblieben sind. So werden die Verletzungen der Menschenrechte von Frauen in bewaffneten Konflikten, Zwangssterilisationen, erzwungene Schwangerschaftsabbrüche, die erzwungenen Anwendungen von Empfängnisverhütungsmitteln, die Tötungen weiblicher Neugeborener sowie vorgeburtliche Geschlechtsselektionen explizit als Gewalthandlungen gegen Frauen genannt.8

6 Gabriel in Gabriel, Frauenrechte, 74; Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 153 f.

7 Erklärung zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen 1993, A/Res/48/104.

8 Schmidt-Häuer, Menschenrechte – Männerrechte – Frauenrechte, 289 f; Wehler-Schöck, Private Gewalt gegen Frauen aus der Perspektive des Völkerrechts, in Rudolf (Hrsg), Frauen und Völkerrecht – Zur Einwirkung von Frauenrechten und Fraueninteressen auf das

Völkerrecht (2006) 193; Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Der

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2.2. Rechtshistorische Entwicklung

2.2.1. Weltfrauenkonferenzen 1975, 1980, 1985

Geschlechtsspezifische Gewalt war lange Zeit ein blinder Fleck für die internationalen völkerrechtlichen Instrumentarien. Die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) musste über Jahre hinweg sensibilisiert werden, bis „Gewalt gegenüber Frauen“ auf deren Tagesordnung stand. Insbesondere fand die Materie zunächst keinen Eingang in das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen. So wurden die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1966 als auch die UN-Antifolterkonvention im Jahr 1984 vollkommen geschlechtsneutral formuliert.

Die darin verankerten Menschenrechte, die zumindest ansatzweise Gewalttaten an Frauen in ihrem Schutzbereich erfassten, wie zum Beispiel das „Recht auf Leben“ oder dem „Schutz vor Folter und anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen“ lieferten nicht mehr als minimale Schutzinstrumentarien. Tatsächlich haben Frauen jedoch weltweit mit anderen Formen und auch aus anderen Gründen mit Gewalt zu kämpfen als dies bei Männern der Fall ist. Gewalt an Frauen ist in nahezu allen Gesellschaften systemimmanent und erfordert besondere Maßnahmen. Aus diesen Gründen wurde das frühe Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen dem Spezialproblem „Gewalt gegenüber Frauen“ nicht gerecht.9

Anhand der Agenden der Weltfrauenkonferenzen lässt sich zeigen, wie das Thema der frauenspezifischen Gewalthandlungen langsam bei der UNO Einzug gehalten und stetig an Bedeutung gewonnen hat. Die Erste Weltfrauenkonferenz in Mexico City 1975 behandelte das Gewaltthema nur peripher – es erfuhr keinerlei Erwähnung im Abschlussdokument der Konferenz. Auf der Zweiten Weltfrauenkonferenz 1980 in Kopenhagen hingegen, wurde erstmals die Gewaltproblematik, insbesondere in Form von häuslicher Gewalt an Frauen, ins Blickfeld gerückt und in einem offiziellen Dokument der Vereinten Nationen aufgenommen.

So wurde im Abschlussbericht der Zweiten Weltfrauenkonferenz verankert, dass zur

Gewaltbegriff in der Wissenschaft, <gewaltinfo.at/fachwissen/formen/gewaltbegriff.php>

(27.06.2012); Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz 1995, A/CONF.177/20.

9 Neuhold, Internationale Dimensionen, in Neuhold, Pirstner, Ulrich (Hrsg), Menschenrechte – Frauenrechte – Internationale, europarechtliche und innerstaatliche Dimensionen (2003) 104; Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 163; Informationsplattform humanrights.ch, Menschenrechte im Rahmen der UNO, <humanrights.ch/de/Einsteiger- innen/UNO/index.html> (29.06.2012).

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Verbesserung der physischen und geistigen Gesundheit, Politiken und Programme zur Beseitigung jeder Art von Gewalt gegen Frauen und Kindern entwickelt werden sollen. Des Weiteren werden die Staaten darin aufgefordert, Gesetze zu erlassen, die häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen verhindern10. Schließlich wandte man sich dem Gewaltthema auch auf der Dritten Weltfrauenkonferenz 1985 in Nairobi verstärkt zu. Im Abschlussbericht, den sogenannten „Nairobi Forward-looking Strategies“ wird festgehalten, dass Gewalt gegenüber Frauen in den verschiedensten Formen im alltäglichen Leben aller Gesellschaften vorkommt und unter anderem ein Hindernis zur Erreichung von Frieden darstellt, weswegen dem Problembereich auch besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte. Wiederum wurden die einzelnen Staaten aufgefordert, auf nationaler Ebene Normen zu beschließen, die entsprechende Gewalthandlungen verhindern und die weiblichen Opfer dieser gewaltsamen Übergriffe schützen sollen11. In den UN-Dokumenten der geschilderten Frauenkonferenzen sah man frauenbezogene Gewalt jedoch nicht als Menschenrechtsverletzung an. Vielmehr verstand man Gewalt gegenüber Frauen als ein innerstaatliches vereinzelt vorkommendes und nicht als ein strukturelles Problem.12

In den 1980er Jahren setzen sich Schritt für Schritt auch immer mehr Organe der Vereinten Nationen mit dem Thema „Gewalt gegenüber Frauen“ auseinander. So griffen etwa die Kommission für die Rechtsstellung der Frau und der damalige Ausschuss für Verbrechensverhütung und –bekämpfung die Problematik auf, was in weiterer Folge zu zwei Resolutionen des Wirtschafts- und Sozialrats führte13. Auch die UN-Generalversammlung beschäftigte sich in einer ersten einschlägigen Resolution14 inhaltlich mit der häuslichen Gewalt.15

10 Abschlussbericht der Zweiten Weltfrauenkonferenz 1980, A/CONF.94/35.

11 Abschlussbericht der Dritten Weltfrauenkonferenz 1985, A/CONF.116/28/Rev.1.

12 Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 149 f; Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 191 f.

13 Wirtschafts- und Sozialrat, Resolution 1982/22 zum Thema „Abuses against women and children“ und Resolution 1984/14 zum Thema „Violence in the family“.

14 Generalversammlung 1985, A/RES/40/36.

15 Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 191 f.

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2.2.2. CEDAW und Allgemeine Empfehlungen

Die umfassendste rechtlich verbindliche UN-Konvention über die Rechte der Frauen, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, kurz CEDAW, wurde am 18. Dezember 1979 von der Generalversammlung erlassen und trat 1981 in Kraft.

Mittlerweile haben bereits 187 Staaten dieses Menschenrechtsabkommen ratifiziert (Stand:

01.07.2012). Dieser hohe Ratifikationsstand ist aber mit Vorsicht zu genießen, da auf Grund unzähliger Vorbehalte nicht jeder Artikel für jeden Vertragsstaat verbindlich ist. Die CEDAW setzt sich nicht unmittelbar mit Gewalttaten gegenüber Frauen auseinander. Der Bezug zu diesem Problemfeld wurde überwiegend erst durch die Verabschiedung der Allgemeinen Empfehlungen Nr. 1216 und Nr. 1917 im Jahr 1989 bzw 1992 hergestellt.18

Das Hauptziel der Konvention ist die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, wozu die Vertragsstaaten gemäß Art 2 CEDAW alle geeigneten Mittel unverzüglich zu ergreifen haben. Die Staaten sind auch dann für die Beendigung von frauenbezogenen Diskriminierungsformen zur Verantwortung zu ziehen, wenn diese nicht von Seiten des Staates, sondern von Privatpersonen ausgehen, sofern der Staat es verabsäumt, diesbezüglich mit angemessener Sorgfalt vorzugehen und durch präventive Maßnahmen derartige Diskriminierungen vorzubeugen. Nach Art 1 CEDAW versteht man unter solchen Diskriminierungen „jede auf Grund des Geschlechts vorgenommene Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass die von der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgehende Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau - gleich, welchen Familienstands - auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, staatsbürgerlichem oder anderem Gebiet beeinträchtigt oder vereitelt wird“ 19 . Diese Definition umfasst sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierungen von Frauen. Es werden also nicht nur Regelungen erfasst, die eine Frau ausdrücklich auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit diskriminieren (direkte Diskriminierung), sondern auch solche

16 CEDAW-Ausschuss Allgemeine Empfehlung Nr 12 Gewalt gegen Frauen 1989, A/44/38.

17 CEDAW-Ausschuss Allgemeine Empfehlung Nr 19 Gewalt gegen Frauen 1992, A/47/38.

18 Gabriel in Gabriel, Frauenrechte, 76 f; United Nations Treaty Collection, Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women,

<treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-

8&chapter=4&lang=en> (02.07.2012); Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 195.

19 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 1979, A/RES/34/180.

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Maßnahmen, die eigentlich den Eindruck der Geschlechtsneutralität erwecken, aber in ihrer Anwendung tatsächlich Frauen stärker benachteiligen (indirekte Diskriminierung). Dabei wird im Rahmen der Konvention unter dem Begriff „Geschlecht“ sowohl das biologische Geschlecht „sex“ als auch das soziale Geschlecht „gender“ verstanden. Des Weiteren wurde in Art 4 Abs 1 CEDAW explizit verankert, dass sogenannte „vorübergehende Sondermaßnahmen“ der Vertragsstaaten, wie zum Beispiel gesetzliche Quotenregelungen, keine Diskriminierung im Sinne der CEDAW darstellen und zur Herbeiführung der faktischen Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau beschleunigend wirken. Somit liegt der CEDAW ein materieller Gleichheitsbegriff zugrunde. Diese speziellen Fördermaßnahmen für Frauen müssen allerdings wieder eingestellt werden, wenn Chancengleichheit und Gleichbehandlung erreicht sind.20

Obwohl gerade das Thema „Gewalt gegenüber Frauen“ einen starken Menschenrechtsbezug aufweist, wurde es aus dem Übereinkommen ausgeklammert. Die genauen Gründe für die Nichterwähnung dieses Themenkomplexes können nur vermutet werden. Grundsätzlich schenkten die Vereinten Nationen zu jener Zeit diesem Gewaltproblem noch relativ wenig Aufmerksamkeit. Nicht unwesentlich für den Nichteinschluss war die konzeptionelle Gestaltung der CEDAW. Einerseits passte das Gewaltthema nicht direkt in das enge Gleichheitsverständnis der Konvention und andererseits stand die öffentliche Sphäre im Zentrum des Vertrages, wobei sich aber gerade Gewalthandlungen Frauen gegenüber oftmals im privaten Bereich ereignen.21

Zur Verankerung der Gewalt gegenüber Frauen und zur Gewährung einer diesbezüglich einheitlichen Auslegungspraxis der CEDAW erließ der Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, kurz CEDAW-Ausschuss, auf Grundlage von Art 21 Abs 1 CEDAW zwei einschlägige „Allgemeine Empfehlungen“: die Empfehlung Nr 12 und die

20 Bundeskanzleramt – Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst, Was ist CEDAW? Die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Menschenrechte von Frauen und was sie bedeuten (2009) 19 f; Logar, Die UNO-

Frauenrechtskonvention CEDAW als Instrument zur Bekämpfung der Gewalt an Frauen: zwei Beispiele aus Österreich (2009) 23 f; König, Frauenrechte sind Menschenrechte … und doch anders? – Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW), in Rudolf (Hrsg), Frauen und

Völkerrecht – Zur Einwirkung von Frauenrechten und Fraueninteressen auf das Völkerrecht (2006) 88 f.

21 Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 159; Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 195.

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ausführlichere Empfehlung Nr 1922. Diese Empfehlungen weisen jedoch nicht die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie das Übereinkommen selbst auf. Vielmehr handelt es sich hierbei im Allgemeinen um sogenanntes „soft law“, sprich nicht rechtsverbindliche Soll- Bestimmungen. Trotz allem waren diese Rechtsinstrumente von nicht zu unterschätzendem Wert, da sie das Problemfeld der Gewalt an Frauen sichtbar machten und für eine Interpretation des Übereinkommens sorgten, die auch von der Rechtsprechung größtenteils herangezogen wurde.23

Die im Jahr 1989 erlassene und nicht sehr ausführliche Allgemeine Empfehlung Nr 12 leitet aus der CEDAW eine Pflicht der Vertragsparteien ab, Frauen vor Gewalt jeder Art, ob in der Familie, am Arbeitsplatz oder anderen Bereichen des sozialen Zusammenlebens, zu schützen.

Ferner wird den Staaten empfohlen, in ihren periodischen Berichten an den CEDAW- Ausschuss unter anderem Informationen über deren Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt an Frauen aufzunehmen. Schließlich kam es 1992, in Vorbereitung auch auf die Weltmenschenrechtskonferenz in Wien, zur um einiges detaillierteren Allgemeinen Empfehlung Nr 19. Darin haltet man explizit fest, dass unter geschlechtsbezogener Gewalt eine Diskriminierung im Sinne von Art 1 CEDAW und somit als eine Menschenrechtsverletzung zu verstehen ist. Denn Frauen werden durch frauenspezifische Gewalt an der Realisierung ihrer Menschenrechte und ihrer Grundfreiheiten gehindert. Die Allgemeine Empfehlung Nr 19 ist also ein internationales Dokument, das Gewalt gegenüber Frauen, zumindest in Form einer Auslegungsempfehlung, ausdrücklich untersagt. Außerdem unterstreicht die Empfehlung Nr 19, dass das Diskriminierungsverbot der CEDAW, wie bereits erwähnt, nicht nur staatliche, sondern auch private, nicht-staatliche Gewaltakte umfasst und die Staaten für solche durchaus zur Verantwortung herangezogen werden können.24

22 Der CEDAW-Ausschuss hat seine Rechtsgrundlage in Art 17 ff CEDAW und dient zur Prüfung der Fortschritte aller Vertragsstaaten bei der Durchführung des Übereinkommens. Er besteht aus 23 Sachverständigen von hohem sittlichem Rang und großer Sachkenntnis auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet.

23 Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 160 f; Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 196.

24 Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 160 f; Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 196 f; Neuhold in Neuhold, Pirstner, Ulrich, Menschenrechte – Frauenrechte, 105; Logar, Die UNO-Frauenrechtskonvention CEDAW, 24.

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Wie effektiv ist nun die CEDAW als Mittel zur Beseitigung von Gewalthandlungen an Frauen? Der CEDAW stand anfangs als einziger Umsetzungsmechanismus nur die bereits angesprochene Berichterstattungspflicht der Vertragsstaaten gemäß Art 18 CEDAW zur Verfügung. Dieses Instrument ist allerdings als relativ zahnlos anzusehen, da viele Vertragsstaaten der Pflicht regelmäßig zu berichten nicht nachgekommen sind und der CEDAW-Ausschuss auf die Berichte mit lediglich unverbindlichen Bemerkungen und Empfehlungen reagieren kann. Erst 1999 verfasste die UN-Generalversammlung das Fakultativprotokoll zur CEDAW25, womit das Individualbeschwerdeverfahren und das Untersuchungsverfahren als zusätzliche „soft-law”-Durchsetzungsinstrumentarien etabliert wurden. Dieses 2000 in Kraft getretene Protokoll betrifft aber allein jene 104 Staaten (Stand:

05.07.2012), die das Protokoll selbst ratifiziert haben. Das Individualbeschwerdeverfahren ermöglicht es, betroffenen in ihren Rechten verletzten Frauen, eine Beschwerde beim CEDAW-Ausschuss einzubringen, sofern der innerstaatliche Instanzenzug bereits ausgeschöpft wurde. Demgegenüber kann beim Untersuchungsverfahren der CEDAW- Ausschuss von sich aus Nachforschungen anstellen, wenn er in einem Staat schwerwiegende und systematische Verletzungen der in der CEDAW verankerten Frauenrechten wahrnimmt.

Des Weiteren stellen bezüglich der Durchsetzungskraft der CEDAW die unzähligen Vorbehalte gegenüber einzelnen CEDAW-Bestimmungen ein massives Problem dar.26

2.2.3. Wiener Weltmenschenrechtskonferenz

Bis Anfang der 1990er gab es in der internationalen Staatengemeinschaft zum Teil großen Widerstand, „Gewalt gegenüber Frauen“ als eine Menschenrechtsverletzung anzusehen. Zu jener Zeit fand allmählich ein Umdenkprozess bei den Vereinten Nationen statt. Vor allem die Allgemeinen Empfehlung Nr 19 des CEDAW-Ausschusses und schließlich die Wiener Weltmenschenrechtskonferenz im Jahr 1993 leiteten einen Paradigmenwechsel ein. Zuvor war das Bild jedoch ein anderes: Gewalthandlungen an Frauen, die sich seit jeher zu einem großen Teil im privaten Bereich zutrugen, wurden im Allgemeinen nicht als Verletzung der Menschenrechte verstanden. Hauptgrund hierfür war einerseits das klassische

25 Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 1999, A/RES/54/4.

26 Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 198 f; Frauenabteilung der Stadt Wien, UN-Frauenrechtskonvention CEDAW,

<wien.gv.at/menschen/frauen/themen/international/diskriminierung.html#c> (05.07.2012).

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Menschenrechtsverständnis, das Menschenrechte in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat angesehen hat. Die Menschenrechte sollten vor staatlichen Übergriffen in den persönlichen Freiheitsraum schützen. Ihr Schutzbereich umfasste daher nur Gewalt, die sich in der öffentlichen Sphäre zutrug. Andererseits stellte der Schutz von Familie und Privatsphäre eines der höchsten Menschenrechte überhaupt dar. Nach herrschender Ansicht galt die Familie nahezu uneingeschränkt als sicherer Hafen und Hort ohne Gewalt. Die Realität war allerdings oftmals eine andere, denn vor allem Frauen wurden Opfer häuslicher Gewalt. Diese Sphärentrennung zwischen öffentlicher und privater Sphäre sorgte dementsprechend für eine gewisse Blindheit der Menschenrechte gegenüber geschlechtsbezogenen Gewalttaten und verhinderte effektive Schutzmaßnahmen.27

Vor diesem Hintergrund begannen Frauenbewegungen schon früh bestimmte Tabuthemen wie die in patriarchal geprägten Systemen weltweit vorherrschende systemimmanente Machtasymmetrie zwischen den Geschlechtern und die damit verbundene alltägliche Gewalt an Frauen anzuprangern. Immer mehr kritische Frauen forderten ihre Rechte als Menschenrechte ein und verlangten die Aufhebung der strengen Dichotomie zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Ziel war dabei nicht die völlige Aufhebung der Sphärentrennung, welche zum einen mit dem Konzept der Menschenrechte an sich unvereinbar gewesen wäre und zum anderen den Frauen den auch ihnen zugutekommenden Schutz der Privatsphäre beraubt hätte, sondern die Entlarvung der dahinterstehenden Machtmechanismen.28

Der Durchbruch gelang im Juni 1993 bei der UN-Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien. Im wichtigsten Dokument dieser Konferenz, die Erklärung bzw das Aktionsprogramm von Wien, werden die Rechte von Frauen und Mädchen erstmals als „unveräußerlicher, integraler und unteilbarer Bestandteil der universellen Menschenrechte“ 29 bezeichnet.

„Gewalt gegenüber Frauen“ wird unabhängig davon, ob im öffentlichen oder im privaten Bereich begangen, als eine Menschenrechtsverletzung offiziell anerkannt und verurteilt. Man

27 Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 208; Schmidt-Häuer, Menschenrechte – Männerrechte – Frauenrechte, 158 und 279.

28 Schmidt-Häuer, Menschenrechte – Männerrechte – Frauenrechte, 158 und 282; Wehler- Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 213; Neuhold in Neuhold, Pirstner, Ulrich, Menschenrechte – Frauenrechte, 141.

29 Erklärung und Aktionsprogramm zur Weltkonferenz über Menschenrechte von Wien 1993, A/CONF.157/23.

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haltet zudem explizit fest, dass „geschlechtsspezifische Gewalt und alle Formen sexueller Belästigung und Ausbeutung, einschließlich solcher, die aus kulturellen Vorurteilen und internationalen Frauenhandel resultieren, mit der Würde und dem Wert des Menschen unvereinbar sind und bekämpft werden müssen“30. Die ausdrückliche Erwähnung von Gewalthandlungen im privaten Bereich führte überdies zu einer Lockerung der bereits problematisierten strikten Sphärentrennung. Dieser durschlagende Erfolg bei der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz wurde erst durch den anhaltenden Druck und das große Engagement vieler Aktivistinnen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ermöglicht.

Unter der Schirmherrschaft des „Centers for Women‘s Global Leadership“31 machte man nach dem Motto „Women‘s Rights are Human Rights“ bereits im Vorfeld der Konferenz auf sich aufmerksam. Eine ausführliche Vorbereitung, ausgeklügelte Lobbying-Strategien, ein bereits voll ausgearbeiteter Forderungskatalog und die breite mediale Aufmerksamkeit bei der Menschenrechtskonferenz erzeugten schließlich die gewünschte Wirkung. In der Erklärung bzw dem Aktionsprogramm zur Wiener Weltmenschenrechtskonferenz wurde die UN- Generalversammlung auch dazu aufgefordert, den Entwurf zur Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen zu übernehmen und in weiterer Folge zu verabschieden.

Ebenso wurde die geplante Ernennung einer UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt an Frauen unterstützt.32

2.2.4. DEVAW

Nachdem bereits die Erklärung bzw das Aktionsprogramm zur Wiener Weltmenschenrechtskonferenz den Entwurf über eine eigene Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (DEVAW) begrüßte, wurde diese noch im selben Jahr, am 20.

Dezember 1993, von der UN-Generalversammlung im Konsens angenommen und verabschiedet. Diese Konsensentscheidung ist zwar ein starkes Zeichen mit beträchtlicher

30 Erklärung und Aktionsprogramm zur Weltkonferenz über Menschenrechte von Wien 1993, A/CONF.157/23.

31 Das „Center for Women‘s Global Leadership“ (CWGL) wurde 1989 an der Universität von Rutgers (New Jersey, USA) von der international renommierten Frauenrechtsaktivistin

Charlotte Bunch gegründet. 1991 rief das CWGL die Kampagne „16 Days of Activism Against Gender Violence“ ins Leben, die bis heute jährlich weltweit durchgeführt wird.

32 Schmidt-Häuer, Menschenrechte – Männerrechte – Frauenrechte, 286 ff; Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 192 f; Neuhold in Neuhold, Pirstner, Ulrich, Menschenrechte – Frauenrechte, 141 f; Gabriel in Gabriel, Frauenrechte, 77; Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 151.

(20)

moralischer Wirkung, wurde jedoch nur durch Verzicht auf umstrittene Textstellen ermöglicht. So entfernte man aus dem ursprünglichen Entwurf wesentliche Passagen wie beispielsweise die ausdrückliche Verknüpfung zwischen Gewalt gegen Frauen und Menschenrechten. Einen Abschnitt, der die Entschädigung von Opfern solcher Gewalttaten regeln sollte, nahm man in der Endversion nicht auf. Im Speziellen der Umstand, dass man in der Erklärung frauenspezifische Gewalthandlungen nicht explizit als Menschenrechtsfrage, sondern eher als ein selbständiges, besonderes Problemfeld ansah, stieß auf einige Kritik.

Nichtsdestotrotz ist die Erklärung zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen das erste internationale Dokument, das sich in seiner Gesamtheit ausschließlich mit dem Thema

„Gewalt gegenüber Frauen“ auseinandersetzt.33

In Art 4 DEVAW werden die Staaten aufgefordert „Gewalt gegen Frauen [zu] verurteilen und keinerlei Brauch, Tradition oder religiöse Erwägung geltend [zu] machen, um sich ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Art von Gewalt zu entziehen“34. Hierzu obliegt es den Staaten mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung von Gewalt gegenüber Frauen zu verfolgen. Dabei trifft ihnen keine direkte rechtliche Bindung, da es sich bei der Erklärung um einen Beschluss der UN- Generalversammlung, sprich „soft law“, handelt. Ein rechtlich verbindliches Instrument über Gewalt an Frauen war zu jener Zeit in der internationalen Staatengemeinschaft nicht durchsetzbar. Es gibt aber durchaus Stimmen, die der Meinung sind, dass sich der DEVAW auf Grund von Völkergewohnheitsrecht oder auch auf Grund des Rechtsinstituts der

„Allgemeinen Rechtsgrundsätze“ eine direkte rechtliche Verbindlichkeit entnehmen lässt. Der Völkergewohnheitscharakter der Erklärung wird überwiegend abgelehnt, da nicht beide hierzu notwendigen Vorrausetzungen, das ist einerseits eine längere Zeit anhaltende Staatenpraxis und anderseits eine übereinstimmende gemeinsame Rechtsüberzeugung, erfüllt werden. Auch die Anerkennung der DEVAW als „Allgemeiner Rechtsgrundsatz“, welche in Konsensentscheidungen wie der Vorliegenden erblickt werden könnte, wird nach herrschender Auffassung verneint.35

33 Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 153 f; Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 199 ff; Neuhold in Neuhold, Pirstner, Ulrich, Menschenrechte – Frauenrechte, 106; Schmidt-Häuer, Menschenrechte – Männerrechte – Frauenrechte, 289;

Gabriel in Gabriel, Frauenrechte, 77.

34 Erklärung zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen 1993, A/Res/48/104.

35 Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 154 ff; Wehler-Schöck in

Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 200 f; Neuhold in Neuhold, Pirstner, Ulrich, Menschenrechte – Frauenrechte, 107.

(21)

Der Wert der Erklärung zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen liegt vor allem in der breiten Definition von „Gewalt gegenüber Frauen“ in Art 1 DEVAW und der Konkretisierung der verschiedenen Gewaltformen in Art 2 DEVAW36. Diese machte die DEVAW zu einem weltweit anerkannten Referenzdokument. Besonders hervorzuheben ist ebenfalls, dass die Definition explizit Gewalt im privaten Bereich mitumfasst. Art 4 lit c DEVAW sieht bei Gewalthandlungen gegenüber Frauen, die sich in der privaten Sphäre ereignen, die Verantwortlichkeit hierfür bei den Staaten, wenn diese nicht mit gebührender Sorgfalt vorgegangen sind. In dem Zusammenhang wird zudem in der Präambel der Erklärung festgehalten, dass „Gewalt gegen Frauen eine Ausdrucksform der historisch gesehen ungleichen Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frauen durch die Männer geführt und den Frauen volle Chancengerechtigkeit vorenthalten haben, und dass die Anwendung von Gewalt gegen Frauen einer der maßgeblichen sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen gezwungen werden, sich dem Mann unterzuordnen“.37

2.2.5. Die Sonderberichterstatterin

1994 wurde von der UN-Menschenrechtskommission38 eine Sonderberichterstatterin zu Gewalt gegen Frauen installiert, um diesen Bereich verstärkt zu untersuchen sowie um ihn besondere Beachtung zu schenken. Die entscheidenden Impulse für diese Einsetzung kamen von der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz und der weltweit durchgeführten Kampagne der internationalen Frauenmenschenrechtsbewegung. Erstmals wurde ein geschlechtsbezogenes Mandat für einen Sonderberichterstatter bzw eine -erstatterin von der Menschenrechtskommission verabschiedet. Dieser durchaus als historisch zu bezeichnende Schritt verlieh dem Problemfeld zusätzliches Gewicht und führte zu einer Verkleinerung der Kluft zwischen „Gewalt gegenüber Frauen“ und Menschenrechten. Zur Anerkennung als Menschenrechtsfrage trug auch die symbolträchtige Ansiedelung des Sekretariats der

36 Siehe auch 2.1. Einleitung und Begriffsdefinition

37 Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 153 f; Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 201; Neuhold in Neuhold, Pirstner, Ulrich, Menschenrechte –

Frauenrechte, 106 f; Erklärung zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen 1993, A/Res/48/104.

38 Die UN-Menschenrechtskommission (CHR) war eine auf der UN-Charta basierende

Fachkommission der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte.

Die Kommission wurde 1946 gegründet und im Jahr 2006 von dem UN-Menschenrechtsrat abgelöst.

(22)

Sonderberichterstatterin bei den Menschenrechtsinstitutionen in Genf bei, während andere UN-Organen mit Frauenbezug ihren Sitz in New York hatten.39

Zur ersten Sonderberichterstatterin zu Gewalt gegen Frauen wurde Radhika Coomaraswamy aus Sri Lanka ernannt. Sie übte diese Funktion von 1994 bis 2003 aus. Angesichts der fortwährenden Aktualität des vorliegenden Problemfeldes verlängerte man das Mandat der Sonderberichterstatterin bereits mehrmals. In den Jahren 2003 bis 2009 übernahm Yakin Ertürk aus der Türkei das Amt und übergab es 2009 an Rashida Manjoo aus Südafrika, die es auch noch aktuell ausübt.40

Die Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen ist Teil des auf der UN-Charta basierenden Menschenrechtssystems, wodurch es ihr auch möglich ist, alle UNO- Mitgliedstaaten zu überprüfen, die nicht Vertragsstaat eines bestimmten Menschenrechtsvertrages sind. Ihre Aufgabe liegt in der Suche und Sammlung von Informationen über frauenspezifische Gewalt unter anderem von Regierungen, anderen Sonderberichterstattern bzw -erstatterinnen sowie NGOs. In weiterer Folge hat sie auf diese Informationen in einer effektiven Weise zu reagieren und Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt an Frauen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu empfehlen. Wenn die Sonderberichterstatterin von einschlägigen Gewaltfällen Kenntnis erlangt, besucht sie die betroffenen Länder, diskutiert mit ihnen den vorliegenden Gewaltfall und verfasst entsprechende Sonderberichte. So hängt der Erfolg der Sonderberichterstatterin maßgeblich von der Kooperationsbereitschaft des jeweiligen Staates ab. Die Untätigkeit vieler Regierungen war stets einer der Hauptgründe für den Gedeih von Gewalt. Die größte Waffe der Sonderberichterstatterin liegt somit in der Bloßstellung eines Staates durch Berichte, die die herrschenden Missstände in aller Schärfe aufzeigen und verurteilen. Die Sonderberichterstatterin ist zwar grundsätzlich eine unabhängige Expertin, sie ist jedoch der Menschenrechtskommission bzw seit dessen Abschaffung dem Menschenrechtsrat

39 Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 157; Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 202; Schmidt-Häuer, Menschenrechte – Männerrechte –

Frauenrechte, 289; Gabriel in Gabriel, Frauenrechte, 77.

40 United Nations Human Rights - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences,

<ohchr.org/EN/Issues/Women/SRWomen/Pages/SRWomenIndex.aspx> (20.07.2012);

Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 202.

(23)

verantwortlich und hat diesem jährlich einen detaillierten Bericht über ihre Tätigkeiten vorzulegen.41

2.2.6. Konvention von Belém do Pará 1994

Nicht nur auf internationaler, sondern auch auf regionaler Ebene beschäftigten sich Organisationen mit dem Thema Gewalt gegenüber Frauen. Hervorsticht dabei die Inter- Amerikanische Konvention über die Verhütung, Bestrafung und Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, auch Konvention von Belém do Pará genannt. Sie wurde 1994 von der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) verabschiedet und trat am 5. März 1995 in Kraft.

Das Abkommen wurde von fast allen amerikanischen Staaten, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten und Kanada, ratifiziert und stellte weltweit die erste Konvention zum Schutz von Frauen vor Gewaltakten mit einer rechtlich bindenden Wirkung dar. Diesen weiteren völkerrechtlichen Höhepunkt zur Bekämpfung von Gewalt gegenüber Frauen ermöglichte erst die langwierige Vorbereitungsarbeit des Inter-Amerikanischen Frauenkomitees und der lateinamerikanischen feministischen NGOs.42

Inhaltlich weist die Konvention von Belém do Pará starke Parallelen mit der Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen auf. So wurde die Definition des Begriffes „Gewalt gegen Frauen“ in Artikel 1 sowie die damit zusammenhängende Aufzählung der verschiedenen Formen von einschlägigen Gewalthandlungen in Artikel 2 des Belém- Übereinkommens jener der DEVAW nachempfunden und demgemäß ähnlich ausgestaltet. In den Artikeln 7, 8 und 9 werden die Pflichten der Mitgliedstaaten erfasst, welche sich verpflichten schrittweise konkrete Maßnahmen zur Verhütung und Bestrafung solcher Gewaltakte zu setzen. Hervorzuheben ist das in Artikel 12 der Konvention verankerte

41 UN-Menschenrechtskommission 1994, CHR/Res/1994/45; Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 157 f; Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 202 f;

Gabriel in Gabriel, Frauenrechte, 77.

42 Neuhold in Neuhold, Pirstner, Ulrich, Menschenrechte – Frauenrechte, 107 f; ETC Graz, Menschenrechte der Frau, 182 f und 188 <etc-graz.at/typo3/fileadmin/user_upload/ETC- Hauptseite/manual/versionen/deutsch-2.auflage/MRe_verstehen_Frau.pdf> (21.07.2012);

OAS, Inter-American Convention on the Prevention, Punishment and Eradication of Violence Against Women „Convention of Belem do Para“, <oas.org/juridico/english/sigs/a-61.html>

(21.07.2012).

(24)

Beschwerderecht für bestimmte Einzelpersonen, Personengruppen und NGOs über Verletzungen des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat.43

2.2.7. Weltfrauenkonferenz 1995

Im September 1995 fand in Peking die Vierte Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen statt. In den Vorbereitungstreffen zur Konferenz zeigte sich, dass vieles von dem, was in der Vergangenheit bereits erreicht schien, keine Selbstverständlichkeit darstellte und teilweise noch immer auf wackeligen Beinen stand. Umso wichtiger war es, dass im Abschlussdokument der Vierten Weltfrauenkonferenz, der Pekinger Aktionsplattform, bestimmte Errungenschaften aus früheren UN-Dokumenten wie die uneingeschränkte und universale Geltung der Menschenrechte für Frauen und Mädchen nochmals ausdrücklich bekräftigt wurden. Bei der Aktionsplattform von Peking handelt es sich wiederum um eine völkerrechtlich nicht verbindliche Empfehlung. Jedoch ist deren Symbolik, dank der weltweiten medialen Aufmerksamkeit, von sehr hohem Wert. Kapitel IV der Aktionsplattform führt zwölf Hauptproblembereiche an, womit Frauen international zu kämpfen haben. Aus diesen Problemfeldern werden strategische Ziele sowie konkrete Maßnahmen abgeleitet. Dem Problem der Gewalt gegenüber Frauen wird ein eigener Abschnitt gewidmet, wo man deren Ausmaß in aller Deutlichkeit aufzeigt und hierzu einen entsprechend ausführlichen Maßnahmenkatalog, der sich vor allem an die nationalen Regierungen richtet, anführt. Außerdem wird in diesem Abschnitt das Verständnis von Gewalt an Frauen um einige Facetten erweitert44. Ferner werden geschlechtsspezifische Gewalthandlungen abermals als Verstoß gegen die Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau identifiziert. Ein anderer Abschnitt der Aktionsplattform behandelt die Problematik von Frauen in bewaffneten Konflikten und die damit zusammenhängenden Gewalttaten wie zum Beispiel systematische Vergewaltigungen von Frauen in einer Kriegssituation. Insgesamt war die Pekinger Konferenz ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg nach mehr Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen. In der internationalen Frauenbewegung wurden die kulturellen Unterschiede zwischen den Frauen nicht mehr als ein Nachteil,

43 Neuhold in Neuhold, Pirstner, Ulrich, Menschenrechte – Frauenrechte, 108; ETC Graz, Menschenrechte der Frau, 188 <etc-graz.at/typo3/fileadmin/user_upload/ETC-

Hauptseite/manual/versionen/deutsch-2.auflage/MRe_verstehen_Frau.pdf> (21.07.2012);

Generalversammlung der Organisation Amerikanischer Staaten 1994, 24. Tagung, Konvention von Belém do Pará.

44 Siehe 2.1. Einleitung und Begriffsdefinition

(25)

sondern als Stärke der Bewegung verstanden. Peking hob sich von anderen Weltfrauenkonferenzen vor allem dadurch ab, dass sich fast alle Nationalstaaten zu konkreten Maßnahmen in Richtung einer frauenfreundlicheren Gesellschaft verpflichteten.45

Im Jahr 2000 fand eine außerordentliche UN-Generalversammlung in New York statt, um die Umsetzung der Pekinger Aktionsplattform sowie anderer Maßnahmen, zu denen sich die Regierungen verpflichteten, zu evaluieren. In dieser „Peking+5“-Sondersitzung, die unter dem Motto „Frauen 2000: Geschlechtergleichheit, Entwicklung, und Frieden für das 21.

Jahrhundert“ stand, stellte sich heraus, dass der Umsetzungswille der einzelnen Staaten relativ gering war und den großen Versprechungen bei der Vierten Weltfrauenkonferenz kaum Taten folgten. Auf Grund der guten Vorbereitung verschiedener konservativer und christlich- fundamentalistischer Kräfte drohte bei der „Peking+5“ Folgeveranstaltung sogar ein Rückschritt. Das fünf Jahre zuvor Erreichte konnte gerade noch erhalten werden. Fortschritte bezüglich der Beseitigung von Gewalt gegenüber Frauen, mit Ausnahmen wie etwa ein allgemein verbessertes Problembewusstsein, gab es kaum. Es folgten zwei weitere außerordentliche UN-Generalversammlungen zur Überprüfung weiterer Fortschritte bei der Implementierung der Pekinger Aktionsplattform: die Folgekonferenz „Peking+10“ sowie

„Peking+15“ in den Jahren 2005 bzw 2010. Beide Sitzungen brachten keine bahnbrechenden völkerrechtlichen Änderungen in Bezug auf Gewalthandlungen gegenüber Frauen.46

2.2.8. Konvention des Europarates 2011

Auch der Europarat47 nahm sich dem Thema „Gewalt gegenüber Frauen“ an. Durch zahlreiche Empfehlungen und einschlägige Europaratsabkommen wie dem Übereinkommen

45 Neuhold in Neuhold, Pirstner, Ulrich, Menschenrechte – Frauenrechte, 108 f und 143 ff;

Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 151; Schmidt-Häuer,

Menschenrechte – Männerrechte – Frauenrechte, 290 f; Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 193; Gabriel in Gabriel, Frauenrechte, 78; Aktionsplattform der Vierten

Weltfrauenkonferenz 1995, A/CONF.177/20.

46 Neuhold in Neuhold, Pirstner, Ulrich, Menschenrechte – Frauenrechte, 145; Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 152; Wehler-Schöck in Rudolf, Frauen und Völkerrecht, 193; Feministisches Institut der Heinrich-Böll-Stiftung, Folgekonferenz Peking + 5: zwei Schritte vor, zwei zurück?, <glow-boell.de/de/rubrik_2/5_658.htm>

(23.07.2012); UN Women, Fifteen-year Review and Appraisal,

<un.org/womenwatch/daw/beijing15/index.html> (23.07.2012).

47 Der Europarat ist eine europäische internationale Organisation mit Sitz in Straßburg, die 1949 gegründet wurde und heute 47 Mitgliedsstaaten umfasst. Der Europarat ist keine Institution der Europäischen Union.

(26)

zur Bekämpfung des Menschenhandels 2005 oder dem Übereinkommen zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch 2007 versuchte er das Problem in Griff zu bekommen. Der große Wurf gelang schließlich am 11. Mai 2011 in Istanbul. An diesem Tag wurde der erste rechtlich verbindliche völkerrechtliche Vertrag auf europäischer Ebene zum Schutz von Frauen vor gewaltsamen Übergriffen zur Unterzeichnung bereitgestellt. Es handelte sich hierbei um das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Bisher haben 21 Staaten das Europaratsübereinkommen unterzeichnet. Deutschland, Malta und Serbien erledigten dies unter Vorbehalten, welche Artikel 78 des Übereinkommens unter strengen Voraussetzungen gestattet. Österreich unterschrieb die Konvention bereits am erstmöglichen Tag. Damit sie jedoch in Kraft treten kann, sind 10 Ratifikationen erforderlich, die nach gegenwärtigem Stand noch nicht erreicht wurden. Wenn die 10 Ratifikationen in Zukunft erreicht werden, tritt die Konvention gemäß Artikel 75 des Übereinkommens, nach einer Zeitspanne von drei Monaten, erst am darauf folgenden Monatsersten in Kraft. Derzeit hat einzig und allein die islamisch geprägte Türkei das Übereinkommen auch ratifiziert (Stand: 24.07.2012).48

Das Ziel der Konvention laut Präambel ist die Schaffung eines Europas, frei von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt. In der Präambel wird außerdem die Wichtigkeit von nicht nur rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Gleichstellung zwischen Männern und Frauen abermals unterstrichen. Ferner sieht man die wesentlichen Gründe für Gewalt gegenüber Frauen in den historisch gewachsenen ungleichen Machtverhältnissen und hält fest, dass Gewalt überwiegend strukturell bedingt ist. Geschlechtsspezifische Gewalt wird darüber hinaus als eine schwere Menschenrechtsverletzung sowie alsgroßes Hindernis zur Erreichung der Gleichstellung zwischen Männern und Frauen angesehen.49

48 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 2011, SEV-Nr: 210; Informationsplattform humanrights.ch,

Europaratskonvention zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen,

<www.humanrights.ch/de/Instrumente/Europarat-Abkommen/Gewalt/idart_8640-

content.html> (24.07.2012); Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser, PA 09.05.11 Europaratskonvention gegen Gewalt an Frauen,

<aoef.at/cms/index.php?option=com_content&view=article&id=1924&Itemid=105&lang=>

(24.07.2012).

49 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 2011, SEV-Nr: 210.

(27)

Nach Artikel 1 des Übereinkommens besteht dessen Zweck im Detail darin,

„a) Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen;

b) einen Beitrag zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu leisten und eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch die Stärkung der Rechte der Frauen, zu fördern;

c) einen umfassenden Rahmen sowie umfassende politische und sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung aller Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu entwerfen;

d) die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu fördern;

e) Organisationen und Strafverfolgungsbehörden zu helfen und sie zu unterstützen, um wirksam mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einen umfassenden Ansatz für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt anzunehmen.“50

Der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens erstreckt sich gemäß Artikel 2 auf alle Arten von Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, unabhängig davon, ob gerade Friedenszeiten oder Zeiten des bewaffneten Konflikts herrschen. Häusliche Gewalt wird bereits im Titel des Übereinkommens ausdrücklich hervorgehoben, da Frauen von dieser unverhältnismäßig stark betroffen sind, aber auch um darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei Gewalt im familiären Bereich, auch Männer und Kinder Opfer sein können. Der Geltungsbereich bezieht sich also geschlechtsunabhängig auf alle Opfer häuslicher Gewalt, das Hauptaugenmerk liegt allerdings bei den Frauen. Den räumlichen Anwendungsbereich bestimmt nach Artikel 77 jeder Staat selbst, indem er jene Teile seines Hoheitsgebietes angibt, auf die sich das Übereinkommen erstrecken soll.51

In Artikel 3 der Europaratskonvention werden einige Begriffsbestimmungen vorgenommen.

So fällt die Definition von „Gewalt gegen Frauen“ ähnlich wie in der Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus52, wobei man frauenspezifische Gewalthandlungen diesmal explizit als eine Menschenrechtsverletzung sowie als eine Form der Diskriminierung

50 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 2011, SEV-Nr: 210.

51 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 2011, SEV-Nr: 210.

52 Siehe 2.1. Einleitung und Begriffsdefinition

(28)

der Frau bezeichnete. Der Begriff „Geschlecht“ wird im Übereinkommen vor allem im Sinne eines sozialen Geschlechts verstanden, da man bei der Definition in erster Linie auf gesellschaftlich geprägte Rollenbilder abstellt. Als „Frauen“ werden auch Mädchen angesehen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Darüber hinaus wird das vertragseigene Verständnis von „häuslicher Gewalt“, „geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen“ und „Opfern“ näher erläutert.53

Insgesamt verpflichtet das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt die einzelnen Vertragsparteien zu einem umfassenden Katalog an Maßnahmen zur Beseitigung aller Formen von Gewalt an Frauen. Zu diesem Zweck wird eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit einschlägigen NGOs und der Zivilgesellschaft gefordert. Aber auch der Gewaltprävention sowie der Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalttaten kommt im Übereinkommen ein sehr hoher Stellenwert zu. In Sachen Gewaltprävention verpflichten sich die Vertragsstaaten zu regelmäßigen bewusstseinsbildenden Kampagnen und Programmen. Damit die Staaten dem Ziel einer möglichst gewaltfreien Gesellschaft näher kommen, gilt es gewaltverhütende Aufklärung über die Lehrpläne des gesamten Bildungssystems sowie durch Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, die mit Opfern oder Tätern von Gewaltfällen zu tun haben, zu betreiben. Zudem verpflichten sich die Vertragsparteien vorbeugende Interventions- und Behandlungsprogramme für Täter zu etablieren und bemühen sich ferner den privaten Sektor, den Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die Medien in die von ihnen geplanten präventiven Maßnahmen einzubinden. Bezüglich des Opferschutzes trifft die Vertragsstaaten zunächst eine adäquate Informationspflicht der Opfer über alle verfügbaren Hilfsdienste und rechtlichen Maßnahmen, insbesondere über die bestehenden nationalen und internationalen Rechtsinstitutionen für Einzel- oder Sammelklagen. Die Konvention sieht eine Vielzahl von sowohl allgemeiner als auch spezieller Hilfeleistungen für Gewaltopfer vor. Die Palette von allgemeinen Hilfediensten in Artikel 20 des Übereinkommens reicht von rechtlicher und psychologischer Beratung, finanzieller Unterstützung, Betreuung bei der Suche nach Unterkunftsmöglichkeiten, Zugänglichmachen von Gesundheits- und Sozialdiensten bis hin zur Ausbildung, Schulung und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Besonders erwähnenswert ist die in Artikel 23 verankerte Verpflichtung der Vertragsparteien, „Einrichtung von

53 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 2011, SEV-Nr: 210.

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geeigneten, leicht zugänglichen Schutzunterkünften in ausreichender Zahl zu ermöglichen, um Opfern, insbesondere Frauen und ihren Kindern, eine sichere Unterkunft zur Verfügung zu stellen und aktiv auf Opfer zuzugehen“54. In Österreich erfüllen diese Vorrausetzungen zum Beispiel die sogenannten Frauenhäuser. Darüber hinaus muss laut Übereinkommen auch eine kostenlose, landesweite und rund um die Uhr erreichbare Telefon-Helpline zur Beratung von gewaltbetroffenen Frauen eingerichtet werden, wobei es die Anonymität der Anruferinnen und Anrufer zu wahren gilt.55

Ein weiteres Kapitel der Konvention beschäftigt sich mit den materiellen Rechtsvorschriften.

Die Staaten verpflichten sich darin, den Opfern von Gewalthandlungen angemessene zivilrechtliche Rechtsbehelfe, insbesondere Schadenersatzansprüche, gegenüber den Tätern zur Verfügung zu stellen. Außerdem haben gewaltsame Übergriffe bei Besuchs- und Sorgerechtsentscheidungen hinsichtlich der gemeinsamen Kinder entsprechend Berücksichtigung zu finden. Zwangsehen müssen ohne größeren finanziellen oder administrativen Aufwand für die zur Heirat gezwungenen Frauen wieder beendet werden können. Auf strafrechtlicher Ebene müssen die Staaten des Übereinkommens dafür Sorge tragen, dass die nachfolgend aufgezählten vorsätzlichen Begehungsformen nach innerstaatlichem Recht unter Strafe gestellt werden: psychische Gewaltanwendung (Artikel 33), Stalking (Artikel 34), physische Gewaltanwendung (Artikel 35), sexuelle Gewaltanwendung einschließlich Vergewaltigung (Artikel 36), Zwangsheirat (Artikel 37), Genitalverstümmelung (Artikel 38),Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung (Artikel 39) sowie sexuelle Belästigung (Artikel 40). Über die Art und Höhe der jeweiligen Sanktion können die Staaten grundsätzlich selbst entscheiden, sofern die Schwere der Tat damit Rechnung getragen wird. Für die meisten dieser Verhaltensweisen sind auch die Beihilfe bzw die Anstiftung zur Begehung sowie der Versuch der Begehung als strafrechtlich relevante Taten anzusehen. Ferner ist hervorzuheben, dass aus Gründen der Kultur, der Bräuche, der Religion, der Tradition oder der sogenannte Ehre frauenspezifische Gewalthandlungen nicht gerechtfertigt werden können. Im Übrigen enthält die Europaratskonvention

54 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 2011, SEV-Nr: 210.

55 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 2011, SEV-Nr: 210; Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser, PA 09.05.11 Europaratskonvention gegen Gewalt an Frauen,

<aoef.at/cms/index.php?option=com_content&view=article&id=1924&Itemid=105&lang=>

(24.07.2012).

(30)

verfahrensrechtliche Anordnungen, wie beispielsweise solche zur möglichst raschen Durchführung der Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Gewalt gegenüber Frauen oder jene zum Schutz der Rechte von Gewaltopfern.56

Auffallend ist ebenfalls, dass man dem Themenbereich Migration und Asyl sogar ein eigenes Kapitel im Übereinkommen gewidmet hat. Damit wird offenkundig die Wichtigkeit dieses Problemfeldes zum Ausdruck gebracht. Eine der Regelungen dieses Abschnitts sieht etwa für schutzbedürftige weibliche Gewaltopfer, unabhängig von deren Aufenthaltsstatus, ein Verbot der Zurückweisung in bestimmte Staaten vor, in denen ihnen Lebensgefährdung oder Folter drohen könnte.57

Bis zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt gab es am europäischen Kontinent kein völkerrechtlich verbindliches Regelwerk zur Beseitigung frauenspezifischer Gewalt, das die Nationalstaaten auch wirkungsvoll in die Pflicht nehmen konnte. Um eine effektive Durchführung dieser Europaratskonvention durch die einzelnen Vertragsstaaten zu garantieren, enthält das Übereinkommen einen besonderen Überwachungsmechanismus. Zwei vertragseigene Organe sind für die Kontrolle der Umsetzung der Konvention durch die Vertragsparteien zuständig, diese sind zum einen die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, kurz GREVIO genannt, und zum anderen der Ausschuss der Vertragsparteien. Die GREVIO soll nach Inkrafttreten des Übereinkommens, je nach Gesamtanzahl der Mitgliedsstaaten, aus 10 bis 15 Personen bestehen. Die GREVIO- Mitglieder werden vom Ausschuss der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, die einmalig verlängert werden kann. Die GREVIO-Mitglieder haben aus unterschiedlichen Vertragsstaaten zu stammen, wobei bei der Besetzung auch auf die Ausgewogenheit der Geschlechter zu achten ist. Sie müssen Menschen mit hohem sittlichem Ansehen und ausreichend einschlägigen Fachkenntnissen sein. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie unabhängig und unparteiisch. Demgegenüber setzt sich der Ausschuss der

56 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 2011, SEV-Nr: 210; Informationsplattform humanrights.ch,

Europaratskonvention zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen,

<www.humanrights.ch/de/Instrumente/Europarat-Abkommen/Gewalt/idart_8640- content.html> (24.07.2012).

57 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 2011, SEV-Nr: 210.

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