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Entscheidungen - Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge

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Aktie "Entscheidungen - Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge"

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- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heiner Hermann und Koll.,

Königsteiner Straße 67 b, 65929 Frankfurt am Main -

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3 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVR 1249/04 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn G ...

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2004 - 2 StR 35/04 - ,

b) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2003 - 5/22 Ks 2/03 3490 Js 230118/02 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer,

die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge sowie einer gesonderten Tat zu le- benslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.

Der Beschwerdeführer hatte ein elfjähriges Kind in seine Gewalt gebracht und er- stickt, um für die Freilassung des (bereits toten) Opfers ein hohes Lösegeld zu er- pressen; bei der Abholung des Geldes war er beobachtet und später festgenommen worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner anschließenden Vernehmung auf Weisung der Polizeiführung (in der Annahme, das Leben des Kindes so möglicherweise noch retten zu können) die Zu- fügung von Schmerzen angedroht, wenn er den Aufenthaltsort des Entführungsop- fers nicht preisgebe. Aus Angst vor den angedrohten Maßnahmen machte der Be- schwerdeführer daraufhin Angaben, die zum Auffinden der Leiche führten.

Nachdem das Landgericht zu Beginn der Hauptverhandlung festgestellt hatte, dass die früheren Aussagen des Beschwerdeführers wegen des Einsatzes einer verbote-

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8 nen Vernehmungsmethode einem Verwertungsverbot unterliegen, legte der vertei-

digte Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nach Erteilung einer qualifizierten Belehrung ein Geständnis ab, auf welches das Landgericht seine Verurteilung maß- geblich stützte. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs. Er rügt die Verlet- zung von Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG. Seine Behandlung durch die Polizei sei in Anbetracht seiner damaligen psychischen und physischen Verfas- sung sowie des planmäßigen, durch die Polizeihierarchie abgesicherten und von dem ernsthaften Willen zur (spurenlosen) Umsetzung getragenen Vorgehens Folter im Sinne des Art. 3 EMRK gewesen. Aus diesen - unter keinen Umständen zu recht- fertigenden - Grundrechtseingriffen ergäben sich für das Strafverfahren sowohl ein Verfahrenshindernis als auch eine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entschei- dung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unzulässig.

1. Soweit der Beschwerdeführer die fachgerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf die unterbliebene Verfahrenseinstellung angreift, erfüllt sein Vorbringen nicht die gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbe- schwerde zu stellenden Anforderungen. Danach hat ein Beschwerdeführer nicht nur die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig darzulegen, sondern er ist weiterhin gehalten vorzutragen, inwieweit das geltend gemachte Grundrecht durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt ist (vgl. BVerfGE 99, 84

<87>).

a) Schon das Landgericht hat die polizeiliche Androhung, dem Beschwerdeführer Schmerzen zuzufügen, als Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO und das in Art. 3 EM- RK enthaltene Folterverbot gewertet. Danach wurden die Grundrechte des Be- schwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG durch Maßnah- men im strafrechtlichen Vorverfahren missachtet. Denn die - hier vom Landgericht bejahte - Anwendung von Folter macht die Vernehmungsperson zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung ihres verfassungsrechtlich geschütz- ten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs und zerstört grundlegende Vorausset- zungen der individuellen und sozialen Existenz des Menschen.

b) Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung kommt, führen jedoch nicht zwingend dazu, dass auch das auf dem Inbegriff der Hauptver- handlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. Beschluss der

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10 11 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 -

2 BvR 2017/94 -, StV 2000, S. 233 <234>). Der Beschwerdeführer wendet sich aus- schließlich gegen seine Verurteilung durch das Landgericht und die Verwerfung sei- ner Revision durch den Bundesgerichtshof; diese Entscheidungen beurteilen die im Ermittlungsverfahren angewandten Vernehmungsmethoden ausdrücklich als unzu- lässig, ziehen hieraus allerdings andere rechtliche Konsequenzen als der Beschwer- deführer. Strebt ein Beschwerdeführer hinsichtlich aus der Verfassung abgeleiteter strafprozessualer Verwertungsverbote eine andere Rechtsfolge als die Fachgerich- te an, so muss er darlegen, dass die von ihm geltend gemachte Folge verfassungs- rechtlich zwingend sei (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bun- desverfassungsgerichts vom 9. März 2000 - 2 BvR 1087/91 -, juris). In derartigen Konstellationen hat er deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsansicht der ange- griffenen fachgerichtlichen Entscheidungen die Frage zu behandeln, welche Folge- rungen sich aus dem Verfahrensverstoß im Ermittlungsverfahren für die Verwert- barkeit der dabei gewonnenen Erkenntnisse in der Hauptverhandlung und im Urteil ergeben (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfas- sungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 -, StV 2000, S. 233 <234>, und vom 27. April 2000 - 2 BvR 1990/96 -, NStZ 2000, S. 488).

Behauptet ein Beschwerdeführer, wie hier, nicht nur ein sich aus der Verfassung er- gebendes strafprozessuales Beweisverwertungsverbot, sondern ein Verfahrenshin- dernis, so ist von ihm jedenfalls nicht weniger zu verlangen. Eine Verfassungsbe- schwerde ist nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung schlüssig dargetan ist (vgl. BVerfGE 6, 445 <447>; 79, 1 <17 f.>); 83, 216 <226>;

stRspr); eine Verletzung von Grundrechten wäre hier aber ausgeschlossen, wenn das von den Fachgerichten angenommene Beweisverwertungsverbot den in der un- zulässigen Beweiserhebung liegenden Verfahrensverstoß bereits vollständig ausge- glichen hätte. Daher hat ein Beschwerdeführer bei dieser Sachlage darzulegen, war- um die Anwendung des § 136a Abs. 3 StPO ausnahmsweise nicht ausreicht, um die frühere Rechtsverletzung zu kompensieren. Dies gilt umso mehr, als es in den Fäl- len, in denen ein Verfahrenshindernis bislang als Folge schwerster Verfahrensmän- gel in Betracht kommen kann, keine speziellen Gesetzesvorschriften gibt, die Art und Umfang der gebotenen Fehlerkorrektur regeln (vgl. für die Verletzung des Beschleu- nigungsgebots: BVerfG <Zweiter Senat Vorprüfungsausschuss>, Beschluss vom 24.

November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967 f.; vgl. für die rechtsstaatswidri- ge Tatprovokation: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfas- sungsgerichts vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -, NStZ 1995, S. 95 <96>).

c) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

Der Beschwerdeführer hat schon die Rechtsverletzung im strafprozessualen Vor- verfahren nicht in der erforderlichen Weise dargestellt; seine Schilderung weicht in wesentlichen Punkten von den hier maßgeblichen Feststellungen des Tatgerichts ab.

Während das angegriffene Urteil allein die Androhung von Schmerzen feststellt, un- terstellt die Verfassungsbeschwerde weitere unlautere Einwirkungen. Schon deshalb

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13 14 hat der Beschwerdeführer zudem nicht genügend begründet, warum der hier vorlie-

gende Verfahrensverstoß verfassungsrechtlich nicht nur ein Verwertungsverbot, son- dern zwingend ein Verfahrenshindernis nach sich ziehen musste. Diese Frage lässt der Beschwerdeführer auch ansonsten unerörtert; die Verfassungsbeschwerde er- schöpft sich in der Wiedergabe des außerhalb der Hauptverhandlung begangenen Verfahrensverstoßes, ohne darzulegen, weshalb gerade die von ihm angegriffenen Gerichtsentscheidungen Grundrechte des Beschwerdeführers verletzen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit sie sich gegen die Annahme einer Fernwirkung durch das Landgericht richtet. Insoweit fehlt es bereits an der Erhebung einer entsprechenden Rüge im Revisionsverfahren.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hassemer Osterloh Mellinghoff

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1249/04

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezem- ber 2004 - 2 BvR 1249/04 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/

rk20041214_2bvr124904.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041214.2bvr124904

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