• Keine Ergebnisse gefunden

Öffentliche Bekanntmachung der Benutzungsentgelte des Rettungsdienstes gem. § 4 der Vereinbarung über öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte des Kreises Plön

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Öffentliche Bekanntmachung der Benutzungsentgelte des Rettungsdienstes gem. § 4 der Vereinbarung über öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte des Kreises Plön"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-2 Veröffentlichungsdatum: 03.11.2018

26 / 2018

Öffentliche Bekanntmachung der Benutzungsentgelte des Rettungsdienstes

gem. § 4 der Vereinbarung über

öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte des Kreises Plön

Gem. § 4 der Vereinbarung über öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte des Kreises Plön wird folgender Auszug aus der Entgeltvereinbarung vom 01.05.18 zwischen dem Kreis Plön einerseits und den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen und dem Landesausschuss Schleswig-Holstein des Verbands der privaten Krankenversicherung (Kostenträger) andererseits bekannt gemacht:

§ 2 – Benutzungsentgelte

(1) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden folgende Benutzungsentgelte auf der Grundlage des geeinten Kosten- und Leistungsnachweises (KLN) vom 21.09.2017 festgelegt:

Rettungsmittel: Pauschalentgelt EUR:

Entgelt je

Beförderungskilomet er EUR:

RTW 818,79 0,00

KTW 39,84 0,74*

KTW-Fernfahrten 0,00 2,00**

NEF 400,63 0,00

* Bei Fahrzielen innerhalb Schleswig-Holsteins.

** Bei Fahrzielen außerhalb Schleswig-Holsteins. Die Grundpauschale kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

(2) Für Beförderungen mit Rettungsmitteln i.S.d. § 4 Abs. 3 RDG sind die Benutzungsentgelte für RTW in Ansatz zu bringen. VEF sind als NEF abzurechnen.

(3) Als Fernfahrten gelten Beförderungen außerhalb Schleswig-Holsteins. Hierfür wird ein Kilometerentgelt in Höhe von 2,00 EUR für die gesamte Beförderungsstrecke vereinbart.

§ 5 - Grundsätze der Entgeltberechnung

(1) Sollte die Notärztin oder der Notarzt in Ausnahmefällen mit dem RTW und nicht mit dem NEF ausrücken, ist nur die Abrechnung des vereinbarten Benutzungsentgeltes für die Notfallrettung (RTW) möglich. Sekundärtransporte (auch arztbegleitet) werden als Krankentransport (KTW) abgerechnet. Die Anzahl der Beförderungskilometer ergibt sich aus der gefahrenen Transportstrecke, welche mit Patient vom Einsatzort bis zum Zielort zurückgelegt wird.

(2)

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 2-2 Veröffentlichungsdatum: 03.11.2018

26 / 2018

(4) Kommt es nicht zum Transport des Patienten, werden jedoch notärztliche Leistungen vor Ort erbracht (z. B. ambulante Behandlung), so ist der Einsatz eines NEF mit einheitlichen Entgelten abzurechnen. Hierfür wird keine Verordnung / Bestätigung einer Krankenbeförderung benötigt.

(5) Bei der Notfallrettung mit Transport aber ohne notärztliche Beteiligung kann in Einzelfällen eine ärztlich unterschriebene „Bestätigung einer Krankenbeförderung“ als Abrechnungsgrundlage herangezogen werden. Bei Notfallrettungstransporten mit Patientenübergabe an Behandlungseinrichtungen in anderen Bundesländern oder benachbarten Staaten werden die dort üblichen Dokumentationen für die Abrechnung akzeptiert.

(6) Bei der Abrechnung erbrachter Transportleistungen ist die Disposition der Rettungsleitstelle maßgebend (ex-ante Betrachtung). Die Entscheidung der Leitstelle ist auf der Abrechnung wie folgt zu vermerken: Notfall disponiert (d. h.

Notfallvergütungssatz, auch wenn eine Bagatellerkrankung vorgefunden wird) oder Krankentransport disponiert (d.h. Krankentransport-Entgelt auch bei Verschlechterung des Patientenzustandes).

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Entscheidung der Leitstelle ist auf der Abrechnung wie folgt zu vermerken: Notfall disponiert (d. Notfallvergütungssatz, auch wenn eine Bagatellerkrankung

Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Amt für Sicherheit und Ordnung des Kreises Plön, untere Jagdbehörde, Hamburger Str.. Eine vorherige Termin-

Die Entscheidung der Leitstelle ist auf der Abrechnung wie folgt zu vermerken: Notfall disponiert (d. Notfallvergütungssatz, auch wenn eine Bagatellerkrankung

2 RDG die Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen des Kreises Plön gGmbH für die Notfallrettung und den Krankentransport in den Rettungswachenbereichen Lütjenburg,

Aufgrund des § 57 der Kreisordnung in Verbindung mit § 80 der Gemeindeordnung in den jeweiligen zur Zeit gültigen Fassungen wird nach Beschluss des Kreistages vom 06.11.2008 - und

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung des „Hauses am Klostergarten“, Alten- und Pflegeheim des Kreises Plön in Preetz für das. Wirtschaftsjahr 2006

Kleingartenvereine und landwirtschaftlichen Berufsorganisationen zu wählende Mitglieder der Vereine und Organisationen, die dem Kreistag angehören können, ergänzt.“ wird gestrichen.

Werden aus diesem Umstand heraus für die M itarbeiter der Stadt Schulungsmaßnahmen im Zu- sammenhang mit der Bedienung einer neuen Software des Kreises erforderlich, hat der