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Öffentliche Bekanntmachung. Genehmigung

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Academic year: 2022

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(1)

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Genehmigung des Landratsamtes Waldshut-Tiengen vom 4.3.2021 zu der am 01.01.2021 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Städte und Gemeinden im westlichen Landkreis Waldshut-Tiengen zur Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Gutachterausschussverordnung und Bildung des Gemeinsamen Gutachterausschusses Landkreis Waldshut WEST bei der Stadt Bad Säckingen gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO in Verbindung mit § 25 GKZ gem. § 25 Abs. 5 und GKZ

(2) die am 01.01.2021 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Städte und Gemeinden im westlichen Landkreis Waldshut-Tiengen zur Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Gutachterausschussverordnung zur Bildung des Gemeinsamen Gutachterausschusses Landkreis Waldshut WEST bei der Stadt Bad Säckingen

werden nachstehend öffentlich bekannt gemacht.

Bad Säckingen, den 15.03.2021 gez. Alexander Guhl, Bürgermeister

Landratsamt Waldshut

Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt

Genehmigung

Die am 01.01.2021 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Bad Säckingen, Laufenburg (Baden), St. Blasien und Wehr sowie den Gemeinden Albbruck, Bernau, Dachsberg, Dogern, Görwihl, Häusern, Herrischried, Höchenschwand, Ibach, Murg, Rickenbach, Todtmoos und Weilheim zur Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 S. 1 der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) von den genannten Städten und Gemeinden auf die Stadt Bad Säckingen und Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses mit der Bezeichnung „Gemeinsamer Gutachterausschuss Landkreis Waldshut WEST bei der Stadt Bad Säckingen" gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 GuAVO in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) wird gemäß § 25 Abs. 5 GKZ genehmigt.

79761 Waldshut-Tiengen, den 04. März 2021

Landratsamt Waldshut

Dr. Martin Kistler

Dienstsiegel

Landratsamt

(2)

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

zur Übertragung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der

Gutachterausschussverordnung (GuAVO) von den Städten und Gemeinden (nachfolgend die Beteiligten genannt)

Gemeinde Albbruck, vertreten durch Herrn Bürgermeister Stefan Kaiser,

Gemeinde Bernau, vertreten durch Herrn Bürgermeister Alexander Schönemann, Gemeinde Dachsberg, vertreten durch Herrn Bürgermeister Dr. Stephan Bücheler, Gemeinde Dogern, vertreten durch Herrn Bürgermeister Fabian Prause,

Gemeinde Görwihl, vertreten durch Herrn Bürgermeister Carsten Quednow, Gemeinde Häusern, vertreten durch Herrn Bürgermeister Thomas Kaiser, Gemeinde Herrischried, vertreten durch Herrn Bürgermeister Christian Dröse,

Gemeinde Höchenschwand, vertreten durch Herrn Bürgermeister Sebastian Stiegeler, Gemeinde Ibach, vertreten durch Herrn Bürgermeister Helmut Kaiser,

Stadt Laufenburg (Baden), vertreten durch Herrn Bürgermeister Ulrich Krieger, Gemeinde Murg, vertreten durch Herrn Bürgermeister Adrian Schmidle,

Gemeinde Rickenbach, vertreten durch Herrn Bürgermeister Dietmar Zäpernick, Stadt St. Blasien, vertreten durch Herrn Bürgermeister Adrian Probst,

Gemeinde Todtmoos, vertreten durch Frau Bürgermeisterin Janette Fuchs, Stadt Wehr, vertreten durch Herrn Bürgermeister Michael Thater,

Gemeinde Weilheim, vertreten durch Herrn Bürgermeister Jan Albicker

auf die Stadt Bad Säckingen, vertreten durch Herrn Bürgermeister Alexander Guhl zur Bildung eines Gemeinsamen Gutachterausschusses

Vorbemerkung

Mit dem Ziel, in Anbetracht gestiegener Anforderungen die Aufgaben des Gutachter- ausschusses im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit fachlich qualifiziert und bürgerfreundlich zu erfüllen, schließen die Stadt/Gemeinde Albbruck, Bernau, Dachsberg, Dogern, Görwihl, Häusern, Herrischried, Höchenschwand, Ibach, Laufenburg (Baden), Murg, Rickenbach, St. Blasien, Todtmoos, Wehr, Weilheim sowie die Stadt Bad Säckingen folgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab und regeln die Zuständigkeiten im Bereich des Gutachterausschusswesens durch die Übertragung der Aufgaben auf die Stadt Bad Säckingen, die mit der Rechtwirksamkeit dieser Vereinbarung einen Gemeinsamen Gut- achterausschuss einrichtet.

Die Übertragung der in § 1 bezeichneten Aufgaben erfolgt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO, sowie auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ).

Die Beteiligten und die Stadt Bad Säckingen möchten im amtlichen Wertermittlungswesen (§§ 192–197 Baugesetzbuch, nachfolgend BauGB) zusammenarbeiten und hierzu einen Gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle bilden.

Hauptsächliches Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen Grundstücksmarkt- bericht.

(3)

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

(3) Die Beteiligten übertragen mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung die Aufgabe aus § 1 Abs. 1 GuAVO auf die Stadt Bad Säckingen (Delegation) ohne Personalüberleitung.

(4) Die Stadt Bad Säckingen erfüllt anstelle der Beteiligten die übertragenen Aufgaben in eigener rechtlicher Zuständigkeit. Sämtliche mit den übertragenen Aufgaben verbun- denen Rechte und Pflichten gehen mit Wirksamwerden der Vereinbarung auf die Stadt Bad Säckingen über.

(5) Die Stadt Bad Säckingen erfüllt die Aufgabe in ihren Amtsräumen bzw. in angemieteten externen Büroräumen.

§ 2

Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses sowie Gutachterbestellung

(1) Zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben wird bei der Stadt Bad Säckingen ein Gemeinsamer Gutachterausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung

„Gemeinsamer Gutachterausschuss Landkreis Waldshut WEST bei der Stadt Bad Säckingen"

(2) Die Beteiligten sowie die Stadt Bad Säckingen benennen nach Maßgabe von § 192 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Grundstückswertermittlung und sonstigen Wertermittlungen erfahrene Personen, die von der Stadt Bad Säckingen zu ehren- amtlichen Gutachtern bestellt werden sollen. Die Benennung erfolgt in der Weise, dass die Beteiligten sowie die Stadt Bad Säckingen berechtigt sind, pro angefangene 3.000 Einwohner je einen Gutachter, mindestens aber einen Gutachter pro Gemeinde vo- rzuschlagen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl findet § 143 Gemeindeordnung (GemO) entsprechend Anwendung.

(3) Die ehrenamtlichen Gutachter des Gemeinsamen Gutachterausschusses werden ent- sprechend der Vorschläge der Beteiligten sowie der Stadt Bad Säckingen nach Abs. 2 dem Gemeinderat Stadt Bad Säckingen zur Bestellung vorgeschlagen. Der Vorsitzende des Gutachterausschusses wird auf Vorschlag des Leiters der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses durch den Gemeinderat der Stadt Bad Säckingen eingesetzt. Der Leiter der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses schlägt, sofern er selbst das Amt des Vorsitzenden ausübt, aus der Reihe der ehren- amtlichen Gutachter vier stellvertretende Vorsitzende vor. Ist dies nicht der Fall, übt der Leiter der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses das Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden aus und schlägt aus der Reihe der ehrenamtlichen Gutachter drei weitere stellvertretende Vorsitzende vor. Der Vorsitzende, die stellvertre- tenden Vorsitzenden und die weiteren ehrenamtlichen Gutachter werden vom Gemeinderat der Stadt Bad Säckingen gemäß § 2 GuAVO auf vier Jahre bestellt.

(4) Die Stadt Bad Säckingen gewährleistet, dass bei Belangen der Beteiligten (Bodenrich- twerte, Gutachten etc.) vorrangig die bestellten Gutachter der Wohnsitzgemeinde heran- gezogen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Gutachter- ausschusses.

(4)

(5) Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlicher Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreter obliegt der zuständigen Finanzbehörde (§ 2 Abs. 2 GuAVO).

§ 3

Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses

(1)

Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei der Stadt Bad Säckingen eingerichtet (§ 8 Abs. 1 GuAVO).

(2)

Die Stadt Bad Säckingen verpflichtet sich, die für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erforderliche Personal- und Sachmittelausstattung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1a GuAVO). Die Stadt Bad Säckingen verpflichtet sich weiter, eine regelmäßige fachliche Fortbildung der Mitarbeiter sicherzustellen.

(3)

Die hierfür erforderlichen Personalentscheidungen obliegen der Stadt Bad Säckingen.

§ 4

Vertraulichkeit der Daten

(1) Der Geschäftsstelle ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken zu erheben, zu verarbeiten, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen.

(2) Die Geschäftsstelle behandelt die ihr im Rahmen der Aufgabenerfüllung bekannt- werdenden Informationen und Daten vertraulich. Vertrauliche Informationen und Daten im Sinne dieser Erklärung sind solche, die der Geschäftsstelle übermittelt werden und sich aus Unterlagen (Kaufverträge, Grundbuchakten etc.) ergeben.

(3) Bedient sich die Geschäftsstelle dritter Personen als Erfüllungsgehilfen, werden diese von der Geschäftsstelle schriftlich auf das Datengeheimnis und zur Vertraulichkeit verpflichtet.

§ 5

Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgabe

(1) Die Beteiligten führen den Abschluss der Kaufpreissammlung am Tag vor der Aufgaben- übertragung aus, siehe insoweit § 11 Abs. 3 dieser Vereinbarung.

(2) Die Beteiligten sichern zu und tragen dafür Sorge, dass zum Zeitpunkt des Aufgaben- übergangs die Kaufpreissammlungen den aktuellen Stand aufweisen und Arbeits- rückstände nicht vorhanden sind.

(3) Die Beteiligten übergeben spätestens am Tag vor dem Wirksamwerden der Verein- barung die vorhandenen Akten und relevante Vorgänge der letzten 10 Jahre an den Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Bad Säckingen. Die älteren Akten verbleiben bei den abgebenden Gemeinden und stehen dort zur Verfügung. Für die Übergabe von Akten und Vorgängen wird eine Übergabeniederschrift einschließlich eines Verzeichnisses der im jeweiligen Stadt- oder Gemeindearchiv verbleibenden Unterlagen gefertigt.

(4) Die Beteiligten überlassen der Geschäftsstelle kostenfrei sämtliche zur Führung einer gemeinsamen Kaufpreissammlung und zur Erstellung von Gutachten erforderlichen

(5)

Unterlagen und Daten. Dies umfasst auch die Unterlagen und Daten der bisher bei den Geschäftsstellen geführten Kaufpreissammlungen.

Die Geschäftsstelle ist berechtigt und bevollmächtigt, im Namen der Beteiligten zur Aufgabenerfüllung erforderliche Daten (z.B. GEO-Daten, Grundbuchdaten, Daten aus Bauakten etc.) bei Dritten einzuholen.

Die Mitgliedsgemeinden benennen jeweils eine Ansprechperson für die notwendige Zulieferung der notwendigen Unterlagen und Daten (z.B. Bauakten, Baulasten, Kartenwerke).

(5) Die Beteiligten übergeben der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschus- ses bei der Stadt Bad Säckingen den jeweiligen amtlichen Straßenschlüssel in Papierform und als elektronische Datei (Excel-Format).

(6) Die Beteiligten ermächtigen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses kostenfrei auf das elektronische Grundbuch und die Grundakten für die Grundstücke im Gebiet der Beteiligten zuzugreifen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich ist.

(7) Die bei den Beteiligten eingehenden Urkunden, die für den Gemeinsamen Gutachter- ausschuss bestimmt sind, werden von den Beteiligten spätestens innerhalb einer Woche in verschlossenem Umschlag an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachter- ausschusses bei der Stadt Bad Säckingen weitergeleitet.

(8) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung entfällt die Möglichkeit eines eigenen Gutachter- ausschusses bei den Beteiligten, sodass die Gutachter der Gutachterausschüsse der Beteiligten durch den jeweiligen Gemeinderat abzuberufen sind (§ 4 Abs. 1 GuAVO). Die Dienststempel der jeweiligen Gutachterausschüsse sind zu diesem Zeitpunkt zu entwerten.

(9) Die Beteiligten und die Stadt Bad Säckingen beraten und unterstützen einander zum Zwecke der Erfüllung dieser Vereinbarung und stellen die für die Durchführung dieser Vereinbarung und der damit zusammenhängenden Aufgaben erforderlichen Informa- tionen und Unterlagen uneingeschränkt und unentgeltlich zur Verfügung.

§ 6

Pflichten der Vertragspartner

(1)

Die Stadt Bad Säckingen gewährleistet mit dem Tag der Aufgabenübertragung die Erfüllung der Aufgaben der Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstücks- werten und für sonstige Wertermittlungen im Sinne von §§ 192 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. der Gutachterausschussverordnung (GuAVO).

(2)

Die bisher bei den Geschäftsstellen der Beteiligten und der Stadt Bad Säckingen beantragten und noch nicht fertig gestellten Verkehrswertgutachten gehen zur Weiter- bearbeitung auf die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Bad Säckingen über.

(3)

Die Stadt Bad Säckingen gewährleistet einen ausreichenden Versicherungsschutz für die/den Vorsitzenden des Gutachterausschusses, die ehrenamtlichen Gutachter und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses für

(6)

Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten und Handlungen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.

(4)

Sofern und soweit sich Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorgängen ergeben, die vor dem Wirksamwerden dieser Vereinbarung durch den jeweils zuständigen Gutachterausschuss bearbeitet wurden und auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen sind, stellen die Beteiligten die Stadt Bad Säckingen im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen frei und übernehmen im Innenverhält- nis die Haftung für diese Ansprüche.

§ 7

Gebührenerhebung, Ausdehnung des Satzungsrechts, Kostenerstattung

(1) Die Stadt Bad Säckingen kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabengebiete

Satzungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Beteiligten gelten (§ 26 Abs. 1 GKZ). Dies gilt insbesondere für die Erhebung von Gebühren.

(2) Sämtliche Kosten, die der Stadt Bad Säckingen für die Aufgabenerfüllung nach § 1 anfallen, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, werden der Stadt Bad Säckingen durch die Beteiligten erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Beteiligten und der Stadt Bad Säckingen zur Gesamt- zahl aller nach Wirksamwerden dieser Vereinbarung vom örtlichen Zuständigkeits- bereich des Gutachterausschusses erfassten Einwohner. Maßgebend ist dabei jeweils die nach der amtlichen Statistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Zeitpunkt der Abrechnung vorliegende Einwohnerzahl nach § 143 GemO.

(3) Maßgeblicher Abrechnungszeitraum ist das vorausgegangene Haushaltsjahr. Grundlage für die Ermittlung der Kosten wie nach Abs. 2 bilden dabei insbesondere:

a)

Die Personalkosten für die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Beschäftigten.

b)

Die zu zahlenden Entschädigungen für die ehrenamtlichen Gutachter/innen gem.

§ 14 der Gutachterausschussverordnung (GuAVO).

c)

Die Kosten für die dienstlich notwendigen Fortbildungen.

d)

Die sich bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung aus dem notwen- digen Personaleinsatz ergebenden Sachkosten aller Arbeitsplätze (zum Beispiel Miete, Büro- und Geschäftsbedarf, Dienstfahrten) des Gutachterausschusses, ermittelt auf Grundlage der Sachaufwendungen im Gutachterausschusswesen des abzurechnenden Jahres.

e)

Die Lizenzgebühren und Supportkosten für notwendige spezielle EDV-Program- me im Gutachterausschuss (Kaufpreissammlung, Wertermittlungsprogramm).

f)

Verwaltungsgemein- und kalkulatorische Kosten für interne Leistungserbringung (zum Beispiel Personalbetreuung, Abrechnungen, kalkulatorische Miete, Abschreibungen), welche für die Einrichtung und den laufenden Betrieb des Gemeinsamen Gutachterausschusses benötigt wird.

Für den Nachweis der Kosten hat die Stadt Bad Säckingen geeignete Kostennachweise zu führen. Anstelle eines Einzelnachweises können Personal- und Sachkosten auch mit Pauschalwerten angesetzt werden, die gemäß der Verwaltungsvorschrift des Finanz-

(7)

und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten, ins- besondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) in der jeweils gültigen Fassung ermittelt wurden.

(4) Zur Einarbeitung und Vorbereitung der Arbeitsaufnahme des Gemeinsamen Gutachter- ausschusses ist die Tätigkeitsaufnahme einzelner Mitarbeiter bereits vor Wirksamkeit dieser Vereinbarung vorgesehen. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten zählen des- halb auch alle vorbereitenden Maßnahmen. Hierzu zählen insbesondere Stellenaus- schreibungen, Dienstfahrten, Fortbildungen, Büroausstattung, Miete und sonstige für den Betrieb notwendige Aufwendungen.

(5) Spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres erstellt die Stadt Bad Säckingen (Geschäftsstelle Gemeinsamer Gutachterausschuss) eine Abrechnung der im voraus- gegangenen Kalenderjahr im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung angefallenen einzelnen Aufwendungen nach Abs. 2 und Abs. 3 und der nach Abs. 1 geltend gemach- ten Gebühren und Auslagen. Die Erstattung des sich nach Abzug der Gebühren und Auslagenersatz aus der Abrechnung ergebenen Betrages erfolgt durch die Beteiligten binnen einer Frist von 1 Monat nach Zugang der Abrechnung nach Satz 1.

(6) Die Stadt Bad Säckingen ist berechtigt, unterjährig zum 30. Juni eines jeden Jahres von den Beteiligten eine angemessene Vorauszahlung (zunächst 4,00 € pro Einwohner) auf den nach den Absätzen 2 bis 5 zu leistenden Kostenersatz zu erheben. Die Aufteilung der Vorauszahlung auf mehrere Raten ist zulässig. Über die Vorauszahlung ist zeitgleich mit der nach Abs. 5 vorzulegenden Abrechnung abzurechnen.

(7) Sofern die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder dieses Rechtsgeschäft nachträglich der Umsatzsteuer unterwerfen sollten (betrifft insbesondere § 2 b UStG), erhöht sich die Zahlungspflicht um die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Die Steuerpflicht kann durch Terminierung des Finanzministeriums oder aufgrund der Feststellung der Umsatzsteuerpflicht durch die zuständige Finanzbehörde erfolgen. Eine rückwirkende Rechnungsstellung der Umsatzsteuer aufgrund eines entsprechenden Feststellungsbescheides gegenüber der Stadtverwaltung Bad Säckingen ist möglich.

(8) Im Falle von Zahlungsrückständen sind rückständige Beträge nach den für Gebühren geltenden kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften zu verzinsen.

§ 8

Dauer der Vereinbarung, Kündigung

(1) Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die Vereinbarung kann von jeder beteiligten Stadt/Gemeinde schriftlich zum 31. Dezem- ber eines jeden Jahres mit einer Frist von 36 Monaten gekündigt werden. In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, etwa bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen bleibt unberührt. Ebenso bleibt § 60 Abs. 1 Landes- verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) unberührt.

(8)

§ 9 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und im Falle der Einbeziehung weiterer Aufgaben der Aufhebung der Vereinbarung oder der Kündigung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 10

Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirk- sam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, wenn anzunehmen ist, dass die Beteiligten die Vereinbarung auch ohne diese Bestimmung geschlossen hätten.

(2) In einem solchen Fall wird zwischen den Beteiligten und der Stadt Bad Säckingen eine neue Regelung vereinbart, die der alten unwirksamen Regelung inhaltlich nahekommt.

(3) Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

§ 11

Inkrafttreten, Genehmigung, Bekanntmachung

(1)

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verein- barung soll erst dann der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn feststeht, dass für die Aufnahme der Arbeit genügend geeignete Personen eingestellt werden können.

(2)

Die Beteiligten und die Stadt Bad Säckingen haben die öffentlich-rechtliche Verein- barung zusammen mit der rechtsaufsichtsbehördlichen Genehmigung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Eine Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung ist mit der Genehmigung, sofern eine solche erforderlich ist, von den Beteiligten öffentlich bekanntzumachen.

(3)

Die Vereinbarung tritt ab dem 01. April 2021 in Kraft.

§ 12 Ausfertigung

Diese Vereinbarung ist 18-fach ausgefertigt. Die Beteiligten, die Stadt Bad Säckingen sowie die Rechtsaufsichtsbehörde erhalten je eine Ausfertigung.

Bad Säckingen, den 01. Januar 2021

Im Original unterschrieben und gesiegelt von:

gez. Stefan Kaiser, Bürgermeister Gemeinde Albbruck, gez. Alexander Guhl Bürgermeister Stadt Bad Säckingen, gez. Alexander Schönemann, Bürgermeister Gemeinde Bernau, gez. Dr. Stephan Bücheler, Bürgermeister Gemeinde Dachsberg, gez. Fabian Prause, Bürgermeister Gemeinde Dogern,

gez. Carsten Quednow, Bürgermeister Gemeinde Görwihl, gez. Thomas Kaiser, Bürgermeister Gemeinde Häusern,

(9)

gez. Christian Dröse, Bürgermeister Gemeinde Herrischried,

gez. Sebastian Stiegeler, Bürgermeister Gemeinde Höchenschwand, gez. Helmut Kaiser, Bürgermeister Gemeinde Ibach,

gez. Ulrich Krieger, Bürgermeister Stadt Laufenburg (Baden), gez. Adrian Schmidle, Bürgermeister Gemeinde Murg,

gez. Dietmar Zäpernick, Bürgermeister Gemeinde Rickenbach, gez. Adrian Probst, Bürgermeister Stadt St. Blasien,

gez. Janette Fuchs, Bürgermeisterin Gemeinde Todtmoos, gez. Michael Thater, Bürgermeister Stadt Wehr,

gez. Jan Albicker, Bürgermeister Gemeinde Weilheim

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