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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

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28./ 2006 26.10.2006

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

zwischen

der S tadt Neumünster

vertreten durch den Oberbürgermeister (nachstehend „S tadt“)

und dem Kreis Plön vertreten durch den Landrat

(nachstehend „Kreis“)

Ausgehend von den Gedanken einer Verwaltung der kurzen Wege und einer ortsnahen Aufga- benerledigung erlaubt diese Vereinbarung Fahrzeughalterinnen und –haltern, die in den dem Amt Bokhorst (Kreis Plön) angehörigen Gemeinden Bönebüttel, Großharrie, Rendswühren, Schillsdorf und Tasdorf ansässig sind, ihre Angelegenheiten der Zulassung von Kraftfahrzeu- gen bei der Stadt Neumünster zu erledigen.

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

Die Stadt übernimmt gemäß § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) alle dem Kreis auf Grund der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) obliegenden Aufga- ben zur Erfüllung nach Weisung, soweit die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges in einer der dem Amt Bokhorst angehörigen Gemeinden Bönebüttel, Großharrie, Rendswühren,

Schillsdorf oder Tasdorf ansässig ist. Der Oberbürgermeister der Stadt Neumünster übernimmt insoweit alle Zuständigkeiten des Landrates des Kreises Plön gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 StVZO in Verbindung mit § 2 der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung (StrVRZustVO).

(2)

§ 2 Koordination der Geschäftsabläufe

Die Geschäftsabläufe werden von der Stadt festgelegt. Soweit es erforderlich ist, werden diese zwischen der Stadt und dem Kreis abgestimmt.

§ 3 S ächliche Ausstattung

(1) Die erforderlichen datentechnischen Verbindungen zwischen den Zulassungsbehörden des Kreises und der Stadt werden durch den Anschluss der Stadt und des Kreises an das Landesdatennetz realisiert. Der Kreis gewährt der Stadt Zugriff auf die für die Aufga- benerfüllung erforderlichen Programme und Daten. Die Bereitstellung erfolgt über einen Citrix-Terminalserver.

(2) Sowohl die Stadt als auch der Kreis verwenden das Datenverarbeitungsprogramm IKOL-Kfz der Fa. Telecomputer GmbH in Berlin. Sollte eine der Vertragsparteien wäh- rend der Dauer dieser Vereinbarung beabsichtigen, ein anderes Datenverarbeitungspro- gramm einzusetzen und zu verwenden, wird die andere Vertragspartei mindestens 6 M onate vor der Umstellung auf das neue Programm unterrichtet. Beide Vertragsparteien sind gehalten, auf die Einrichtung der erforderlichen Schnittstellen hinzuwirken. Werden aus diesem Umstand heraus für die M itarbeiter der Stadt Schulungsmaßnahmen im Zu- sammenhang mit der Bedienung einer neuen Software des Kreises erforderlich, hat der Kreis diese kostenfrei für die Stadt bereitzustellen. Für den Fall, dass eine Einigung nach Satz 3 nicht erzielt werden kann, sind beide Vertragsparteien berechtigt, die Vereinba- rung unabhängig von den Regelungen in § 7 mit einer Frist von drei M onaten vor der beabsichtigten Umstellung zu kündigen.

(3) Die Akten des Kreises werden über das Archivierungssystem des Kreises verwaltet.

(4) Die Sachbearbeitung für das Zulassungswesen und die weitergehende Sachbearbeitung (Verfahren wegen fehlenden Versicherungsschutzes, nicht gezahlter Kfz-Steuer, M ängel an Fahrzeugen und anderer nicht befolgter Halterpflichten) richtet sich nach den Rege- lungen und Verfahrensabläufen der Stadt. Es werden Stempelplaketten und Siegel bzw.

Siegelmarken der Stadt verwendet.

(3)

(5) Die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Ausstattung eines Arbeitsplatzes in der Zulassungsstelle der Stadt (insbesondere Büromöbel, EDV-Hardware) wird von der Stadt beschafft und gewartet.

§ 4 Personelle Ausstattung

(1) Die Stadt erhöht für die Aufgabenerledigung nach dieser Vereinbarung ihre Personalka- pazität in der Zulassungsstelle um zunächst 15 Arbeitsstunden/Woche. Die Vertrags- partner gehen dabei von einer voraussichtlichen Anzahl von maximal 4 Geschäftsvorfäl- len pro Tag sowie dem Anfall weiterer Arbeiten aus (vgl. § 3 Abs. 4, des weiteren Pflege des örtlichen Fahrzeugregisters). 6 M onate nach Beginn der Vertragslaufzeit erfolgt eine erste Auswertung hinsichtlich der Anzahl der angefallenen Geschäftsvorfälle sowie des dafür erforderlichen Arbeitsaufwandes. Entspricht die angesetzte Stundenzahl nach Satz 1 dabei nicht dem tatsächlichen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, so verhandeln beide Vertragsparteien über eine Anpassung des Stundenansatzes. Eine zweite Auswertung erfolgt nach Ablauf weiterer 6 M onate, in der weiteren Vertragslaufzeit wird einmal jährlich eine entsprechende Auswertung vorgenommen.

(2) Die Personalkosten werden von der Stadt getragen.

§ 5 Gebühreneinnahmen

(1) Die aus der Erfüllung der übertragenen Aufgaben resultierenden Gebühreneinnahmen fließen in vollem Umfang der Stadt zu. Für Vergleichszwecke werden die Gebühren an der Bürokasse getrennt gebucht.

(2) Die dem Kraftfahrt-Bundesamt zustehenden Gebühreneinnahmen werden zusammen mit den von der Stadt an das Kraftfahrt-Bundesamt abzuführenden Gebühren gebucht.

Das Kraftfahrt-Bundesamt erhält von der Stadt Nachricht, dass in dem Gesamtbetrag dieser Gebühren Anteile auf Grund dieser Vereinbarung enthalten sind.

(4)

§ 6 Kostenausgleich

(1) Ein Jahr nach Beginn der Vertragslaufzeit und danach einmal jährlich werden die erziel- ten Gebühreneinnahmen (vgl. § 5) den pauschalierten Personalkosten (vgl. § 4) in Aus- wertegesprächen gegenüber gestellt. Die Berechnung der Personalkosten (Bruttoperso- nalkosten, Sachkosten sowie Verwaltungsgemeinkosten) erfolgt auf der Grundlage des jeweils für das entsprechende Jahr geltenden Berechnungsverfahrens der KGSt. Für die Berechnung der Bruttopersonalkosten wird eine Eingruppierung

- für eine/n Beschäftigte/n nach Entgeltgruppe 5 bzw. 6 TVöD, - für eine Beamtin/einen Beamten nach BesGr A 7

zugrunde gelegt. Nach dem Bericht Nr. 6/2005 der KGSt (Kosten eines Arbeitsplatzes) belaufen sich derzeit die Sachkosten auf 15.600 € sowie die Verwaltungsgemeinkosten auf 20 % der Bruttopersonalkosten.

(2) Bei der Gegenüberstellung von Gebühreneinnahmen und Personalkosten ermittelte Ge- bührenüberschüsse werden dem Kreis von der Stadt erstattet. Eventuelle Fehlbeträge werden vom Kreis auf Anforderung der Stadt ausgeglichen.

§ 7 Inkrafttreten, Vereinbarungsdauer, Kündigung und ergänzende Klauseln

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2007 in Kraft und wird für die Dauer von zwei Jah- ren abgeschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht drei M onate vor Fristablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

(2) Die Regelungen des § 127 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) bleiben unberührt.

(3) Nebenabreden und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Sollten sich einige Bestimmungen dieser Vereinbarung als nichtig erweisen, wird dadurch die Gültigkeit der Gesamtvereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind gehalten, die Vereinbarung in diesen Punkten so abzuändern, dass sie dem gewoll- ten Ergebnis rechtswirksam entspricht oder möglichst nahe kommt.

(5)

§ 8 Veröffentlichung

Diese Vereinbarung wird von beiden Vertragsparteien nach den jeweils für sie geltenden Vor- schriften örtlich bekannt gemacht.

§ 9 Zustimmung des Oberbürgermeisters und des Landrates

Der Oberbürgermeister der Stadt Neumünster und der Landrat des Kreises Plön stimmen die- ser Vereinbarung gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 GkZ zu.

Plön, 11. Okt. 2006 Neumünster, 11. Okt. 2006

gez. Dr. Volkram Gebel (Siegel) gez. Hartmut Unterlehberg (Siegel)

Kreis Plön Stadt Neumünster

Landrat Oberbürgermeister

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