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Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) - Überblick

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Academic year: 2022

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Dok.-Nr.: 1005220

DATEV-Serviceinformation Hintergrund

Letzte Aktualisierung: 25.11.2021

Relevant für:

DATEV Mittelstand Faktura mit Rechnungswesen

DATEV Mittelstand Faktura mit Rechnungswesen compact Kanzlei-Rechnungswesen

Rechnungswesen

Rechnungswesen compact Rechnungswesen kommunal Telemodul DÜ Rechnungswesen

Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) - Überblick

Inhaltsverzeichnis 1 Über dieses Dokument 2 Gesetzlicher Hintergrund 3 GoBD - Festschreibepflicht 4 Voranmeldungszeitraum

4.1 Voranmeldungszeitraum in den Grunddaten Rechnungswesen einstellen 4.2 Zeitraum in der Auswertung Umsatzsteuer-Voranmeldung wechseln 4.3 Wechsel des Voranmeldungszeitraums

5 Dauerfristverlängerung / Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (USt 1/11) 6 Sofortige Übermittlung bei Guthaben

7 Besteuerungsart

7.1 Soll-Versteuerung - Entstehung des Umsatzsteueranspruches nach vereinbarten Entgelten 7.2 Ist-Versteuerung - Entstehung des Umsatzsteueranspruches nach vereinnahmten Entgelten 7.3 Keine Umsatzsteuerrechnung

7.4 Wechsel der Besteuerungsart 8 Null-Meldung

9 Elektronische Datenübermittlung der UStVA

9.1 Datenübermittlung über das DATEV-Rechenzentrum - unsere Empfehlung 9.2 Datenübermittlung mit DÜ Formulare Rechnungswesen

9.3 Datenübermittlung über Telemodul DÜ Rechnungswesen 10 Übermittlungstermine DATEV-Rechenzentrum

11 Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung 12 Berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung

(2)

13 Konsolidierte UStVA

14 Auswertung Umsatzsteuer-Voranmeldung im DATEV-Rechnungswesen-Programm 14.1 Kennzahlen setzen

14.2 Einstellungen

14.3 Nachweise zur UStVA 14.4 Zahlungsträger übergeben

14.5 Berateradressdaten / Mitwirkungsvermerk 15 Berechnung der Werte

15.1 Berechnungslogik

15.2 Welches Konto fließt in welche Kennzahl der UStVA?

15.3 Umsatzsteuer-Sammelkonten nicht direkt buchen 16 Besonderheiten beim abweichenden Wirtschaftsjahr

16.1 Jahresübersicht Kalenderjahr bei abweichendem Wirtschaftsjahr 16.2 Wirtschaftsjahresende innerhalb eines Voranmeldungszeitraums 17 Besonderheiten beim Mandantendatenübertrag

17.1 Stammdaten zur konsolidierten UStVA nach Übertrag prüfen und korrigieren 17.2 Übertrag "Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung"

17.3 Meldung "Doppelte Steuernummer" / "Doppelte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" nach einem Übertrag

18 Weitere Informationen

Stand der folgenden Informationen

Vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 gelten die folgenden gesenkten Umsatzsteuersätze:

16 % statt 19 %

5 % statt 7 %

Die Informationen in diesem Dokument werden nicht auf die befristet gesenkten Umsatzsteuersätze angepasst.

Aktuelle Änderungen

25.11.2021 Dokument für den Jahreswechsel 2021/2022 geprüft und aktualisiert.

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument finden Sie einen Überblick, Hintergrundinformationen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) in den DATEV-Rechnungswesen-Programmen und Links zu weiterführenden Dokumenten.

Folgende Themen werden in diesem Dokument erläutert:

 Gesetzlicher Hintergrund

(3)

 GoBD – Festschreibepflicht

 Voranmeldungszeitraum

 Dauerfristverlängerung / Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (USt 1/11)

 Sofortige Übermittlung bei Guthaben

 Besteuerungsart

 Null-Meldung

 Elektronische Datenübermittlung der UStVA

 Übermittlungstermine DATEV-Rechenzentrum

 Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung

 Berichtigte UStVA

 Konsolidierte UStVA

 Auswertung Umsatzsteuer-Voranmeldung im DATEV-Rechnungswesen-Programm

 Berechnung der Werte

 Besonderheiten beim abweichenden Wirtschaftsjahr

 Besonderheiten beim Mandantendatenübertrag

2 Gesetzlicher Hintergrund

Nach § 18 Abs. 1 UStG sind Unternehmer verpflichtet, während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Hierfür sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln.

Die UStVA ist dem Finanzamt bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Fällt der 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Abgabetermin) auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Abgabetermin auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).

3 GoBD - Festschreibepflicht

Die UStVA kann für Wirtschaftsjahre ab 01.01.2016 standardmäßig nicht mehr übermittelt werden, wenn offene Buchungsstapel (aktuelle Periode oder Vorperioden im Wirtschaftsjahr) vorhanden sind.

Alle Informationen zur Umsetzung der GoBD in Verbindung mit der UStVA finden Sie in folgendem Dokument:

 GoBD in den DATEV-Rechnungswesen-Programmen (Dok.-Nr. 1080636).

Wenn Sie für die UStVA-Übermittlung in begründeten Ausnahmefällen nicht festschreiben möchten, können Sie das

(4)

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument:

 Rechte in der Rechteverwaltung für Übermittlung der UStVA und Import ohne Festschreibung einrichten (Dok.-Nr. 1071073).

Beachten Sie, dass jede Übermittlung ohne Festschreibung im Aktivitätenprotokoll im DATEV-Rechnungswesen- Programm dokumentiert wird und bei einer Betriebsprüfung begründet werden muss.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument:

 DATEV-Rechnungswesen-Programme: Änderungen protokollieren (Dok.-Nr. 1080797).

4 Voranmeldungszeitraum

Folgende Informationen zum Voranmeldungszeitraum erhalten Sie in diesem Kapitel:

 Voranmeldungszeitraum in den Grunddaten Rechnungswesen einstellen

 Zeitraum in der Auswertung Umsatzsteuer-Voranmeldung wechseln

 Wechsel des Voranmeldungszeitraums

GoBD - Voranmeldungszeiträume

Die Erfassung von Monats-, Quartals- und Jahresbuchführungen ist weiterhin erlaubt.

Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Erfassung aller Geschäftsvorfälle durch Belege und in Grund(buch)aufzeichnungen (manuell oder IT-gestützt).

Hierfür gelten die 8-Tage- (Kontokorrent) oder die 10-Tage-Orientierung (unbare Geschäftsvorfälle).

Die Erfassung kann auch durch eine geordnete und sichere Belegablage erfolgen. Wenn dabei alle Ordnungsmäßigkeitsanforderungen beachtet werden, dann kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gebucht werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument:

GoBD: Überblick (Dok.-Nr. 1080608).

4.1 Voranmeldungszeitraum in den Grunddaten Rechnungswesen einstellen

Im DATEV-Rechnungswesen-Programm treffen Sie die Einstellung zum Voranmeldungszeitraum unter Stammdaten | Mandantendaten | Grunddaten Rechnungswesen | Voranmeldezeitraum.

Folgende Voranmeldezeiträume sind je nach Sachverhalt relevant:

Quartal - Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(5)

Monat - Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Keine Voranmeldung - Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und

Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Die Meldung der umsatzsteuerlichen Werte erfolgt in diesem Fall nur über die Umsatzsteuererklärung (UStE).

4.2 Zeitraum in der Auswertung Umsatzsteuer-Voranmeldung wechseln

Unabhängig von den dauerhaften Einstellungen (Monats- oder Quartalsversteuerer) in den Grunddaten Rechnungswesen können Sie in der Auswertung Umsatzsteuer-Voranmeldung temporäre Einstellungen zum Zeitraum treffen.

Der Aufruf erfolgt über Auswertungen | Finanzbuchführung | Umsatzsteuer-Voranmeldung. Wählen Sie dann über Ansicht | Eigenschaften | Einstellungen | Zeitraum ob die UStVA jährlich, monatlich oder vierteljährlich erstellt werden soll.

Die Wahl des Zeitraums erfolgt unabhängig von der Einstellung in den Grunddaten Rechnungswesen

Sie können zu Abstimmarbeiten mit der Umsatzsteuererklärung (UStE) die UStVA auch jahresbezogen erstellen. Es werden die Gesamtwerte ermittelt und unter den UStVA - Details angezeigt. Eine Datenübermittlung ist hierbei nicht möglich.

4.3 Wechsel des Voranmeldungszeitraums

Legt das Finanzamt einen neuen Voranmeldungszeitraum fest, ändern Sie den Zeitraum für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Grunddaten-Rechnungswesen.

Beispiel:

Umstellung Voranmeldungszeitraum von Monat auf Quartal

Häufig wird innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres der Voranmeldungszeitraum vom Finanzamt von Monat auf Quartal umgestellt.

Sie haben den Januar monatlich gebucht und an das Finanzamt übermittelt.

So übermitteln Sie das 1. Quartal mit den bereits übermittelten Januar-Werten:

Unter Stammdaten | Mandantendaten | Grunddaten Rechnungswesen | Umsatzbesteuerung | Voranmeldezeitraum von Monat auf Quartal umstellen.

Stammdaten Speichern und schließen.

Erfassen Sie die Buchungen für Februar und März und senden die Daten in das DATEV-Rechenzentrum.

Rufen Sie dabei die UStVA für das 1. Quartal ab.

Es werden alle Buchungen (Januar bis März) berücksichtigt.

(6)

Haben Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar an das DATEV-Rechenzentrum

bereitgestellt, diese wurde aber noch nicht an das Finanzamt übermittelt, können Sie die Bereitstellung im Rechenzentrum löschen.

Informationen zum Löschen der bereitgestellten Umsatzsteuer-Voranmeldung finden Sie im Dokument:

Datenübermittlung - "Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung" Informationen, Änderungen und Steuerungsmöglichkeiten (Dok.-Nr. 1034007).

5 Dauerfristverlängerung / Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (USt 1/11)

Gemäß § 18 Abs. 6 UStG und §§ 46 bis 48 UStDV kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (Dauerfristverlängerung) und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.

Wie sie den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung zur Sondervorauszahlung mit Ihrem DATEV- Rechnungswesen-Programm durchführen, lesen Sie in folgendem Dokument:

 Antrag auf Dauerfristverlängerung und USt 1/11 stellen (Dok.-Nr. 1036051).

Folgende weiterführenden Themen werden in diesem Dokument unter anderem auch erläutert:

 USt 1/11 bei Neugründungen ausgeben

 USt 1/11 individuell ermitteln (Schätzung)

 USt 1/11 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung unterjährig anrechnen

 USt 1/11 bei abweichendem Wirtschaftsjahr (Anwendungsbeispiel)

6 Sofortige Übermittlung bei Guthaben

Wenn Sie unabhängig vom gesetzlichen Übermittlungstermin eine sofortige Datenübermittlung der UStVA über das DATEV-Rechenzentrum bei einem Guthaben-Betrag möchten, können Sie dies in den Eigenschaften der UStVA einrichten.

Erfassen Sie dazu den Guthabenbetrag in Euro in der geöffneten Auswertung Umsatzsteuer-Voranmeldung unter Ansicht | Eigenschaften | Datenübermittlung / Formular | Datenübermittlungstermin RZ.

Wenn der Betrag, den Sie in das Erfassungsfeld eintragen, erreicht oder überschritten wird, wird unabhängig vom Standard-Übermittlungstermin der UStVA im DATEV-Rechenzentrum eine Datenübermittlung zum nächstmöglichen Termin veranlasst.

Informationen zu den Eigenschaften der UStVA finden Sie im Dokument:

 Eigenschaften für die UStVA festlegen (Dok.-Nr. 9211688).

(7)

Wenn Sie den Übermittlungstermin nachträglich ändern möchten, können Sie dies in der Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung umsetzen.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument:

 Datenübermittlung - "Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung" Informationen, Änderungen und Steuerungsmöglichkeiten (Dok.-Nr. 1034007).

7 Besteuerungsart

In den DATEV-Rechnungswesen-Programmen treffen Sie die Einstellung zur Besteuerungsart unter Stammdaten | Mandantendaten | Grunddaten Rechnungswesen | Besteuerungsart.

Folgende Informationen zur Besteuerungsart erhalten Sie in diesem Kapitel:

 Soll-Versteuerung

 Ist-Versteuerung

 Keine Umsatzsteuerrechnung

 Wechsel der Besteuerungsart

7.1 Soll-Versteuerung - Entstehung des Umsatzsteueranspruches nach vereinbarten Entgelten

Gem. § 16 Abs. 1 UStG ist die Umsatzsteuer grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Das bedeutet, die Umsatzsteuer ist bereits in dem Voranmeldungszeitraum abzuführen, in dem die Leistung tatsächlich erbracht wurde (sog. Soll-Besteuerung). Hierbei ist nicht erforderlich, dass über die ausgeführte Leistung bereits eine Rechnung erteilt wurde. Auf die Zahlung kommt es ebenfalls nicht an.

7.2 Ist-Versteuerung - Entstehung des Umsatzsteueranspruches nach vereinnahmten Entgelten

Abweichend von der Regelung des § 16 Abs. 1 UStG können folgende Personengruppen ihre Umsatzsteuer gem. § 20 Abs. 1 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnen (sog. Ist-Besteuerung):

Umsatzgrenze für Ist-Versteuerung: 600.000 Euro (Verabschiedung durch Bundesrat am 20.12.2019) Am 20.12.2019 hat der Bundesrat die Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung von 500.000 auf 600.000 Euro beschlossen.

Die neue Umsatzgrenze von 600.000 Euro ist ab dem Jahr 2020 gültig; § 20 Absatz 1, Nr. 1 UStG.

Damit ist eine Angleichung an die Buchführungsgrenze in der Abgabenordnung (§ 141 Absatz 1, Nr. 1) erreicht.

Umsatzgrenze für Ist-Versteuerung für die Jahre 2009 – 2019 bei 500.000 Euro:

Für die Jahre 2009 bis 2019 liegt die Umsatzgrenze für die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) seit dem 01.07.2009 für bei 500.000 Euro.

Unternehmer, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind

Unternehmer, die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen

(8)

Weiterführende Informationen zu den Besonderheiten der Ist-Versteuerung finden Sie im Dokument:

 Besondere Regeln und Vereinfachungen für die Buchung der Ist-Versteuerung (Dok.-Nr. 1080673).

7.3 Keine Umsatzsteuerrechnung

Beispiele für die Besteuerungsart "keine Umsatzsteuerrechnung" sind Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG oder Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 UStG.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument:

 Besteuerungsart "Keine Umsatzsteuerrechnung": Umsatzsteuerpflichtige Buchungen erzeugen (Dok.-Nr.

1003866).

7.4 Wechsel der Besteuerungsart

Die Besteuerungsart kann nicht rückwirkend geändert werden.

Wenn von Ist-Versteuerung auf Soll-Versteuerung umgestellt wird, ist die bisher noch nicht abgeführte Umsatzsteuer (Umsatzsteuer nicht fällig) zu ermitteln und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung auszuweisen (Umsatzsteuer fällig).

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument:

 Umstellung von Ist-Versteuerung auf Soll-Versteuerung (Dok.-Nr. 1030738).

Wenn ein Unternehmen von Soll-Versteuerung auf Ist-Versteuerung wechselt, muss bei der Buchung des

Zahlungseingangs für eine Rechnung, die vor der Umstellung gebucht wurde, eine erneute Ermittlung und Ausweis der fälligen Umsatzsteuer unterbunden werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument:

 Umstellung von Soll-Versteuerung auf Ist-Versteuerung (Dok.-Nr. 1034841).

8 Null-Meldung

Wenn in einem Voranmeldungszeitraum keine umsatzsteuerrelvanten Buchungen anfallen, sind Sie dennoch verpflichtet eine Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben – Null-Meldung.

9 Elektronische Datenübermittlung der UStVA

Abkündigung Telemodul DÜ Rechnungswesen

Sie können das Programm Telemodul DÜ Rechnungswesen noch bis zum 31.05.2022 nutzen, wenn Sie die umsatzsteuerlichen Daten aus einem der folgenden Programme an die

Finanzverwaltung übermitteln:

Kanzlei-Rechnungswesen

(9)

Rechnungswesen kommunal

DÜ Formulare Rechnungswesen

Sie können das Programm Telemodul DÜ Rechnungswesen noch bis zum 31.09.2022 nutzen, wenn Sie die umsatzsteuerlichen Daten aus einem der folgenden Programme an die

Finanzverwaltung übermitteln:

DATEV Mittelstand Faktura mit Rechnungswesen

DATEV Mittelstand Faktura mit Rechnungswesen compact

Weitere Informationen zur Abkündigung und möglichen Alternativen finden Sie im Dokument:

Abkündigung des Programms Telemodul DÜ Rechnungswesen (Dok.-Nr. 1018440)

Seit 2013 können Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung sowie Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nur noch durch ein sicheres Verfahren übermittelt werden, das den

Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§

150 Abs. 6 AO, § 6 Abs. 1 StDÜV).

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument:

 Authentifizierungsverfahren bei der Elektronischen Datenübermittlung (Dok.-Nr. 1020909).

Einen Überblick über die Übermittlungswege der UStVA bei DATEV erhalten Sie im Dokument:

 Übersicht - Datenübermittlung Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (Dok.- Nr. 1005291).

DATEV bietet folgende programmseitige Unterstützung für die Elektronische Datenübermittlung der UStVA.

Folgende Informationen zur Datenübermittlung erhalten Sie in diesem Kapitel:

 Datenübermittlung über das DATEV-Rechenzentrum - unsere Empfehlung

 Datenübermittlung mit DÜ Formulare Rechnungswesen

 Datenübermittlung über Telemodul DÜ Rechnungswesen

Datenübermittlung UStVA im DATEV-Rechenzentrum für aktuelles Jahr und 2 Vorjahre möglich

Die Datenübermittlung der UStVA über das DATEV-Rechenzentrum ist mit DATEV- Rechnungswesen-Programmen und im Programm DÜ Formulare Rechnungswesen für das aktuelle Kalenderjahr sowie die letzten zwei Vorjahre möglich.

Die Datenübermittlung der UStVA für ältere Jahre sind über folgende Wege möglich:

DATEV-Rechnungswesen-Programm: über Telemodul DÜ Rechnungswesen

(10)

DÜ Formulare Rechnungswesen: über Telemodul DÜ Rechnungswesen

Manuelle Erfassung: www.elster.de

Basiswährung in Fremdwährung – keine Datenübermittlung UStVA über RZ möglich Wenn der Mandantenbestand mit einer Basiswährung ungleich Euro (EUR) angelegt wurde, ist eine Datenübermittlung der UStVA über das DATEV-Rechnungswesen-Programm und das DATEV-Rechenzentrum nicht möglich.

Nutzen Sie für diese Fälle die manuelle Erfassung unter www.elster.de

9.1 Datenübermittlung über das DATEV-Rechenzentrum - unsere Empfehlung

DATEV bietet die Datenübermittlung der UStVA über das DATEV-Rechenzentrum an.

Die Anleitung zur Datenübermittlung über das DATEV-Rechenzentrum lesen Sie im Dokument:

 Datenübermittlung - UStVA, USt 1/11 und ZM über das DATEV-Rechenzentrum (Dok.-Nr. 1021938).

Die Übermittlung der UStVA über das DATEV-Rechenzentrum bietet folgende Vorteile:

 DATEV als Übermittler

Die umsatzsteuerlichen Daten der einzelnen Mandantenbestände müssen an die verschiedenen, jeweils zuständigen Finanzämter übermittelt werden. Diese Einzelübermittlungen werden von DATEV durchgeführt.

 Authentifizierung

Die Übermittlung über das DATEV-Rechenzentrum wird von der Finanzverwaltung automatisch als authentifiziert eingestuft.

 Plausibilitätsprüfungen

Die Daten werden automatisch auf Plausibilität geprüft (z. B. Prüfung der Finanzamts- und Steuernummer, Prüfung auf doppelte Steuernummer).

 Termingerechte Datenübermittlung

Die Daten werden schnell und zuverlässig übermittelt. Eine termingerechte Datenübermittlung ist jederzeit gewährleistet.

 Durchgängige und übergreifende Kontrolle und Nachverfolgung der Übermittlungen

Mithilfe des DATEV-Rechenzentrums können Sie die Übermittlungen durchgängig und für alle

Mandantenbestände übergreifend kontrollieren und nachverfolgen. Jede Aktion in Zusammenhang mit den Übermittlungen wird protokolliert und ist damit nachvollziehbar.

 Zuverlässige Datensicherung im DATEV-Rechenzentrum

(11)

Wenn Sie die Daten Ihrer Mandanten im DATEV-Rechenzentrum sichern, sind sie gegen Verlust und Manipulation geschützt.

Datenübermittlung und Kosten mit und ohne Archivierung im Rechenzentrum

Sie können die Datenübermittlung über das DATEV-Rechenzentrum nutzen, unabhängig davon, ob Sie Mandantenbestände im DATEV-Rechenzentrum archivieren oder nicht:

Für archivierte Mandantenbestände im DATEV-Rechenzentrum ist die Datenübermittlung der Einzel-Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) und der USt-Sondervorauszahlung (1/11) kostenlos. Sie ist Bestandteil der IT-Service- und Sicherheitspauschale.

Für nicht archivierte Mandantenbestände im DATEV-Rechenzentrum ist die Datenübermittlung kostenpflichtig. Die Preise finden Sie hier: DATEV-Gesamtpreisliste (Art.-Nr. 11312).

9.2 Datenübermittlung mit DÜ Formulare Rechnungswesen

Die Anleitung zur Datenübermittlung mit dem Programm DÜ Formulare Rechnungswesen lesen Sie im Dokument:

 Datenübermittlung – UStVA und USt 1/11 mit DÜ Formulare Rechnungswesen ausgeben (Dok.-Nr. 1070416).

9.3 Datenübermittlung über Telemodul DÜ Rechnungswesen

Die Anleitung zur Datenübermittlung mit dem Telemodul DÜ Rechnungswesen lesen Sie im Dokument:

 Umsatzsteuerliche Daten mit dem Telemodul DÜ Rechnungswesen an die Finanzverwaltung übermitteln (Dok.-Nr. 9211692).

10 Übermittlungstermine DATEV-Rechenzentrum

Von Montag bis Freitag übermittelt DATEV die UStVA viermal an die Finanzverwaltung. Sendeaufträge für die UStVA, die Sie bis 22:55 Uhr von Montag bis Freitag oder am Samstag und Sonntag bis 16:55 Uhr in das DATEV- Rechenzentrum senden (Ausnahme: Gesetzlicher Übermittlungstermin), werden noch am selben Tag fristgerecht an die Finanzverwaltung übermittelt.

DATEV übermittelt die UStVA am gesetzlichen Abgabetag siebenmal an die Finanzverwaltung und für

Einreichungen der UStVA zwischen 23:00 bis 23:55 Uhr erfolgt eine Sofortübermittlung an die Finanzverwaltung.

Die Datenübermittlung der UStVA über das DATEV-Rechenzentrum ist mit DATEV-Rechnungswesen-Programmen und im Programm DÜ Formulare Rechnungswesen für das aktuelle Kalenderjahr sowie die letzten zwei Vorjahre möglich.

DÜ-Formulare Rechnungswesen: Sofortübermittlung über das DATEV-Rechenzentrum für Sonderfälle Für Sonderfälle ist eine Sofortübermittlung der umsatzsteuerlichen Daten an die Finanzverwaltung im

Einzelverfahren mit dem Programm DÜ-Formulare Rechnungswesen ab Version 2.7 (05.08.2021) möglich.

Die Anleitung dazu finden Sie im Kapitel "Übermittlungsverfahren – Sofortübermittlung" im Dokument:

(12)

 Datenübermittlung – UStVA und USt 1/11 mit DÜ Formulare Rechnungswesen ausgeben (Dok.-Nr. 1070416).

Änderungen oder Löschungen in der Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung sind bei der Sofortübermittlung nicht mehr möglich durch die direkte Übertragung der UStVA und USt 1/11 an die Finanzverwaltung.

Weitere Informationen zu den Übermittlungsterminen

 Datenübermittlungstermine: Umsatzsteuer-Voranmeldung / Zusammenfassende Meldung (Dok.-Nr. 1035742).

 Datenfahrplan: Verarbeitungszeiten im DATEV-Rechenzentrum (Dok.-Nr. 0908200).

 Datenübermittlungstermine und Steuertermine in den Microsoft Outlook-Kalender importieren (Dok.-Nr.

1070392).

11 Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung

Im Programm Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung können Sie die Werte der UStVA, die für die

Datenübermittlung im DATEV-Rechenzentrum bereitstehen, prüfen, ändern und löschen. Alle bereits übermittelten Werte werden im Programm Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung dokumentiert.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie im Dokument:

 Datenübermittlung - "Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung" Informationen, Änderungen und Steuerungsmöglichkeiten (Dok.-Nr. 1034007).

Hilfe-Video

Kontrolle der USt-Werte (Dauer: 02:33, Stand: 23.09.20121)

12 Berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung

Wenn Sie für einen Auswertungszeitraum eine bereits abgegebene UStVA berichtigen möchten, können Sie eine

"Berichtigte UStVA" abgeben. Die letzte für einen Voranmeldungszeitraum abgegebene Umsatzsteuer- Voranmeldung ist maßgeblich.

Die Kennzahl 10 – Berichtigte Anmeldung setzen Sie in der geöffneten Umsatzsteuer-Voranmeldung, indem Sie das Kontrollkästchen Berichtigte Anmeldung aktivieren.

Wenn für einen Auswertungszeitraum bereits UStVA-Werte im RZ übermittelt wurden, wird bei einer erneuten Bereitstellung dieses Auswertungszeitraums das Berichtigungskennzeichen automatisch an die Finanzverwaltung gesendet. Dieses Berichtigungskennzeichen wird nicht in das DATEV-Rechnungswesen-Programm übernommen, sondern muss manuell gesetzt werden.

Wenn die erste Übermittlung über das Telemodul DÜ Rechnungswesen erfolgt ist, muss für eine berichtigte Voranmeldung das Berichtigungskennzeichen manuell gesetzt werden.

(13)

Daneben können Sie das Berichtigungskennzeichen in der Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung erfassen.

Es wird automatisch im DÜ-Pool im RZ gesetzt, wenn bereits eine Übermittlung für diesen Voranmeldungszeitraum erfolgt ist.

Eine Korrektur der UStVA kann aus strafrechtlicher Sicht (§ 371 AO) als Selbstanzeige gewertet werden.

13 Konsolidierte UStVA

Die Zusammenfassung der Werte und die Erstellung der konsolidierten UStVA erfolgt unter dem Empfänger- Mandanten. Die Mandanten, die Werte für die Zusammenfassung liefern, werden als abgebende Mandanten bezeichnet. Welche Mandanten Werte für eine Konsolidierung abgeben sollen, legen Sie in einem

Konsolidierungskreis fest.

Die Konsolidierung der UStVA (und USt 1/11) ist wie folgt möglich:

Konsolidierung am PC

 Konsolidierte Auswertungen der Finanzbuchführung erstellen (Dok.-Nr. 1035752).

Hilfe-Video

Umsatzsteuer-Voranmeldung am PC konsolidieren (Dauer: 02:48, Stand: 12.02.2019)

Konsolidierung im DATEV-Rechenzentrum

 Umsatzsteuerliche Auswertungen UStVA und USt 1/11 im Rechenzentrum konsolidieren (Dok.-Nr. 1035810).

 Konsolidierung der UStVA und USt 1/11 im DATEV-Rechenzentrum löschen (Dok.-Nr. 1005282).

 Checkliste zur Bereitstellung der konsolidierten Umsatzsteuer-Voranmeldung (Dok.-Nr. 1050237).

Konsolidierung im Programm DÜ Formulare Rechnungswesen

 Datenübermittlung – UStVA und USt 1/11 mit DÜ Formulare Rechnungswesen ausgeben (Dok.-Nr. 1070416).

Hilfe-Video

UStVA mit DÜ Formulare Rechnungswesen erfassen und über das DATEV Rechenzentrum übermitteln (Dauer: 02:25, Stand: 11.06.2021)

14 Auswertung Umsatzsteuer-Voranmeldung im DATEV-Rechnungswesen- Programm

Der Aufruf der UStVA erfolgt im geöffneten DATEV-Rechnungswesen-Programm unter Auswertungen | Finanzbuchführung | Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Die ermittelten UStVA-Werte werden in einer Tabelle ausgewiesen.

(14)

Sie können die UStVA an Stelle des Werteblatts in Form der Jahresübersicht als Zeitreihe ausgeben.

Das amtliche Formular für das aktuelle Kalenderjahr wird bei der Installation der Jahreswechsel-Version Ihres DATEV-Rechnungswesen-Programms automatisch bereitgestellt.

Weitere Informationen dazu finden Sie in den Dokumenten:

 REW05159 beim Öffnen der Auswertung Umsatzsteuer-Voranmeldung (Dok.-Nr. 1046295).

 Umsatzsteuerliche Auswertungen können nicht aufgerufen werden (Dok.-Nr. 1001226).

14.1 Kennzahlen setzen

Für umsatzsteuerlich relevante Vorgänge können Sie die entsprechenden Kennzahlen setzen:

Berichtigte Anmeldung

Einreichung von Belegen

Widerruf der Einzugsermächtigung

Verrechnung des Erstattungsbetrages

Ergänzende Angaben

Weitere Informationen dazu finden Sie in den Dokumenten:

 Kennzahlen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung (Dok.-Nr. 9211690).

 UStVA und USt 1/11, Kennzahl 23: Ergänzende oder abweichende Angaben erfassen (Dok.-Nr. 1080882).

14.2 Einstellungen

Unter Ansicht | Stammdaten-Details werden umsatzsteuerlich relevante Stammdaten (z. B. Steuernummer, Angaben zum Finanzamt) angezeigt.

Inhalte und Layout der Auswertung am Bildschirm und im Druck legen Sie im Zusatzbereich Eigenschaften fest. Der Aufruf erfolgt über Ansicht | Eigenschaften aus der geöffneten UStVA.

Für die Bearbeitung der Auswertung und den Aufruf weiterer Programmfunktionen nutzen Sie das Kontextmenü sowie den Zusatzbereich Kontextbezogene Links (Ansicht | Kontextbezogene Links).

Weitere Informationen dazu finden Sie in den Dokumenten:

 Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgeben (Dok.-Nr. 9211687).

 Eigenschaften für die UStVA festlegen (Dok.-Nr. 9211688).

14.3 Nachweise zur UStVA

Im Zusatzbereich UStVA - Details oder in einem eigenen Fenster werden die Nachweise zur Umsatzsteuer- Voranmeldung ausgegeben:

Kontennachweis

(15)

UStVA-Buchungen

Umsatzsteuer-Verprobung

Vorsteuer-Verprobung

Der Aufruf erfolgt in der geöffneten UStVA über Ansicht | Details oder im eigenen Fenster über die geöffnete UStVA durch Klick mit der rechten Maustaste und UStVA-Verprobung im eigenen Fenster öffnen wählen.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument:

 Nachweise zur Umsatzsteuer-Voranmeldung (Dok.-Nr. 9211689).

 Nachweise zur UStVA und OSS-EU-Auswertung anzeigen (Dok.-Nr. 1022635).

14.4 Zahlungsträger übergeben

Sie möchten den Zahlungsträger zur UStVA direkt an den Zahlungsverkehr oder DATEV Unternehmen online übergeben.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung mit der rechten Maustaste auf eine beliebige Stelle klicken und UStVA SEPA Überweisung an Zahlungsverkehr übergeben wählen.

Danach öffnen Sie die Anwendung Zahlungsverkehr, wählen den Auftrag aus und klicken auf die Schaltfläche Im DATEV-RZ speichern. Der Auftrag ist jetzt in DATEV Unternehmen online einsehbar und kann übertragen werden.

14.5 Berateradressdaten / Mitwirkungsvermerk

Mitwirkungsvermerk entfällt im Formular ab 2021

Im Formular der UStVA 2021 sind die Zeilen 84 und 85 mit Datum und Unterschrift zu füllen.

Die Angabe "Bei der Anfertigung dieser Steueranmeldung hat mitgewirkt" ist nicht mehr enthalten.

In den DATEV-Rechnungswesen-Programmen und in den DÜ Formularen Rechnungswesen besteht weiterhin die Möglichkeit die Berateradressdaten bei der Datenübermittlung der UStVA an die Finanzverwaltung zu übertragen.

Berateradressdaten übermitteln

Berateradressdaten sind Titel, Name, Anschrift und Telefonnummer des an der Steueranmeldung oder dem Jahresabschluss mitwirkenden steuerlichen Beraters. Damit wird im Falle von Unstimmigkeiten den Finanzämtern eine direkte Kontaktaufnahme mit dem steuerlichen Berater ermöglicht. Berateradressdaten können bei der UStVA angegeben werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie in den Dokumenten:

 Berateradressdaten / Berater-Stammdaten erfassen und ändern (Dok.-Nr. 1070936).

 REW05169 "Ihre Berateradressdaten sind nicht vorhanden..." (Dok.-Nr. 1003854).

15 Berechnung der Werte

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 Berechnungslogik

 Welches Konto fließt in welche Kennzahl der UStVA?

 Umsatzsteuer-Sammelkonten nicht direkt buchen

Wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht die erwarteten Werte ausweist, kann das unterschiedliche Ursachen haben.

Prüfen Sie die Abhilfen in folgendem Dokument:

 Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA): Auswertung enthält keine, falsche oder unvollständige Werte (Dok.-Nr.

1008171).

15.1 Berechnungslogik

In folgendem Dokument lesen Sie, wie in den DATEV-Rechnungswesen-Programmen und im DATEV- Rechenzentrum die Werte in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) berechnet werden und warum es zu Rundungsdifferenzen zwischen der übermittelten UStVA und dem Bescheid zur UStVA vom Finanzamt kommen kann:

 Umsatzsteuer-Voranmeldung - Berechnung der ausgewiesenen Werte (Dok.-Nr. 1034227).

15.2 Welches Konto fließt in welche Kennzahl der UStVA?

Die Beurteilung von steuerlichen Sachverhalten obliegt dem steuerlichen Berater.

Welche Konten, Steuerschlüssel, Kontenfunktionen fließen in welche Kennzahl der UStVA?

Wenn Sie wissen möchten, welche Konten, Steuerschlüssel, Kontenfunktionen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) in welche Kennzahl einfließen, können Sie dies folgenden Dokumenten entnehmen:

 Steuerschlüssel-Tabelle 2022 - SKR03 / SKR04 (Dok.-Nr. 0907043).

 Steuerschlüssel-Tabelle 2021 - SKR03 / SKR04 (Dok.-Nr. 0904313).

 SKR14: Übersicht Steuerschlüssel für Besteuerungsart Pauschalierung nach § 24 UStG (Dok.-Nr. 9247332).

 EU-Informationen beim Buchen erfassen (Dok.-Nr. 9211462).

Übersicht aller Steuer-/Buchungsschlüssel im DATEV-Rechnungswesen-Programm Im Belege buchen:

 In der Buchungszeile im Feld BU/Gegenkonto die Tastenkombination Shift + F3 drücken.

 Im Fenster Steuer-/Buchungsschlüssel auswählen mit der rechten Maustaste auf eine beliebige Zeile klicken und Einstellungen Liste wählen.

 Im Fenster Einstellungen Liste in der Kategorie Spalten die Spalten Fkt. Typ (Funktionstyp), Fkt. Nr.

(Funktionsnummer) und Fkt. Erg. (Funktionsergänzung) aktivieren.

 Steuerschlüssel / Buchungsschlüssel auswählen (ab 2018) (Dok.-Nr. 9226956).

Über Stammdaten | Steuerschlüssel:

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 Unter Stammdaten | Steuerschlüssel können Sie sich eine Übersicht mit allen Steuerschlüsseln (Standard-, Kanzlei- und individuelle Schlüssel) anzeigen lassen.

 Steuerschlüssel anzeigen (Dok.-Nr. 9211803).

Nutzen Sie die Erweiterte Suche um die benötigte Funktionsnummer direkt in den Spalten Funktion und FE (Funktionsergänzung) zu suchen.

 Nach mehreren Suchbegriffen in Listen suchen (erweiterte Suche) (Dok.-Nr. 9200461).

15.3 Umsatzsteuer-Sammelkonten nicht direkt buchen

Die DATEV-Rechnungswesen-Programme ermitteln die Steuer und Bemessungsgrundlage für die UStVA nach dem Brutto-Prinzip.

Umsatzsteuerpflichtige Geschäftsvorfälle sind mit Hilfe von Automatik-Konten oder Steuerschlüsseln und dem Brutto-Umsatz (inklusive Mehrwertsteuer) zu erfassen.

Beim Buchen auf Umsatzsteuer-Sammelkonten erhalten Sie die Programm-Meldung #REW02558 oder #REW02559.

Wenn Sie trotz Programm-Meldung fortfahren, wird dieser Wert nicht in der UStVA berücksichtigt.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument:

 REW02558 / REW02559 beim Buchen auf Umsatzsteuer-Sammelkonten (Dok.-Nr. 1005283).

16 Besonderheiten beim abweichenden Wirtschaftsjahr

Folgende Informationen zum abweichenden Wirtschaftsjahr erfahren Sie in diesem Kapitel:

 Jahresübersicht Kalenderjahr bei abweichendem Wirtschaftsjahr

 Wirtschaftsjahresende innerhalb eines Voranmeldungszeitraums

16.1 Jahresübersicht Kalenderjahr bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Die Werte der UStVA können als Jahresübersicht ermittelt und in einer Zeitreihe ausgegeben werden. In der letzten Spalte werden die Jahreswerte kumuliert dargestellt.

Die Jahresübersicht kann für das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr (bei abweichendem Wirtschaftsjahr) ausgegeben werden.

Der Aufruf der Jahresübersicht erfolgt über Auswertungen | Finanzbuchführung | Umsatzsteuer-Voranmeldung | Eigenschaften | Auswertungsart: Jahresübersicht (Kalenderjahr) oder Jahresübersicht (Wirtschaftsjahr).

Ein abweichendes Wirtschaftsjahr befindet sich innerhalb von zwei Kalenderjahren.

Beim Aufruf der Jahresübersicht für ein Kalenderjahr bei abweichendem Wirtschaftsjahr wird das Kalenderjahr herangezogen, das der aktuell aufgerufenen UStVA (Monat oder Quartal) entspricht.

Um bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr die Jahresübersicht für das andere Kalenderjahr zu erhalten, rufen Sie die UStVA für einen Auswertungszeitraum auf, der in diesem Kalenderjahr liegt.

(18)

Beispiel:

Jahresübersicht bei abweichendem Wirtschaftsjahr 01.07.2021 - 30.06.2022

Wenn der Aufruf der Jahresübersicht Kalenderjahr aus einer UStVA Juli 2021 bis Dezember 2021 erfolgt, wird das Kalenderjahr 2021 mit den Monaten Januar bis Dezember 2021 ausgegeben, da Vorjahre für die Ermittlung ausgewertet werden.

Wird dagegen die Jahresübersicht Kalenderjahr aus einer UStVA Januar 2022 bis Juni 2022 aufgerufen, wird das Kalenderjahr 2022 mit den Monaten Januar bis Juni 2022 ausgegeben, da keine Auswertung in einem höheren Wirtschaftsjahr erstellt wird.

16.2 Wirtschaftsjahresende innerhalb eines Voranmeldungszeitraums

Wenn der Beginn des Wirtschaftsjahres innerhalb eines Monats liegt, erhalten Sie beim Öffnen der Umsatzsteuer- Voranmeldung für den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, erhalten Sie die Programm-Meldung:

#REW90137 "Der ausgewählte Zeitraum liegt nicht mehr vollständig in diesem Wirtschaftsjahr. Für eine vollständige Auswertung wechseln Sie bitte ins Folgejahr."

Grundsätzlich werden in einer Auswertung keine Werte eines höheren Wirtschaftsjahres berücksichtigt, es wird nur auf die Vorjahre zugegriffen.

Diese Auswertungslogik bezieht sich auf Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume: Monat und Quartal.

Wechsel Sie in das Folgejahr und wählen Sie dort den gewünschten Zeitraum der UStVA aus.

Beispiel:

Wirtschaftsjahresende innerhalb eines Voranmeldungszeitraums

Das abweichende Wirtschaftsjahr endet am 01.06. und es wurden alle Buchungen in einem Stapel 01.06.-01.06.

erfasst.

Bei dem Öffnen der Umsatzsteuer-Voranmeldung "Juni" oder "2. Quartal" werden nur die Werte für den Zeitraum 01.06.-01.06. (statt 01.06.-30.06.) oder 01.04.-01.06. (statt 01.04.-30.06.) herangezogen.

Wenn der gesamte Zeitraum "Juni" oder "2. Quartal" in der UStVA ausgewiesen werden soll, kann dies über das Folgejahr unterstützt werden.

Die Werte sind in der UStVA des Folgejahres (Wirtschaftsjahr 02.06.-xx.xx.) für den "Juni" oder "2. Quartal"

vollständig (01.06.-30.06. oder 01.04.-30.06.) enthalten.

17 Besonderheiten beim Mandantendatenübertrag

(19)

Folgende Informationen zur UStVA bei Mandantenüberträgen erfahren Sie in diesem Kapitel:

 Stammdaten zur konsolidierten UStVA nach Übertrag prüfen und korrigieren

 Übertrag "Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung"

 Meldung "Doppelte Steuernummer" / "Doppelte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" nach einem Übertrag

17.1 Stammdaten zur konsolidierten UStVA nach Übertrag prüfen und korrigieren

Wenn ein Mandantenbestand als Teilnehmer einer Konsolidierung der UStVA auf einen anderen Ordnungsbegriff (Beraternummer / Mandantennummer) übertragen wird, sind nach dem Übertrag die Stammdaten zur

Konsolidierung anzupassen.

 Mandantendaten übertragen - Kanzlei-Rechnungswesen (Dok.-Nr. 1070774).

17.2 Übertrag "Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung"

Die Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung oder Übersicht Umsatzsteuer Finanzverwaltung (USTFV) kann auf eine andere Beraternummer übertragen werden, da sie eine eigenständige Anwendung im DATEV-Rechenzentrum ist. Mit dem Übertrag sieht der übernehmende Berater, welche umsatzsteuerlichen Auswertungen seitens des abgebenden Beraters über das DATEV-Rechenzentrum zur Übermittlung an die Finanzverwaltung bereitgestellt und welche Daten schon übermittelt wurden.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument:

 Datenübermittlung - "Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung" Informationen, Änderungen und Steuerungsmöglichkeiten (Dok.-Nr. 1034007).

Ausnahme:

Beim mitgliedsübergreifenden Übertrag von konsolidierter UStVA oder konsolidiertem USt 1/11 wird das Konsolidierungsprotokoll nicht übertragen. Die Schaltfläche Konsolidierungsprotokoll RZ ist inaktiv.

17.3 Meldung "Doppelte Steuernummer" / "Doppelte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" nach einem Übertrag

Bei der Datenübermittlung der UStVA im DATEV-Rechenzentrum in Verbindung mit einem Mandantendatenübertrag kann es bei Übermittlungen zum Fehler Doppelte Steuernummer kommen.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument:

 Doppelte Steuernummer / Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung, DÜ-Protokoll und DATEV Mitteilungen (Dok.-Nr. 1080406).

18 Weitere Informationen

 Eigenschaften für die UStVA festlegen (Dok.-Nr. 9211688).

 Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgeben (Dok.-Nr. 9211687).

(20)

Schlagwörter:

Auswertungen, Buchführung, Datenübermittlung, UStVA

Copyright © DATEV eG

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