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Jetzt für das neue Musikschuljahr anmelden kulturellen und sozialen Entwicklung in der Vulkaneifel Europa fördert Projekte zur wirtschaftlichen, Kreisnachrichten

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Academic year: 2022

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Verantwortlich für den Inhalt der Kreisnachrichten:

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

Postfach 1420, 54504 Wittlich

Ansprechpartner:

Mike-D. Winter, Tel.: 06571/142205 Telefax: 06571/1442205 E-Mail: Kreisnachrichten

@Bernkastel-Wittlich.de

Kreisnachrichten

Informationen und öffentliche Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

Ausgabe 26/2019 Kundenorientiert - Innovativ - Wirtschaftlich Dienstag, 25.06.2019

Die Plakate für die Europa- wahl sind gerade erst ver- schwunden. Die Versprechen und Zukunftsvisionen die dort angepriesen wurden, können als vielfältig bezeichnet wer- den. Aber was tut die EU ganz konkret für unsere Region?

Mit dem Europäischen Land- wirtschaftsfonds (ELER) hat sie ein zentrales Finanzierungsin- strument zur Entwicklung der ländlichen Räume. Mit Mit- teln aus diesem Fonds werden Bürger, Kommunen, Unter- nehmen, Vereine und Initiati- ven unterstützt, die mit ihren Ideen und Projekten zur wirt- schaftlichen, kulturellen und sozialen Entwicklung beitra- gen wollen. Ziel ist, Menschen in der Region zu halten und Unternehmer bei neuen Inve- stitionen in ländlichen Gebie- ten zu unterstützen.

Im Gebiet der LAG Vulkanei- fel, das sind in etwa die „Ei- felteile“ der Landkreise Bern- kastel-Wittlich, Cochem-Zell und der ganze Landkreis Vul-

Dorfgesundheitshütte Sarmersbach: Unterstützt von der Euro- päischen Union mit 88.000 Euro.

kaneifel, werden dafür aktuell 900.000 Euro zur Verfügung gestellt. Es sollen Projekte an- geregt und finanziell unter- stützt werden die das Leben, Arbeiten und Wohlfühlen in der Vulkaneifel fördern. Die- ser sehr weit gefasste Ansatz erlaubt die Förderung unter- schiedlichster Ideen.

In Samersbach beispielswei- se wird der Bau einer Dorfge- sundheitshütte gefördert. Die Ortsgemeinde Bergweiler feilt mit europäischer Unterstüt-

zung an der Realisierung eines Dorf-Museumskonzeptes. Die Verbandsgemeinde Daun un- tersucht wie es gelingen kann Dörfer weniger anfällig für äu- ßere Einwirkungen zu machen.

Die Stadt Ulmen würde gerne einen historischen Tunnel vom Jungfernweiher zum Ulmener Maar für Touristen öffnen. Im Kreis Cochem-Zell wird eine Initiative unterstützt die das Ziel hat, mehr junge Leute für touristische Berufe zu interes- sieren. Die Verbandsgemein-

de Wittlich-Land will verschie- dene Radwege attraktiveren.

Aber auch private Unterneh- mer mit innovativen Ideen für den ländlichen Raum können profitieren.

Welche Projekte am besten zum Lokalen integrierten Ent- wicklungskonzept (LILE) der LAG Vulkaneifel passen und dann gefördert werden, ent- scheidet die Lokale Aktions- gruppe (LAG) Vulkaneifel am 28. August 2019. Projektideen für den aktuellen Aufruf kön- nen noch bis zum 29. Juli bei der LEADER-Geschäftsstelle in Daun eingereicht werden. Nä- here Informationen finden Sie unter www.LEADER-Vulkanei- fel.de. Informationen erteilt LAG-Manager Markus Kowall bei der Kreisverwaltung Vul- kaneifel, Tel.: 06592 933-578, markus.kowall@vulkaneifel.

de oder Stephan von St. Vith bei der Kreisverwaltung Bern- kastel-Wittlich, Tel. 06571 14- 2316, E-Mail: stephan.vonst- vith@bernkastel-wittlich.de.

Europa fördert Projekte zur wirtschaftlichen,

kulturellen und sozialen Entwicklung in der Vulkaneifel

Ab sofort kann man sich für das kommende Schuljahr an der Musikschule des Land- kreises anmelden. Der Unter- richt startet ab September.

Grundsätzlich ist die Anmel- dung und Aufnahme in den Unterricht jederzeit möglich.

Die Aufnahme der Schüler er- folgt jedoch nach Eingangsda- tum der Anmeldungen.

Aktuell werden über 1.500 Schüler an mehr als 40 Unter-

richtsstätten des Landkreises unterrichtet, das Altersspek- trum reicht von 6 Monaten bis über 70 Jahren. Das Un- terrichtsangebot umfasst den

„Elementaren Musikbereich“

für Kinder von 6 Monaten bis 7 Jahre, alle Instrumente des „Sinfonischen- und Blas- orchesterbereichs“, die elek- tronischen Instrumente der Popularmusik sowie die Ge- sangsausbildung. Darüber hi-

Jetzt für das neue Musikschuljahr anmelden

naus gibt es eine Vielzahl an Orchester-, Ensemble-, und Bandspielmöglichkeiten sowie einen Kinder- und Jugendchor an der Musikschule. Bei den Unterrichtsentgelten wird bei eine Familien- und Sozialer- mäßigung gewährt.

Weitere Infos: Musikschule

des Landkreises Bernkastel-

Wittlich, Tel.: 06571 14-2398

und unter www.musikschu-

le@bernkastel-wittlich.de.

(2)

Das Antragsverfahren für alle Agrarumwelt- und Klimamaß- nahmen im Rahmen des Pro- gramms „Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft“ (EULLa) für das Jahr 2019 ist geöffnet. Förder- anträge können bis zum 19.

Juli 2019 bei den Kreisverwal- tungen gestellt werden. Der Verpflichtungszeitraum be- trägt 5 Jahre für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2024.

Sowohl Neueinsteiger als auch Programmteilnehmer mit aus- laufenden Verträgen können die Maßnahmen beantragen.

Antragsteller deren Verträge in diesem Jahr auslaufen, wer- den schriftlich über die weitere Antragstellung informiert und erhalten die Antragsvordrucke zugesandt. Soweit die Antrags- vordrucke nicht bis zum 30. Juni 2019 übersandt wurden, bittet die Kreisverwaltung um Rück- meldung. Über Einzelheiten zu

den Programmteilen können sich Interessenten auf der In- ternetseite www.agrarumwelt.

rlp.de informieren. Dort finden sie auch die Antragsvordrucke für die Programmteile und die Termine der Informationsver- anstaltungen zum EULLa-An- tragsverfahren 2019.

Die Kreisverwaltung erteilt Auskünfte zum Antragsver- fahren und hält ebenfalls An- tragsvordrucke bereit. Fach- liche Fragestellungen können mit den Beratern des Dienstlei- stungszentrums für den länd- lichen Raum (DLR) in Bitburg oder den Fachberatern/innen für den Vertragsnaturschutz besprochen werden.

Anträge können für die fol- genden Programmteile gestellt werden:

• Ökologische Wirtschafts- weise im Unternehmen

• Umweltschonende Grün- landbewirtschaftung im

und Landschaft (EULLa) sind geöffnet bis zum 19. Juli 2019

Unternehmen und tierge- rechte Haltung auf Grün-

• land Umwandlung von einzel- nen Ackerflächen in Grün-

• land Vielfältige Kulturen im Ackerbau

• Beibehaltung von Unter- saaten und Zwischenfrüch- ten über den Winter

• Anlage von Gewässerrand- streifen

• Anlage von Saum- und Bandstrukturen

• Alternative Pflanzenschutz- verfahren

• Vertragsnaturschutz Grün-

• land Vertragsnaturschutz Kenn- arten

• Vertragsnaturschutz Acker

• Vertragsnaturschutz Streu-

• obst Vertragsnaturschutz Wein-

• berg Umweltschonender Steil-

und Steilstlagenweinbau

• Biotechnische Pflanzen- schutzverfahren im Wein- Alle Flächen im Bereich Ver- bau tragsnaturschutz müssen be- gutachtet werden und natur- schutzfachlich geeignet sein, um Fördergelder zu erhalten.

Die gesamte Antragstellung steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel. Auskünfte zu den jeweiligen Programmteilen erteilen: Programmteile Ver- tragsnaturschutz: Anne Funk, Tel.: 06571 142421, E-Mail:

Anne.Funk@Bernkastel-Witt- lich.de, Programmteile Steil- lagenförderung: Silvia Streit, Tel.: 06571 142415, E-Mail:

Silvia.Streit@Bernkastel-Witt- lich.de oder Anne Funk und für die restlichen Programmteile:

Rainer Neukirch, Tel.: 06571 142393, E-Mail: Rainer.Neu- kirch@Bernkastel-Wittlich.de.

Zwischen Neumagen-Dhron und Traben-Trarbach gibt es ab 1. September 2019 ein neues Busangebot, das die meisten Ortsgemeinden in diesem Gebiet mehrmals täg- lich an das Busnetz anbindet.

Und das vielerorts im festge- legten Rhythmus, montags bis sonntags, für die nächsten 10 Jahre.

Diese neuen Verbindungen sind das Ergebnis des soge- nannten Buskonzepts, das der Verkehrsverbund Region Tri- er (VRT) gemeinsam mit dem Landkreis Bernkastel-Wittlich, den weiteren Landkreisen im VRT sowie der Stadt Trier, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Zweckver- band Schienenpersonennah- verkehr Rheinland-Pfalz Nord

für die Region auf den Weg gebracht hat. Ziel der Planung war es, das Busangebot im VRT weiter auszubauen und auch in ländlicheren Regionen regelmäßige Anbindungen zu gewährleisten.

Und das Ergebnis kann sich se- hen lassen. Mit neuen Busver- bindungen, mehr Fahrten am Tag und fest vorgeschriebenen Fahrzeugstandards haben die Neuerungen, die das Buskon- zept mit sich bringt, ab dem 1. September entlang der Mo- sel in den Verbandsgemein- den Bernkastel-Kues und Tra- ben-Trarbach deutlich positive Auswirkungen.

Auch in Zukunft wird für die meisten Verkehre in den bei- den Verbandsgemeinden die MB Moselbahn Verkehrsbe- triebsgesellschaft zuständig

Ab September mehr Busverbindungen entlang der Mosel

sein. Das regional ansässige Unternehmen hat im Zuge der Ausschreibung das wirt- schaftlichste Angebot abgege- ben und wurde somit für die kommenden 10 Jahre mit den Busverbindungen entlang der Mosel betraut. Damit ist auch in Zukunft ein erfahrenes Un- ternehmen für den Nahver- kehr verantwortlich, das über die notwendige Ortskenntnis verfügt.

Neben den beschriebenen Regionen ist auch die Umpla- nung der anderen Verbands- gemeinden terminiert. Dem- nach werden bis zum Jahre 2025 in drei weiteren Verga- beverfahren die Verbands- gemeinden Wittlich, Wittlich Land, Thalfang am Erbeskopf und Morbach in das neue Bus- netz integriert.

Details zum neuen Buskon- zept, beispielsweise welche Ortsgemeinden in Zukunft von welchen Buslinien wie oft an- gefahren werden, werden in den kommenden Ausgaben der Kreisnachrichten detail- liert beschrieben. Weitere In- formationen zum Buskonzept finden Sie zudem unter www.

vrt-info.de/buskonzept. Bei Fragen steht die VRT-Hotline unter 0 18 06 / 13 16 19 von montags bis samstags zur Ver- fügung.

Besuchen Sie uns im Internet: www.Bernkastel-Wittlich.de

(3)

Komm zur Kreisverwaltung und starte deine Zukunft

Kreisverwaltung Bernkastel Wittlich

Ansprechpartnerin bei Rückfragen:

Adele Ruppenthal, Tel.: 06571/14-2396 E-Mail: Bewerbungen@Bernkastel-Wittlich.de Internet: www.Bernkastel-Wittlich.de/ausbildung.html

Ausbildung zum/zur Verwaltungswirt/in

(Beamter/in für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt, ab 1. Juli 2020)

Duales Bachelorstudium Verwaltung

(Beamter/in für den Zugang zum dritten Einstiegsamt, ab 1. Juli 2020)

Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten

(ab 1. August 2020) Was wir euch bieten und was wir von euch erwarten,

das findet ihr unter www.Bernkastel-Wittlich.de/ausbildung.html.

Lernt uns und die Berufsbilder auf unserer Informationsveranstaltung am Montag, 29. Juli 2019, 16:00 Uhr in der Kreisverwaltung in Wittlich kennen. Eltern und Freunde sind dazu herzlich mit eingeladen!

Bewerbungsfrist: 02. August 2019

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Fachbereich Personal/Organisation,

Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich

Die Musikschule des Land- kreises Bernkastel-Witt lich bietet am Samstag, den 24.

August 2019 von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr einen Schlagzeug- workshop mit Ingo Esch in der Berufsbildenden Schule in Witt lich an.

Der Kurs richtet sich an fortge- schritt ene Schlagzeuger, egal ob sie in einer Rock-Band, Big- Band oder im Blasorchester spielen. Die Workshop-Inhalte beziehen sich auf das Thema

„Playing Drums in Diff erent

Schlagzeug-Workshop mit Ingo Esch

Styles“. Mitzubringen sind Bass, Snare, HH, Ride, Hocker, Ständermaterial und Sti cks.

Ingo Esch studierte am Mu- sikkonservatorium Luxemburg und an der Bundesakade- mie für musikalische Jugend- bildung Trossingen. Er ist seit über 30 Jahren als Drummer bei der Thomas Schwab Band, Christmas Moments, Musical Yakari, Martha, Alles Banane und Horn & Strings akti v.

Seit 2004 ist er Schlagzeug- lehrer an der Musikschule des Landkreises Bernkastel-Witt -

ÜAZ Wittlich Max-Planck-Str. 1 54516 Wittlich 06571-9787-0

Anmeldung bis spätestens: 13.07.19

Teilnahmegebühr: 20 €

Lerne das Handwerk beim Bau deines eigenen

manuell und technisch kennen!

1 Woche · 1 Longboard · 1000 neue Erfahrungen · Freizeitangebote Wann: 5. Woche der Sommerferien (29.07. – 02.08.19) Wer:

&

zwischen 12 - 17 Jahre

Ingo Esch

Foto: Chris Marmann

lich. Einige seiner Schüler sind Landes-Preisträger des Wett - bewerbs „Jugend musiziert“

in der Kategorie „Drum-Set (Pop)“. Die Kursgebühr be- trägt 15 Euro, bei Anmeldung bis zum 1. August 2019 nur 10 Euro. Anmeldeschluss ist der 16. August 2019.

Infos und Anmeldung über die Musikschule des Landkreises Bernkastel-Witt lich, Tel.:

06571 14-2398, E-Mail: doris.

meier@bernkastel-wittlich.

de und direkt bei Ingo Esch, E- Mail: Ingo-esch@t-online.de.

Jetzt auch bei Facebook:

www.Facebook.com/kvbkswil

(4)

Diese öffentlichen Bekanntmachungen und Ausschreibungen finden Sie auch im Internet unter www.Bernkastel-Wittlich.de/bekanntmachungen.html bzw.

www.bernkastel-wittlich.de/ausschreibungen.html.

Öffentliche Bekanntmachung gemäß

§ 10 Abs. 3 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. §§

8 ff der Verordnung über das Geneh- migungsverfahren – 9. BImSchV, §§

18 ff Gesetz über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVPG), § 73 Ver- waltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Vorhaben der ABO Wind AG: Errich- tung und Betrieb von Windenergie- anlagen

Die ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, hat bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als zuständiger Genehmigungsbehör- de einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Geneh- migung zur Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Senvion 4.2M-148 mit 165 m Na- benhöhe, 148 m Rotordurchmesser, 239 m Gesamthöhe und einer Nenn- leistung von 4,2 MW auf den nachfol- gend genannten Grundstücken bean- tragt:

WEA WEA1

Gemarkung Gielert

Flur 1

Flurstück 4/9

WEA WEA2

Gemarkung Gielert

Flur 11

Flurstück 12/1 und 12/2 Die Anlagen sollen im September 2020 in Betrieb genommen werden.

Das Vorhaben bedarf nach § 1 der Vierten Verordnung zur Durchfüh- rung des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes (4. BImSchV) i.V.m. Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer Genehmigung nach § 4, 19 BIm- SchG. Der Antragsteller hat die Durch- führung eines förmlichen Verfahrens nach § 19 Abs. 3 i. V. m. § 10 BIm- SchG beantragt. Gemäß § 5 UVPG i. V.

m. Ziffer 1.6 der Anlage 1 zum UVPG sowie § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG und § 7 Abs. 3 UVPG wird eine Umweltver- träglichkeitsprüfung durchgeführt.

Diese ist aufgrund § 4 UVPG und § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV unselbstän- diger Teil des immissionsschutzrecht- lichen Genehmigungsverfahrens. Das Vorhaben wird hiermit gem. § 10 Abs.

3 und 4 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Unterla- gen inklusive des UVP-Berichtes sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekannt- machung bei der Genehmigungsbe- hörde vorliegenden entscheidungser- heblichen Berichte, Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Empfehlungen liegen in der Zeit vom 08.07.2019 bis 07.08.2019 aus und können dort während der angege- benen Zeiten eingesehen werden. Zu- sätzlich werden die Antragsunterla- gen im Internet veröffentlicht (siehe Ende der Bekanntmachung).

Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf Saarstraße 7, 54424 Thalfang Etage: Erdgeschoss, Zimmer: Betriebsgebäude B1 Montag - Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr

Freitag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich Zimmer: N 19

Montag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Dienstag, Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:00 UhrDonnerstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Bis ein Monat nach Ablauf der Aus- legungsfrist, somit bis spätestens 09.09.2019 kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Er- teilung der Genehmigung alle Einwen- dungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich an- schließendes Widerspruchs- und Ge- richtsverfahren. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Ti- teln beruhen, werden auf den Rechts- weg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen. Die Einwendungen müs- sen schriftlich oder elektronisch er- hoben werden und Namen sowie die volle leserliche Anschrift des/der Ein- wenderIn enthalten. Unleserliche Ein- wendungen und solche, die Namen und Adresse der Person des/der Ein- wenderIn nicht eindeutig erkennen lassen, können im Verfahren nicht be- rücksichtigt werden. Dies gilt insbe- sondere für Einwendungen, die per einfacher E-Mail erhoben werden.

Soweit Namen und Anschrift bei Be- kanntgabe der Einwendungen an die Antragstellerin oder an die im Ge- nehmigungsverfahren beteiligten Be- hörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungs- schreiben hinzuweisen. Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt:

Datum: 30.10.2019 Uhrzeit: 10:00 Uhr

Ort: Dorfgemeinschaftshaus Gielert, Eichenhain 1, 54424 Gielert

Form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Aus- bleiben der Antragstellerin oder der Personen, die Einwendungen erho- ben haben, erörtert. Der Erörterungs- termin ist öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertre- terInnen der beteiligten Behörden, die Antragstellerin, die Gutachter und diejenigen Personen, die recht-

Personen können als ZuhörerIn an dem Termin teilnehmen, sofern ge- nügend freie Plätze zur Verfügung ste- hen. Gesonderte Einladungen zum Er- örterungstermin ergehen nicht mehr.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Erörterungstermin aufgrund einer Er- messensentscheidung der Genehmi- gungsbehörde nach § 10 Abs. 6 BIm- SchG durchgeführt wird (§ 10 Abs.

4 Nr. 3 BImSchG) und grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben bzw. zurückge- zogen worden sind oder nur auf pri- vatrechtlichen Titeln beruhen. Sollte der Erörterungstermin wegfallen oder vertagt werden, wird die Entschei- dung hierüber nach Ablauf der Ein- wendungsfrist öffentlich bekannt ge- macht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffent- liche Bekanntmachung ersetzt wer- den kann (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG).

Wittlich, den 13.06.2019

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich i.V.: Ralph Scheid

Diese öffentliche Bekanntmachung sowie die Antragsunterlagen und die zum Zeitpunkt der öffentlichen Be- kanntmachung vorliegenden Stellung- nahmen finden Sie auch im Internet unter www.Bernkastel-Wittlich.de/

bekanntmachungen.html sowie unter www.uvp-verbund.de

Öffentliche Bekanntmachung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungs- zustellungsgesetz in Verbindung mit

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungszu- stellungsgesetz sowie § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Bern- kastel-Wittlich, jeweils in den aktuell gültigen Fassungen.

Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird be- nachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 13 – Finanzielle Hilfen für Familien -, Kur- fürstenstraße 16, 54516 Wittlich, ge- gen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat.

Betroffene/r: Rufus Stefan

letzte bekannte Anschrift: 63920 Großheubach, Langgasse 49 a Datum und Aktenzeichen der Schrei- ben: 12.06.2019, Az.: 13-52-S- 6636/6641/6642

Das Schriftstück kann von der/dem Betroffenen oder von einer durch sie/

ihn bevollmächtigten Person bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 13 - Finanzielle Hilfen für Familien -, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, eingesehen werden.

Durch die öffentliche Zustellung wer- den Fristen in Gang gesetzt, nach de- ren Ablauf Rechtsverluste drohen. Die Entscheidung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft,

lung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Bernkastel- Wittlich Widerspruch einlegt.

Wittlich, 17.06.2019

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 13 - Finanzielle Hilfen für Familien -

Kurfürstenstraße 16 54516 Wittlich Im Auftrag gez. Claudia Teusch

Bekanntmachung der Änderung und Neufassung der Verbandsordnung des Zweckverbands Verkehrsverbund Region Trier

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdi- rektion gibt hiermit gem. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenar- beit Folgendes bekannt:

Aufgrund der Beschlüsse der Ver- bandsversammlung des Zweckver- bands Verkehrsverbund Region Tri- er vom 25.09.2018 sowie 29.01.2019 stellt die Aufsichts- und Dienstlei- stungsdirektion als zuständige Errich- tungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.

V. m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenar- beit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl.

S. 476) in der jeweils geltenden Fas- sung die nachfolgende Änderung und Neufassung der Verbandsordnung fest:

Verbandsordnung des Zweckver- bandes Verkehrsverbund Region Trier in der Fassung vom 29.01.2019 Die Aufsichts- und Dienstleistungs- direktion, als die nach § 5 Abs. 1 Nr.

2 des Landesgesetzes über die kom- munale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der derzeitig gültigen Fassung zu- ständige Behörde, hat mit Bescheid vom 04.06.2019, AZ. 17 06-1 ZV VRT/

21a, gemäß § 6 Abs. 2 KomZG die Änderung und Neufassung der Ver- bandsordnung des „Zweckverbands Verkehrsverbund Region Trier“ fest- gestellt, welche mit dem Ablauf des Tages nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften in Kraft tritt.

§ 1 Mitglieder

Mitglieder des Zweckverbandes sind die Stadt Trier und die Landkreise Tri- er-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Ei- felkreis Bitburg-Prüm und Vulkaneifel.

§ 2 Gebiet

Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf die Gebiete der Verbandsmitglieder.

§ 3 Aufgaben

(1) Der Zweckverband hat die Aufga- be, den Tarif- und Verkehrsverbund

(5)

in der Region Trier zu verwirklichen und fortzuentwickeln. Er ist im Um- fang der ihm in dieser Verbandsord- nung zugewiesenen Aufgabe ein Zu- sammenschluss nach § 4 Abs. 2 des Landesgesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsge- setz - NVG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 450) in der derzeitig gültigen Fassung.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgabe wird der Zweckverband insbesondere:

1.den öffentlichen Personennahver- kehr (ÖPNV) fördern und unterstüt- zen sowie gemeinsame Belange der Aufgabenträger koordinieren und ver- treten,

2. in Abstimmung mit den Aufgaben- trägern verkehrspolitische Ziele und Leitlinien für die Verkehrsinfrastruk- tur und die Verkehrsbedienung des ÖPNV im Verbund festlegen und fort- schreiben,

3. gemeinsam mit den Aufgaben- trägern Mindestanforderungen für die verkehrlichen und betrieblichen Leistungsangebote im öffentlichen Personennahverkehr im Verbandsge- biet abstimmen und definieren 4. einen gemeinsamen regionalen Nahverkehrsplan aufstellen, 5. einen Gemeinschaftstarif (Verbund- tarif/Höchsttarif) festlegen,

6. Anschluss- und Übergangsverkehre und tarifliche Gemeinschaftslösungen mit angrenzenden Verkehrsverbün- den und dem Großherzogtum Luxem- burg festlegen,

7. auf neue und einheitliche Ver- triebs- und Informationssysteme so- wie auf ein einheitliches Auftreten des Verkehrsverbundes in der Öffent- lichkeit hinwirken und im Rahmen von Vergaben einheitliche Standards in diesen Bereichen einführen und wei- terentwickeln,

8. den Rahmen für die Entwicklung hin zu einem Mobilitätsverbund vor- geben.

(3) Der Zweckverband kann zur Um- setzung seiner Aufgaben auch ge- meinsam mit Dritten eine Ver- bundgesellschaft errichten. Die Verbundgesellschaft soll insbeson- dere Aufgaben in den Bereichen Ta- rifgestaltung, Verkehrsvertragscon- trolling und Anpassung verkehrlicher Planungen während der Betriebs- laufzeit, Einnahmeaufteilung, Mar- keting und Fahrplanauskunft, Öffent- lichkeitsarbeit und Werbung für den Verbundverkehr wahrnehmen. Des Weiteren soll sie die Aufgaben in den Bereichen Vertriebs- und Informati- onssysteme, Zusammenarbeit mit in- ter- und multimodalen Dienstleistern sowie Koordinationsaufgaben im Be- reich Infrastruktur wahrnehmen. Der Zweckverband kann mit der Verbund- gesellschaft Verträge und Vereinba- rungen schließen.

(4) Grundlage der Gestaltung des Ver- kehrsverbundes sind die Nahverkehrs- planung der Verbandsmitglieder und das Nahverkehrsgesetz. Der Zweck- verband soll zur Koordination der lo- kalen Nahverkehrsplanung der Ver- bandsmitglieder und zur Vermeidung von einander widersprechender oder unvereinbarer Vorgaben einen Rah-

men für die lokalen Nahverkehrsplä- ne der Verbandsmitglieder vorgeben und die verkehrsplanerischen und tariflichen Zielsetzungen für die Ent- wicklung des Verbundverkehres so- wie Mindestanforderungen in einem Nahverkehrsrahmenplan darstellen und festlegen. Den in § 8 Abs. 3 des Nahverkehrsgesetzes genannten Stel- len soll bei der Aufstellung eines Nah- verkehrsrahmenplanes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(5) Der Zweckverband ist Aufgaben- träger nach § 5 Abs. 1 NVG für Ver- kehre, die die Grenzen zwischen Ver- bandsmitgliedern überschreiten. Er kann in diesem Rahmen gemeinwirt- schaftliche Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und nach Zustimmung der betroffenen Mitglieder durch öffentliche Dienstlei- stungsaufträge nach Art. 3 Abs. 1 Ver- ordnung 1370/2007 auferlegen oder vereinbaren. Hinsichtlich der son- stigen Verkehre verbleibt es bei der im Nahverkehrsgesetz festgelegten Auf- gabenträgerschaft. Die Schüler- und Kindergartenverkehre bleiben Aufga- be der hierfür nach Landesrecht zu- ständigen Gebietskörperschaften. Er nimmt im Auftrag seiner kommunalen Mitglieder die Funktion der zustän- digen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den öffentli- chen Personennahverkehr wahr, so- weit ihm diese übertragen ist (zentra- le Vergabestelle).

(6) Der Zweckverband kann gemein- wirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen festlegen. Dies kann auch Gegenstand einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 Verord- nung (EG) Nr. 1370/2007 sein.

(7) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter be- dienen. Zu diesem Zweck kann er Koo- perationsabkommen, Dienstleistungs- verträge und andere Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen, Verbün- den, Verbund- und Tarifgemein- schaften oder anderen Institutionen abschließen. Auf Antrag eines Ver- bandsmitgliedes kann der Zweckver- band mit Zustimmung des Verbands- ausschusses einzelne Aufgaben für Verbandsmitglieder übernehmen. Die Aufwendungen des Zweckverbandes sind zu erstatten.

§ 4 Name und Sitz

(1) Der Zweckverband führt den Na- men „Zweckverband Verkehrsver- bund Region Trier“ (ZV VRT).

(2) Er hat seinen Sitz in Trier.

§ 5 Verbandsorgane

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Ver- bandsvorsteher.

§ 6 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 40 Vertretern der Verbandsmit- glieder. Auf jedes Verbandsmitglied entfallen 8 Vertreter einschließlich

des gesetzlichen Vertreters jedes Ver- bandsmitgliedes.

(2) Jedes Verbandsmitglied hat in der Verbandsversammlung 8 Stim- men. Die Stimmen eines Verbands- mitgliedes können nur einheitlich ab- gegeben werden. Die Ausübung des Stimmrechts eines Vertreters eines Verbandsmitgliedes kann auf einen anderen Vertreter desselben Ver- bandsmitgliedes übertragen werden.

(3) Beschlüsse der Verbandsversamm- lung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 32 Stimmen.

(4) Zu einzelnen Beratungsgegenstän- den können Vertreter von Verbands- gemeinden und Gemeinden aus dem Verbundgebiet, von Verkehrsunter- nehmen, des Zweckverbandes Schie- nenpersonennahverkehr Rheinland- Pfalz Nord oder des zuständigen Landesministeriums beratend an der Verbandsversammlung teilnehmen.

§ 7 Verbandsvorsteher und Stellver- treter

Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Ver- bandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Ver- tretungen der Verbandsmitglieder gewählt. Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter müssen gesetz- liche Vertreter eines Verbandsmit- gliedes sein. Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz in der Verbandsver- sammlung.

§ 8 Verbandsausschuss

(1) Der Zweckverband bildet einen Verbandsausschuss. Dieser besteht aus dem Verbandsvorsteher, den ge- setzlichen Vertretern der Verbands- mitglieder sowie je einem weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder, der Mitglied der Verbandsversamm- lung sein muss. Die Vertreter und ihre jeweiligen Stellvertreter werden auf Vorschlag der Vertretungskör- perschaften der Verbandsmitglieder durch die Verbandsversammlung ge- wählt. § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Aufgaben des Verbandsaus- schusses werden in einer Geschäfts- ordnung oder durch Beschluss der Verbandsversammlung festgelegt.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in einer Zei- tung. Die Verbandsversammlung be- schließt, in welcher Zeitung die Be- kanntmachungen zu veröffentlichen sind.

§ 10 Deckung des Finanzbedarfs (1) Die Kosten des Zweckverbandes werden gedeckt:

1. aus Zuschüssen, Beiträgen und Ge- bühren Dritter,

2. aus Zuwendungen des Landes, 3. durch Einnahmen aus laufenden Geschäften sowie durch Kapitalmarkt- mittel,

4. im Übrigen durch von den Ver-

bandsmitgliedern nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erhebende Umlagen, deren Höhe in der Haushaltssatzung des Zweckverbandes bestimmt wer- den, soweit die Kosten des Zweckver- bandes nicht durch Einnahmen nach den vorstehenden Ziffern gedeckt werden können.

(2) Es gelten folgende Maßstäbe für die Bemessung der Höhe der Umla- gen:

1. Für die Umlage der allgemeinen Kosten des Verbandes im Rahmen ei- ner allgemeinen Verbandsumlage ist die jeweilige Einwohnerzahl des be- troffenen Verbandsmitglieds im Ver- hältnis zur Gesamteinwohnerzahl des Gebietes des ZV VRT maßgeblich (Stichtag: 30.06. des Haushaltsvor- jahres, lt. Statistischem Landesamt).

2. Für die Umlage der verbundbe- dingten Investitionskosten ist die Einwohnerzahl des betroffenen Ver- bandsmitglieds im Verhältnis zur Ge- samteinwohnerzahl des Gebietes des ZV VRT maßgeblich (Stichtag: 30.06.

des Haushaltsvorjahres, lt. Statisti- schem Landesamt).

3. Für die Sonderumlage im Rah- men der allgemeinen Vorschrift sind die im Gebiet des jeweiligen Ver- bandsmitgliedes auf der Grundla- ge der allgemeinen Vorschrift gelei- steten Ausgleichszahlungen an die Unternehmen maßgeblich, welche zur Erfüllung der in der allgemeinen Vorschrift festgelegten tariflichen Ver- pflichtungen geleistet werden. Bei der Bemessung der Umlage sind die Aus- gleichsleistungen aufgrund der allge- meinen Vorschrift den Verbandsmit- gliedern zuzuordnen, in deren Bereich sie entstehen. Dies erfolgt entspre- chend des Anteils der Verkehrslei- stung auf dem Gebiet der jeweiligen Verbandsmitglieder, bemessen nach Fahrplankilometern.

4. Die auf den ZV VRT entfallenden Kosten im Gebiet des jeweiligen Ver- bandsmitgliedes für gemeinwirt- schaftlichen Verkehr (Bestellerkosten) sind anteilig nach Nutzwagenkilo- metern auf diejenigen Verbandsmit- glieder in Form einer Sonderumlage umzulegen, die von den in Aufgaben- trägerschaft des ZV VRT liegenden Li- nien angedient werden.

5. Die übrigen Kosten des Zweckver- bandes fließen, vorbehaltlich der Re- gelung in Absatz 3, im Verhältnis der Einwohnerzahl in die Berechnung der allgemeinen Verbandsumlage ein (Stichtag: 30.06. des Haushaltsvor- jahres, lt. Statistischem Landesamt).

(3) Soweit Maßnahmen des Zweck- verbandes ausschließlich einzelnen Verbandsmitgliedern zu Gute kom- men, kann durch Beschluss der Ver- bandsversammlung eine Sonderumla- ge erhoben werden.

(4) Die Verbandsumlage (bzw. Sonde- rumlage) ist in vier gleichen Teilen zur Mitte eines jeden Quartals zu entrich- ten.

§ 11 Verbandsverwaltung und Rech- nungswesen

(1) Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes werden durch eine

(6)

Bekanntmachung nach dem Grundstückverkehrsgesetz

Über die Genehmigung zur Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu entscheiden:

GEMARKUNG: DISTRIKT: WIRTSCHAFTSART: GRÖSSE:

================================================================

Kues In der Kuhrauh Landwirtschaftsfläche 0,1628 ha Lieser Unter dem Wäldchen Landwirtschaftsfläche 0,2407 ha Monzel Im Kombel Landwirtschaftsfläche 0,3067 ha Monzel Im Kombel Landwirtschaftsfläche 0,1090 ha Schwarzenborn Kuttenbach Landwirtschaftsfläche 1,5233 ha Willwerscheid Altwiesenkaul Waldfläche 0,7670 ha Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des(r) Grundstücks(e) interessiert sind, werden gebeten, dies der Unteren Landwirt- schaftsbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, bis spätestens 05.07.2019 schriftlich mitzuteilen.

zung der Geschäftsstelle werden durch Beschluss der Verbandsver- sammlung festgelegt. Die Geschäfts- stelle wird von einem Geschäftsstel- lenleiter geleitet. Dessen Bestellung bedarf der Zustimmung der Ver- bandsversammlung. Das Nähere über die Aufgaben der Geschäftsstelle und des Geschäftsstellenleiters ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die der Zustimmung des Verbandsausschus- ses bedarf.

(2) Die Kassengeschäfte und die Per- sonalabrechnung des Zweckver- bandes werden gegen Erstattung der Kosten durch die Kreisverwaltung Tri- er-Saarburg geführt.

(3) Für die Rechnungsprüfung gilt Ab- satz 2 entsprechend.

(4) Bei der Erstellung der Haushalts- satzung und des Haushaltsplanes so- wie bei der Erstellung des Jahresab- schlusses nimmt die Kreisverwaltung Trier-Saarburg beratende Funktionen wahr.

§ 12 Ausscheiden von Verbandsmit- gliedern

Die Kündigung der Mitgliedschaft im Zweckverband erfolgt durch schrift- liche Erklärung gegenüber dem Ver- bandsvorsteher. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ende eines Ka- lenderjahres. Sie bedarf der Zustim- mung der Verbandsversammlung.

Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausschei- den entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen hat das ausschei- dende Verbandsmitglied nicht.

§ 13 Auflösung und Abwicklung des Zweckverbandes

(1) Wird der Zweckverband aufgelöst, gehen das Vermögen und die Verbind- lichkeiten des Zweckverbandes im Verhältnis ihrer allgemeinen Verband- sumlagen in den letzten fünf vollen Kalenderjahren vor der Auflösung auf die Verbandsmitglieder über. Bei Auf- lösung vor Ablauf von fünf Jahren er- folgt der Übergang im Verhältnis der bisherigen allgemeinen Verbandsum- lagen.

der Dienstkräfte ist eine Vereinba- rung zwischen den Verbandsmitglie- dern zu schließen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, sind die Dienstkräfte oder die zur Abwicklung der Dienst- oder Versorgungsverhält- nisse notwendigen Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern im Ver- hältnis der Beteiligung am Zweckver- band zu übernehmen. Die Verbands- mitglieder haften für die gegenüber dem Zweckverband erworbenen Rechte und Anwartschaften der Be- diensteten des Zweckverbandes als Gesamtschuldner, sofern nicht durch Vereinbarung mit den Bediensteten eine andere Bestimmung getroffen wird.

§ 14 Eigenkapital

(1) Das Eigenkapital des Zweckver- bandes wird gem. § 10 Absatz 2 Nr.

1 im Verhältnis ihrer geleisteten all- gemeinen Verbandsumlage auf die Verbandsmitglieder verteilt (Vertei- lungsschlüssel: Einwohnerzahl des jeweiligen Mitglieds, Stichtag: 30.06.

des Haushaltsvorjahres, lt. Statisti- schem Landesamt).

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen die- ser Verbandsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder wer- den, bleibt davon die Wirksamkeit der Verbandsordnung im Übrigen unbe- rührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durch- führbare Regelung treten, deren Wir- kungen der wirtschaftlichen Zielset- zung am nächsten kommen, die die Verbandsmitglieder mit der unwirk- samen bzw. undurchführbaren Be- stimmung verfolgt haben. Die vor- stehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Verbandsordnung als lückenhaft erweist.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Az.: 17 06-1 ZV VRT/ 21a Trier, den 04.06.2019 Im Auftrag

Christof Pause

Von der Sanierung des alten Bahnhofs in Mehring bis zum neuen Steg für Wassersportler in Traben-Trarbach: Die Vielfalt der jüngst ausgewählten LEA- DER-Projekte entlang der Mo- sel ist erneut groß. Insgesamt 6 Projekte mit einer Gesamt- investition von rund 1,6 Mio.

Euro konnte die LAG zur För- derung auswählen. Mit ihrer Auswahl hat die LAG den Weg frei gemacht für rund 556.000 Euro an Fördermitteln.

„Wir brauchen in der Regi- on kommunale genauso wie private Investitionen. Beides muss Hand in Hand laufen, nur so bleibt die Region auch dauerhaft als Lebens- und Er- holungsstandort attraktiv“, ist Christiane Horsch als LAG-Vor- sitzende überzeugt. Die LAG habe mit den zur Verfügung stehenden EU- und Landes- mitteln die Möglichkeit, neben Kommunen, Stiftungen oder Vereinen auch private Unter- nehmen zu fördern und habe davon auch wieder regen Ge- brauch gemacht, so Horsch weiter. Insgesamt stehen der LAG Mosel für die Förderpe- riode 2014-2022 rund 3 Mio.

Euro an Fördermitteln zur Ver- fügung.

„Die LAG bewertet alle ein- gehenden Projekte nach ein- heitlichen Kriterien und bildet dann ein Ranking“, erläutert Geschäftsführer Philipp Goß- ler das Procedere der Projek- tauswahl. Glücklicherweise musste bei diesem Aufruf nie- mand leer ausgehen: Das Geld reichte aus, um alle Projekte in beantragter Höhe zu fördern.

Neben den regulären LEADER- Projekten galt es für die LAG aber auch, aus den eingerei- chten Projektideen für ehren- amtliche Bürgerprojekte die besten auszuwählen. Leider konnten nicht alle Projekte mit den 20.000 Euro vom Land Rheinland-Pfalz und den 5.000 Euro von den kommunalen Gebietskörperschaften der Re- gion in voller Höhe finanziert werden. „Die LAG musste auf

Grund der begrenzten Mit- tel eine Kürzung vornehmen.

Wieder war es nicht einfach, die Projekte zu kürzen, da bei allen unheimlich viel ehren- amtliches Engagement dahin- tersteht“, macht Philipp Goß- ler als Geschäftsführer der LAG Mosel die Schwierigkeit der Projektauswahl deutlich.

Ebenfalls von der LAG be- schlossen wurde der nächste Förderaufruf: rund 544.000 Euro stehen diesmal für Pro- jekte zur Verfügung. Bewer- ben können sich alle Interes- sierten mit einer Projektskizze bis zum 1. September 2019.

„Bisher stehen die Chancen für Projekte sehr gut, beim aktuellen Förderaufruf auch in den Genuss von Förder- mitteln zu kommen“, ermuti- gt Goßler alle Interessierten, sich bei der LAG-Geschäfts- stelle zu melden. „Thematisch müssen sich alle Projekte un- ter die drei weitgefassten Leit- themen „Landschaft und Pro- dukte“, „Dörfer und Kultur“

sowie „Tourismus und Freizeit“

einordnen lassen, erläutert Vorsitzende Christiane Horsch.

So können neben öffentlichen Projekten, z.B. zur Neugestal- tung von Ortskernen oder zur Sicherung der Daseinsvorsor- ge, auch Projekte privater tou- ristischer Leistungsträger zum Zuge kommen. Die beste Mög- lichkeit zur Klärung der För- derfähigkeit und der Rahmen- bedingungen bietet sich im persönlichen Gespräch mit der Geschäftsstelle. Diese steht je- derzeit gerne als Ansprech- partner zur Verfügung. Mög- licherweise ergeben sich für gute Ideen zum Wohle der Region auch andere Finanzie- rungmöglichkeiten. Auch hier- bei steht die Geschäftsstelle der LAG gerne mit Rat und Tat zu Seite.

Bis 1. September freut sich die LAG jetzt wieder auf zahlreiche spannende Ideen. Weiterge- hende Informationen finden Sie auch auf der Homepage www.lag mosel.de

Projekten entlang der Mosel

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