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1. Vereinbarung über die Benutzungsentgelte für die

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Amtsblatt

18. Jahrgang Halle (Saale), den 15. April 2021

4

I N H A L T A. Landesverwaltungsamt

1. Verordnungen 2. Rundverfügungen

3. Amtliche Bekanntmachungen

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten, Sport über die Auslegungszeiten des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes für den Be- triebsbereich der PROGAS GmbH & Co. KG, Flüssiggas-Tanklager Zeitz, Dr.-Pier-Straße 3,

06729 Elsteraue 61

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten, Sport über die Auslegungszeiten des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes für den Be- triebsbereich der Mitteldeutschen Industrie-Lo- gistik GmbH, Grenzstraße 11, 06112 Halle

(Saale) 61

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten, Sport über die Auslegungszeiten des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes für den Be- triebsbereich der AGRAVIS Ost GmbH, Obhäuser Weg 9, 06268 Querfurt 61 . Öffentliche Bekanntmachung des Referates

Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten, Sport über die Auslegungszeiten des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes für die CBW Chemie GmbH Bitterfeld-Wolfen, Be- triebsbereich Wolfen, Kühlturmstraße, 06803

Bitterfeld-Wolfen 61

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten, Sport über die Auslegungszeiten des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes für den Be- triebsbereich der VNG Gasspeicher GmbH, Untergrundspeicher Bad Lauchstädt, Lange

Lauchstädter Straße 49,

06179 Teutschenthal 62

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten,

Sport über die Auslegungszeiten des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes für den Be- triebsbereich der DHW Deutsche Hydrierwerke GmbH Rodleben, Brambacher Weg 1, 06861 Dessau-Roßlau, OT Rodleben 62 . Öffentliche Bekanntmachung des Referates

Brand- und Katastrophenschutz, militärische Angelegenheiten, Rettungswesen gemäß § 39 (3) Rettungsdienstgesetz des Landes Sach- sen-Anhalt zur Vereinbarung über die Benut- zungsentgelte für die Leistungen der Luftret- tung am Standort Landeshauptstadt Magde-

burg (Primärluftrettung) 62

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Brand- und Katastrophenschutz, militärische Angelegenheiten, Rettungswesen gemäß § 39 (3) Rettungsdienstgesetz des Landes Sach- sen-Anhalt zur Vereinbarung über die Benut- zungsentgelte für die Leistungen der Luftret- tung am Standort Stadt Landsberg/OT Op- pin (Sekundärluftrettung) 62 . Öffentliche Bekanntmachung des Referates

Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmäch- tigter Schornsteinfeger (m/w/d) für den Kehr-

bezirk Stendal Nr. 14 62

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmäch- tigter Schornsteinfeger (m/w/d) für den Kehr-

bezirk Bördekreis Nr. 10 63

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmäch- tigter Schornsteinfeger (m/w/d) für den Kehr-

bezirk Wittenberg Nr. 08 63

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Verkehrswesen – Obere Luftfahrtbehörde – zur Vorprüfung nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfah- rens zum Antrag des Universitätsklinikums Halle auf temporäre Verdrehung das östlichen An-/Abflugsektors des klinikeigenen Dachlan-

deplatzes 63

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Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 4 vom 15. April 2021

60

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung ge- mäß § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes-Immissi- onsschutzgesetzes und den Maßgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV zum Antrag der Firma Zimmer- mann Entsorgung GmbH & Co. KG in 39279 Gommern OT Ladeburg auf Erteilung einer Ge- nehmigung nach § 16 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes zur wesentlichen Änderung ei- ner Anlage zur Erhöhung der genehmigten Zwischenlagerkapazität auf 4.183 Tonnen in 06803 Bitterfeld-Wolfen, OT Greppin, Land-

kreis Bitterfeld-Wolfen 64

. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immis- sionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentech- nik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur allge- meinen Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsver- fahrens zum Antrag der Linde Gas Produkti- onsgesellschaft mbH & Co. KG in 06237 Leuna auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errich- tung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstel- lung von Wasserstoff in 06237 Leuna, Land-

kreis Saalekreis 65

. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immis- sionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentech- nik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur allge- meinen Vorprüfung nach § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. § 7 UVPG im Rahmen des Ge- nehmigungsverfahrens zum Antrag der RKB Raffinerie-Kraftwerks-Betriebs GmbH in 06237 Leuna auf Erteilung einer Genehmigung nach

§ 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung im Raffineriekraft- werk in 06237 Leuna, Landkreis Saalekreis 66 . Öffentliche Bekanntmachung des Referates

Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung über die Entscheidung zum Antrag der TMG Cargo GmbH in 06749 Bitterfeld-Wolfen auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BIm- SchG zur Errichtung und zum Betrieb einer An- lage zur Lagerung von Gefahrstoffen mit einer Kapazität von max. 2.340 t innerhalb eines Lo-

gistiklagers 66

. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immis- sionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentech- nik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzel- fallprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Feuerverzinkung Genthin GmbH &

Co. KG in 39307 Genthin auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissi- onsschutzgesetzes zur Errichtung und Betrieb einer Feuerverzinkerei in 39307 Genthin, Landkreis Jerichower Land 67

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Abwasser gemäß § 4 Ab. 1 der Industriekläran- lagen- Zulassungs- und Überwachungsverord- nung i.V.m. § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes sowie den §§ 9, 10 und 14 bis 19 der Verordnung über das Geneh- migungsverfahren – 9. BImSchV zum Antrag der Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG in 06420 Könnern auf Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Erhöhung der Einleitmenge von Abwasser aus der Zuckerrübenverarbeitung in 06420 Könnern, Salzlandkreis 68 . Öffentliche Bekanntmachung des Referates

Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit

Hier: Prüfungsordnung für die Durchfüh- rung von Abschluss- und Umschulungs- prüfungen in den Ausbildungsberufen der

Land- und Hauswirtschaft 69

. Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Referats Gesundheitswesen, Pharmazie über die Gestattung gemäß § 4 Abs. 3 Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) zur Versorgung der Bevölkerung in Sachsen-Anhalt mit SARS-CoV-2-Impfstoff (Comirnaty® Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion) vom 31. März 2021 69

4. Verwaltungsvorschriften 5. Stellenausschreibungen

B. Untere Landesbehörden

1. Amtliche Bekanntmachungen, Genehmigungen 2. Sonstiges

C. Kommunale Gebietskörperschaften 1. Landkreise

2. Kreisfreie Städte

3. Kreisangehörige Gemeinden

D. Sonstige Dienststellen

. Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle über die Einla- dung zur 1. Sitzung 2021 des Regionalaus- schuss der Regionalen Planungsgemeinschaft

Halle 70

. Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle über die Einla- dung zur 1. Sitzung 2021 der Regionalver- sammlung der Regionalen Planungsgemein-

schaft Halle 71

(3)

Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 4 vom 15. April 2021

61 A. Landesverwaltungsamt

Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten, Sport über die Auslegungszeiten des externen Alarm- und

Gefahrenabwehrplanes für den Betriebsbereich der PROGAS GmbH & Co. KG, Flüssiggas-Tanklager

Zeitz, Dr.-Pier-Straße 3, 06729 Elsteraue Auf der Grundlage der Verordnung zur Aufstellung exter- ner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (AlGefPl-VO) vom 04. Oktober 2001, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, S. 400, zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 15. Dezember 2020, Gesetz- und Verord- nungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, S. 732 wird der Plan für die

PROGAS GmbH & Co. KG Flüssiggas-Tanklager Zeitz

Dr.-Pier-Straße 3 06729 Elsteraue

in der Zeit vom 26. April bis 28. Mai 2021 in der Gemeinde Elsteraue, Verwaltungsgebäude, Zimmer 120, Haupt- straße 30 in 06729 Elsteraue während der Sprechzeiten:

Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr

öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit können Bedenken oder Anregungen zu diesem Plan an Frau Schug vorgebracht werden.

---

Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten, Sport über die Auslegungszeiten des externen Alarm- und

Gefahrenabwehrplanes für den Betriebsbereich der Mitteldeutschen Industrie-Logistik GmbH,

Grenzstraße 11, 06112 Halle (Saale)

Auf der Grundlage der Verordnung zur Aufstellung exter- ner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (AlGefPl-VO) vom 04. Oktober 2001, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, S. 400, zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 15. Dezember 2020, Gesetz- und Verord- nungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, S. 732 wird der Plan für die

Mitteldeutsche Industrie-Logistik GmbH Grenzstraße 11

06112 Halle (Saale)

in der Zeit vom 26. April bis 28. Mai 2021 in der Stadt Halle, Technisches Rathaus, Foyer, Hansering 15 in 06108 Halle (Saale) während der Sprechzeiten:

Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit können Bedenken oder Anregungen zu diesem Plan an Frau Vossebrecker vorge- bracht werden.

---

Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten, Sport über die Auslegungszeiten des externen Alarm- und

Gefahrenabwehrplanes für den Betriebsbereich der AGRAVIS Ost GmbH, Obhäuser Weg 9,

06268 Querfurt

Auf der Grundlage der Verordnung zur Aufstellung exter- ner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (AlGefPl-VO) vom 04. Oktober 2001, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, S. 400, zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 15. Dezember 2020, Gesetz- und Verord- nungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, S. 732 wird der Plan für die

AGRAVIS Ost GmbH Gefahrstofflager Querfurt

Obhäuser Weg 9 06268 Querfurt

in der Zeit vom 19. April bis 18. Mai 2021 bei der Stadtver- waltung Querfurt, Markt 9 in 06268 Querfurt, Zimmer 6 während der Sprechzeiten:

Montag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 15:30 Uhr Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit können Bedenken oder Anregungen zu diesem Plan an Herrn Bruchardt (Tel.

034771/ 601-61) vorgebracht werden.

---

Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten, Sport über die Auslegungszeiten des externen Alarm- und

Gefahrenabwehrplanes für die CBW Chemie GmbH Bitterfeld-Wolfen, Betriebsbereich Wolfen, Kühlturm-

straße, 06803 Bitterfeld-Wolfen

Auf der Grundlage der Verordnung zur Aufstellung exter- ner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (AlGefPl-VO) vom 04. Oktober 2001, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, S. 400, zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 15. Dezember 2020, Gesetz- und Verord- nungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, S. 732 wird der Plan für die

CBW Chemie GmbH Bitterfeld-Wolfen Betriebsbereich Wolfen

Kühlturmstraße 06803 Bitterfeld-Wolfen

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Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 4 vom 15. April 2021

62

in der Zeit vom 19. April bis 18. Mai 2021 im Rathaus der Stadt Bitterfeld-Wolfen, Ortsteil Stadt Bitterfeld (Zimmer 110), Markt 7 in 06749 Bitterfeld-Wolfen während der Sprechzeiten:

Montag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr Donnerstag 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit können Bedenken oder Anregungen zu diesem Plan an Frau Sturm vorgebracht werden.

Die Einsichtnahme ist nur nach telefonischer / schriftlicher Anmeldung (Tel. 03494-6660 402) möglich. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend. Die Per- sonendaten werden registriert.

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Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten, Sport über die Auslegungszeiten des externen Alarm- und

Gefahrenabwehrplanes für den Betriebsbereich der VNG Gasspeicher GmbH, Untergrundspeicher Bad

Lauchstädt, Lange Lauchstädter Straße 49, 06179 Teutschenthal

Auf der Grundlage der Verordnung zur Aufstellung exter- ner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (AlGefPl-VO) vom 04. Oktober 2001, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, S. 400, zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 15. Dezember 2020, Gesetz- und Verord- nungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, S. 732 wird der Plan für die

VNG Gasspeicher GmbH Untergrundspeicher Bad Lauchstädt

Lange Lauchstädter Straße 49 06179 Teutschenthal

in der Zeit vom 19. April bis 18. Mai 2021 bei der Gemeinde Teutschenthal, Am Busch 19 in 06179 Teutschenthal, Raum 005, während der Sprechzeiten:

Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit können Bedenken oder Anregungen zu diesem Plan an Herrn Möbius (Tel.

034601/ 36 644), Herrn Schenk (Tel. 034601/ 36 654) und Frau Treff (Tel. 034601 36 650) vorgebracht werden.

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Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten, Sport über die Auslegungszeiten des externen Alarm- und

Gefahrenabwehrplanes für den Betriebsbereich der DHW Deutsche Hydrierwerke GmbH Rodleben,

Brambacher Weg 1, 06861 Dessau-Roßlau, OT Rodleben

Auf der Grundlage der Verordnung zur Aufstellung exter- ner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (AlGefPl-VO) vom 04. Oktober 2001, Gesetz- und Verordnungsblatt für das

Land Sachsen-Anhalt, S. 400, zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 15. Dezember 2020, Gesetz- und Verord- nungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, S. 732 wird der Plan für die

DHW Deutsche Hydrierwerke GmbH Rodleben Brambacher Weg 1

06861 Dessau-Roßlau, OT Rodleben

in der Zeit vom 26. April bis 25. Mai 2021 bei der Berufs- feuerwehr, Innsbrucker Straße 8 in 06849 Dessau-Roßlau, Sekretariat Zimmer 139 während der Sprechzeiten:

Montag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Mittwoch 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit können Bedenken oder Anregungen zu diesem Plan an Frau Thomas (debo- rah.thomas@dessau-rosslau.de) und Frau Dolze (tina.dolze@dessau-rosslau.de) vorgebracht werden.

---

Öffentliche Bekanntmachung des Referates Brand- und Katastrophenschutz, militärische Angelegenhei- ten, Rettungswesen gemäß § 39 (3) Rettungsdienst- gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Vereinbarung

über die Benutzungsentgelte für die Leistungen der Luftrettung am Standort Landeshauptstadt

Magdeburg (Primärluftrettung)

Die Vereinbarung für den Standort Magdeburg ist Be- standteil dieses Amtsblatts und befindet sich im Anlagen- teil.

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Öffentliche Bekanntmachung des Referates Brand- und Katastrophenschutz, militärische Angelegenhei- ten, Rettungswesen gemäß § 39 (3) Rettungsdienst- gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Vereinbarung

über die Benutzungsentgelte für die Leistungen der Luftrettung am Standort Stadt Landsberg/OT Oppin

(Sekundärluftrettung)

Die Vereinbarung für den Standort Oppin ist Bestandteil dieses Amtsblatts und befindet sich im Anlagenteil.

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Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmächtigter

Schornsteinfeger (m/w/d) für den Kehrbezirk Stendal Nr. 14

Für die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- gerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird im Land Sachsen-Anhalt für eine Bestellung zum 01. Sep- tember 2021 (Vergabetermin) folgender Kehrbezirk aus- geschrieben:

Stendal Nr. 14

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Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 4 vom 15. April 2021

63 Der vollständige Ausschreibungstext kann ab dem 15. Ap-

ril 2021 unter www.bund.de sowie unter www.lvwa.sach- sen-anhalt.de abgerufen werden. Ferner liegt der Aus- schreibungstext bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist im Landesverwaltungsamt beim Referat Wirtschaft zu jeder- manns Einsicht aus.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 17. Mai 2021 (Ausschlussfrist) an das

Landesverwaltungsamt Referat Wirtschaft Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale) ---

Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmächtigter

Schornsteinfeger (m/w/d) für den Kehrbezirk Bördekreis Nr. 10

Für die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- gerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird im Land Sachsen-Anhalt für eine Bestellung zum 01. Ok- tober 2021 (Vergabetermin) folgender Kehrbezirk ausge- schrieben:

Bördekreis Nr. 10

Der vollständige Ausschreibungstext kann ab dem 15. Ap- ril 2021 unter www.bund.de sowie unter www.lvwa.sach- sen-anhalt.de abgerufen werden. Ferner liegt der Aus- schreibungstext bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist im Landesverwaltungsamt beim Referat Wirtschaft zu jeder- manns Einsicht aus.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 17. Mai 2021 (Ausschlussfrist) an das

Landesverwaltungsamt Referat Wirtschaft Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale) ---

Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmächtigter

Schornsteinfeger (m/w/d) für den Kehrbezirk Wittenberg Nr. 08

Für die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- gerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird im Land Sachsen-Anhalt für eine Bestellung zum 01. No- vember 2021 (Vergabetermin) folgender Kehrbezirk aus- geschrieben:

Wittenberg Nr. 08

Der vollständige Ausschreibungstext kann ab dem 15. Ap- ril 2021 unter www.bund.de sowie unter www.lvwa.sach- sen-anhalt.de abgerufen werden. Ferner liegt der Aus- schreibungstext bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist im Landesverwaltungsamt beim Referat Wirtschaft zu jeder- manns Einsicht aus.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 17. Mai 2021 (Ausschlussfrist) an das

Landesverwaltungsamt Referat Wirtschaft Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale) ---

Öffentliche Bekanntmachung des Referates Verkehrswesen – Obere Luftfahrtbehörde – zur Vorprüfung nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens zum Antrag

des Universitätsklinikums Halle auf temporäre Verdrehung das östlichen An-/Abflugsektors des

klinikeigenen Dachlandeplatzes

Das Universitätsklinikum Halle betreibt auf dem Dach des Klinikgebäudes (Haus 1) in der Ernst-Grube-Straße in Halle-Kröllwitz einen im Jahre 2001 luftrechtlich genehmig- ten Hubschrauber-Sonderlandeplatz („Dachlandeplatz“), der 2003 in Betrieb genommen wurde.

Im Rahmen des luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurde für die Anlage und den Betrieb dieses Hubschrau- bersonderlandeplatzes keine Umweltverträglichkeitsprü- fung durchgeführt.

Es sollen nun 2 neue Funktionsgebäude („FG 12_13“) er- richtet werden.

Diese Bauvorhaben erfordern die Aufstellung von 2 Bau- kränen, welche in die Hindernisbegrenzungsflächen des östlichen An-/Abfluges hineinragen. Aus diesem Grund ist die temporäre Verdrehung des östlichen An-/Abflugsektors für den Zeitraum der Bauarbeiten von ca. 5 Jahren erfor- derlich.

Hierzu ist die Durchführung eines luftrechtlichen Ände- rungsgenehmigungsverfahrens nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG erforderlich.

Gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) hat die zuständige Behörde festzustellen, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht.

Das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht bei Än- derungsvorhaben gemäß § 9 Abs. 4 UVPG wird von der Luftfahrtbehörde von Amts wegen geprüft und festgestellt.

Ein Änderungsvorhaben mit unbedingter UVP-Pflicht gem.

der Anlage 1 Nr. 14.12.1 (Spalte 1, Buchstabe X) zum UVPG liegt nicht vor. Es bedarf jedoch der allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall gem. der Anlage 1 Nr. 14.12.2 (Spalte 2, Buchstabe A) zum UVPG.

Im Ergebnis der Einzelfallprüfung gemäß der §§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG überzeugte sich die Genehmigungsbe- hörde davon, dass das vorgenannte Vorhaben unter Be- rücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun- gen haben kann und deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung be- steht. Die Feststellung erfolgte auf der Grundlage der vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen und eigener In- formationen. Das luftverkehrsrechtliche Änderungsgeneh- migungsverfahren wird nunmehr fortgeführt.

(6)

Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 4 vom 15. April 2021

64

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selb- ständig durch förmliche Rechtsbehelfe anfechtbar.

Die Begründung der Entscheidung ist der Öffentlichkeit zu- gänglich.

Diese sind auf der Internetseite des Landesverwaltungs- amtes – Obere Luftfahrtbehörde, unter „https://lvwa.sach- sen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/ver- kehrswesen/luftverkehr/“ veröffentlicht.

---

Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß

§ 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes und den Maßgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV zum Antrag der Firma Zimmermann Entsorgung GmbH &

Co. KG in 39279 Gommern OT Ladeburg auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erhöhung der genehmigten Zwischenlagerkapazität auf 4.183 Tonnen in 06803 Bitterfeld-Wolfen, OT Greppin,

Landkreis Bitterfeld-Wolfen

Die Firma Zimmermann Entsorgung GmbH & Co. KG in 39279 Gommern OT Ladeburg, Friedensstraße 19, bean- tragte beim Landesverwaltungsamt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm- SchG) zur wesentlichen Änderung der

Anlage zur chemischen Behandlung von Abfallstoffen;

Erhöhung der Zwischenlagerkapazität von 2.955 Tonnen auf 4.183 Tonnen

(Anlage nach Nr. 8.8.1.1, Nr. 8.8.2.1, Nr. 8.11.1.1, Nr.

8.11.2.1, Nr. 8.11.2.4, Nr. 8.12.1.1, Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie))

auf dem Grundstück in 06803 Bitterfeld-Wolfen, OT Greppin

Gemarkung: Greppin,

Flur: 3,

Flurstücke: 350,457,458,459,460,

Flur: 11,

Flurstücke: 268,306,307.

Die geänderte Anlage soll entsprechend dem Antrag im September 2021 in Betrieb genommen werden.

Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom

23.04.2021 bis einschließlich 25.05.2021 bei folgenden Behörden aus und können zu den angege- benen Werktagen und Zeiten eingesehen werden:

1. Rathaus der Stadt Bitterfeld-Wolfen Markt 7

06749 Bitterfeld-Wolfen

Raum 311 (3.OG) – Sekretariat Bauamt

Mo. 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr Di.+ Do. 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr Mi. 09:00 bis 12:00 Uhr

Fr. 09:00 bis 12:00 Uhr gesetzliche Feiertage geschlossen

(Beachten Sie bitte, dass der Zugang zum Gebäude zur Eindämmung des Corona-Virus für die Öffentlichkeit nur beschränkt möglich ist. Eine persönliche Einsichtnahme in die Antragsunterlagen ist nur nach vorheriger Terminab- stimmung möglich. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte die Telefonnummer: 03494/6660611 oder 03494/6660732.)

2. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Raum A 123

Dessauer Str. 70 06118 Halle (Saale)

Mo. - Do. von 08:00 bis 16:00 Uhr Fr. und vor

gesetzlichen Feiertagen von 08:00 bis 13:00 Uhr gesetzliche Feiertage geschlossen

(Beachten Sie bitte, dass der Zugang zum Gebäude zur Eindämmung des Corona-Virus für die Öffentlichkeit nur beschränkt möglich ist. Eine persönliche Einsichtnahme in die Antragsunterlagen ist nur nach vorheriger Terminab- stimmung möglich. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte die Telefonnummern: 0345 514 2253 bzw. 2258.) Einwendungen gegen das Vorhaben können in der Zeit vom:

23.04.2021 bis einschließlich 25.06.2021 schriftlich bei der Genehmigungsbehörde (Landesverwal- tungsamt) bzw. bei der Stelle, bei der Antrag und Unterla- gen zur Einsicht ausliegen, oder elektronisch erhoben wer- den. Elektronische Einwendungen sind an TOEB.Antrag@lvwa.sachsen-anhalt.de zu richten.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmi- gungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle und leserliche Anschrift des Einwenders ent- halten. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird. Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gege- ben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforder- lich sind.

Sofern frist- und formgerechte Einwendungen vorliegen, können diese in einem öffentlichen Erörterungstermin am 26.07.2021 mit den Einwendern und der Antragstellerin er- örtert werden, soweit dies für die Prüfung der Genehmi- gungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann.

Beginn der Erörterung: 09:00 Uhr Ort der Erörterung: IDZ Bitterfeld UG

Parsevalstraße 13 06749 Bitterfeld-Wolfen Die Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde, ob ein Erörterungstermin stattfindet, wird nach Ablauf der

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Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 4 vom 15. April 2021

65 Einwendungsfrist getroffen und öffentlich bekannt ge-

macht. Für den Fall, dass der Erörterungstermin stattfindet, wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass die frist- und formgerechten Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen er- hoben haben, erörtert werden.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Un- terschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Einwender, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtig- ter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die die vorge- nannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unbe- rücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Ent- scheidung über die Einwendungen durch öffentliche Be- kanntmachung erfolgen kann.

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Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur allgemeinen Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über

die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag

der Linde Gas Produktionsgesellschaft mbH & Co.

KG in 06237 Leuna auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur

Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Wasserstoff in 06237 Leuna,

Landkreis Saalekreis

Die Linde Gas Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG in 06237 Leuna beantragte mit Schreiben vom 01.03.2021 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Geneh- migung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer

Anlage zur Herstellung von Wasserstoff mit einer Kapazität von 3.780 t Wasserstoff / Jahr auf dem Grundstück in 06237 Leuna, Gemarkung: Leuna,

Flur: 16,

Flurstück: 298.

Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 7 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürch- ten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfah- rens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforder- lich ist.

Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorha- bens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:

- Als Abgase fallen ausschließlich Sauerstoff und Wasser- stoff an, welche natürliche Bestandteile der Luft darstel-

len. Es ergeben sich dadurch keine nachteiligen Auswir- kungen auf die Immissionssituation im Umfeld der An- lage.

- Die Anlage wird nach dem Stand der Technik so ausge- rüstet, dass durch den Betrieb lärmrelevanter Ausrüstun- gen auch unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen Fahrbewegungen die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes sicher eingehalten werden.

- Aufgrund der aus Sicht des Naturschutzes geringen Wertigkeit des Standortes (Industriegebiet) ist unter Be- rücksichtigung der im Bebauungsplan festgelegten Kom- pensationsmaßnahmen nicht zu erwarten, dass es durch die mit der Errichtung der Anlage zur Herstellung von Wasserstoff verbundenen Flächenversiegelungen und die relativ geringen Emissionen dieser Anlage zu erheb- lichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt kommen wird.

- Das Vorhaben wird keine erheblichen nachteiligen Aus- wirkungen auf die nächstgelegenen Natura 2000-Ge- biete hervorrufen.

- Beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage ent- steht in der Anlage kein Abwasser.

Das während des Probebetriebs entstehende Abwasser (Kühlwasser) wird in die Zentrale Abwasserbehand- lungsanlage der InfraLeuna GmbH eingeleitet, sodass eine ordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt ist.

- Das Niederschlagswasser wird in den Regenwasserka- nal abgeleitet.

- Da das Vorhaben innerhalb eines Industriegebietes rea- lisiert werden soll und der nach Bebauungsplan zuläs- sige Versiegelungsgrad von 80 % des Anlagengrundstü- ckes nicht überschritten wird, sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden nicht zu erwar- ten.

- Relevante Wirkfaktoren auf das Klima werden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen, da der Betrieb der ge- planten Anlage keine klimaschädlichen Emissionen ver- ursacht und die zusätzliche Flächenversiegelung den nach Bebauungsplan zulässigen Versiegelungsgrad si- cher einhalten wird.

- Die geplante Anlage wird sich aufgrund ihrer kompakten Bauform relativ unauffällig in das industriell geprägte Landschaftsbild einfügen. Erhebliche nachteilige Auswir- kungen auf das Landschaftsbild gehen von dem Vorha- ben nicht aus.

- Aufgrund der industriellen Vorgeschichte des Anlagen- standortes ist nicht zu erwarten, dass sich in diesem Be- reich Bodendenkmale befinden. Sollten dennoch im Rahmen der Bauarbeiten Bodendenkmale gefunden werden, sind die Anforderungen des Denkmalschutzge- setzes des Landes Sachsen-Anhalt zu erfüllen.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter können ausgeschlossen werden.

- Auswirkungen durch mögliche Wechselwirkungseffekte zwischen den Schutzgütern sind nicht festzustellen.

Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschät-

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Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 4 vom 15. April 2021

66

zung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Ver- fahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur darauf- hin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

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Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur allgemeinen Vorprüfung nach § 9 des Gesetzes über

die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m.

§ 7 UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der RKB Raffinerie-Kraftwerks-Betriebs

GmbH in 06237 Leuna auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissions-

schutzgesetzes zur wesentlichen Änderung im Raffineriekraftwerk in 06237 Leuna,

Landkreis Saalekreis

Die RKB Raffinerie-Kraftwerks-Betriebs GmbH in 06237 Leuna beantragte mit Schreiben vom 28.01.2021 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmi- gung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung im

Raffineriekraftwerk mit einer FWL von 520 MW Hier: Änderung der Betriebsweise des Raffineriekraft-

werks durch den Betrieb des Gaskessels 0 auch mit Erdgas als Regelbrennstoff

auf dem Grundstück in 06237 Leuna, Gemarkung: Spergau,

Flur: 2, 5,

Flurstücke: 35/2, 32/7.

Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 9 UVPG i.

V. m. § 7 UVPG festgestellt wurde, dass durch das ge- nannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswir- kungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Ge- nehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprü- fung (UVP) erforderlich ist.

Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorha- bens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:

- Anhand der vorgelegten Immissionsprognose für die ge- änderte Betriebsweise, welche die Vorbelastung durch das vorhandene Kraftwerk berücksichtigt, wurde nach- gewiesen, dass es durch den Einsatz des Brennstoffs Erdgas zu keiner Verschlechterung der Immissionssitua- tion im Umfeld der Anlage kommen wird.

- Durch den Betrieb der geänderten Anlage ergeben sich keine Änderungen der Schall-immissionen. Durch die beantragte Betriebsweise kann es nicht zu Erschütterun- gen oder Vibrationen im Umfeld der Anlage kommen. Für die Bauarbeiten werden geräuscharme Verfahren und Geräte eingesetzt und die Arbeiten ausschließlich tags- über und an Werktagen durchgeführt.

- Durch Ausbreitungsrechnung wurde der Einwirkungsbe- reich für die geänderte Betriebsweise ermittelt.

Gemäß der Ausbreitungsrechnung werden die durch den Einsatz von Erdgas im Gaskessel 0 resultierenden

Immissionswerte weit unterhalb der einschlägigen Ab- schneidekriterien für die Stickstoff-Deposition und die Säure-Einträge liegen.

Erheblich nachteilige Auswirkungen auf die im Umfeld der Anlage befindlichen Natura 2000-Gebiete und ge- setzlich geschützte Biotope sind nicht zu erwarten.

- Durch die Entfernung der nur in sehr geringem Umfang auf den Schotterflächen entwickelten Ruderalvegetation besteht keine Gefahr der Beeinträchtigung von Brutvö- geln oder Amphibien.

Durch das Vorhaben werden faunistische Funktions- räume hoher bis sehr hoher Bedeutung nicht in Anspruch genommen.

- Das Kraftwerk befindet sich außerhalb eines Wasser- schutzgebietes.

Der Einsatz von Erdgas im Raffineriekraftwerk erzeugt kein zusätzliches oder stark verschmutztes Abwasser.

Das Niederschlagswasser wird in den Regenwasserka- nal abgeleitet.

- Baubedingte Beeinträchtigungen können sich durch die Nutzung von Böden als Baustelleneinrichtungs- und La- gerflächen ergeben. Durch das Vorhaben werden keine natürlichen und unbelasteten Böden beansprucht.

- Die Nutzung von Flächen erfolgt innerhalb des Kraft- werksgeländes. Der Flächenumfang beträgt ca. 31 m².

Durch das Vorhaben werden keine Flächen bean- sprucht, denen besondere Funktionen für einzelne oder mehrere Schutzgüter zukommen.

- Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft / Klima verbunden, da die Emissions- und Immissionssituation sich durch den Einsatz von Erdgas als Brennstoff nicht ändert.

- Durch das Vorhaben kommt es nicht zum Verlust von landschaftsprägenden Elementen und damit zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.

- Aufgrund der relativ großen Abstände zu Kulturdenkma- len in der Umgebung der Anlage und aufgrund der nicht korrodierend wirkenden Emissionen des Kraftwerkes sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter nicht zu erwarten.

- Wechselwirkungseffekte zwischen den Schutzgütern wurden nicht festgestellt.

Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschät- zung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Ver- fahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur darauf- hin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

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Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung über die

Entscheidung zum Antrag der TMG Cargo GmbH in 06749 Bitterfeld-Wolfen auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und

zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von

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Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 4 vom 15. April 2021

67 Gefahrstoffen mit einer Kapazität von max. 2.340 t

innerhalb eines Logistiklagers

Auf Antrag wird der TMG Cargo GmbH in 06749 Bitterfeld- Wolfen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer

Anlage zur Lagerung von Gefahrstoffen mit einer Kapazität von max. 2.340 t

innerhalb eines Logistiklagers

(Anlage nach Nr. 9.3.1 des Anhangs 1 sowie Nr. 30 des Anhangs 2 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV))

in 06792 Sandersdorf-Brehna Gemarkung: Sandersdorf,

Flur: 1,

Flurstück: 1762

durch das Landesverwaltungsamt erteilt.

Die Genehmigung ist gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG mit Be- dingungen und Auflagen zur Erfüllung der Genehmigungs- voraussetzungen im Sinne des § 6 BImSchG verbunden und enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Halle (Justizzentrum Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale)) erhoben werden.

Der Genehmigungsbescheid einschließlich der Begrün- dung liegt in der Zeit vom:

16.04.2021 bis einschließlich 29.04.2021 bei folgenden Behörden aus und können zu den angege- benen Werktagen und Zeiten eingesehen werden:

2. Stadt Sandersdorf-Brehna Bau- und Ordnungsverwaltung Bahnhofstraße 2

06792 Sandersdorf-Brehna

Mo. von 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr Di. von 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Mi. von 09.00 bis 12.00 Uhr

Do. von 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Fr. von 09.00 bis 12.00 Uhr

(Bitte beachten Sie, dass der Zugang zum Rathaus zur Eindämmung des Corona-Virus weiterhin nur mit Mund- Nasen-Schutz möglich ist. Eine persönliche Einsicht- nahme in die Entscheidung ist nur nach vorheriger telefo- nischer Terminabstimmung (Tel. 03493/ 80152) möglich.) 3. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Raum A 123 Dessauer Str. 70 06118 Halle (Saale)

Mo. - Do. von 08:00 bis 16:00 Uhr Fr. und vor

gesetzlichen Feiertagen von 08:00 bis 13:00 Uhr (Beachten Sie bitte, dass der Zugang zum Gebäude zur Eindämmung des Corona-Virus für die Öffentlichkeit nur

beschränkt zugängig ist. Eine persönliche Einsichtnahme in die Entscheidung ist nur nach vorheriger Terminabstim- mung möglich. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte die Telefonnummern: 0345 514 2253 bzw. 2258)

Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Per- sonen, die Einwendungen erhoben haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an bis zum Ablauf der Kla- gefrist können der Bescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schrift- lich beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) angefordert werden. Die Übersen- dung des Bescheides erfolgt formlos und setzt keine neuen Rechtsmittelfristen in Gang. Mit dem Ende der o. g.

Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Halle (Justizzentrum Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale)) erhoben werden.

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Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen

des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Feuerverzinkung Genthin GmbH & Co. KG in 39307 Genthin auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur

Errichtung und Betrieb einer Feuerverzinkerei in 39307 Genthin, Landkreis Jerichower Land

Die Feuerverzinkung Genthin GmbH & Co KG in 39307 Genthin beantragte mit Schreiben vom 25.06.2020 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmi- gung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb eines

Feuerverzinkerei

mit einer Kapazität von 20 t/h und einem Rohgutdurchsatz von 50.000 t/a

mit Wirkbädern zur Oberflächenbehandlung mit einem Gesamtvolumen von 639 m³ auf dem Grundstück in 39307 Genthin, Gemarkung: Genthin,

Flur: 2,

Flurstücke 10360, 10096, 10031.

Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach § 7 UVPG festge- stellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine er- heblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.

Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorha- bens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:

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Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 4 vom 15. April 2021

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- Anhand einer Schallimmissionsprognose wurde nachge- wiesen, dass durch den Betrieb der Anlage die im Um- feld der Anlage zulässigen Immissionsrichtwerte einge- halten werden.

- Emissionsverursachende Betriebseinheiten werden ge- kapselt und die abgesaugte Luft wird mittels Gaswäscher (HCl-haltige Luft) und einer Staubfilteranlage so gerei- nigt, dass die Emissionen der Anlage die Grenzwerte der TA Luft deutlich unterschreiten werden.

Es sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnah- men vorgesehen:

- Umsetzung des Standes der Technik bei der Errichtung und dem Betrieb der Feuerverzinkerei

- Reinigung der Abgase emissionsträchtiger Anlagenteile (Vorbehandlungsbäder). Produktionsanlagen, Einrich- tungen zur Aufbereitung und Lagerung von Schlachtnebenprodukten oder Abfällen oder Anwen- dung gleichwertiger Maßnahmen zur Emissionsminde- rung

- regelmäßige Wartung der emissionsmindernden Anla- genausrüstungen (z. B. Abluftreinigungsanlage, Schall- dämpfer)

Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschät- zung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Ver- fahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur darauf- hin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

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Öffentliche Bekanntmachung des Referates Abwasser gemäß § 4 Ab. 1 der Industriekläranlagen-

Zulassungs- und Überwachungsverordnung i.V.m.

§ 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes- Immissionsschutz- gesetzes sowie den §§ 9, 10 und 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren –

9. BImSchV zum Antrag der Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG in 06420 Könnern auf Änderung der

wasserrechtlichen Erlaubnis zur Erhöhung der Einleitmenge von Abwasser aus der Zuckerrübenverarbeitung in 06420 Könnern,

Salzlandkreis

Die Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG in 06420 Könnern beantragte beim zuständigen Landesverwaltungsamt die Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis für eine

Anlage zur Herstellung von Zucker aus Zuckerrüben (Zuckerfabrik)

Hier: - Verlängerung der Betriebsdauer des Regel- betriebs der Rübenkampagne um 50 Tage auf insgesamt 170 d

- Erhöhung der Konzentration des Parameters Nges von 30 mg/ l auf 50 mg/ l in den Anfahr- phasen der Kampagnen, insgesamt 40 Tage pro Jahr

- Erhöhung der maximalen Einleitungsmenge von 1.212.00 m³/ a auf 2.692.800 m³/ a.

(Anlage nach Nr. 7.24.1, 1.1, 2.4.1.1 und 1.2.3.2 des An- hangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV und Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie))

auf den Grundstücken des Werks in An den Sieben Stü- cken, 06420 Könnern OT Trebnitz

Gemarkung: Könnern,

Flur: 10,

Flurstücke: 1, 2/1, 2/2, 2/3, 3/1, 3/2, 25, 4/1, 27/1, 28/1, 30, 31/1, 32, 33, 35/1, 42/4 Gemarkung: Lebendorf,

Flur: 4,

Flurstücke: 105/1, 107/1

Flur: 5,

Flurstücke: 2/1, 2/2, 3/1, 6/1, 7/1, 8/1, 265/2 Gemarkung: Trebnitz

Flur: 1,

Flurstücke: 17/1, 17/2, 17/3, 17/4, 17/5,

Flur: 4,

Flurstücke: 1027, 28, 29/3, 31/2, 33/4, 33/6, 35/3, 38/3, 40/2, 41/2, 43/3, 44/2, 45, 46, 47/2, 48/3, 49/1, 49/3, 50/1, 50/3, 56/1, 1388, 1390, 1392, 1394, 1396, 1398, 1400, 1402, 51/4, 52/1, 52/3, 53/1, 53/3, 54, 55/1, 56/2, 57/1, 57/6, 1013, 1015, 60, 1018, 1020, 1022, 142/55, 1024, 59/2, 103/1 - 103/30, 103/32 – 103/38, 103/40, 103/56, 103/83, 99/4, 103/86.

Einleitgewässer: Saale

Die Anlage soll entsprechend dem Antrag im Juli 2021 in Betrieb genommen werden.

Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit

vom 19. April 2021 bis einschließlich 19. Mai 2021 bei folgenden Behörden aus und können zu den angege- benen Werktagen und Zeiten eingesehen werden:

1. Stadt Könnern Rathaus Raum 2 Markt 1 06420 Könnern

Mo. von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 15:00 Uhr Di. von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr Mi. von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 15:00 Uhr Do. von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 15:00 Uhr Fr.. von 9:00 bis 12:00 Uhr

(Beachten Sie bitte, dass der Zugang zum Gebäude zur Eindämmung des Corona-Virus für die Öffentlichkeit nur beschränkt möglich ist. Eine persönliche Einsichtnahme in die Antragsunterlagen ist nur nach vorheriger Terminab- stimmung möglich. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte die Telefonnummer 034691 515 105 oder 034691 515 604.)

2. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Raum A 64

Dessauer Str. 70 06118 Halle (Saale)

Mo.- Do. von 8:00 bis 16:00 Uhr Fr. und vor

gesetzlichen Feiertagen von 8:00 bis 13:00 Uhr

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Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 4 vom 15. April 2021

69 (Beachten Sie bitte, dass der Zugang zum Gebäude zur

Eindämmung des Corona-Virus für die Öffentlichkeit nur beschränkt möglich ist. Eine persönliche Einsichtnahme in die Antragsunterlagen ist nur nach vorheriger Terminab- stimmung möglich. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte die Telefonnummer 0345 514 2805 oder 2895) Einwendungen gegen das Vorhaben können in der Zeit:

vom 19. April 2021 bis einschließlich 18. Juni 2021 schriftlich bei der Genehmigungsbehörde (Landesverwal- tungsamt) bzw. bei der Stelle, bei der Antrag und Unterla- gen zur Einsicht ausliegen, oder elektronisch erhoben wer- den. Elektronische Einwendungen sind an TOEB.Antrag@lvwa.sachsen-anhalt.de zu richten.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmi- gungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle und leserliche Anschrift des Einwenders ent- halten. Aus den Einwendungen soll erkennbar sein, wes- halb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird. Die Ein- wendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben.

Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind.

Sofern rechtzeitig erhobene Einwendungen vorliegen, können diese in einem öffentlichen Erörterungstermin am 20. Juli 2021 mit den Einwendern und der Antragstellerin erörtert werden, soweit dies für die Prüfung der Genehmi- gungsvoraussetzung von Bedeutung sein kann.

Beginn der Erörterung: 10:00 Uhr

Ort der Erörterung: Kulturhaus Könnern Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 4 06420 Könnern

Die Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde, ob ein Erörterungstermin stattfindet, wird nach Ablauf der Einwendungsfrist getroffen und öffentlich bekannt ge- macht. Für den Fall, dass der Erörterungstermin stattfindet, wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass die formgerech- ten Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, er- örtert werden.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Un- terschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Einwender, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtig- ter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die die vorge- nannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unbe- rücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Ent- scheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekannt- machung erfolgen kann.

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Öffentliche Bekanntmachung des Referates Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei,

Forst- und Jagdhoheit

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den Ausbildungsberufen der Land- und Hauswirtschaft Die Prüfungsordnung ist Bestandteil dieses Amtsblatts und befindet sich im Anlagenteil.

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Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Referats Gesundheitswesen, Pharmazie über die Gestattung gemäß § 4 Abs. 3 Medizinischer

Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) zur Versorgung der Bevölkerung in

Sachsen-Anhalt mit SARS-CoV-2-Impfstoff (Comirnaty® Konzentrat zur Herstellung einer

Injektionsdispersion) vom 31. März 2021

Auf Grundlage von § 4 Abs. 3 MedBVSV in Verbindung mit den Nutzen-Risiko-Bewertungen der nach § 77 Arznei- mittelgesetz (AMG) zuständigen Bundesoberbehörde (hier: Paul-Ehrlich-Institut) vom 26.03.2021 und 30.03.2021, mit denen festgestellt worden ist, dass die Ausnahme von den in § 4 Abs. 3 MedBVSV genannten Vorschriften zur Sicherstellung der Versorgung der Bevöl- kerung mit Arzneimitteln erforderlich und die Qualität, Wirk- samkeit und Unbedenklichkeit der herzustellenden Arznei- mittel gewährleistet sind, wird ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG wie folgt gestattet:

(1) Das Landesverwaltungsamt (LVwA) als zuständige Behörde für den Vollzug des AMG in Sachsen-Anhalt gestattet den folgenden Inhabern von Erlaubnissen nach § 52a Abs. 1 AMG

GEHE Pharma Handel GmbH,

Niederlassung Halle, Brachwitzer Str. 50, 06193 Peters- berg,

GEHE Pharma Handel GmbH,

Niederlassung Magdeburg, Sülzborn 11, 39128 Magde- burg, sowie

Kehr Holdermann GmbH & Co. KG, Pharmazeutische Großhandlung, Luxemburgstr. 7, 06846 Dessau-Roßlau,

und Apotheken mit Erlaubnis nach §§ 1 oder 16 Apo- thekengesetz, sofern diese der Zuständigkeit des LVwA gemäß § 4 Abs. 1 Verordnung über die Zu- ständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Ge- fahrenabwehr unterliegen,

das Inverkehrbringen des Fertigarzneimittels Comirn- aty®, das abweichend von den Vorgaben von

§ 13 Abs. 2a AMG hergestellt wurde.

(2) Abweichungen von den unter Ziffer 1 genannten Vor- schriften sind nur in Bezug auf das Abpacken, das Kennzeichnen sowie die Freigabe, jeweils auf Ebene der Sekundärverpackung, zulässig.

(12)

Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 4 vom 15. April 2021

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(3) Die unter Ziffer 1 genannten Inhaber von Erlaubnis- sen nach § 52a Abs. 1 AMG haben gemäß Nutzen- Risiko-Bewertung des Paul-Ehrlich-Instituts vom 26.03.2021 die „Prozessbeschreibung: Warenan- nahme, Lagerung, Kommissionierung von Teilmen- gen des Arzneimittels Comirnaty® des pharmazeuti- schen Unternehmers BioNTech im Arzneimittelgroß- handel und die Auslieferung an Apotheken“ (in aktu- eller Fassung, derzeit Version 1.4, Stand 29.03.2021) einzuhalten. Die unter Ziffer 1 genann- ten Apotheken haben gemäß Nutzen-Risiko-Bewer- tung des Paul-Ehrlich-Instituts vom 30.03.2021 die Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer zur Quali- tätssicherung „Standardarbeitsanweisung - Umgang mit Comirnaty® Impfstoff (BioNTech) in der Apo- theke“ (in aktueller Fassung, derzeit Stand 30.03.2021) einzuhalten.

(4) Diese Allgemeinverfügung wird befristet bis längs- tens 30.09.2021. Sie kann ganz oder teilweise jeder- zeit widerrufen werden. Sie gilt am Tag nach ihrer öf- fentlichen Bekanntmachung durch das LVwA als be- kannt gegeben. Die öffentliche Bekanntmachung er- folgt durch Aushang, im Amtsblatt (Ausgabe vom 15.04.2021) und auf der Homepage des LVwA.

(5) Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

(6) Diese Allgemeinverfügung gilt nach ihrer Bekannt- gabe bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Paul-Ehrlich- Institut die Nutzen-Risiko-Bewertungen vom 26.03.2021 oder 30.03.2021 zurücknimmt, oder an dem der Deutsche Bundestag die Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gem. § 5 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz feststellt, sofern die- ser Zeitpunkt vor dem unter Ziffer 4 genannten Da- tum liegt.

Begründung

Gemäß § 4 Abs. 3 MedBVSV kann die für die Überwa- chung des Verkehrs mit Arzneimitteln nach § 64 AMG zu- ständige Behörde im Einzelfall das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gestatten, die abweichend von § 13 AMG hergestellt wurden, wenn die nach § 77 AMG zuständige Bundesoberbehörde nach Vornahme einer Nutzen-Risiko- Bewertung feststellt, dass die jeweilige Ausnahme von den genannten Vorschriften zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln erforderlich ist und die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der herzustel- lenden Arzneimittel gewährleistet sind. Die Feststellung des Paul-Ehrlich-Instituts als die nach § 77 AMG zustän- dige Bundesoberbehörde erfolgte mit Schreiben vom 26.03.2021 für pharmazeutische Großhändler und 30.03.2021 für Apotheken.

In Anbetracht der sich steigernden Lieferungen von Impf- stoffen gegen COVID-19 in den kommenden Wochen ist die Einbeziehung der Arztpraxen in die Impfkampagne ge- boten, um eine flächendeckende Impfung unter Ausnut- zung aller zur Verfügung stehenden Kapazitäten zu ge- währleisten. Da weiterhin die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Le- ben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems besteht, stellt diese Allgemeinverfügung einen geeigneten Weg dar, um die Durchimpfung der Bevölkerung zu beschleunigen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ihren Rechtsgrund in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsge- richtsordnung. Danach kann die Behörde im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung anordnen. Damit ent- fällt die mit einer Anfechtungsklage eintretende aufschie- bende Wirkung. Diese hätte zur Folge, dass während des Rechtsbehelfsverfahrens das Inverkehrbringen des Fer- tigarzneimittels Comirnaty® durch Apotheken nicht mög- lich wäre. Ohne eine flächendeckende und beschleunigte Impfung der Bevölkerung beständen erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung.

Nach Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse durch den Sofortvollzug, insbesondere um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

Rechtsbehelfsbelehrunq

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zustän- digen Verwaltungsgericht erhoben werden. Örtlich zustän- dig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

- Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale)

- Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203 206, 39104 Magdeburg

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Land Sachsen-An- halt ist das Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale), örtlich zuständig.

---

Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle über die

Einladung zur 1. Sitzung 2021 des Regionalausschuss der Regionalen

Planungsgemeinschaft Halle

Der Vorsitzende der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle, Herr Landrat Ulrich, lädt zur 1. Sitzung des Regio- nalausschuss der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle ein. Der Regionalausschuss wird gemäß § 56a KVG LSA als Videokonferenzsitzung durchgeführt.

Die Videokonferenzsitzung ist öffentlich. Die Einwahldaten erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung.

Termin: Donnerstag, den 29. April 2021 13.00 Uhr

Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:

TOP 1 Eröffnung der Sitzung und Feststellung der ord- nungsgemäßen Einberufung sowie der Beschlussfähigkeit

TOP 2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Fest- stellung der Tagesordnung

TOP 3 Einwohnerfragestunde

TOP 4 Feststellen der Niederschrift vom 03.11.2020 TOP 5 Informationen des Vorsitzenden der Regionalen

Planungsgemeinschaft Halle

(13)

Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 4 vom 15. April 2021

71 TOP 6 Jahresabschluss der Regionalen Planungsge-

meinschaft Halle für das Haushaltsjahr 2018 und Entlastung des Vorsitzenden

TOP 7 Festlegung Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung der Jahresabschlüsse 2019 und 2020

TOP 8 Entscheidung gemäß § 7 Abs. 2 ROG über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken aus der durchgeführten öffentlichen Beteiligung und Auslegung des Entwurfs der Teiländerung des 2.

Entwurfs der Planänderung zum REP Halle 2017 (Abwägung)

TOP 9 Entscheidung über eine erneute öffentliche Be- teiligung gemäß § 9 ROG zum Entwurf der Tei- länderung des 2. Entwurfs der Planänderung zum REP Halle 2017

TOP 10 Beschlussfassung zur Planänderung zum REP Halle gemäß § 7 Absatz 7 ROG

TOP 11 Informationen zum Stand der Änderungen der Regionalen Teilgebietsentwicklungsprogramme für die Planungsräume Amsdorf und Profen so- wie Merseburg-Ost und Geiseltal

TOP 12 Anfragen der Vertreter des Regionalausschus- ses an den Vorsitzenden

TOP 12 Schließung der Sitzung Hinweise:

- Eine Anmeldung für die Teilnahme ist unerlässlich.

- Für Vertreter:Innen erfolgt die Anmeldung über das Sit- zungsportal.

- Für Gäste wird die Anmeldung per E-Mail an info@planungsregion-halle.de erbeten Halle (Saale), den 31.03.2021

gez. Götz Ulrich Vorsitzender

Regionale Planungsgemeinschaft Halle ---

Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle über die

Einladung zur 1. Sitzung 2021 der Regionalversammlung der Regionalen

Planungsgemeinschaft Halle Tagungsort: Kongress- und Kulturzentrum,

Ständehaus Merseburg Oberaltenburg 2 06217 Merseburg Erhard -Hübner- Saal Termin: Mittwoch, den 05. Mai 2021

13.00 Uhr

Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:

TOP 1 Eröffnung der Sitzung und Feststellung der ord- nungsgemäßen Einberufung sowie der Beschlussfähigkeit

TOP 2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Fest- stellung der Tagesordnung

TOP 3 Einwohnerfragestunde

TOP 4 Feststellen der Niederschrift vom 01.12.2020

TOP 5 Informationen des Vorsitzenden der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle

TOP 6 Jahresabschluss der Regionalen Planungsge- meinschaft Halle für das Haushaltsjahr 2018 und Entlastung des Vorsitzenden

TOP 7 Festlegung Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung der Jahresabschlüsse 2019 und 2020

TOP 8 Entscheidung gemäß § 7 Abs. 2 ROG über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken aus der durchgeführten öffentlichen Beteiligung und Auslegung des Entwurfs der Teiländerung des 2.

Entwurfs der Planänderung zum REP Halle 2017 (Abwägung)

TOP 9 Entscheidung über eine erneute öffentliche Be- teiligung gemäß § 9 ROG zum Entwurf der Tei- länderung des 2. Entwurfs der Planänderung zum REP Halle 2017

TOP 10 Beschlussfassung zur Planänderung zum REP Halle gemäß § 7 Absatz 7 ROG und Einreichung zur Genehmigung gemäß § 9 Abs. 3 Landesent- wicklungsgesetz (LEntwG LSA)

TOP 11 Informationen zum Stand der Änderungen der Regionalen Teilgebietsentwicklungsprogramme für die Planungsräume Amsdorf und Profen so- wie Merseburg-Ost und Geiseltal

TOP 12 Anfragen der Vertreter des Regionalversamm- lung an den Vorsitzenden

TOP 12 Schließung der Sitzung Hinweise:

- Bedingt durch die Corona-Pandemie wird um Beach- tung der Mindestabstände, der Hygienemaßnahmen und der Maskenpflicht vor Ort gebeten

- Eine Anmeldung für die Teilnahme ist unerlässlich.

- Für Vertreter:Innen erfolgt die Anmeldung über das Sitzungsportal.

- Für Gäste wird die Anmeldung per E-Mail an:

info@planungsregion-halle.de erbeten

Der Vorsitzende entscheidet über kurzfristige Änderungen zur Durchführung der Regionalversammlung aufgrund der Corona-Pandemie. Die angemeldeten Vertreter:Innen und Gäste werden über diese Änderungen zeitnah informiert.

Halle (Saale), den 31.03.2021 gez. Götz Ulrich

Vorsitzender

Regionale Planungsgemeinschaft Halle

Herausgegeben vom Landesverwaltungsamt Erscheint zum 15. des Monats

Bezugspreis: 38,64 € jährlich, Einzelpreis: 3,22 €, zuzüglich Versandkosten

(14)

Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 4 vom 15. April 2021

Anlage

zum Amtsblatt Nr. 04/2021 15. April 2021

1. Vereinbarung über die Benutzungsentgelte für die

Leistungen der Luftrettung am Standort Landeshauptstadt Magdeburg (Primärluftrettung)

2. Vereinbarung über die Benutzungsentgelte für die Leistungen der Luftrettung am Standort Stadt Landsberg/OT Oppin (Sekundärluftrettung)

3. Prüfungsordnung für die Durchführung von

Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz in den Berufen

der Landwirtschaft und Hauswirtschaft

(15)
(16)
(17)
(18)

Luftrettungsvereinbarung für den Standort Landeshauptstadt Magdeburg 2020

4 von 9

§ 2

Benutzungsentgelte

(1) Das Benutzungsentgelt im Zeitraum vom 01.01. bis 30.09.2020 beträgt:

78,62 EUR/Flugminute

Das Benutzungsentgelt im Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2020 beträgt:

108,31 € EUR/Flugminute.

(2) Leistungserbringer und Kostenträger haben sich auf folgende Kostenkalkulation gemäß Anlage 2 für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 verständigt:

2.365.361 EUR DRF Luftrettung 336.431 EUR KVSA

1

2.701.792 EUR Gesamtkosten

(3) Die voraussichtliche Unterdeckung zum 31.12.2019 beträgt -108.171,74 EUR und wird in der Berechnung der Benutzungsentgelte berücksichtigt.

(4) Für die Berechnung der Benutzungsentgelte wird von folgenden entgeltfähigen Einsatz- zahlen/-zeiten ausgegangen:

2020 abrechenbare Flugminuten: 31.980**

**Beinhaltet für den Hubschraubertypen H 135:

- die reine Flugzeit, d.h. Abheben/Aufsetzen des Hubschraubers

- die reine Turbinenlaufzeit, d.h. Anstellen/Abstellen der Triebwerke gemäß Anzeige im System

(5) Die Kalkulation der Benutzungsentgelte beruht auf der Kostenkalkulation in Abs. 2, der voraussichtlichen Unterdeckung in Abs. 3 sowie der in Abs. 4 genannten Einsatzzeiten.

Die Kalkulation der Benutzungsentgälte schließt auch die Berücksichtigung der Notarzt- kosten ein.

(6) Mit dem Abheben des Rettungshubschraubers vom abgebenden Krankenhaus/Einsatz- ort bis zur Landung am Zielkrankenhaus wird die weitere Flugzeitberechnung vorge- nommen.

(7) Mit dem Abheben des Rettungshubschraubers vom abgebenden Krankenhaus/Einsatz- ort bis zur Landung am Zielkrankenhaus wird die weitere Flugzeitberechnung vorge- nommen.

(8) Mit dem erneuten Abheben des Rettungshubschraubers vom Zielkrankenhaus bis zur Landung am Standort Landeshauptstadt Magdeburg/Städtisches Klinikum Magdeburg erfolgt die Fortsetzung der Berechnung der Flugzeit.

(9) Bei einem etwaigen Folgeauftrag während des Rückfluges beginnt die berechenbare Flugzeit im Augenblick des Abhebens am Zielkrankenhaus. Gleichzeitig endet die berechenbare Flugzeit des eben durchgeführten Einsatzes.

1 Bei den Plankosten 2020 der KVSA handelt es sich um die eingereichten, unverhandelten Kosten.

Ein Verhandlungsergebnis wird erst nach Abschluss dieser Vereinbarung erzielt werden können. Ein möglicher Ausgleich erfolgt über die Istkosten.

Referenzen

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