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Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden angeschrieben:

Behörde und sonstige Träger öffentlicher Belange Antwort Anregung / Bedenken

Regionalverband Heilbronn - Franken Ja Ja

Landratsamt Hohenlohekreis Ja Ja

Regierungspräsidium Stuttgart Ja Ja

Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e. V. Ja Ja

Landesnaturschutzverband LNV Ja Ja

Bund für Umwelt und Naturschutz e. V. (BUND) Ja Ja

RP Freiburg, LA f. Geologie, Rohstoffe und Bergbau Nein Nein

Deutsche Telekom AG T-Com, PTI Heilbronn Ja Ja

Netze BW Gas Ja Ja

Netze BW Strom Ja Ja

Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken Ja Nein

Polizeidirektion Heilbronn Ja Ja

terranets bw GmbH Ja Ja

Unitymedia / Vodafone Ja Nein

Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttemberg NOW Ja Nein

Handwerkskammer Heilbronn-Franken Ja Nein

DB Immobilien Ja Ja

TRANSNET BW Ja Nein

Vermögen und Bau Baden-Württemberg Ja Nein

Die Autobahn AG des Bundes Ja Nein

Gemeinde Kupferzell Nein Nein

Stadt Waldenburg Nein Nein

Stadt Neuenstein Nein Nein

Stadtverwaltung Künzelsau Nein Nein

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Regionalverband Heilbronn - Franken

Regionalverband Heilbronn-Franken, 07.07.2021:

vielen Dank für die Beteiligung an dem o.g. Verfahren. Wir kommen mit Blick auf den geltenden Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 i.V. mit der mittlerweile rechtskräftigen 18. Änderung sowie mit Verweis auf unsere Stellungnahme vom 23.09.2020 hierbei zu folgender Einschätzung.

Durch die Planung werden regionalplanerische Zielfestlegungen berührt.

Die 18. Änderung des Regionalplans „Weiterentwicklung der Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen“ (IGD-Schwerpunkte) ist durch Veröffentlichung der Genehmigung im Staatsanzeiger am 26. Februar 2021 rechtskräftig. Für den Bereich nördlich des bestehenden Gewerbeparks Ho- henlohe wurde in dieser Änderung eine Erweiterung des IGD-Schwerpunktes bei gleichzeitiger Rücknahme des Regionalen Grünzugs festgelegt.

Das Plangebiet liegt nahezu vollständig innerhalb des erweiterten IGD-

Schwerpunktes „Waldenburg/Kupferzell-Westernach“ (Ziel der Raumordnung nach Plansatz 2.4.3.1). Der vorliegende Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO 2017 fest und entspricht damit den Zielen der Raumordnung.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans geht im Bereich der nach § 31 Abs. 4 Naturschutzgesetz geschützten Alleen entlang der Alten Haller Straße sowie nördlich des Domänenparks und in Verlängerung dieser nach Osten über die ge- bietsscharfe Abgrenzung des IGD-Schwerpunkt hinaus. Die Alleen verlieren dadurch ihren Schutzstatus nach § 31 Naturschutzgesetz werden jedoch als öf- fentliche Grünflächen festgesetzt.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Für die Einbeziehung der gemischten Allee östlich der Domäne Hohebuch in den Geltungsbereich wird ein Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 4 NatSchG gestellt. Die Baumbestände werden beidseitig des Weges in geplante Grünflächenstreifen integriert, diese werden als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Durch die zeichnerische Festsetzung als Maßnahmenflächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land- schaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) und die dauerhafte Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) wird der ökologischen Bedeutung dieser Allee Rechnung getra- gen und der Baumbestand dauerhaft gesichert. Durch die fest- gesetzten Obstbaum-Neupflanzungen können die durch den Straßenbau bedingten Baumverluste vor Ort im Verhältnis 1:1 kompensiert werden. Zudem wird die Lebensraumfunktion der Allee und ihre Funktion für die Biotopvernetzung durch Anlage extensiver Wiesenstreifen aufgewertet.

Die lediglich abschnittweise entwickelte Allee an der alten Hal- ler Straße liegt in Abstimmung mit der UNB außerhalb des Gel- tungsbereiches und damit im Außenbereich. Hier sollen zur Neuanlage bzw. Aufwertung von Alleebeständen insgesamt 50 hochstämmige Obstbäume im Bereich der Straßenparzelle ge- pflanzt werden. Die Maßnahmen werden als planexterne Kom- pensationsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen.

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Regionalverband Heilbronn - Franken

Der Erhalt der Bäume bzw. Ersatz abgängiger 2 Bäume sowie ergänzende Baumpflanzungen werden durch Festsetzungen gem. §9 Abs. 1 Nr. 25a / Nr. 25b BauGB in Textteil und Planzeichnung planungsrechtlich gesichert. Insofern wur- den unsere Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung berücksichtigt.

Weiterhin sind diese Grünflächen jedoch nur 10 m breit und der Abstand der Baugrenze zur Grundstücksgrenze beträgt jeweils nur 5 m. Somit beträgt der Mindestabstand der Gebäudekante zu den Stammpunkten der bestehenden Bäume lediglich 15m. Wir erhalten unsere Anregung aufrecht, einen größeren Abstand der Baugrenze zu den mit B2, B 3.1 und B3.2 bezeichneten öffentlichen Grünfläche vorzusehen, um deren kulturhistorische Bedeutung sowie die Funk- tion als Biotopvernetzungselement zu sichern. Für den langfristigen Erhalt des Baumbestandes ist eine ausreichende Belichtung und Durchlüftung notwendig, die wir durch einen zu geringen Abstand zu den Gewerbebauten insbesondere im Bereich von GE2 mit Gebäudehöhen bis zu 12m zzgl. Überschreitung durch technische Aufbauten und Anlagen gefährdet sehen.

Wir begrüßen die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB, die zu einer In- stallation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern verpflichtet. Diese kann mit der künftigen Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen beim Neubau von Nichtwohngebäuden gemäß § 8a Klimaschutzgesetz begründet werden und sollte sich inhaltlich am Gesetzestext orientieren, der eine Nutzung aller geeigne- ten Dachflächen von Nichtwohngebäuden vorsieht.

§ 8b Klimaschutzgesetz sieht außerdem eine Pflicht zur Installation von Photovol- taikanlagen auf Parkplatzflächen mit mehr als 75 Stellplätzen vor. Wir regen da- her an, ergänzend eine dementsprechende Verpflichtung im Bebauungsplan fest- zusetzen.

Wir regen an, in GE 1 analog zu GE 2 Einzelhandel komplett auszuschließen, da die Gewerbeflächen für das produzierende Gewerbe gebraucht werden.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Einwand kann nicht nachvollzogen werden. Gegenüber dem Vorentwurf wurde die Breite des Grünflächenstreifens an der alten Haller Straße bereits verdoppelt. Durch die festge- setzten Abstandsflächen bleiben die Alleen als kulturhistorisch bedeutsame Landschaftselemente erlebbar, baubedingte Be- einträchtigungen werden vermieden. Eine bestandsbedrohende Verschattung oder mangelnde Belüftung der Baumbestände ist auf Grundlage der getroffenen Festsetzungen nicht gegeben.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festset- zung bzgl. Photovoltaikanlagen wird dem Gesetzestext des Klimaschutzgesetzes angepasst.

Der Hinweis wird berücksichtigt. Folgende Festsetzung wird er- gänzt:

„Beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren.“

Dem Hinweis wird nicht stattgegeben. Im GE 1 soll Klein- gewerbe angesiedelt werden. Hier soll die Möglichkeit für

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Regionalverband Heilbronn - Franken

Wir bitten um Beteiligung im weiteren Verlauf dieses Verfahrens sowie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB um Mitteilung des Abwägungsergebnisses zu den von uns vorgebrachten Anregungen.

Zudem bitten wir um Mitteilung der Rechtsverbindlichkeit der Planung unter Be- nennung der Planbezeichnung, des Datums und Übersendung einer Planzeich- nung, gerne in digitaler Form. Die Übersendung einer rechtskräftigen Ausferti- gung ist nicht erforderlich.

produzierendes Gewerbe bestehen, auf untergeordneten Verkaufsflächen an der Betriebsstätte Waren zu verkau- fen (Annexhandel).

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Regionalver- band wird am weiteren Verfahren beteiligt und erhält eine Mit- teilung über das Abwägungsergebnis zu den vorgebrachten Anregungen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Dem Regionalver- band wird die Rechtsverbindlichkeit mitgeteilt und er erhält eine Planzeichnung in der Fassung des Satzungsbeschlusses.

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Landratsamt Hohenlohekreis

Landratsamt Hohenlohekreis, 15.07.2021 1. Straßenbauamt und Straßenverkehrsamt

Die Belange aus Ziffer 2 unserer Stellungnahme vom 1.Oktober 2020 wur- den berücksichtigt. Die weiteren Abstimmungen (Detailplanung, Vereinba- rung etc.) zur verkehrlichen Anbindung an die L 1046 werden vom Regie- rungspräsidium Stuttgart durchgeführt. Weitere Anforderungen bestehen nicht.

2. Immissionsschutz

Zur Beurteilung der Gewerbelärm und Verkehrslärmproblematik wurde vom Ingenieurbüro für technischen Umweltschutz Dr.-Ing. Frank Dröscher eine schalltechnische Untersuchung mit Datum vom 21.04.2021 erstellt.

Beurteilung Neubau von Straßen gem. 16. BImSchV

Für den Neubau des Kreisverkehrs an der L1046 und der Erschließungs- straße wurden keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte ermittelt, so dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

Hinweis bzgl. Tabelle 4 auf Blatt 13 und Tabelle 8 auf Blatt 23:

Auch wenn der IO 1 nicht als Wohngebäude genutzt wird, ist er als solches genehmigt. Demnach ist die genehmigte Nutzung – solange keine Nut- zungsänderung genehmigt ist – für die Beurteilung der Immissionen anzu- setzen. Der Ansatz eines 10 dB(A) höheren Nachtwertes scheidet deshalb aus.

Da auch der Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) eingehalten wird, ist dieser Sachverhalt zwar entscheidungsunerheblich, jedoch sollte die Unterlage entsprechend angepasst werden.

Beurteilung Verkehrslärmimmissionen auf das Plangebiet gem. DIN 18005

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die weiteren Ab- stimmungen werden mit dem RP Stuttgart durchgeführt.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der IO 1 wird bei der Beurteilung als Wohngebäude berücksichtigt und die Ta- belle 4 auf Blatt 13 und Tabelle 8 auf Blatt 23 entsprechend an- gepasst

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Landratsamt Hohenlohekreis

Als Ergebnis wurde ermittelt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete im Tagzeitraum entlang den Baugrenzen in Straßen- nähe überschritten werden.

Demnach werden Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die unter Ziffer 8.2 der Untersuchung beleuchtet werden. Der Gutachter äußert sich zur Um- setzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen. Inwieweit diese Überlegun- gen auch den Wünschen und Zielen des Plangebers entsprechen, ist nicht bekannt, da in der Begründung hierzu keine Ausführungen zu finden sind.

Letztendlich sollen passive Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Die maßgeblichen Außenlärmpegel (hier V-III) wurden ermittelt. Der Nach- weis gemäß DIN 4109 ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Die Flächen, wo dieser Nachweis erforderlich ist, sind im Bebauungsplan ge- kennzeichnet.

Wenn Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind, müssen diese auch fest- gesetzt werden. Dann kann es sich jedoch nicht nur um einen Hinweis han- deln, wie es hier im Textteil unter Buchstabe D.7 auf S. 19 gehandhabt wurde. Es kann sich auch schon deshalb nicht um einen Hinweis handeln, da hier der Nachweis der Einhaltung der DIN 4109 gefordert wird.

Beurteilung Gewerbelärm

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung wird auch der Wunsch des Plangebers nach passiven Schall- schutzmaßnahmen aufgenommen.

Mit Aufnahme der DIN 4109-1, Ausgabe Juli 2016 in die Liste technischer Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Techni- sche Baubestimmungen − VwV TB) ist das Erfordernis entfal- len, die Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan festzusetzen (Anwendungsbefehl für die Bauleitplanung entfallen). Die An- wendung der DIN 4109 gilt kraft Gesetzes im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, d.h. die Lärmpegelbereiche müssen nicht festgesetzt werden, sondern können als Hinweis im B-Plan aufgenommen werden. Eine Festsetzung im Bebau- ungsplan wäre erforderlich, wenn der Bebauungsplan über die DIN 4109 hinausgehende Regelungen zum Schutz vor Außen- lärm treffen würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Anfor- derungen der DIN 4109 zum Schutz gegen Außenlärm würden auch ohne Bebauungsplan gelten. Die im Schallgutachten er- mittelten Lärmpegelbereiche dienen der Information (Darstel- lung der vorliegenden Außenlärmpegel) und können entspre- chend als Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen werden.

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Landratsamt Hohenlohekreis

Die Berechnung der Gewerbelärmimmissionen an den relevanten umlie- genden Immissionsorten hat unter Zugrundelegung eines typischen flä- chenbezogenen Schallleistungspegels für Gewerbegebiete (Tag- und Nachtwert gleich) Überschreitungen der Orientierungs- und Immissions- richtwerte ergeben. Die Überschreitungen betreffen nur den Nachtzeitraum.

Zur Lösung des ermittelten Immissionskonfliktes soll das Plangebiet im Nachtzeitraum geräuschkontingentiert werden.

Hierzu gibt es folgende Anmerkungen:

Die Planwerte wurden mit 6 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert ange- setzt.

- Ob der Ansatz von -6 dB(A) bei der Vielzahl der anzusiedelnden Betriebe (> 4?) ausreicht oder nicht ein Ansatz von -10 dB(A) gewählt werden müsste, wäre darzustellen.

- Wie bereits oben unter Neubau von Straßen erwähnt, kann bei IO1 der Planwert nicht auf 54 dB(A) gesetzt werden, wenn eine Wohnnutzung ge- nehmigt ist. Hier ist der Nachtwert analog zu IO2 anzusetzen.

Des Weiteren wurde das Plangebiet in Teilflächen gegliedert.

- Für die 4 gebildeten Teilflächen wurden unterschiedliche Emissionskon- tingente für den Nachtzeitraum ermittelt. Somit können Anlagen mit unter- schiedlichem Emissionspotential - also Nutzungsarten - angesiedelt wer- den. Der Plangeber muss jedoch nachvollziehbar begründen, weshalb er diese Kontingente für diese Flächen wählt (städtebauliche Ziele, Lastenge- rechtigkeit). Gemäß den textlichen Festsetzungen wird das Gebiet in GE 1 und GE2 gegliedert. Wie die Teilflächen 1-3 sowie 4 zu dieser Gliederung

Die Geräuschkontingentierung im Plangebiet ist so konzipiert, dass die Schalleinwirkungen aus dem Plangebiet in der Nach- barschaft im Nachtzeitraum insgesamt (in Summe) mindestens 6 dB(A) unter den jeweiligen Orientierungswerten / Immissions- richtwerten verbleiben. Der Schutz der Nachbarschaft vor Ge- werbelärm ist damit sichergestellt.

Der IO 1 wird bei der Beurteilung als Wohngebäude berück- sichtigt und die Geräuschkontingentierung entsprechend ange- passt.

Innerhalb des Plangebiets ist eine Gliederung in Teilflä- chen (TF) mit unterschiedlichen Schallemissionskontingenten vorgesehen, die sich aus der unterschiedlichen schalltechni- schen Nutzbarkeit der Flächen ergibt. Flächen in großer Entfer- nung zu Immissionsorten können in der Regel höhere Schalle- missionskontingente erhalten, als Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Nutzungen. Grundsätzlich ist im GE 1 vorwiegend Kleingewerbe vorgesehen, während im GE 2 größere gewerbliche Nutzungen angesiedelt werden sol- len. Die Geräuschkontingentierung folgt diesem Konzept und

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Landratsamt Hohenlohekreis

passen, und ob diese ausschließlich aus rein mathematischen Gründen so gewählt wurden oder ob z.B. hinter der Ausweisung von TF 2 und TF 3 ein Konzept steht, sollte in den Unterlagen dargestellt werden.

- Wenn das Gebiet intern gegliedert werden soll und auf eine externe Glie- derung mittels Ergänzungsgebiet verzichtet wird, muss es in dem Gebiet mindestens 1 Fläche in entsprechender Größe ohne Emissionsbeschrän- kung geben, in der sich jeder nach § 8 BauNVO zulässige Betrieb ansie- deln kann.

Wenn also im Plangebiet der Nachtwert dem Tagwert gleichgesetzt wird, muss ein typischer flächenbezogener Schallleistungspegel (hier 60 dB(A) erreicht werden. Die Einbeziehung von Zusatzkontingenten, wie auf Blatt 25 unten in der schalltechnischen Untersuchung ausgeführt, ist dabei nicht möglich.

Wenn dies nicht berücksichtigt wird, wäre der Bebauungsplan als unwirk- sam anzusehen (Ewigkeitsmangel).

Zu klären wäre auch, ob bei der Ausweisung der Zusatzkontingente auch der weitere planerische Wille des Plangebers berücksichtigt wurde, dass unmittelbar östlich weitere Gewerbegebietsflächen ausgewiesen werden sollen (FNP GVV Hohenloher Ebene 5. Fortschreibung).

Bzgl. der Festsetzung der Emissionskontingente im Bebauungsplan gibt es folgende Anmerkungen:

setzt im GE 1 (insb. im Nahbereich zu schutzbedürftigen Nut- zungen) grundsätzlich etwas geringere Kontingente fest als im GE 2.

Mit der vorgeschlagenen Geräuschemissionskontingentierung einschließlich Zusatzkontingenten über Richtungssektoren ist sichergestellt, dass Teilflächen im Plangebiet aus schalltechni- scher Sicht uneingeschränkt gewerblich nutzbar sind (Reali- sierbarkeit der in Gewerbegebieten gemäß BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen). Eine Beschränkung der gewerblichen Bauflächen ist zudem nicht allein über die Höhe der Ge- räuschemissionskontingente zu begründen. So sind auch ge- werbliche Bauflächen ohne Schallkontingente i.d.R. faktisch durch die bestehende Nachbarschaft schalltechnisch be-

schränkt. Sinn und Zweck der Vergabe von Zusatzkontingenten ist die Erhöhung der Geräuschkontingente auf den Teilflächen und die Optimierung der schalltechnischen Nutzbarkeit der Flä- chen im Plangebiet. Es ist nicht ersichtlich, warum die Zusatz- kontingente bei der Bewertung der schalltechnischen Nutzbar- keit der Flächen nicht einbezogen werden sollten.

Bei der Planung von Gewerbegebietsflächen in der Nachbar- schaft des Plangebiets kann die im Plangebiet vorgesehene Schallkontingentierung berücksichtigt werden. Es verbleiben angemessene schalltechnische Spielräume für zukünftige ge- werbliche Entwicklungen im Umfeld des Plangebiets.

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Landratsamt Hohenlohekreis

- Die Festsetzungen zur Emissionskontingentierung sollten mit folgender Formulierung beginnen:

Das Gewerbegebiet wird gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO nach den besonderen Eigenschaften der Anlagen und Betriebe gegliedert.

Da es sich um die Gliederung des Gebietes handelt, sollte diese Festset- zung auch unmittelbar nach A1 kommen.

- Im Textteil ist auch noch folgende Festsetzung zur Kontingentierung mög- lich. Wenn diese Kontingentierung gewünscht wird, muss sie noch mit auf- genommen werden:

Es ist nach § 31 BauGB zulässig, die Emissionskontingente eines Grund- stücks oder Teile davon einem anderen Grundstück zur Verfügung zu stel- len, soweit sichergestellt ist, dass eine erneute Inanspruchnahme dieser Emissionskontingente öffentlich-rechtlich ausgeschlossen ist.

In der Begründung wird auf S. 11 unter Immissionsschutz noch auf Tabelle 7 verwiesen. Dieser Text wurde wohl aus der schalltechnischen Untersu- chung kopiert und sollte gelöscht werden.

3. Baurecht

Zu A.1.1 GE 1 –Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) und A.1.1 GE 2 – Gewerbe- gebiet (§ 8 BauNVO), Ziffer 3

In der Abwägung zu unserer o.g. Stellungnahme wird ausgeführt, dass hier bspw. Feuerungsanlagen oder Heizungen der Betriebe im GE ausnahms- weise zugelassen werden sollen.

Zum einen sollte dies in die Begründung aufgenommen werden und zudem empfehlen wir, dies zur Klarheit eindeutig in der Festsetzung hervorzuhe- ben, ggf. unter Benennung der Nummern des Anhangs der 4. BImSchV.

Zu B. Planungsrechtliche Festsetzungen zur Grünordnung nach BauGB Wir gehen davon aus, dass die festgesetzten (öffentlichen) Grünflächen nicht auf privaten Flurstücken liegen. Sollte diese jedoch auf privaten Flur- stücken liegen, weisen wir darauf hin, dass diese dadurch dem „Bauland“

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Formulierung wird ergänzt und unmittelbar nach A1 positioniert.

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Festsetzung wird ergänzt.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Text wird ge- löscht.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird ergänzt.

Die öffentlichen Grünflächen befinden sich nicht auf privaten Flurstücken. Ansonsten wären private Grünflächen festgesetzt worden.

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Landratsamt Hohenlohekreis

entzogen werden, d.h., dass diese Flächen nach der Rechtsprechung bei der Berechnung der Grundflächenzahl in Abzug gebracht werden müssen.

4. Naturschutz

Zu Ziffer 7 unserer Stellungnahme vom 1. Oktober 2020

- Die Obstbaumallee entlang der alten Haller Straße am Nordwestrand des Geltungsbereiches und die gemischte Allee aus Linden und Obstbäumen am West-Ost verlaufenden Wirtschaftsweg zwischen der nordwestlichen und der südöstlichen Teilfläche des Geltungsbereiches wurden in den Um- weltbericht (Ziffer 1.3, S. 7) und in die Begründung (S. 17 f) aufgenommen.

Die Flächen, auf denen die Alleen stocken, sind als öffentliche Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 und als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 festgesetzt. Die Festsetzungen B 3.1 und B 3.3 setzen für die Ost-West verlaufende Allee zwischen der nordwestlichen und südöstlichen Teilfläche krautreiche Wiesenstreifen sowie Erhalt und Ersatz der Bäume fest. Die Festsetzung B 2 setzt für die am nördlichen Rand gelegene Flä- che einen krautreichen Wiesenstreifen sowie Erhalt und Ersatz der Bäume fest.

Durch die Einbeziehung der Alleen in den Geltungsbereich des Bebau- ungsplans bleibt trotz dieser Festsetzungen das Problem bestehen, dass die Flächen künftig im Innenbereich liegen (insbesondere die am Ost-West verlaufenden Wirtschaftsweg stockende Allee, die Allee entlang der alten Haller Straße liegt künftig einseitig im Innenbereich) und damit die Voraus- setzung für den gesetzlichen Schutzstatus entfällt. Daher ist ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Es gelten die Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 und 3 BNatSchG. Alternativ kann der Bereich der Allee auch vom Bebauungs- plan ausgenommen werden, die Flächen wären dann auch tatsächlich wie- der Außenbereich.

Für die Einbeziehung der gemischten Allee östlich der Domäne Hohebuch in den Geltungsbereich wird ein Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 4 NatSchG gestellt. Die Baumbestände werden beidseitig des Weges in geplante Grünflächenstreifen integriert, diese werden als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Durch die zeichnerische Festsetzung als Maßnahmenflächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land- schaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) und die dauerhafte Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) wird der ökologischen Bedeutung dieser Allee Rechnung getra- gen und der Baumbestand dauerhaft gesichert. Durch die fest- gesetzten Obstbaum-Neupflanzungen können die durch den Straßenbau bedingten Baumverluste vor Ort im Verhältnis 1:1 kompensiert werden. Zudem wird die Lebensraumfunktion der

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Landratsamt Hohenlohekreis

Sollte eine Befreiung beantragt werden, halten wir die Neupflanzung einer Allee an einer geeigneten Stelle z.B. zum Verbund vorhandener Kernflä- chen des landesweiten Biotopverbunds für sinnvoll. Die Neupflanzung kann dann zudem als Kompensationsmaßnahme zur Deckung eines Teils des in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ermittelten Defizits angerechnet wer- den.

- Gemäß der Abwägung zu Ziffer 7 unserer o.g. Stellungnahme wird für pri- vate Einfriedungen im Bereich der Grünflächen aufgenommen, dass bei festen Einzäunungen entweder ein Gitter mit mind. 15x10 cm großen Fel- dern oder ein Bodenabstand von mind. 15 cm einzuhalten ist. Eine entspre- chende Festsetzung ist im Textteil nicht ersichtlich. Wir bitten darum, gene- rell für Einfriedungen eine Maschenweite von mind. 15x10cm und einen Bodenabstand von mind. 15 cm festzulegen, unabhängig von der Lage der Einfriedungen im Bereich von Grünflächen.

- Wir bedauern, dass eine Begrünung von Dachflächen, die nicht für Photo- voltaikanlagen genutzt werden, nicht verbindlich vorgesehen ist. Wir wei- sen darauf hin, dass gemäß Umweltbericht zur 5. Fortschreibung des Flä- chennutzungsplans des GVV Hohenloher Ebene (Kapitel 6.1, S. 46) die Begrünung der Dachflächen als fachlicher Standard zur Vermeidung und Verringerung aufgeführt werden. Wir halten daher eine verbindliche Fest- setzung von Dachbegrünung auf den Dachflächen, die nicht für Photovolta- ikanlagen genutzt werden, für geboten.

Allee und ihre Funktion für die Biotopvernetzung durch Anlage extensiver Wiesenstreifen aufgewertet.

Die lediglich abschnittweise entwickelte Allee an der alten Hal- ler Straße liegt in nachträglicher Abstimmung mit der UNB au- ßerhalb des Geltungsbereiches, da die Baumstandorte der Straßenparzelle zuzuordnen sind. Hier sollen nördlich des Gel- tungsbereiches sowie im östlich anschließenden Straßenab- schnitt zur Neuanlage bzw. Aufwertung von Alleebeständen insgesamt 50 hochstämmige Obstbäume im Bereich der Stra- ßenparzelle gepflanzt werden. Die Maßnahmen werden als planexterne Kompensationsmaßnahmen in den Bebauungs- plan aufgenommen und sind Bestandteil des Befreiungsantra- ges nach § 31 Abs. 4 NatSchG.

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die entsprechende Festset- zung wird ergänzt.

Der Hinweis wird nicht berücksichtigt.Eine Empfehlung zur Dachbegrünung wird im Hinblick auf die Festsetzungen des neuen Klimaschutzgesetzes aus ausreichend erachtet.

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Landratsamt Hohenlohekreis

- nach Umweltbericht zur 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des GVV Hohenloher Ebene ist die Festsetzung zur Förderung flächensparen- der Parkierungsanlagen (Tiefgaragen oder Parkhäuser) fachlicher Stan- dard zur Vermeidung und Verringerung (Umweltbericht Flächennutzungs- plan GVV Hohenloher Ebene S. 46, Kapitel 6.1). Eine Begründung. warum die Vorgeben des parallel aufgestellten Flächennutzungsplanes nicht über- nommen werden sollen, fehlt bisher in den Unterlagen.

Im Planentwurf vom 23.07.2020 war in Festsetzung A.6 eine flächenspa- rende Parkierung ab 50 Stellplätzen vorgesehen. Im jetzt vorliegenden Ent- wurf, Stand 20.05.2021, ist die flächensparende Parkierung erst ab 100 Stellplätzen festgesetzt. Wir hatten angeregt, die Schwelle herunter zu set- zen, stattdessen wurde die Schwelle nun heraufgesetzt. Aus der vorliegen- den Abwägung geht nicht hervor, dass andere Anregungen dies erfordert hätten. Zudem kann eine Begründung für die Heraufsetzung in den Unter- lagen nicht entnommen werden.

Die Überdachung von Stellplätzen mit Photovoltaik ist gemäß der Festset- zung A. 6 zulässig und erwünscht - und damit keine Festsetzung im rechtli- chen Sinn. Nachdem mit Ziffer A 7 die entsprechende Vorgabe des Klima- schutzgesetzes für Dachflächen umgesetzt wurde, wäre es nur konse- quent, eine entsprechende Festsetzung auch in Ziffer A 6 zu treffen.

Zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung

Es sind durch die Kulissenwirkung mittelbar zwei Brutreviere der Feldlerche betroffen. Zur Vermeidung der Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) BNatSchG sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, diese sind durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzusichern, der bis

Dem Hinweis wird nicht stattgegeben. Eine Ausführung der Stellplätze in flächensparender Bauweise bei einer Begrenzung auf 50 PKW ist wirtschaftlich sinnvoll nicht möglich. Aus diesem Grund wurde die Grenze auf 100 PKW erhöht.

Der Hinweis wird berücksichtigt. Folgende Festsetzung wird er- gänzt:

„Beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren.“

Für die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme der Feldlerche, die außerhalb des Plangebietes durchgeführt wird, wird vor Sat- zungsbeschluss eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung getrof- fen. Nach Umsetzung der Maßnahme erfolgt ein entsprechen- des Monitoring.

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Landratsamt Hohenlohekreis

zum Satzungsbeschluss abzuschließen ist, und die Wirksamkeit der Maß- nahmen ist durch ein Monitoring nachzuweisen.

Die Vermeidungsmaßnahmen und Bauzeitenbeschränkungen wurden in die textlichen Festsetzungen übernommen (B. 6, S. 13).

Eingriff-Ausgleich

Gemäß Umweltbericht verbleibt nach Umsetzung planinterner grünordneri- scher Maßnahmen und Oberbodenmanagement ein Kompensationsdefizit in Höhe von 101.314 Ökopunkten im Schutzgut Tiere und Pflanzen (Bio- toptypenbewertung) und ein Kompensationsdefizit in Höhe von 480.110 Ökopunkten im Schutzgut Boden/Wasser (S. 46 Umweltbericht). Die Aus- sage auf S. 46 im Umweltbericht, wonach nach Anrechnung des Kompen- sationsüberschusses aus der Biotoptypenbewertung ein Gesamtdefizit von 480.110 Ökopunkten verbleibt, kann nicht nachvollzogen werden, da sich aus der Biotoptypenbewertung kein Kompensationsüberschuss, sondern ein Defizit ergibt.

Unabhängig davon sind externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich.

Diese sind ebenfalls über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu sichern.

5. Bodenschutz

Die bisher vorgetragenen Belange des Bodenschutzes wurden berücksich- tigt.

Allerdings ergeben sich durch die Änderung des LBodSchAG sowie die Neueinführung des LKreiWiG neue Belange.

Daher regen wir an, folgende Punkte im Textteil unter Punkt D „Hinweise“

zu ergänzen:

- Sollte Bodenaushub durch die Gestaltung des Planungsgebietes oder ei- nem daran anschließenden Bauvorhaben anfallen, ist dieser vorrangig durch einen Erdmassenausgleich vor Ort zu verwenden. Dabei sollen durch die Festlegung von Straßen- und Gebäudeniveaus die bei der

Für das Schutzgut Pflanzen und Tiere verbleibt insgesamt ein Kompensationsdefizit in der genannten Höhe. Allerdings ist eine multifunktionale Anrechnung der externen Kompensati- onsmaßnahmen möglich, so dass Maßnahmen im Umfang von mindestens 480.110 Ökopunkten und maximal 581.424 Öko- punkten durchzuführen sind. Die Angaben im Umweltbericht zur Bilanzierung werden entsprechend klargestellt. Die zusätz- lich geplanten Obstbaumpflanzungen entlang der alten Haller Straße werden als ergänzende planexterne Maßnahmen in die Bilanzierung aufgenommen. Eine nach Schutzgütern getrennte Bilanzierung wird der UNB nach vollständiger Festlegung der externen Kompensationsmaßnahmen vorgelegt.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zum Bodenschutz werden ergänzt.

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Landratsamt Hohenlohekreis

Bebauung zu erwartenden anfallenden Aushubmassen vor Ort verwendet werden. Sofern dies nicht möglich ist, sind entsprechende Verwertungs- oder Entsorgungsmöglichkeiten einzuplanen.

- Im Rahmen der Beantragung eines konkreten Bauvorhabens ist bei einer voraussichtlich anfallenden Menge von mehr als 500 Kubikmeter Erdaus- hub dem Landratsamt ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen.

- Nach § 2 Abs. 3 Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes (LBod- SchAG) ist bei Vorhaben von mehr als 0,5 Hektar, bei denen insbesondere durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Versiegelungen und Teilversiegelungen auf natürliche Böden eingewirkt wird, durch den Vorha- benträger für die Planung und Ausführung des Vorhabens ein Boden- schutzkonzept zu erstellen. Bei Vorhaben von mehr als 1 Hektar ist dabei eine Bodenkundliche Baubegleitung vorzusehen. Bedarf das Vorhaben ei- ner behördlichen Zulassung, ist das Bodenschutzkonzept bei der Antrag- stellung vorzulegen. Sollte ein Vorhaben zulassungsfrei sein, muss das Konzept sechs Wochen vor Beginn dem Landratsamt vorliegen.

Ferner weisen wir darauf hin, dass nach den vorliegenden Unterlagen im Zuge der Erschließungsmaßnahmen eine Fläche von mehr als 0,5 ha ver- siegelt werden (allein ca. 0,683 ha Straßenverkehrsfläche).

Daher ist auch für die Erschließungsmaßnahmen ein Bodenschutzkonzept zu erstellen und mit dem Landratsamt abzustimmen.

6. Weitere beteiligte Stellen

Die Belange der Flurneuordnung, der Wasserwirtschaft und der Landwirt- schaft wurden in den Planungen berücksichtigt.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Bodenschutz- konzept wird erstellt und mit dem LRA abgestimmt.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

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Regierungspräsidium Stuttgart

Regierungspräsidium Stuttgart, 14.07.2021

Das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt als höhere Raumordnungsbe- hörde sowie aus Sicht der Abteilung 4 zu der oben genannten Planung fol- gendermaßen Stellung:

Raumordnung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt gemäß der seit dem 26.02.2021 rechtskräftigen 18. Änderung des Regionalplans Heilbronn- Franken 2020 nahezu vollständig innerhalb des Schwerpunkts für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen „Waldenburg / Kupferzell-Westernach“ nach PS 2.4.3.1 (Z). Der Geltungsbereich geht lediglich in westlicher Richtung (festgesetzte Straßenverkehrsfläche/ Verkehrsflächen als Begleitflächen) sowie in südwestlicher Richtung (Öffentliche Grünfläche) über die gebiets- scharfe Abgrenzung hinaus. Die geringfügige Überschreitung kann mitge- tragen werden.

Da die Planung nun mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist, werden unsere im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung geäußerten Bedenken zu- rückgestellt.

Wir begrüßen außerdem den für das GE 2 unter Ziffer 2.a) festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und empfehlen einen solchen auch für das GE 1 vorzunehmen.

Mobilität, Verkehr, Straßen Referat 42

Auf die Stellungnahme vom 18.09.2020 wird verwiesen.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Gronmayer, Tel. 0711 904- 14243, E-Mail: Christina.Gronmayer@rps.bwl.de.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Keine Bedenken.

Dem Hinweis wird nicht stattgegeben. Im GE 1 soll Kleinge- werbe angesiedelt werden. Hier soll die Möglichkeit für produ- zierendes Gewerbe bestehen, auf untergeordneten Verkaufs- flächen an der Betriebsstätte Waren zu verkaufen (Annexhan- del).

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Regierungspräsidium Stuttgart

Stellungnahme vom 18.09.2020:

vielen Dank für die Beteiligung im oben genannten Verfahren. Das Regie- rungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4 Straßenwesen und Verkehr, nimmt zu dem geplanten Vorhaben wie folgt Stellung.

Von dem Vorhaben ist die Landesstraße L 1046 betroffen.

Dem oben genannten Vorhaben kann von hier aus zugestimmt werden, wenn folgende Auflagen berücksichtigt werden.

Wir weisen darauf hin, dass der Bauherr, hier der Zweckverband Gewerbe- park Hohenlohe, alle die im Zusammenhang des Vorhabens zu entstehen- den Kosten selbst zu tragen hat. Dies wird auch in der beigefügten Verein- barung aus dem Jahr 1996 bekräftigt. „Eine zu einem späteren Zeitpunkt eventuell notwendige Signalanlage wird, sofern dies von den zuständigen Behörden für erforderlich erachtet wird, ebenfalls von der Stadt auf deren Kosten errichtet und erhalten.“

In Anbetracht der zukünftigen Entwicklung des Gewerbeparks wurden im Rahmen einer Machbarkeitsstudie verschiedene Knotenpunktformen unter- sucht. Die Knotenpunktformen Kreisverkehr und Einmündung mit Lichtsig- nalanlagen (LSA) bieten in Gegenüberstellung einer Einmündung ohne LSA eine bessere Leistungsfähigkeit. Da die Notwendigkeit einer LSA aus der Machbarkeitsstudie hervorgeht, ist auf Basis der Vereinbarung von 1996 die Kostentragung seitens der Stadt bzw. des Zweckverbands heran- zuziehen.

Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 22 Straßengesetz Baden-Württem- berg im Abstand von 20 m, gemessen vom Fahrbahnrand der Landes- straße L 1046, keine baulichen Anlagen zulässig sind. Dies gilt auch für Garagen, Carports, Werbeanlagen, Nebenanlagen (alle Teile) nach § 14 BauNVO, usw. Wir bitten dies zu beachten und in die Planungsunterlagen mitaufzunehmen.

Abwägung zur Stellungnahme vom 18.09.2020:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Aus der Machbarkeitsstudie geht nicht die Notwendigkeit einer LSA hervor. Der Knotenpunkt wäre sowohl in Form eines Kreis- verkehrs als auch in Form einer Einmündung mit LSA leis- tungsfähig.

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Anbauverbotszone von 20m wird festgesetzt. Die Baugrenze wird entsprechend ver- schoben, die Grünflächen wurden verbreitert.

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Regierungspräsidium Stuttgart

Alle weiteren Planungen sowie geplanten Umgestaltungen in unmittelbarer Nähe zur Landesstraße L 1046 sind frühzeitig und auf Grundlage von De- tailplänen mit dem Regierungspräsidium Stuttgart - Referat 47.1- abzustim- men.

Referat 46.2

Als zuständige Luftfahrtbehörde können wir mitteilen, dass das Plangebiet ca. 2 – 3 km südwestlich von Kupferzell liegt. Die nächstgelegenen Flug- platzgelände werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

Es bestehen keine Bedenken.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Findling, Tel. 0711 904- 14631, E-Mail: Joachim.Findling@rps.bwl.de.

Anmerkung

Abteilung 8 – Denkmalpflege – meldet Fehlanzeige.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Lucas Bilitsch, Tel.

0711/904-45170, E-Mail: Lucas.Bilitsch@rps.bwl.de.

Hinweis:

Wir bitten künftig - soweit nicht bereits geschehen - um Beachtung des Er- lasses zur Koordination in Bauleitplanverfahren vom 11.03.2021 mit je- weils aktuellem Formblatt (abrufbar unter https://rp.baden-wuerttem- berg.de/themen/bauen/bauleitplanung/).

Zur Aufnahme in das Raumordnungskataster wird gemäß § 26 Abs. 3 LplG gebeten, dem Regierungspräsidium nach Inkrafttreten des Planes eine Fer- tigung der Planunterlagen in digitalisierter Form an das Postfach Koordina- tionBauleitplanung@rps.bwl.de zu senden. Die Stadtkreise und großen Kreisstädte werden gebeten, auch den Bekanntmachungsnachweis digital vorzulegen.

Keine Bedenken.

Fehlanzeige.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Erlass wurde bereits berücksichtigt.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Dem Regierungs- präsidium wird nach Inkrafttreten des Planes eine Fertigung der Planunterlagen in digitalisierter Form an das Postfach Koordi- nationBauleitplanung@rps.bwl.de gesandt.

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Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e. V.

Bauernverband Schwäbisch Hall – Hohenlohe – Rems e.V., 12.07.2021 In der oben bezeichneten Angelegenheit bedanken wir uns für die erneute Mög- lichkeit der Stellungnahme. Aus landwirtschaftlicher Sicht, haben wir auch weiter- hin starke Bedenken gegen das geplante Vorhaben.

Zunächst verweisen wir auf unser Schreiben vom 09.09.2020 (Anlage 1) sowie auf unser Schreiben vom 05.07.2021 (Anlage 2) zum FNP Hohenloher Ebene.

Konkret sind die Belange unserer Mitglieder, Kurt und Renate Weiß, Sallhof 1, Kupferzell, Belzhag, hervorzuheben.

Über die in den o. g. Schreiben zu Grunde gelegte Argumentation hinaus, möch- ten wir darauf hinweisen, dass im Bereich Hohebuch I eine große Wasserproble- matik entsteht. Durch die Versiegelung der Flächen, kommt es zu einer Änderung des sonst aus den Waldenburger Wäldern ankommenden Wasserverlaufs. Der landwirtschaftliche Betrieb Weiß ist auf den bisherigen Wasserverlauf zur Bewirt- schaftung der Flächen und der Tiere angewiesen. Eine wasserrechtliche Erlaub- nis für den eigenen Brunnen liegt vor. Der Schutz des Grundwassers muss ge- währleistet werden. Der Zufluss der Eigenwasserversorgung des Sallhofes darf nicht gefährdet und schon gar nicht zerstört werden.

Das Vorhabensgebiet entzieht der Landwirtschaft erneut unwiderruflich wertvolle Flächen zur Bewirtschaftung und Erzeugung unserer Lebensmittel. Die Belastung durch den Entzug landwirtschaftlicher Flächen für die Wohn- und Gewerbebe- bauung ist in den vergangenen Jahren unaufhörlich weiter gestiegen.

Die Bedeutung guter landwirtschaftlicher Böden für die Landwirtschaft erklärt sich bereits aus sich heraus. Jeder Landwirt ist gezwungen seinen Betrieb zur Erzeu- gung hochwertiger pflanzlicher oder tierischer Produkte an betriebswirtschaftli- chen Erfordernissen auszurichten und braucht dafür eine leistungsfähige

Der Verweis auf die Anlagen 1 und 2 wird zur Kenntnis genom- men. Zur Anlage 1 wurde bereits eine Abwägung im BBP- Verfahren durchgeführt. Zu Anlage 2 wird einen Abwägung im FNP-Verfahren erfolgen.

Dem Hinweis wird nicht stattgegeben. Bei dem angesproche- nen Betrieb handelt es sich um den etwa 550 m nordöstlich des Geltungsbereiches gelegenen Sallhof. Laut Auskunft des LRA ist für Eigenwasserversorgungen keine wasserrechtliche Er- laubnis erforderlich und wurde für den Brunnen somit auch nicht erteilt.

Zu der angesprochenen Problematik wurde eine Stellung- nahme durch einen Hydrogeologen eingeholt. Durch diesen er- folgte zusammen mit Herrn Weiß eine Besichtigung des Brun- nens, dabei wurden sowohl der Wasserstand wie auch die freie Tiefe des Brunnens ermittelt.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Brunnen seine Wasserzutritte im Lettenkeuper hat. Eine Korrespondenz mit Oberflächenwasser besteht offensichtlich nicht. Der Lettenkeu- per ist der oberste regionale Grundwasserleiter mit einem schichtigen Aufbau.

Der im Umfeld des Sallhofes wie auch im geplanten Gewerbe- gebiet Hohebuch I an der Oberfläche anstehende Gipskeuper ist dagegen ein Grundwassergeringleiter, dessen Tonschichten zum Schutz des Grundwassers im Lettenkeuper beitragen. Da durch die Baumaßnahmen im Gewerbegebiet lediglich in den

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Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e. V.

Agrarstruktur. Die heutige qualitätsgewohnte Gesellschaft fordert von den Land- wirten regionale, mängelfreie Lebensmittel bei niedrigsten Lebensmittelkosten.

Durch die steigenden Bevölkerungszahlen werden immer mehr Lebensmittel be- nötigt. Daher dürfen die Ackerflächen nicht durch weitere Flächenversiegelungen (Gewerbe- und Wohnbebauung) verloren gehen. Die Ackerflächen werden für die Ernährung der Bevölkerung gebraucht.

Dem entgegen führt gerade der Wettkampf um die landwirtschaftlichen Flächen außerhalb der Landwirtschaft zur massiven Gefährdung unserer Betriebe durch den massiven Preisanstieg auf dem Pachtmarkt und bei Erwerb der Flächen. Fa- zit ist, dass den meisten landwirtschaftlichen Betrieben die Erzeugungsflächen und letztlich die guten Böden bereits heute fehlen.

Hinzu kommt, dass sich in der nunmehr zunehmenden Diskussion zum Tierwohl abzeichnet, dass Ställe zukünftig anders betrieben werden müssen. Aufgrund der aktuellen Beschlusslage zum Kastenstand, werden Landwirte für die Sauenhal- tung mehrt Platz benötigen oder die Ställe aufgeben müssen. Perspektivisch ge- sehen ist unser ortsansässiger Landwirt gezwungen, Umbauten vorzunehmen.

Mit dem Zulassen von mehr Gewerberaumfläche, wird die Zukunft des Betriebes gefährdet. Infolge der „heranrückenden Bebauung“ können sich die „neuen Nach- barn“ bei der Behörde über zu viel Lärm oder störende Gerüche beschweren. Zu- dem kann die heutige Prognose zum derzeitigen Zeitpunkt, unter Nicht-Berück- sichtigung der vorgeschriebenen Tierschutz-NutztierhaltungsVO keine vollstän- dige Darstellung aller Tatsachen über Gerüche und Lärm aufzeigen, dies sich notwendigerweise noch ergeben.

Hilfsweise möchten wir aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Forderungen an den Insektenschutz anregen, im Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, welche den Insektenschutz durch eine bestimmte Bepflanzung vorgibt.

Gipskeuper eingegriffen wird, ist anzunehmen, dass der Brun- nen des Sallhofes durch das Gewerbegebiet Hohebuch I nicht beeinträchtigt wird. Ergänzend soll hierzu ab Oktober 2021 eine Beweissicherung mit regelmäßiger Kontrolle des Brunnen- wasserspiegels durchgeführt werden.

Zur Erhaltung der vorhandenen Landwirtschaftsböden wird ein naturschutzrechtliches Bodenmanagement durchgeführt. Eine zusätzliche Inanspruchnahme wertvoller landwirtschaftlicher Böden außerhalb des Geltungsbereiches durch Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen soll dabei vermieden bzw. auf ein Minimum reduziert werden. Die agrarstrukturellen Belange sind zu beachten.

Dem Hinweis wird nicht stattgegeben. Bei dem

angesprochenen Betrieb handelt es sich um den etwa 550 m nordöstlich des Geltungsbereiches gelegenen Sallhof. Auf- grund der Entfernung ist nicht nachvollziehbar, wie das ge- plante Gewerbegebiet etwaigen Umbau- oder Erweiterungsab- sichten des Schweinemastbetriebs entgegenstehen soll.

Gemäß TA Luft Abschnitt 5.4.7.1 beträgt der Mindestabstand zu Wohnbebauung für Betriebe der Schweinehaltung ohne Abluftreinigung in Abhängigkeit von der Betriebsgröße (GVE) maximal ca. 450 m. Da selbst die Mindestabstände zu immissionssensibler Wohnbebauung eingehalten werden, ist für das geplante Gewerbegebiet davon auszugehen, dass es zu keinen immissionsschutzrechtlich relevanten Beeinträchti- gungen kommt.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Festsetzungen zur Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen und privaten Grundstücksflächen wurden bereits getroffen.

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Bauernverband Schwäbisch Hall - Hohenlohe - Rems e. V.

Dies kann im Rahmen der Empfehlungen des BUND erfolgen. Hierbei dienen Bäume, Hecken, Sträucher und Gehölze als Lebensraum für Insekten.

Eine Formulierung in den Festsetzungen des Bebauungsplanes (textlicher Teil) könnte wir folgt lauten:

1. Emissionen

Durch das landwirtschaftlich geprägte Umfeld sind Emissionen wie Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen zu akzeptieren und als ortsüblich hinzunehmen. Dar- über hinaus sind landwirtschaftliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht nach Maßgabe der gesetzlichen Rahmenbedigungen zu dulden.

2. Bepflanzung Insektenschutz

Aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Forderungen an den In- sektenschutz hat auf den einzelnen Bauplätzen im Rahmen der Empfehlungen und Vorgaben der Umweltverbände eine entsprechende Bepflanzung zu erfol- gen. Hierbei dienen bestimmte Bäume, Hecken, Sträucher und Gehölze als ge- eigneter Lebensraum für Insekten. Die Stadt kann eine entsprechende Bepflan- zung vorgeben.

Der Betrieb ist in seiner Existenz gefährdet. Wir bitten daher zur Konfliktvermei- dung mit der Familie Weiß zu sprechen und etwaige Lösungen zu suchen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Unter D. Hinweise wird ein entsprechender Hinweis gegeben.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Festsetzungen zur Mindestbepflanzung der privaten Grundstücksflächen mit hei- mischen Gehölzen wurden bereits getroffen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es werden Gesprä- che mit der Familie Weiß geführt.

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Landesnaturschutzverband Hohenlohe

Landesnaturschutzverband (LNV), 21.07.2021

Wir danken für die Beteiligung am Verfahren und für die gewährte Fristverlänge- rung und nehmen wie folgt Stellung:

1.Bedarf

Gemäß der Begründung zur parallel laufenden 5. Fortschreibung des Flächen- nutzungsplanes (u.a. S.14, Zif.8.1, S.23 Zif.9.1.4) sollen die Erweiterungsflächen zur großflächigen Ansiedlung flächenintensiver Industriebetriebe, u.a. aus dem Kochertal, notwendig sein. Für solche Betriebe sollen die Flächenreserven in den am Gewerbepark beteiligten Kommunen Künzelsau, Kupferzell und Waldenburg nicht geeignet sein.

Auch in der Begründung zum Bebauungsplan (S.14, zu Zif.A.2) wird die Schaf- fung möglichst großer zusammenhängender Bauflächen zur Ermöglichung der Ansiedlung von flächenintensivem Gewerbe, wie z.B. von Logistikbetrieben, als übergeordnetes Ziel des Gewerbeparks genannt.

Der überwiegende Teil des 12,5 ha großen Plangebiets (der gesamte nordwestli- che Teil) soll jedoch weiterhin Kleingewerbebetrieben zur Verfügung gestellt wer- den.

Für Kleingewerbe gibt es in den am Gewerbepark beteiligten Kommunen jedoch bereits Gewerbeflächenausweisungen z.B. die geplante „Erweiterung des Hand- werkerparks Lerchenhöhe“ in Künzelsau-Amrichshausen, das Gebiet „Hofklinge“

in Künzelsau-Gaisbach bzw. verschiedene Gebiete in der Gemeinde Kupferzell.

Darauf wird in den Unterlagen nicht eingegangen.

Wir können weiterhin keinen Bedarf für das Gebiet im vorgesehenen Umfang er- kennen und sehen zum Schutz der Freiflächen nach wie vor eine deutliche Redu- zierung als nötig an.

Im Gewerbepark Hohenlohe ist nach wie vor das Ziel, die An- siedlung von flächenintensivem Gewerbe zu ermöglichen. Da in der Stadt Waldenburg, die dem Zweckverband Gewerbepark Hohenlohe angehört, jedoch keine veräußerbaren Flächen für Kleingewerbe vorhanden sind (vgl. 5. Fortschreibung FNP. S.

10, Punkt 5.2.3), soll am Rande des Gewerbeparks im süd- westlichen Bereich des vorliegenden BBP „Hohebuch I“ die Nachfrage nach entsprechenden Flächen für Kleingewerbe ab- gedeckt werden.

Dem Hinweis wird widersprochen. Der BBP „Erweiterung Handwerkerpark Lerchenhöhe“ in Künzelsau Amrichshausen ist noch in der Vorentwurfsphase. Hier sind keine Kleingewer- beflächen vorhanden. Der größte Teil dieses BBP dient zudem der Erweiterung der bestehenden Betriebe im Handwerkerpark.

Der Bedarf wurde im FNP ermittelt. Für den vorliegenden Be- bauungsplan ist die nördliche Fläche bereits durch die geplante Erweiterung des in Hohebuch ansässigen Betriebes vergeben.

Für die im Südosten liegende Fläche ist der Bauantrag kurz vor dem Abschluss. Somit bleibt für den in der 5. Änderung des

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Landesnaturschutzverband Hohenlohe

Flächen können auch eingespart werden, wenn größere Gebäudehöhen zugelas- sen werden.

Im südöstlich angrenzenden Gebiet „Straßensee“ sind bis zu 16 – 25 m hohe Ge- bäude zulässig, in „Hohebuch I“ beschränken sich die zulässigen Gebäudehöhen auf 9 – 12 m.

2.Alleenschutz

Inzwischen wird in den Unterlagen auf den Schutzstatus der beiden Baumalleen östlich des Domänenparks und entlang der Alten Haller Straße im Norden hinge- wiesen, es gibt Festsetzungen zum Erhalt der Alleen und der Grünstreifen ent- lang der Alten Haller Straße wurde von 5 auf 10 m erhöht.

Die Erschließungsstraße durchschneidet allerdings immer noch die besonders ausgeprägte Allee im Süden, die nunmehr vollständig in das Plangebiet miteinbe- zogen wurde.

Wir weisen erneut darauf hin, dass durch die vollständige bzw. teilweise Mitein- beziehung der beiden Alleen in den Bebauungsplan und damit in den Innenbe- reich deren Schutzstatus nicht mehr gewährleistet ist, da dieser gem. § 31 Abs.4 NatSchG nur für Alleen im Außenbereich zutrifft.

FNP nachgewiesenen Bedarf (ca. 3,84 ha für die Stadt Waldenburg) für Kleingewerbe nur noch der südwestliche Be- reich mit ca. 4,0 ha. Hier gibt es ebenfalls schon mehrere An- fragen.

Dem Hinweis wird nicht stattgegeben. Durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von 9 m im Nordwestteil des Geltungsbereiches und einer maximalen Gebäudehöhe von 12 m im Südostteil wird gewährleistet, dass sich die Bebauung in ihrer Dimension an der jeweils benachbarten Bebauung orien- tiert. Im Bereich des höher gelegenen GE 1 ist eine stärkere Begrenzung der Gebäudehöhen auch aus Gründen des Land- schaftsbildschutzes sinnvoll, weiterhin würde sich eine höhere Gebäudehöhe im Bereich GE 1 negativ auf das Kulturdenkmal Hohebuch auswirken.

Die Gebäudehöhe von 12 m im GE 2 wurde gewählt, um eine Abstufung zwischen dem angrenzenden BBP „Straßensee“ mit einer Gebäudehöhe von 16 m und dem kleingewerblich genutz- ten GE 1 mit einer Gebäudehöhe von 9 m zu bekommen.

Der Verlust von 4 Laubbäumen und 1 Obstbaum im Bereich der Allee östlich der Domäne Hohebuch wird durch Neupflan- zung von 5 Obstbäumen in Bestandslücken der Allee östlich der Domäne Hohebuch kompensiert.

Für die Einbeziehung der gemischten Allee östlich der Domäne Hohebuch in den Geltungsbereich wird nach Maßgabe der UNB ein Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 4 NatSchG gestellt.

Die Baumbestände werden beidseitig des Weges in geplante

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Landesnaturschutzverband Hohenlohe

Der Verlust des Schutzstatus betrifft dabei auch die nicht mit einbezogene Baum- reihe der Allee entlang der Alten Haller Straße an der gesamten Nordgrenze von

„Hohebuch I“.

Als beste Lösung sehen wir deshalb nach wie vor die Herausnahme der beiden Alleen aus dem Bebauungsplan.

In der 18. Regionalplanänderung wurden die beiden Alleen extra aus der Abgren- zung ausgespart.

Die vorgesehenen Extensivierungen bzw. Neupflanzungen im Bereich der beiden Alleen können auch als externe Maßnahmen zum Bebauungsplan vorgenommen werden.

Zu den beiden Alleen außerdem breitere Puffer vorsehen und auf die Durch- schneidung der südlichen Allee verzichten. Diese 400 m lange besonders ausge- prägte Allee wird durch die querende Straße in 2 Hälften getrennt.

Grünflächenstreifen integriert, diese werden als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Durch die zeichnerische Festsetzung als Maßnahmenflächen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) und die dauerhafte Erhaltung des vorhandenen Baumbestan- des (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) wird der ökologischen Bedeu- tung dieser Allee Rechnung getragen und der Baumbestand dauerhaft gesichert. Zudem wird die Lebensraumfunktion der Allee und ihre Funktion für die Biotopvernetzung durch Anlage extensiver Wiesenstreifen aufgewertet.

Die lediglich abschnittweise entwickelte Allee an der alten Hal- ler Straße liegt in nachträglicher Abstimmung mit der UNB au- ßerhalb des Geltungsbereiches, da die Baumstandorte der Straßenparzelle zuzuordnen sind. Hier sollen nördlich des Gel- tungsbereiches sowie im östlich anschließenden Straßenab- schnitt zur Neuanlage bzw. Aufwertung von Alleebeständen insgesamt 50 hochstämmige Obstbäume im Bereich der Stra- ßenparzelle gepflanzt werden. Die Maßnahmen werden als planexterne Kompensationsmaßnahmen in den Bebauungs- plan aufgenommen und sind Bestandteil des Befreiungsantra- ges nach § 31 Abs. 4 NatSchG.

Der Einwand kann nicht nachvollzogen werden. Gegenüber dem Vorentwurf wurde die Breite des Grünflächenstreifens an der alten Haller Straße bereits verdoppelt. Durch die festge- setzten Abstandsflächen bleiben die Alleen als prägende und raumbildende Gehölzstrukturen und in ihrem Lebensraumpo- tenzial erhalten. Baubedingte Beeinträchtigungen werden ver- mieden.

Die Verkehrsuntersuchung vom Büro Mörgenthaler Ingenieure aus dem Jahr 2014 hat ergeben, dass bei einer weiteren Auf- siedlung des Gewerbeparks nördlich der Autobahn ein weiterer Knotenanschluss im Nordwesten unabdingbar ist, da sonst die

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Landesnaturschutzverband Hohenlohe

Zum Schutz der Alleen müssen im Übrigen ausreichende Grundwasserstände gewährleistet sein. Im Gebiet wurde bereits eine Absenkung der Grundwasser- stände festgestellt. Dies kann mit den dort bereits erfolgten baulichen Maßnah- men zusammenhängen. Daher durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass sich die Grundwasserstände wieder erhöhen und durch die zunehmenden Ver- siegelungen nicht noch mehr abgesenkt werden.

Gemäß der Machbarkeitsstudie Anbindung GPH an die L 1046 v. März 2020 (S.5,6) soll ein weiterer Knotenanschluss im Nordwesten des Gewerbeparks un- abdingbar sein, allerdings nicht für die aktuelle Planung sondern für den in Abb.

2, S.6 der Studie dargestellten Umfang des Gewerbeparks.

Danach soll die gesamte Allee östlich des Domänenparks vollständig umbaut werden. Ebenso fällt der größte Teil der Alten Haller Straße mit ihrem

bereits vorhandenen Knotenpunkte (vor allem die Zufahrt zur B 19) nicht mehr leistungsfähig sind.

Somit ist eine Ost-West-Verbindung von der B 19 zur L 1046 innerhalb des Gewerbeparks und somit die Querung der Allee aus verkehrlichen Gründen unverzichtbar.

Zur Reduzierung der Eingriffe in die gemischte Allee aus Lin- den und Obstbäumen am Wirtschaftsweg östlich der Domäne Hohebuch an der Querung der geplanten Erschließungsstraße wird in diesem Bereich der Geh- und Radweg unmittelbar an den Straßenrand verlegt. Um die Lücke im Baumbestand mög- lichst klein zu halten, werden nach Abschluss der Bauarbeiten punktuelle Nachpflanzungen von hochstämmigen Obstbäumen vorgenommen.

Der Einwand kann nicht nachvollzogen werden. Im Traufbe- reich der Baumkronen und im Bereich der festgesetzten 10 m breiten Grünstreifen ist eine Regenwasserversickerung weiter- hin unverändert möglich. Die Wasserversorgung der Bäume wird somit deutlich besser sein als die von z.B. Stadtbäumen, die lediglich eine Baumscheibe als zugeordnete Versickerungs- fläche besitzen. Obstbäume benötigen keine besonders grund- wassernahen Standorte und sollen z.B. in Senken oder Auenla- gen auch nicht gepflanzt werden.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass laut der vorliegenden hydrogeologischen Stellungnahme der im Gipskeuper gele- gene Geltungsbereich nicht merklich zur Grundwasserneubil- dung im unterlagernden Lettenkeuper beiträgt.

Das ursprüngliche Flächenkonzept der Machbarkeitsstudie wurde im Zuge der Konkretisierung der Planung angepasst.

Die Nordgrenze der gewerblichen Bauflächen wurde entspre- chend zu den Vorgaben der 18. Regionalplanänderung zurück genommen, so dass jetzt die alte Haller Straße mit ihrem be- gleitenden Obstbaumbeständen die Grenze darstellt. Die

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Landesnaturschutzverband Hohenlohe

Alleenbestand in den Gewerbepark, da dieser die Alte Haller Straße nach Norden zu überspringt.

Eine solche Planung ist, abgesehen vom immensen Flächenverbrauch, mit dem langfristigen Erhalt der beiden Alleen als landschaftsprägende und ökologisch funktionierende Strukturen nicht vereinbar. Der dargestellte Flächenumfang geht dazu deutlich über die Flächen in der 18. Regionalplanänderung hinaus und greift in den weiterhin bestehenden Regionalen Grünzug im Norden ein.

Die Alte Haller Straße mit ihrer prägenden Baumallee muss auch langfristig eine klar erkennbare Grenzlinie zum Gewerbepark bilden. Sie liegt nach wie vor, ge- nauso wie die nördlich angrenzenden Flächen, im Regionalen Grünzug.

Die ökologisch äußerst wertvolle Allee östlich des Domänenparks muss auf min- destens einer Seite weiterhin mit der freien Landschaft verbunden bleiben, da sonst ihre landschaftliche Wirkung verlorengeht und mit einer Verschiebung ihres Artenspektrums zu rechnen ist.

Es ist notwendig, dass die Machbarkeitsstudie überarbeitet wird.

Aufwertung bzw. Neuanlage von Alleebeständen an der alten Haller Straße durch Pflanzung von 50 hochstämmigen Obst- bäumen wird in Abstimmung mit der UNB als planexterne Kom- pensationsmaßnahme umgesetzt und durch einen öffentlich- rechtlichen Vertrag gesichert.

Der Einwand kann nicht nachvollzogen werden. Soweit zu ei- nem späteren Zeitpunkt eine Bebauung auf der gegenüberle- genden Seite erfolgt, wäre auch hier ein 10 m breiter Grünflä- chenstreifen auszuweisen, so dass insgesamt eine ca. 25 m breite Grünachse verbleiben würde und die Allee weiterhin als prägende Struktur und Biotopvernetzungsachse erhalten bleibt.

Es ist nicht dargestellt, welche Arten unter diesen Vorausset- zungen verschwinden sollten, zumal im Zuge des Bebauungs- planes Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung der Alleen umgesetzt werden.

Dem Hinweis wird nicht stattgegeben. Die Machbarkeitsstudie wird nicht überarbeitet. Die Machbarkeitsstudie dient der Prü- fung, ob eine Anbindung des GPH an die L 1046 möglich ist und ob die Anbindung leistungsfähig ist.

Die in Abbildung 2 auf Seite 6 dargestellte Ausdehnung des GPH ist das ursprüngliche Flächenkonzept der Erweiterung des ZV GPH. Diese Abgrenzung hat sich mittlerweile reduziert.

Die Nordgrenze der gewerblichen Bauflächen wurde entspre- chend zu den Vorgaben der 18. Regionalplanänderung zurück

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Landesnaturschutzverband Hohenlohe

3.Biotopschutz

Im Bestandsplan ist im Westen des Plangebiets östlich entlang der L 1046 eine langgestreckte ca. 70 m lange Heckenpflanzung dargestellt mit überwiegend hei- mischen Arten (s. hierzu auch S.17 im Umweltbericht – straßenbegleitende Baum-Strauch-Hecke mit Eiche, Feldahorn, Hartriegel, Wolligem Schneeball, Wildbirne - sowie Abb.12 auf S.6 der Fotodokumentation zum Umweltbericht).

Gem. der Kartieranleitung zu Offenlandbiotopen sind gepflanzte linienförmige Be- stände ebenfalls gesetzlich geschützt, sofern sie über 20 m lang sind und es sich um überwiegend standortheimische Arten handelt.

Wir sehen deshalb die Hecke als faktisches Biotop an, mit dem gleichen Schutz- status wie ein amtlich erfasstes Biotop, und erwarten eine entsprechende Be- rücksichtigung in den Unterlagen.

Für die Beseitigung der Hecke ist ein adäquater Ausgleich erforderlich.

4.Konkrete Planung

-Verkleinerung des Gesamtgebiets evtl. auch durch teils größere Gebäudehöhen (s. Zif.1 sowie S.46 unter Zif.6.1 der Begründung zur 5. Fortschreibung des Flä- chennutzungsplanes) einschließlich der Herausnahme beider Alleen aus dem Plangebiet und Ausweisung eines größeren Puffers zu den Alleen (jeweils um zu- sätzlich 15 – 20 Meter) sowie eine geänderte Straßenführung (s.Zif.2).

Aufwertende Maßnahmen im Bereich der Alleen als externe Maßnahmen vorse- hen (s. Zif.2).

Wir weisen darauf hin, dass der Mindestabstand zwischen den Bäumen und den Gewerbeflächen aktuell sogar unter 10 m liegt, da sich die Bäume bereits inner- halb der 10 m breiten Grünstreifen befinden.

genommen, so dass jetzt die alte Haller Straße mit ihrem be- gleitenden Obstbaumbeständen die Grenze darstellt.

Die Einstufung der Hecke gemäß Umweltbericht / GOP wurde durch die Untere Naturschutzbehörde nicht bemängelt, die im Zuge der amtlichen Biotopkartierung vorgenommene Einstu- fung wird daher beibehalten.

Unabhängig von einer Einstufung als gesetzlich geschütztes Biotop stehen dem Verlust dieser straßenbegleitender Hecke (ca. 300 m²) eine Neupflanzung von Baum-Strauch-Hecken im straßenbegleitenden Grünstreifen in einem Umgang von 540 m² gegenüber. Ein Ausgleich im funktional-räumlichen Zusam- menhang ist somit gewährleistet.

Diese Einwände wurden bereits beantwortet, s. Erwiderungen oben.

Die definierte Breite der Grünflächenstreifen bezieht sich auf die Grenze der Straßen- bzw. Wegeparzelle (Katastergenaue Abgrenzung des Bebauungsplanes). Hierdurch können sich im Einzelfall etwas größere oder kleinere Abstände ergeben. Zum Abstand kommt jedoch auch noch die 5,0 m breite Baugrenze hinzu.

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Landesnaturschutzverband Hohenlohe

-Zur Reduzierung des Flächenverbrauchs nicht erst ab 100 PKW-Stellplätzen flä- chensparende Bauweisen festsetzen. Im Vorentwurf waren flächensparende Bauweisen noch ab 50 PKW-Stellplätzen festgesetzt, wie im angrenzenden Be- bauungsplan „Straßensee“ soweit uns bekannt.

-Bei einem Verbleib der Alleen bzw. von Alleeteilen im Plangebiet sehen wir ei- nen adäquaten Ausgleich für den Verlust des Schutzstatus als erforderlich an (auch für die außerhalb des Plangebiets verbleibende künftig nicht mehr als Allee geschützte Baumreihe entlang der Nordgrenze von „Hohebuch I“ – s.Zif.2).

Außerdem den landwirtschaftlichen Weg im Süden ausdrücklich als bestehenden Gras- bzw. Schotterweg festsetzen. Der Weg soll schließlich so erhalten werden (s. auch S.27 Umweltbericht) und wird so im Planungsmodul bilanziert.

-Die zur Rodung vorgesehenen Bäume der südlichen Allee zur Strukturanreiche- rung und Aufwertung der dortigen suboptimalen Zauneidechsenlebensstätte (s.S.18 SAP) als liegendes Totholz bzw. Totholzhaufen innerhalb der Grünstrei- fen lagern.

-Für die Laubbäume zur Pflanzung ebenfalls Mindeststammumfänge angeben.

Dem Hinweis wird nicht stattgegeben. Eine Ausführung der Stellplätze in flächensparender Bauweise bei einer Begrenzung auf 50 PKW ist wirtschaftlich sinnvoll nicht möglich. Aus diesem Grund wurde die Grenze auf 100 PKW erhöht.

Für die Einbeziehung der gemischten Allee östlich der Domäne Hohebuch in den Geltungsbereich wird nach Maßgabe der UNB ein Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 4 NatSchG gestellt.

Die lediglich abschnittweise entwickelte Allee an der alten Hal- ler Straße liegt in nachträglicher Abstimmung mit der UNB au- ßerhalb des Geltungsbereiches, da die Baumstandorte der Straßenparzelle zuzuordnen sind. Hier sollen nördlich des Gel- tungsbereiches sowie im östlich anschließenden Straßenab- schnitt zur Neuanlage bzw. Aufwertung von Alleebeständen insgesamt 50 hochstämmige Obstbäume im Bereich der Stra- ßenparzelle gepflanzt werden. Die Maßnahmen werden als planexterne Kompensationsmaßnahmen in den Bebauungs- plan aufgenommen und sind Bestandteil des Befreiungsantra- ges nach § 31 Abs. 4 NatSchG.

Eine entsprechende Aussage (Erhaltung des Weges in seinem aktuellen Ausbaugrad) wird in Festsetzung C 8 zu Oberflächen- materialien und in der Legende des BBP ergänzt.

Eine entsprechende Aussage wird in Festsetzung B 3 ergänzt.

Die Aussagen zu Pflanzqualitäten unter B 5 beziehen sich nicht nur auf Obstbäume, sondern auch auf die sonstigen

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Landesnaturschutzverband Hohenlohe

-In der Pflanzliste das Pfaffenhütchen mit aufnehmen (gem. S.23 bzw. Formblät- tern der SAP) sowie Pflanzungen für Fassaden- und Dachbegrünung.

-Wir begrüßen es, dass gem. der Abwägungstabelle die grünordnerischen Maß- nahmen i.d.R. bis einem Jahr nach Fertigstellung der Baumaßnahmen umzuset- zen sind.

-Wegen der positiven klimatischen Auswirkungen Dachbegrünung verbindlich festsetzen und nicht lediglich empfehlen. Auch gem. S.22 der Begründung (zu C 3) soll Dachbegrünung gezielt gefördert werden (ebenso gem. S.46,48 der Be- gründung zur 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes).

-Zur Förderung erneuerbarer Energien auf Parkflächen und Fassaden ebenfalls Solaranlagen festsetzen.

-Im Textteil zum Bebauungsplan unter B 6 darauf hinweisen, dass Baustellenein- richtungs- und Lagerflächen im Bereich von (potenziellen) Zauneidechsenlebens- räumen nicht angelegt werden dürfen (gem. S.21 SAP).

-In Tab.3 im Umweltbericht (S.20) die gemischte besonders schön ausgeprägte Allee und das alte Laubgehölz mit bis zu 1 m dicken Eichen, Eschen ebenfalls mit 4 statt mit 3 werten und die sonstigen Gehölzstrukturen und den Domänen- garten mit 3 statt mit 2.

Gehölzpflanzungen. Die Formatierung des Textbausteins wird angepasst, um dies klarzustellen.

Das Pfaffenhütchen ist eine typische Art der Auenlagen, es wurde daher bewusst nicht in die Gehölzartenliste aufgenom- men. Pflanzlisten für Dach- und Fassadenbegrünungen sind nicht erforderlich, da das wesentliche Ziel von Dach- und Fas- sadenbegrünungen nicht die Förderung heimischer Arten, son- dern die positive Beeinflussung des Wasserhaushaltes und Kleinklimas ist.

Der Hinweis wird nicht berücksichtigt. Eine Empfehlung zur Dachbegrünung wird im Hinblick auf die Festsetzungen des neuen Klimaschutzgesetzes aus ausreichend erachtet.

Der Hinweis wird teilweise berücksichtigt. Folgende Festset- zung wird ergänzt:

„Beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren.“

Entsprechende Vorgaben sind in den artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen unter B 6.4 bereits enthalten.

Die getroffenen fachgutachterlichen Bewertungen im Umwelt- bericht werden weiterhin als zutreffend angesehen und daher nicht angepasst.

(29)

Landesnaturschutzverband Hohenlohe

Im Umweltbericht (S.21,23) auf die Zerschneidung der südlichen Allee und die Unterbrechung einer wichtigen Biotopverbundlinie hinweisen.

5.FFH-Schutz

Das Gebiet mit seiner Entwässerung kann sich sehr wohl auf die unterhalb lie- genden FFH-Gebiete von Epbach und Hirschbach auswirken.

Durch die bereits vorgenommene Erweiterung des Gewerbeparks nördlich der A 6 hat sich die Wasserführung von Epbach und Hirschbach schon deutlich verrin- gert.

Wir sehen deshalb zur Entwässerung des Gebiets weiterhin eine Vorprüfung auf FFH-Verträglichkeit als notwendig an.

6.Artenschutz Feldlerche

-Wir bitten um Informationen zum bereits vorgenommenen Ausgleich für den Ver- lust der beiden Feldlerchenreviere im Süden des Plangebiets (S.15 SAP, S.23 Umweltbericht).

-Nach der Baufeldräumung regelmäßige Bodenbearbeitungen durchführen bzw.

auf den Flächen Flatterbänder anbringen, damit sich nicht doch noch Bodenbrü- ter ansiedeln.

Die unvermeidbare Zerschneidung der südlichen Allee als rele- vanter Eingriff wird im Umweltbericht auf S. 21 bereits im Detail beschrieben. Die Auswirkungen auf den örtlichen Biotopver- bund werden auf S. 23 beschrieben. Es ist keine Anpassung der getroffenen Aussagen erforderlich.

Der nächst gelegene Bestandteil des europäischen Schutzge- bietsnetzes Natura 2000 (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) ist eine Teilfläche des FFH-Gebietes 6723-311 „Ohrn-, Kupfer- und Forellental“ etwa 1,5 km südwestlich des Bauvorhabens.

Eine Beeinträchtigung der wertgebenden Arten und Gebietsbe- standteile kann aufgrund des Abstandes zum Schutzgebiet ausgeschlossen werden. Mittelbare Beeinträchtigungen durch das Entwässerungskonzept des genehmigten Generalentwäs- serungsplans (GEP) werden ebenfalls nicht gesehen. Seitens der UNB wurde keine Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit ge- fordert.

Das Monitoring der betreffenden Maßnahme wurde über einen Zeitraum von fünf Jahren (2017-2021) durchgeführt, wobei in den Jahren 2017, 2019 und 2021 jeweils drei Begehungen der Maßnahmenflächen durchgeführt wurden. Die jeweiligen Berichte (2017 und 2019) über die Bestandsentwicklung der betrachteten Art liegen bereits vor, der Bericht mit den Ergeb- nissen des diesjährigen Monitorings (2021) wird aktuell erstellt.

Durch das Abschieben des Oberbodens außerhalb der Brutzeit der Feldlerche werden eine Zerstörung besetzter Brutplätze so- wie eine Tötung von adulten Tieren, ihren Küken oder Eiern vermieden. Nach dem Abschieben des Oberbodens ist die Flä- che nicht länger als Bruthabitat geeignet.

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