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Entscheid vom 22. Februar 2021

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Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 22. Februar 2021

Referenz KSK 19 94

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Gees, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur

gegen C._____

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dario Giovanoli Via da Ftan 408, Postfach 9, 7550 Scuol

Gegenstand definitive Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom

25.09.2019, mitgeteilt am 28.10.2019 (Proz. Nr. 335-2019-116)

Mitteilung 01. März 2021

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I. Sachverhalt

A. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Inn (nunmehr: Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair) vom 25. Februar 2014 wurde die Ehe zwischen A._____ und B.________ geschieden. Gemäss der gerichtlich genehmigten Ehe- Teilscheidungskonvention verpflichtete sich A._____, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der beiden Kinder D.________ und E.________

Kindesunterhaltsbeiträge von jeweils CHF 1'000.00 pro Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder zu bezahlen.

B. Mit Zahlungsbefehl vom 12. März 2019 leitete C._____ gegen A._____

Betreibung für die Beträge von CHF 24'400.00 und CHF 3'200.00 ein, beide nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2019. A._____ erhob Rechtsvorschlag.

C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 ersuchte C._____ das Regionalgericht Imboden, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Imboden definitive Rechtsöffnung zu erteilen, und zwar für CHF 18'500.00 und CHF 800.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2019 sowie für die Betreibungskosten.

Am 25. September 2019 (mitgeteilt am 28. Oktober 2019) erging der Entscheid der Vorinstanz, mit dem das Rechtsöffnungsgesuch im Umfang von CHF 14'240.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2019 gutgeheissen wurde.

D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. November 2019 fristgerecht Beschwerde, wobei er die Aufhebung des Entscheids und die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung verlangte. Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Der ebenfalls mit Verfügung vom 5. November 2019 vom Beschwerdeführer verlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ging fristgerecht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort von C._____ (fortan:

Beschwerdegegnerin) mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde datiert vom 15. November 2019. Mit Brief vom 7. August 2020 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin nach dem Verfahrensstand. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

II. Erwägungen

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1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung der Art. 80 f.

SchKG und Art. 277 Abs. 2 ZGB. Es sei zwar unbestritten, dass das rechtskräftige Scheidungsurteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Unterhalt über die Mündigkeit hinaus sei jedoch nur dann geschuldet, wenn das Kind dannzumal keine angemessene Ausbildung abgeschlossen habe. Dabei müsse die Ausbildung nutzbringend eingesetzt werden, das heisse, das Kind müsse sich für die beabsichtigte Ausbildung auch tatsächlich eignen. Ausserdem könne Unterhalt nicht allein durch Geldzahlung geleistet werden, sondern auch durch Pflege, Erziehung etc. All dies habe die Einzelrichterin übersehen und deshalb einen Entscheid gefällt, welcher rechtswidrig sei und somit aufgehoben werden müsse (KG act. A.1 S. 3).

3. Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v.

Art. 80 SchKG dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt. Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2 m.H.). Beim Mündigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB besteht die Resolutivbedingung im ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.2).

4. Vor diesem Hintergrund hielt die Vorinstanz zunächst allgemein fest, die Beschwerdegegnerin sei zum Zeitpunkt der Ehescheidung 17 Jahre alt gewesen und habe die Handelsmittelschule (HMS) absolviert, die sie im Juni 2016 mit der Berufsmaturität kaufmännischer Richtung erfolgreich abgeschlossen habe. Dieser Abschluss stelle noch keine abgeschlossene Berufsausbildung dar. Vielmehr sei gemäss anerkannter Auffassung davon auszugehen, dass nach einer Lehre oder einem Handelsmittelschulabschluss mit Berufsmatura ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen werde. Die Beschwerdegegnerin habe nach dem Erwerb der Berufsmatura auf Anraten der Berufsberaterin zunächst in der Zeit von

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Oktober 2016 bis September 2017 den Passerellen-Lehrgang absolviert.

Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen Lehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen habe, habe ein Zwischenjahr gefolgt. Im September 2018 habe sie das Studium an der ZHAW Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften aufgenommen. Das Nichtbestehen der Passerellen-Prüfung habe nicht zur Folge, dass damit der Anspruch auf die finanzielle Unterstützung der Eltern bei der als Alternative gewählten Aufnahme eines Fachhochschulstudiums nicht mehr bestehe. Ein einmaliges Scheitern im Verlauf der Ausbildung mit anschliessender Neuorientierung bedeute nicht, dass die Unterhaltspflicht der Eltern erlösche. Die Voraussetzung zur Aufnahme des Fachhochschulstudiums habe die Beschwerdegegnerin mit dem Erwerb der Berufsmatura nämlich bereits erfüllt, bevor sie den Passerellen-Lehrgang absolviert habe. Werde davon ausgegangen, dass die angemessene Ausbildung der Beschwerdegegnerin mit dem Abschluss der Handelsmittelschule mit Berufsmatura noch nicht abgeschlossen gewesen sei, bestehe für den Passerellen-Lehrgang wie auch für das im September 2018 begonnene Fachhochschulstudium bis zu dem im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Zeitpunkt, d.h. bis und mit Februar 2019, eine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers. Ob die Beschwerdegegnerin für das von ihr gewählte Studium geeignet sei, sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen, zumal es sich bei den geltend gemachten Unterhaltsbeiträgen um solche für die Vergangenheit handle, als die Beschwerdegegnerin – abgesehen vom bereits erwähnten Zwischenjahr – unbestrittenermassen auch tatsächlich am Studieren und somit nicht wirtschaftlich selbständig gewesen sei. Die in der Unterhaltsregelung enthaltene Resolutivbedingung sei demnach bis zum Februar 2019 nicht erfüllt gewesen (KG act. B.1 E. 3, S. 4 ff.).

5. Im Anschluss an diese Erwägung unterschied die Vorinstanz vier Phasen.

Auf diese Phasen bezieht sich der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde.

5.1. Die erste Phase, welche die Vorinstanz ausschied, erstreckt sich von September 2015 bis September 2016 (Praktikum HMS bis Berufsmatura). Für diesen Zeitraum nahm die Vorinstanz an, es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin vereinbart habe, lediglich CHF 200.00 pro Monat zu bezahlen. In dieser Zeit hätte der Beschwerdeführer vielmehr CHF 1'000.00 pro Monat bezahlen müssen. Der Ausstand belaufe sich entsprechend auf CHF 10'400.00 (KG act. B.1 E. 3 S. 6).

Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, überzeugt nicht. So wiederholt er zunächst lediglich, dass zwischen den Parteien für diese Zeit ein monatlicher Betrag von CHF 200.00 vereinbart worden sei (KG act. A.1

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S. 4). Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich das Recht falsch anwendete oder den Sachverhalt offensichtlich falsch feststellte, geht aus seiner Beschwerde nicht hervor. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb die Vorinstanz trotz Fehlens eines Urkundenbeweises eine derartige Vereinbarung als erwiesen hätte erachten müssen. Die blosse Wiederholung der gegenteiligen Behauptung genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ähnliches gilt für seine weiteren Rügen, wonach die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit den Lohn als Praktikantin für sich selbst hätte verbrauchen können und dass sie bereits im August und dann in der fraglichen Zeitspanne bei ihm gewohnt habe, womit ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag nicht geschuldet sei (KG act. A.1 S. 4). Auch hier zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern er diese Einwendungen bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gelten daher als neu, weshalb sie im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände gegen die Unterhaltspflicht nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern im Rahmen einer Abänderungsklage gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB geltend zu machen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2017 vom 1. März 2018 E. 2.5, nicht publ.

in: BGE 144 III 193).

5.2. Die zweite Phase, welche die Vorinstanz annahm, betrifft den Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 (Passerellen-Lehrgang). Für diese Zeit belief sich der Ausstand, so die Vorinstanz, auf total CHF 4'800.00 (KG act. B.1 S. 6).

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, mit Abschluss der Berufsmaturität im Juni 2016 sei die Erstausbildung abgeschlossen gewesen, womit Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht mehr zur Anwendung gelange (KG act. A.1 S. 4). Diese Auslegung ist unzutreffend. Laut Bundesgericht qualifiziert die kaufmännische Berufsmatura noch nicht als Ausbildungsabschluss i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB. Gleich wie die Maturität an einem Gymnasium bildet die Berufsmatura erst die erforderliche Grundlage für eine weiterführende – normalerweise universitäre – Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006 E. 3.3.2 m.H.).

Was den Einwand betrifft, die Beschwerdegegnerin sei für ein Studium nicht geeignet, gibt der Beschwerdeführer selber zu, erst seit Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids Gewissheit zu haben, dass seine Tochter die Passarelle-Prüfung nicht bestanden habe (KG act. A.1 S. 4). Da das Novenverbot im Beschwerdeverfahren umfassend gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO), kann der Einwand nicht mehr gehört werden. Im Übrigen lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Passerellen-Prüfung nicht bestand, nicht gleich darauf

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schliessen, dass sie für ein Studium generell ungeeignet wäre. Immerhin nahm die Beschwerdegegnerin, worauf der Beschwerdeführer selber hinweist, in der Folge ein anderes Studium auf, dem sie nach den Feststellungen der Vorinstanz immer noch nachgeht. In Bezug auf die angebliche Abänderung des Unterhaltsbeitrags von CHF 1'000.00 auf CHF 800.00 und CHF 500.00 pro Monat fehlen schliesslich wiederum Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, weshalb die Rüge zum Vornherein nicht gehört werden kann (vgl. oben Erwägung 5.1).

5.3. Bezüglich der dritten Phase von Oktober 2017 bis September 2018 (Zwischenjahr) hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin während dieser Zeit kein Studium oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert habe. Von Februar bis August 2018 habe sie in der F.________ als kaufmännische Angestellte gearbeitet. Bis zum Stellenantritt sei sie arbeitslos gewesen, habe jedoch keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse gehabt. Bis zum Stellenantritt sei die Beschwerdegegnerin folglich nicht wirtschaftlich selbständig und somit auf Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers angewiesen gewesen.

Für diese Zeitspanne belaufe sich der Ausstand auf CHF 3'000.00 (KG act. B.1 S. 7).

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bis zum Stellenantritt seien keine Unterhaltszahlungen geschuldet. Die Beschwerdegegnerin habe sich in jener Zeit nicht in Ausbildung befunden. Wenn sie keine Arbeitsstelle habe antreten können, so hätte sie nachzuweisen gehabt, dass sie sich tatsächlich um eine solche bemüht hätte, was nicht der Fall sei. Es gehe nicht an, dass der Vater zu bezahlen habe, nur weil sich diese nicht um eine Arbeitsstelle bemüht habe bzw. eine solche nicht annehme (KG act. A.1 S. 5). Diese Kritik des Beschwerdeführers geht fehl. In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass ein einmaliger Misserfolg oder ein vorübergehender Unterbruch die Ausbildungsdauer noch nicht unverhältnismässig macht (BGE 130 V 237 E. 3.2; Margot Michel/Claudio Ludwig, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 6 zu Art. 277 ZGB). Dies gilt namentlich auch für Unterbrüche, die der beruflichen Orientierung dienen (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Bern 1997, N 84 zu Art. 277 ZGB). Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Abbruch des Passerellen-Lehrgangs im September 2017 und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Februar 2018 mit anschliessendem Beginn eines neuen Studiums an der ZHAW im September 2018 fünf Monate. Diese Dauer ist freilich etwas lang, sprengt aber nicht den Rahmen, der für eine berufliche

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Neuorientierung nach einem ungewollten Studienabbruch üblich ist. Folgerichtig bejahte die Vorinstanz den Unterhaltsanspruch auch für diese Zeit.

5.4. Was die vierte Phase von Oktober 2018 bis Februar 2019 betrifft, ging die Vorinstanz davon aus, dass ab Beginn des Studiums an der ZHAW im September die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers im Oktober 2018 wieder aufgelebt habe. Bis Februar 2019 habe sich der Unterhaltsbeitrag folglich auf CHF 5'000.00 belaufen, wovon der Beschwerdeführer CHF 4'200.00 bezahlt und folglich noch CHF 800.00 schuldig sei (KG act. B.1 S. 7).

In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, die Modulnoten für das Herbstsemester würden zeigen, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem diese schon die Passarelle-Prüfung nicht bestanden habe, für ein Studium nicht geeignet sei. Sie habe andere Fähigkeiten, welche sie ausnützen könne. Der von der Einzelrichterin errechnete Ausstand von CHF 800.00 sei nicht geschuldet (KG act. A.1 S. 5). Auch hier bleibt der Beschwerdeführer konkrete Hinweise schuldig, inwiefern er die Nichteignung der Beschwerdegegnerin für das Studium bereits vor der Vorinstanz geltend machte. Auf den Einwand des Beschwerdeführers ist daher nicht näher einzutreten. Unabhängig davon ist fraglich, ob sich aus Modulnoten des ersten Studiensemesters gleich auf eine gänzliche Nichteignung einer Kandidatin für das betreffende Studium schliessen lässt. Wie bereits erwähnt, machen einmalige Misserfolge oder Prüfungsversagen die Ausbildungsdauer noch nicht unverhältnismässig (oben Erwägung 5.3). Auch aus diesem Grund ist der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet.

5.5. Schliesslich rechnete die Vorinstanz Leistungen von total CHF 4'760.00, die der Beschwerdeführer zwischen März und Oktober 2016 erbrachte, an den Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin an, mit der Begründung, diese habe von August 2015 bis Oktober 2016 bei ihm gelebt (KG act. B.1 S. 7).

Diesbezüglich verlangt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung weiterer Beträge. So führt er aus, es sei zusätzlich der Betrag von CHF 1'000.00 zu berücksichtigen, den er der Beschwerdegegnerin für den Monat August 2015 bezahlt habe, obwohl sie bereits damals bei ihm gelebt habe. Zudem habe er für den Monat Februar 2018 den Betrag von CHF 1'000.00 bezahlt, wie auch die Unterhaltsbeiträge Oktober und November 2015. Auch diese CHF 3'000.00 würde er zur Verrechnung bringen (KG act. A.1 S. 5). Auch hier zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, indem

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sie die geltend gemachten Verrechnungsforderungen unberücksichtigt liess. Auf den Einwand ist nicht einzutreten.

6. Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers allesamt als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu seinen Lasten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert von CHF 14'240.00 und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 600.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Die Entschädigung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin beläuft sich gemäss eingereichter Honorarnote, ausgehend von 6.6 Stunden Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 240.00, auf total CHF 1'765.95 (inkl. Spesen und MwSt.; KG act. G.1). Mit Blick auf die eingereichte Beschwerdeantwort und die Schwierigkeit des Falles erscheint dieser Aufwand angemessen und ist vom Beschwerdeführer entsprechend zu entschädigen (vgl. Art. 2 ff. HV).

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III. Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

3. A._____ hat C._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'765.95 (inkl.

Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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