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1 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 2 BauGB)

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Gemeinde Waltenhofen

Einbeziehungssatzung "Maierhof-Memhölz"

Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Entwurfsfassung vom 22.01.2021 Sieber Consult GmbH, Lindau(B)/Weingarten 10.06.2021

1 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)

1.1 Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.02.2021 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur Entwurfsfassung vom 22.01.2021 bis zum 26.03.2021, verlängert bis zum 16.04.2021 aufgefordert.

1.2 Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind keine Anregungen zur Abwägung relevant:

Landratsamt Oberallgäu, Kreisbrandrat (keine Stellungnahme)

Landratsamt Oberallgäu, Untere Denkmalschutzbehörde (keine Stellungnahme)

Landratsamt Oberallgäu, Wasserrecht (keine Stellungnahme)

Kreisheimatpflegerin, Altusried (keine Stellungnahme)

Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Kempten (keine Stellungnahme)

Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Kempten/Oberallgäu, Immenstadt (keine Stellungnahme)

Allgäuer Überlandwerk GmbH, Abteilung Netze und Anlagen, Kempten (keine Stellungnahme)

Deutsche Post Immobilienservice GmbH, Niederlassung München (keine Stellungnahme)

T-Mobile Deutschland GmbH, München (keine Stellungnahme)

Zweckverband für Abfallwirtschaft, Kempten (keine Stellungnahme)

Gemeinde Buchenberg (keine Stellungnahme)

Stadt Kempten i. Allgäu (keine Stellungnahme)

Gemeinde Rettenberg (keine Stellungnahme)

Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, Augsburg (Stellungnahme ohne Anregung)

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Regierung von Schwaben, Abfallrecht, Augsburg (Stellungnahme ohne Anregung)

Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren (Stellungnahme ohne Anregung)

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kempten, Bereich Landwirtschaft (Stellungnahme ohne Anregung)

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kempten, Dienststelle Immenstadt – Bereich Forsten (Stellungnahme ohne Anregung)

Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach (Stellungnahme ohne Anregung)

Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg (Stellungnahme ohne Anregung)

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Immenstadt i. Allg. (Stellungnahme ohne Anregung)

Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen (Stellungnahme ohne Anregung)

Handwerkskammer für Schwaben, Augsburg (Stellungnahme ohne Anregung)

Industrie- und Handelskammer Schwaben, Augsburg (Stellungnahme ohne Anregung)

Erdgas Kempten-Oberallgäu Netz GmbH, Kempten (Stellungnahme ohne Anregung)

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Nürnberg (Stellungnahme ohne Anregung)

Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring (Stellungnahme ohne Anregung)

Zweckverband Fernwasserversorgung Oberes Allgäu, Burgberg (Stellungnahme ohne Anregung)

Zweckverband Abwasserverband Kempten, Lauben (Stellungnahme ohne Anregung)

Gemeinde Durach (Stellungnahme ohne Anregung)

Markt Sulzberg (Stellungnahme ohne Anregung)

Markt Weitnau (Stellungnahme ohne Anregung)

Stadt Immenstadt i. Allgäu (Stellungnahme ohne Anregung)

1.3 Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen zur Abwägung relevant. Diese werden wie folgt behandelt:

1.3.1 Bayerisches Landesamt für Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange: Abwägung/Beschluss:

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Stellungnahme vom 25.02.2021:

Im Nähebereich des Vorhabengebietes befindet sich mit der Kath.

Pfarrkirche St. Andreas ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2

BayDSchG. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des Denkmals durch das Vorhaben erscheint zum derzeitigen Kenntnisstand jedoch nicht gegeben.

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Mit dem bestehenden Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden gem. Art. 8 BayDSchG sind die Belange der Bodendenkmalpflege ausreichend berücksichtigt.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Be- teiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbst- verständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Die Stellungnahme zu denkmalpflegerischen Belangen wird zur Kenntnis ge- nommen.

Es erfolgt keine Planänderung.

1.3.2 Landratsamt Oberallgäu, Bauleitplanung, Ortsplanung, Naturschutz

Stellungnahme vom 31.03.2021:

Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung "Maierhof-Memhölz"

möchte die Gemeinde Waltenhofen zur Errichtung von zwei Wohnge- bäuden eine Teilfläche des Grundstück Fl.Nr.236 in den Innenbereich einbeziehen. Dadurch soll die bauplanungsrechtliche Grundlage für diese Gebäude geschaffen werden.

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zur Lage der Planung innerhalb des Landschaftsschutzge- bietes sowie zur Möglichkeit einer Befreiung wird zur Kenntnis genommen.

Es ist richtig, dass im Vorfeld der Planung Abstimmungen zwischen der Ge- meinde Waltenhofen und der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Oberallgäu bezüglich einer möglichen Befreiung gem. §3 Abs.1 der LSG- Verordnung stattgefunden haben. Als Ergebnis wurde bereits ein Bescheid

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Der verfahrensgegenständliche Bereich grenzt an eine auf der Grund- lage des §34 BauGB erlassene Innenbereichssatzung an. Diese Sat- zung wurde bislang 3x geändert/bzw. erweitert.

Wie in Ziffer 8.2.2.2 der Begründung richtig ausgeführt wurde, befin- det sich der Geltungsbereich der Satzung innerhalb des bestehenden Landschaftsschutzgebietes "Niedersonthofener See". Bauleitplanun- gen und Satzungsverfahren nach §34 BauGB mit denen eine bauli- che Entwicklung verbunden ist, dürfen nur nach erfolgter Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung oder im Falle einer von der Unteren Naturschutzbehörde in Aussicht gestellten Befreiungslage als Satzung beschlossen werden.

Im Vorfeld des Aufstellungsverfahrens wurde - nach Kenntnis des Un- terfertigten - der Gemeinde von der Unteren Naturschutzbehörde sig- nalisiert, dass für die geplanten Baumaßnahmen eine Erlaubnis nach

§3 Abs.1 der LSG-Verordnung erteilt werden wird.

Zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung "Maierhof-Memhölz" äu- ßert sich das Landratsamt Oberallgäu (Bauleitplanung, Ortsplanung, Naturschutz, Brandschutz) wie folgt:

(vom 21.04.2021) für die Erteilung einer Erlaubnis nach §3 Abs.3 Nr.2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Niedersonthofener See" für die Gemeinde Waltenhofen erteilt. Dieser Bescheid hat das Aktenzeichen: SG 22.2 – 173/1 ek (siehe Anhang 1).

Es erfolgt keine Planänderung.

Ortsplanung/Bauleitplanung:

Aufgrund der Größe der festgesetzten Baufelder von ca. 300qm wä- ren am östlichen Ortsrand von "Maierhof-Memhölz" Gebäude mög- lich, die aus Sicht der Ortsplanung nicht mehr verträglich wären. Wir gehen deshalb davon aus, dass die notwendigen Garagen innerhalb der Baugrenzen für die Hauptgebäude errichtet werden müssen.

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zu den Baufeldern, zur Lage der Hauptbaukörper sowie zur Lage der Garagen wird zur Kenntnis genommen. Bei einer Einbeziehungssat- zung richtet sich die Zulässigkeit der Vorhaben nach §34 BauGB, wonach sich Art und Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise an die Eigenart der Um- gebung anpassen, sofern keine anderweitigen Festsetzungen in der Satzung getroffen werden. Da die Grundflächen der Häuser in der Umgebung variieren

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Sollte dies zutreffend sein, muss eine entsprechende textliche Festset- zung in die Satzung aufgenommen werden. Bei der Planung von Ga- ragen außerhalb der (blauen) Baufelder wären entsprechend Ziffer 15.3. der PlanZV in der Zeichnung die entsprechenden Flächen fest- zusetzen. Auch der Textteil wäre dann entsprechend zu ergänzen.

Außerdem sollte, damit eine am Ortsrand noch verträgliche Wohnbe- bauung entsteht, festgesetzt werden, dass die Hauptgebäude maxi- mal über eine Grundfläche von 150qm verfügen dürfen.

Das Zurückbleiben der Hauptbaukörper von 10m gegenüber der Kreisstraße ist aufgrund der straßenrechtlichen Erfordernisse (Stich- wort: Anbauverbotszone) in dieser Weise festgesetzt worden. Auch wenn man sich aus fachlicher, d.h. ortsplanerischer Sicht ein näheres Heranrücken der Gebäude an die Kreisstraße gewünscht hätte, wird die Situierung der Hauptbaukörper in diesem Fall akzeptiert.

Für beide Baugrundstücke ist eine gemeinsame Zufahrt von der Kreis- straße vorzusehen und in der Zeichnung und im Textteil festzusetzen.

und einen Richtwert von 150m² (der Größe eines Einfamilienhauses in der Umgebung) überschreiten, wird eine maximale Grundfläche von 150m² in der Satzung (Festsetzung zur maximal zulässigen Grundfläche, Punkt 2.1) aufge- nommen. So wird die Verträglichkeit der Neubauten am Ortsrand zu gewähr- leistet.

Zusätzlich werden die Garagen als nur innerhalb der Baugrenzen zulässig fest- gesetzt, da dies ebenfalls die umgebende Wohnbebauung widerspiegelt. Nicht überdachte Stellplätze sind jedoch außerhalb der überbaubaren Grundfläche zulässig (Festsetzung zu Nebenanlagen und sonstigen baulichen Anlagen, Punkt 2.5).

Die Lage der gemeinsamen Zufahrt befindet sich in der Mitte beider Baufens- ter, so dass beide Häuser von der Kreisstraße gleichermaßen gut erreichbar sind. Dazu wird die Festsetzung "keine baulichen Anlagen/Einrichtungen"

(Punkt 2.6) entsprechend angepasst. Zusätzlich wird eine Festsetzung (Punkt 2.7) aufgenommen, welche die Ein- und Ausfahrt zur öffentlichen Verkehrsflä- che ausschließlich an dieser Stelle zulässt.

Naturschutz:

Aus naturschutzfachlicher Sicht besteht mit den grünordnerischen Maßnahmen und der Größe der Ausgleichsfläche Einverständnis.

Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre es aber besser gewesen, die ge- samte Ausgleichsfläche in nordöstlicher Richtung als rechteckigen Block festzulegen. Nach der vorliegenden Planung ist der nordwestli- che, "über den geplanten Häusern" liegende Teil der Ausgleichsfläche sehr schmal. Bei der konventionellen Bewirtschaftung des nördlichen

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zu den grünordnerischen Maßnahmen sowie zur Größe und Lage der Ausgleichsfläche wird zur Kenntnis genommen.

Es ist richtig, dass der Bereich nördlich der Baufenster schmaler und der Rand- einfluss dadurch stärker gegeben ist als im restlichen Bereich der Ausgleichsflä- che. Trotzdem weist besagte Fläche eine Breite von bis zu 12m auf, wodurch eine Aushagerung durch entsprechende Maßnahmen möglich ist. Der Textteil

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Grünlandes sind starke randliche Beeinträchtigungen durch Dünge- mittel zu befürchten. Ein Extensivieren oder Aushagern in diesem Be- reich wird schwierig.

Sollte die Planung beibehalten werden, so sind Abgrenzungen der Ausgleichsfläche in diesem Bereich nach Norden und Süden durch ge- eignete Maßnahmen, wie z.B. Pfosten, notwendig.

Die Ausgleichsmaßnahmen sind spätestens bis zum Ende des Folge- jahres nach dem Baubeginn umzusetzen.

Die gepflanzten Gehölze sind zu schützen und zu pflegen. Ausgefal- lene Exemplare sind umgehend zu ersetzen.

Die Umsetzung der Maßnahme ist der Unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.

der Einbeziehungssatzung unter Punkt 2.10 (Ausgleichsfläche und Ausgleichs- maßnahme) und die Begründung werden wie in der Stellungnahme vorge- schlagen ergänzt.

Bauleitplanung allgemein:

Aus bauleitplanerischer Sicht ist noch Folgendes anzumerken:

1. Bis zum Satzungsbeschluss muss der Gemeinde eine schriftliche Er- klärung der Unteren Naturschutzbehörde vorliegen, dass wegen der Lage der Fläche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes mit der Ein- beziehungssatzung "Maierhof-Memhölz" in eine Befreiungslage hin- eingeplant werden kann, d.h. dass für die nachfolgenden Baugeneh- migungsverfahren eine Erlaubnis nach § 3 Abs.1 der Landschafs- schutzgebietsverordnung in Aussicht gestellt wird.

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zur Lage der Planung innerhalb des Landschaftsschutzge- bietes sowie zur Notwendigkeit einer Befreiung bis zum Satzungsbeschluss wird zur Kenntnis genommen.

Im Vorfeld der Planung haben Abstimmungen zwischen der Gemeinde Walten- hofen und der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Oberallgäu be- züglich einer möglichen Befreiung gem. §3 Abs.1 der LSG-Verordnung stattge- funden. Als Ergebnis wurde bereits ein Bescheid (vom 21.04.2021) für die Er- teilung einer Erlaubnis nach §3 Abs.3 Nr.2 der Verordnung über das Land- schaftsschutzgebiet "Niedersonthofener See" für die Gemeinde Waltenhofen er- teilt. Dieser Bescheid hat das Aktenzeichen: SG 22.2 – 173/1 ek (siehe An- hang 1).

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2. Aufgrund der bereits auf Grundlage des § 34 BauGB ergangenen Satzungen (Grundfassung und 3. Änderungen/Erweiterungen) im Be- reich "Maierhof-Memhölz" ist das jetzige Satzungsverfahren als 4.Änderung und Erweiterung der Einbeziehungssatzung "Maierhof- Memhölz" zu bezeichnen. Wie in Ziffer 5.3. angedacht, sind die (wei- terführenden) Grenzen der bestehenden Satzungen in den zeichneri- schen Teil einzutragen.

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zur Bezeichnung der Einbeziehungssatzung sowie zu den Grenzen der bestehenden Satzung werden zur Kenntnis genommen. Die Be- zeichnung der Satzung wird entsprechend angepasst. Die Grenze der bestehen- den Satzung wird im Plan der Einbeziehungssatzung ergänzt.

3. In Ziffer 5.9. Satz 2 ist wahrscheinlich unzutreffend ausgeführt worden, dass die beiden vorhanden Apfelbäume außerhalb des Gel- tungsbereichs der Satzung liegen. Nach der Zeichnung befinden sich drei Bäume innerhalb des Geltungsbereichs und zwar südlich und nordöstlich des äußersten Baufeldes. Um Überprüfung und ggf. Kor- rektur wird gebeten.

Abwägung/Beschluss:

Die Hinweise zu den Bestandsbäumen werden zur Kenntnis genommen. Sie liegen innerhalb des Geltungsbereiches, südlich bzw. südöstlich der Baufelder.

Der artenschutzrechtliche Kurzbericht und die Abarbeitung der Umweltbelange werden entsprechend angepasst.

4. Die Ausführungen in den Ziffer 7.1.1.1., 7.1.2.1, 8.2.1.1., dass sich der überplanende Bereich südlich des Ortes Memhölz befinden soll, ist falsch. Bei dem in der Planung als "Maierhof-Memhölz" be- zeichneten Bereich handelt es sich um den eigentlichen Ort Memhölz.

Für den ca. 300m abgesetzt im Norden vorhanden Gebäudebestand existiert nur eine Außenbereichssatzung.

Auch in Ziffer 7.2.2.2 scheinen in Satz 5 die Himmelsrichtungen "öst- lich" und "südlich" nicht zu stimmen.

Die entsprechenden Stellen in der Begründung und im Umweltbericht sind zu ergänzen bzw. zu berichtigen.

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zur Lage der Einbeziehungssatzung wird zur Kenntnis ge- nommen. Die entsprechenden Stellen werden angepasst.

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Bitte ändern Sie in den Ziffern 7.1.2.1. und 8.2.1.1. das Wort "Fuß- ballplatz" in "Bolzplatz".

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zur Bezeichnung des Platzes wird zur Kenntnis genommen und entsprechend angepasst.

1.3.3 Landratsamt Oberallgäu, Immissionsschutz Stellungnahme vom 04.03.2021:

In verschiedenen Gesprächen sowie in unserem Schreiben vom 18.11.2020 hatten wir den Sachverhalt und die aus dem Immissi- onsschutz hervorgehenden Konflikte bereits angesprochen und be- schrieben.

Nach der Klärung der Frage in Bezug auf die Einwirkung von elektri- schen/elektromagnetischen Feldern können wir hier daher zusam- menfassend festhalten, dass aus der Sicht des Immissionsschutzes gegen die Planung keine Bedenken bestehen, wenn

a) die zum Lüften erforderlichen Fenster von Schlaf- und Kinderzim- mer auf die der Straße abgewandte Gebäudeseite orientiert werden und

b) der Heulüfter wie besprochen eingehaust wird.

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme bezüglich der immissionsschutzfachlichen Konflikte wird zur Kenntnis genommen.

Die Voruntersuchung der Verkehrslärmimmissionen hat ergeben, dass im Nachtzeitraum mit einer Überschreitung des Orientierungswertes der DIN18005-1 von bis zu 1dB(A) zu rechnen ist. Auf Grund der Eigenabschir- mung eines Gebäudes ist an den seitlich zur Straße liegenden Gebäudefassa- den eine Pegelminderung von mindestens 3dB(A) und an der zur Straße rück- wärtigen Gebäudefassade eine Pegelminderung von mindestens 10dB(A) zu erwarten. Das heißt, dass bei einer Überschreitung der Orientierungswerte von bis zu 3dB(A) an der zur Straße zugewandten Fassade die Orientierungswerte an den übrigen drei Gebäudeseiten eingehalten werden und eine Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen in diese Richtungen möglich ist. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall eine Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fenster von Schlaf- und Kinderzimmer auf die der Straße abge- wandten Gebäudeseiten (nach Südwesten, Nordwesten, Nordosten).

Im Rahmen der Baugenehmigungsebene wird der Genehmigungsbehörde das konkrete Bauvorhaben vorgelegt, dabei sind die zum Lüften erforderlichen Fenster von Schlaf- und Kinderzimmer, auf die der Straße abgewandten Ge- bäudeseiten zu orientieren.

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Der Einhausung des Heulüfters wurde vorab bereits zugestimmt. Diese wird, wie in der Stellungnahme des Landratsamtes Oberallgäu vom 18.11.2020 (Anhang 2) beschrieben, umgesetzt.

Die genannten Lärmkonflikte sind durch die Einhausung bzw. die Orientierung der Ruheräume auf die abgewandten Gebäudeseiten lösbar. Da im Rahmen der Einbeziehungssatzung die Einhausung des Heulüfters nicht festgesetzt wer- den kann, da sich dieser außerhalb des Geltungsbereiches befindet, wurde be- schlossen, den kompletten Lärmkonflikt in der nachfolgenden Ebene, der Bau- genehmigung wie oben beschrieben zu lösen.

Die vorgenannten Punkte sind bereits im Textteil zur Einbeziehungssatzung im Kapitel "Nutzungskonfliktlösung, Immissionsschutz" enthalten.

Es erfolgt keine Planänderung.

1.3.4 Staatliches Bauamt Kempten Stellungnahme vom 26.02.2021:

Die geplante Maßnahme liegt außerhalb des vom Staatlichen Bau- amt Kempten verwalteten Streckennetzes. Für die hauptsächlich be- troffenen Kreisstraßen OA22 ist der Landkreis Oberallgäu - Tiefbau zuständig.

Abwägung/Beschluss:

Der Hinweis auf die Zuständigkeit des Tiefbauamtes wird zur Kenntnis genom- men.

Es erfolgt keine Planänderung.

1.3.5 Landratsamt Oberallgäu, Kreistiefbauverwaltung Stellungnahme vom 04.03.2021:

Zur Einbeziehungssatzung habe ich grundsätzlich keine weiteren An- merkungen; die Details aus meiner beigefügten Stellungnahme vom 01.10.2020 gelten weiterhin unverändert. Der Gemeinde Waltenh- ofen Hr. Häger habe ich bei einem Ortstermin meine Sichtweise bzgl, der fußläufigen Anbindung (Gehweg) nochmals ausführlich erläutert.

Abwägung/Beschluss:

Der Verweis auf die Stellungnahme vom 01.10.2020 wird zur Kenntnis ge- nommen.

Es erfolgt keine Planänderung.

Stellungnahme vom 01.10.2020: Abwägung/Beschluss:

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Aus meiner Sicht müsste es sich grob um den im beigefügten Luftbild dargestellten Bereich handeln, zumindest ist mir nichts anderes be- kannt.

Innerhalb der rot dargestellten Fläche befinden wir uns straßenrecht- lich im Erschließungsbereich nördlich davon auf der „freien Strecke", Im Bereich des Erschließungsbereich (rote Fläche) gilt u.a.

- direktes Zu- / Ausfahren auf die Kreisstraße OA 22 möglich, - Abstand der Bebauung zum Fahrbahnrand der Kreisstraße

OA 22: 10 m (Achtung: Grundstücksgrenze liegt ca. 0,5 bis 1,5 m neben dem eigentlichen Fahrbahnrand); Garagen o.ä. mit senkrechter Zufahrt 7,5 m zum FBR, Garagen mit paralleler Zufahrt z.B. über eine zentrale Erschließung für mehrere Baugrundstücke mind. 3,0 m zum FBR wg. Sicht- dreieck

- Senkrechte Stellplätze vor der Garage möglich, Stellplätze parallel zum FBR mind. 3,0 m Abstand

- Für eine fußläufige Anbindung in die „Dorfmitte t ein 1,5 m breiter Gehweg am Fahrbahnrand durch die Gemeinde (ink!.

möglichem Grunderwerb, Anpassung der Straßenentwässe- rung,...) herzustellen: neue Zufahrt bis zur westl. Grund- stücksgrenze, ggfls. und nach Möglichkeit noch weiter - Weitere Punkte wie Entwässerung Baugrundstücke etc.

kommen dann im Zuge der eigentlichen Bauanträge Freie Strecke:

Die Stellungnahme vom 01.10.2020 hinsichtlich der Erschließung bezogen auf die Kreisstraße OA22 wird zur Kenntnis genommen.

Das Plangebiet (roter Bereich, siehe Anhang 3) befindet sich im Erschließungs- bereich. Es ist ein Abstand zum Fahrbahnrand von 10m einzuhalten. Dies wurde bereits in der Planfassung vom 22.01.2021 aufgenommen. Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen, die sich in einem entsprechenden Abstand zur Kreisstraße befinden, zulässig. Diese Festsetzung wird im Entwurf der Ein- beziehungssatzung in der Fassung vom 20.05.2021 aufgenommen. Sollten nicht überdachte Stellplätze, außerhalb der Baugrenze, geplant sein, werden die Abstände sowie die Lage (parallel zur Straße, Mindestabstand von 3m zum Fahrbahnrand) zur Kreisstraße bei der Umsetzung beachtet.

Es haben bereits Abstimmungen bezüglich des Fußweges stattgefunden. Die Gemeinde legt besagten Fußweg an.

Auf Ebene der Baugenehmigungen werden Punkte wie Entwässerung der Bau- grundstücke bearbeitet.

Im Bereich der freien Strecke nördlich des roten Bereiches wurde in der Plan- fassung vom 22.01.2021 der zu erbringende naturschutzfachliche Ausgleich festgesetzt. In diesem Bereich sind somit keine Anlagen, Garagen Stellplätze etc. zugelassen.

Es erfolgt keine Planänderung.

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- keine Zufahrt zur OA 22

- 15 m Abstand Gebäude, Garagen 3,0 m (Achtung nur pa- ralleles zufahren, keine direkte Ausfahrt)

- Stellplätze nur innenliegend möglich mind. 3,0 m Abstand zum FBR

1.3.6 Wasserwirtschaftsamt Kemp- ten

Stellungnahme vom 25.03.2021:

Altlasten

Altlasten sind im Planbereich nicht bekannt.

Jedoch ist im Zuge der geplanten Baumaßnahmen im überplanten Bereich auf Auffälligkeiten in der Bodenbeschaffenheit zu achten (z.B. Müllrückstände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.a.). Werden solche Auffälligkeiten bemerkt, ist das Landratsamt Oberallgäu und das Wasserwirtschaftsamt Kempten unverzüglich zu benachrichtigen.

Schadstoffbelasteter Boden und Aushub sind entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schad- los zu entsorgen, entsprechende Nachweise sind zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zu den Altlasten wird zur Kenntnis genommen und als Hin- weis im Textteil der Einbeziehungssatzung aufgenommen.

Bodenschutz

Die Belange des Bodenschutzes werden im Pkt.5.13 der "Einbezie- hungssatzung Maierhof-Memhölz" hinreichend beschrieben. Jedoch wird noch zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Boden im regiona- len Kontext über eine sehr hohe regionale Ertragsfähigkeit verfügt und ein besonderes Augenmerk auf den §202 BauGB gelegt werden

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zum Bodenschutz und zur Verwertung des Bodenaushubs wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zum Bodenschutz wird ergänzt.

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sollte, wonach der humose Oberboden ("Mutterboden") vor Vergeu- dung und Vernichtung zu schützen ist. Überschüssiger Mutterboden und geeigneter Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des

§12 BBodSchV zu verwerten.

Auf die Pflicht der Einhaltung der Abfallhierarchie auch beim Bo- denaushub nach §6 KrWG wird in diesem Zuge nochmals ausdrück- lich hingewiesen. Nach deren Grundsatz ist zuerst die Vermeidung des Anfalls von Bodenaushub anzustreben. Zur Vermeidung zählen u.a.

auch die Verbringung auf dem Baugrundstück (s.a. §1 Abs.6, Nr.7 BauGB). Erst nach Ausschöpfung der Vermeidung ist die schadlose Verwertung nach §7 Abs.3 KrWG von Bodenaushub, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar zulässig (s. §7 Abs.4 KrWG).

Verwertung ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder an- dere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbe- reitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (s. §3 Abs.23 KrWG).

Erst wenn auch die Möglichkeiten einer Verwertung gänzlich ausge- schöpft sind, ist eine Beseitigung von Erdaushub auf entsprechenden Deponien zulässig.

Wasserversorgung

Der Geltungsbereich befindet sich in keinem bestehenden oder ge- planten, öffentlichen Trinkwasserschutzgebiet und in keinem wasser- wirtschaftlichen Vorranggebiet Wasserversorgung.

Private Trinkwasserversorgungen sind uns nicht bekannt.

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zur Wasserversorgung wird zur Kenntnis genommen. Die geplante Bebauung wird wie im Punkt "Erschließung" (10.2.2) bereits be- schrieben an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen.

Es erfolgt keine Planänderung.

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Die geplante Bebauung ist, wie geplant und wie die umliegende Be- bauung an die öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen.

Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser Schmutzwasser

Das Schmutzwasser aus dem Planungsgebiet soll an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden. In der Kläranlage des Abwasser- verbandes Kempten kann es nach dem Stand der Technik gereinigt werden.

Niederschlagswasser

Im Punkt 10.22 "Erschließung" wird auf das Thema Niederschlags- wasser nicht eingegangen. Für eine umfassende Information des Bauherrn und des Objektplaners sollte das Thema Niederschlagswas- ser vollständig im Abschnitt Erschließung beschrieben werden.

Das Niederschlagswasser ist vorrangig flächenhaft oder in Mulden - Rigolen über die belebte Bodenzone zu versickern, sofern dies der Untergrund zulässt.

Nach Angabe in Nr. 8.2.4.6 ist im Planungsgebiet eine hohe Versi- ckerungsleistung im Untergrund gegeben. Die soll-Vorgabe in Nr.

8.2.2.4 ist deshalb zu ändern. Stattdessen ist die Versickerung des Niederschlagswassers fest vor zu geben.

Die technischen Anforderungen für die Versickerung sind in den DWA- Regelwerken M153 und A138 geregelt.

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zu Schmutz- und Niederschlagswasser wird zur Kenntnis genommen. Die Kläranlage des Abwasserverbandes Kempten wird unter Punkt 10.2.2 "Erschließung" ergänzt.

Unter Punkt 8.2.2.4 der Begründung ist bereits das Thema der Niederschlags- wasserversickerung ausgeführt. Zusätzlich wird eine entsprechende Festsetzung

"Versickerung von Niederschlagswasser im Geltungsbereich" aufgenommen.

Bei dem Punkt "Erschließung" (10.2.2) handelt es sich beispielsweise um Ver- sorgungs- oder Abwasserleitungen. Aus o.g. Gründen wird das Thema Nieder- schlagswasser nicht unter besagtem Punkt vollständig beschrieben. Die Abar- beitung der Umweltbelange wird jedoch ergänzt.

Um die Versickerung verbindlich vorzugeben, wird die o.g. Festsetzung zur Ver- sickerung von Niederschlagswasser im Textteil des Bebauungsplanes aufge- nommen. Zusätzlich wird ein Hinweis zur Versickerung des Niederschlagswas- sers (zu technischen Anforderungen, Regelwerken sowie zur erlaubnisfreien Versickerung) aufgenommen.

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Für Entwässerungsflächen kleiner 1000m² ist ggf. eine erlaubnisfreie Einleitung unter Beachtung der NWFreiV in Verbindung mit den tech- nischen Richtlinien TRENGW (Grundwasser) möglich.

Oberflächengewässer/Überschwemmungsgebiet

Uns ist in dem Bereich des hier vorgesehenen Planungsbereichs kein Oberflächengewässer bekannt. Uns liegen auch keine Angaben über rechnerisch ermittelte Überschwemmungsgebiete oder gesicherte Er- kenntnisse über tatsächlich in der Vergangenheit dort abgelaufene Hochwasser- bzw. Starkregenereignisse vor. Auf diesen Umstand wird auch im vorliegenden Textteil unter Nr. 8.2.1.5 kurz eingegangen.

Dies bedeutet aber nicht abschließend, dass hier kein Gewässer im Sinne des §2 WHG oder Überschwemmungsgebiet betroffen sein könnte.

Die Kommune wird gebeten zu prüfen, ob ihr im Rahmen ihrer Zu- ständigkeit für Gewässer 3. Ordnung (vgl. z.B. Art.22 und Art.39 BayWG) eventuell ein kleineres bzw. ggf. verrohrtes Gewässer be- kannt ist und ob aufgrund des vorliegenden Vorhabens hierbei was- serwirtschaftliche Belange und/oder entsprechende wasserrechtliche Tatbestände betroffen sind und beachtet werden müssen.

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zu Oberflächengewässern wird zur Kenntnis genommen.

Die Gemeinde ist der Aufforderung nach einer Überprüfung nachgekommen und ist, wie das Wasserwirtschaftsamt, zu dem Schluss gelangt, dass sich im Bereich der Planung keine Gewässer 3.Ordnung befinden. Des Weiteren liegt der Plangebereich nicht in einem Überschwemmungsgebiet. Der Gemeinde lie- gen bezüglich in der Vergangenheit abgelaufener Hochwasser- bzw. Starkrege- nereignisse ebenfalls keine gesicherten Erkenntnisse vor. Gemäß den Besitzern der Fläche und der Gemeinde kam es in der Vergangenheit in diesem Bereich zu keinen Überschwemmungen. Wasserwirtschaftliche Tatbestände sind von der Planung somit nicht betroffen.

Die Begründung wird entsprechend angepasst.

Wild abfließendes Wasser/Starkregen

Das Planungsgebiet liegt im bzw. unterhalb eines Hangbereichs. Bei der Erschließungsplanung und der Planung der einzelnen Bauvorha- ben ist deshalb auf die Gefahr von wild abfließendem Wasser bei lo- kalem Starkniederschlag zu achten.

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zu wildabfließendem Wasser und Starkregen wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde und der Vorhabenträger sind sich der leichten Hanglage des Plangebietes bewusst. Der Gemeinde liegen bezüglich in der Vergangenheit abgelaufener Hochwasser- bzw. Starkregenereignisse keine

(15)

Auf diesen Umstand wird auch im vorliegenden Textteil unter Nr.

8.2.1.5 nur sehr kurz eingegangen. Gebäude sind auch abseits von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkre- gen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände) ausgesetzt. So können überall Überflutungen der Straßen bei Starkregenereignissen oder in Hanglagen Sturzfluten durch lokale Unwetterereignisse auftreten. Bei Urbanen Sturzfluten sind keine nennenswerten Vorwarnzeiten mög- lich. Wir empfehlen daher das Auftreten urbaner Sturzfluten/wildab- fließenden Wassers und ihrer Auswirkungen bei der Aufstellung der Satzung zur berücksichtigen. Im Einzelfall ist auch die Geländenei- gung und Gebäudeanordnung bei der Risikoanalyse zu beachten.

Des Weiteren empfehlen wir einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auf- triebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Keller- abgängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus- und Ter- rasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden.

Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge sollen zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über vorhandenem Gelände bzw. über dem jeweiligen Stra- ßenniveau liegen. Alles unter dieser Ebene soll wasserdicht sein.

gesicherten Erkenntnisse vor. Gemäß den Besitzern der Fläche und der Ge- meinde kam es in der Vergangenheit in diesem Bereich zu keinen Über- schwemmungen oder Beeinträchtigungen von Starkregenereignissen. Das Plan- gebiet liegt zudem nicht in einem Überschwemmungsgebiet. Da der Planbe- reich nur eine schwache Neigung aufweist, in der Vergangenheit keine Starkre- genereignisse beobachtet oder dokumentiert wurden, hält die Gemeinde es für ausreichend auf Ebene der Bauleitplanung einen entsprechenden Hinweis zu Starkregen und wild abfließendem Wasser im Textteil der Einbeziehungssat- zung aufzunehmen. Ebenso wird auf die Beachtung der Geländeneigung und Gebäudeanordnung im Einzelfall bei einer Risikoanalyse hingewiesen. Die Be- gründung wird entsprechend ergänzt.

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Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Auftreten wildab- fließenden Wassers und die entsprechenden Anforderungen des § 37 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

1.3.7 Landesbund für Vogelschutz, Waltenhofen

Stellungnahme vom 26.02.2021:

Es wird gebeten, die in dem Gutachten erforderlichen Ausgleichsmaß- nahmen strikt einzuhalten. Bei der Neupflanzung der Hochstamm- bäume für die Streuobstwiese sollten Obstbäume vorrangig gepflanzt werden, die im Allgäu heimisch sind und nachgezüchtet wurden.

Es wäre auch wünschenswert, wenn mehr Obstbäume gepflanzt wür- den, als gefällt werden.

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zu den Ausgleichsmaßnahmen und zur Pflanzung von Obstbäumen wird zur Kenntnis genommen. Die Lage der Baugrenzen wurde im Hinblick auf die Lage zu den Obstbäumen sorgfältig gewählt. So können im Idealfall sechs der zehn Obsthochstämme erhalten werden. Drei dieser sechs Bäume sind zudem als zu erhalten festgesetzt. Im Rahmen des naturschutz- fachlichen Ausgleichs sind, neben der Entwicklung einer blütenreichen Exten- sivwiese, acht Obsthochstämme neu zu pflanzen. Zusammenfassend werden voraussichtlich vier der bestehenden Obsthochstämme gerodet und acht Obst- bäume neu gepflanzt. Der Hinweis zur Wahl der Obstbaumsorten (vorrangig im Allgäu heimisch) wird begrüßt. Die Begründung wird entsprechend angepasst.

1.3.8 AllgäuNetz GmbH & Co. KG, Kempten

Stellungnahme vom 19.02.2021:

Die AllgäuNetz GmbH & Co. KG ist Netzbetreiber der Netzeigentümer Allgäuer Überlandwerk GmbH, Energieversorgung Oberstdorf GmbH, Energieversorgung Oy-Kressen eG, der Energiegenossenschaft Mittel- berg eG, Josef Schäffler Elektrizitätswerk GmbH & Co. KG und handelt als Pächter des Netzes in deren Auftrag.

Die im Plangebiet ausgewiesene Bebauung werden wir durch Erwei- terung des vorhandenen Niederspannungsnetzes versorgen.

Die auf Flurnummer 225/2 befindliche Trafostation dient der Versor- gung des Ortsgebietes Maierhof-Memhölz. Im Zuge der Einbezie- hungssatzung ist eine Erneuerung der bestehenden Station an einem

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zur Trafostation auf der Fläche mit der Fl.-Nr.225/2 wird zur Kenntnis genommen.

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens haben Abstimmungen mit einem Vertre- ter der Allgäu Netze GmbH & Co. KG stattgefunden. Dabei ging es vorrangig um das Versetzen der Niederspannungsleitung, die über dem Plangebiet liegt, jedoch an besagte Trafostation angebunden ist. Bei einem Termin am 26.10.2020 mit Vertretern der Gemeinde, der Sieber Consult GmbH und mit den Auftraggebern wurde vereinbart die Leitung an die Bauvorhaben angepasst in enger Abstimmung mit den Allgäu Netzen zu versetzen. Der Bitte um enge

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auch die Zugänglichkeit zur Station sind durch Dienstbarkeiten gesi- chert. Wir bitten bei der Erstellung der Planung um eine enge Abstim- mung bezüglich des Stationsstandortes.

Zur erweiterten Einbeziehungssatzung haben wir weiter keine Anre- gungen oder Bedenken.

Abstimmung bezüglich des Stationsstandortes wird dabei ebenso nachgekom- men.

Es erfolgt keine Planänderung.

1.3.9 Abwasserverband Obere Iller, Sonthofen

Stellungnahme vom 26.02.2021:

In dem von Ihnen markierten Bereich befinden sich keine Sparten oder Anlagen des Abwasserverbandes Obere lller.

Das Verbandsgebiet des AOI endet mit der Gemarkung Eckarts.

Auskünfte zur Ortskanalisation erfragen Sie bitte bei der zuständigen Kommune.

Abwägung/Beschluss:

Die Stellungnahme zum Verbandsgebiet des AOI wird zur Kenntnis genommen.

Auskünfte bezüglich der Ortskanalisation werden bei der zuständigen Kom- mune erfragt.

Es erfolgt keine Planänderung.

2 Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

2.1 Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 15.03.2021 bis 16.04.2021 mit der Entwurfsfassung vom 22.01.2021 statt.

2.2 Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

3 Beschlüsse zum Verfahren

3.1 Der Gemeinderat der Gemeinde Waltenhofen macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 22.01.2021 zu eigen.

3.2 Für die in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgear- beitet. Die vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch.

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Der Gemeinderat billigt diese Entwurfsfassung vom 20.05.2021. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf zur 4.Änderung und Erweiterung der Einbeziehungssatzung "Maier- hof-Memhölz" in der Fassung vom 20.05.2021 öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem.§3 Abs.2 BauGB) sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange einzuholen (Beteiligung der Behörden gem.§4 Abs.2 BauGB). Da die Grundzüge der Planung von den Änderungen und Ergänzungen nicht berührt sind, wird gem.§4a Abs.3 Satz4 BauGB bestimmt, dass die Einholung der Stellungnahmen bezüglich der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf die von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt wird. Gemäß §4a Abs.3 Satz2 BauGB wird zudem bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung wird gem. §4a Abs.3 Satz3 BauGB auf eine angemessene Frist von 2 Wochen verkürzt.

Waltenhofen, den 21.06.2021

4 Anlagen

4.1 Bescheid gem. §3 Abs.3 Nr.2 LSG-Verordnung

4.2 Stellungnahme des Landratsamtes Oberallgäu, Umwelt und Natur, technischer Umweltschutz vom 18.11.2020 4.3 Lageplan der Abstimmung mit dem Tiefbauamt

Referenzen

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