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Lohnvorschuss, Arbeitgeberdarlehen, Arbeitszeitkonto: Das ist bei der Lohnpfändung zu beachten

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Academic year: 2022

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LOHNPFÄNDUNG

lohnvorschuss, arbeitgeberdarlehen, arbeitszeit- konto: das ist bei der lohnpfändung zu beachten

| Lohnvorschüsse, Arbeitgeberdarlehen und sog. Arbeitszeitkonten sorgen in der Vollstreckungspraxis immer wieder für Streitigkeiten. So ist oft unklar, ob und welche pfändbaren Beträge auszuzahlen sind. Der folgende Beitrag klärt auf. |

1. lohnvorschuss

Beim Lohnvorschuss wird der eigentliche Anspruch des Arbeitnehmers als Schuldner vorverlegt, damit der Schuldner den Zeitraum bis zum eigentli- chen Lohnzahlungstermin finanziell überbrücken kann. Er ist daher als Vor- auszahlung auf demnächst fällige Lohnansprüche zu qualifizieren (BAG MDR 87, 611; vgl. auch VE 18, 16). Es sind jedoch zwei Alternativen zu beachten:

a) lohnvorschuss erfolgt nach lohnpfändung

In diesem Fall ist die Zahlung des Lohnvorschusses gegenüber dem Pfän- dungsgläubiger unwirksam (§ 829 Abs. 1 ZPO). Folge: Der nach § 850c ZPO zu ermittelnde pfändbare Betrag berechnet sich so, als ob ein Lohnvorschuss nicht gezahlt worden wäre. Insofern ist daher das Gesamtnettoeinkommen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zugrunde zu legen.

MerKe | Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass der Drittschuldner quasi

„drauflegen“ muss. Da der Vorschuss den Lohnanspruch des Schuldners vorzei- tig getilgt hat (vgl. § 362 BGB), kann er am Zahltag aus dem pfandfreien Lohnan- teil einbehalten werden.

◼beispiel 1

Drittschuldner D. gewährt Schuldner S. nach Eingang der Lohnpfändung einen Vorschuss von 300 EUR. S. ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind. Er hat ein Bruttoeinkommen von 4.000 EUR. Hiervon sind folgende Posten abzuziehen:

Lohnsteuer 900,00 EUR

Solidaritätszuschlag 37,00 EUR

Kirchensteuer 60,00 EUR

KV-Beitrag AN 301,00 EUR

RV-Beitrag AN 392,00 EUR

AV-Beitrag AN 55,00 EUR

PV-Beitrag AN 35,00 EUR

Nettoeinkommen 2.280,00 EUR

pfändbarer Betrag gemäß § 850c Sp. 2 117,31 EUR

unpfändbarer Betrag 2.162,69 EUR

abzüglich Vorschuss 300,00 EUR

InFOrMatIOn beitrag in Ve 18, 16

veröffentlicht

drittschuldner muss nicht „drauflegen“

(2)

b) lohnvorschuss erfolgt vor lohnpfändung

In diesem Fall berechnet sich der pfändbare Lohnanteil nur nach dem am Zahltag nach Abzug des Vorschusses oder der Abschlagszahlung noch geschuldeten Nettolohn (BAG, a. a. O.). Folge: Der Drittschuldner muss den pfändbaren Lohnanteil ohne Rücksicht auf den Vorschuss nach dem Lohn berechnen, den er dem Schuldner am Fälligkeitstag zahlen müsste, wenn der Vorschuss nicht gegeben worden wäre. Diesen pfändbaren Teil muss er unge- kürzt um Vorschüsse an den pfändenden Gläubiger auszahlen.

Den geleisteten Vorschuss kann er nur mit dem pfändungsfreien Betrag des Einkommens verrechnen (LAG Bremen BB 64, 448; ArbG Berlin BB 65, 203).

beachten Sie | Nach der vom BAG fortgeführten Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts sind Vorschüsse auf den unpfändbaren Teil des später fällig werdenden Lohns anzurechnen (BAGE 2, 322, 324 = AP Nr. 1 zu § 394 BGB). Das Reichsarbeitsgericht ist hierbei von einer seit 1869 bestehenden Rechtsprechung ausgegangen, die den Grundsatz aufgestellt hat, dass für die Berechnung der Pfandgrenze von dem am Tag der Fälligkeit vertraglich geschuldeten Lohnbetrag ohne Rücksicht auf Vorauszahlungen oder Stun- dungen auszugehen sei (RAG, ARS 26, 217, 219). Der pfändbare Teil bestimmt sich somit nach dem Betrag der ursprünglichen Schuld, sodass für seine Berech- nung die vor der Pfändung geleisteten Vorschusszahlungen einzubeziehen sind.

◼beispiel 2

Drittschuldner D. gewährt Schuldner S. vor Eingang der Lohnpfändung einen Vor- schuss von 300 EUR. S. ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind. Er hat ein Bruttoeinkommen von 4.000 EUR. Hiervon sind folgende Posten abzuziehen:

Lohnsteuer 900,00 EUR

Solidaritätszuschlag 37,00 EUR

Kirchensteuer 60,00 EUR

KV-Beitrag AN 301,00 EUR

RV-Beitrag AN 392,00 EUR

AV-Beitrag AN 55,00 EUR

PV-Beitrag AN 35,00 EUR

Nettoeinkommen 2.280,00 EUR

pfändbarer Betrag gemäß § 850c Sp. 2 117,31 EUR

unpfändbarer Betrag 2.162,69 EUR

abzüglich Vorschuss 300,00 EUR

auszuzahlen an Schuldner 1.862,69 eur

MerKe | Diese Ansicht ist allerdings streitig. Nach Stöber/Rellermeyer (Forde- rungspfändung, 1. Aufl., Rn. C.570) wird der Vorschuss bei der Berechnung des Pfandbetrags jedoch nicht mitgerechnet. Die Pfändung erfasst daher nur das bei ihrem Wirksamwerden (§ 829 Abs. 3 ZPO) noch geschuldete Einkommen.

diese Verrechnung ist möglich

historische entwicklung

das müssen Sie beachten

(3)

Insofern ergibt sich im Beispiel 3 folgende Berechnung:

◼beispiel 3

Lohnsteuer 900,00 EUR

Solidaritätszuschlag 37,00 EUR

Kirchensteuer 60,00 EUR

KV-Beitrag AN 301,00 EUR

RV-Beitrag AN 392,00 EUR

AV-Beitrag AN 55,00 EUR

PV-Beitrag AN 35,00 EUR

abzüglich Vorschuss 300,00 EUR

Nettoeinkommen 1.980,00 EUR

pfändbarer Betrag gemäß § 850c Sp. 2 0,00 EUR

PraXIStIPP | Schuldner sollten daher unbedingt darauf achten, ob der Dritt- schuldner diese Rechtsauffassung bei der Berechnung des pfändbaren Betrags beachtet hat. Falls nicht, sollten sie eine klarstellende Entscheidung des Voll- streckungsgerichts zur Berechnung beantragen. Lehnt das Vollstreckungsge- richt dies ab, ist dagegen ggf. sofortige Beschwerde einzulegen.

2. arbeitgeberdarlehen

Ein Arbeitgeberdarlehen ist anzunehmen, wenn es ausdrücklich als solches bezeich- net wurde oder aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar ist, dass es als solches gewollt ist. Indizien hierfür können vereinbarte Zinsleistungen oder aber die Darlehenshingabe auf längere Zeit sein. Der Arbeitgeber kann dann u. U. mit dem Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen gegen den Lohnanspruch des Schuldners aufrechnen.

Im Rahmen der Lohnpfändung müssen ebenfalls zwei Alternativen beachtet werden:

a) darlehenshingabe erfolgt nach wirksamer lohnpfändung

Die Aufrechnung des Drittschuldners mit dem Rückzahlungsanspruch ist gegenüber dem Gläubiger unzulässig (§ 829 ZPO, § 392 BGB). Eine Aufrech- nung ist daher erst zulässig, wenn der Gläubiger insgesamt befriedigt wurde oder aber wenn die Pfändung einzelne Lohnanteile nicht erfasst.

◼beispiel 4

Drittschuldner D. gewährt Schuldner S. nach Eingang einer Lohnpfändung wegen eines Anspruchs von 3.000 EUR ein Darlehen von 1.000 EUR. S. ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind. Er hat ein Nettoeinkommen von 2.500 EUR.

lösung

Der Drittschuldner muss aus dem Nettoeinkommen zunächst die pfändbaren Beträge an den Gläubiger abführen:

Klarstellende entscheidung

Indizien beachten

Zwei alternativen

(4)

b) darlehenshingabe erfolgt vor lohnpfändung

In diesem Fall kann der Drittschuldner mit dem Rückzahlungsanspruch wirk- sam aufrechnen (ArbG Hannover BB 67, 586). Die Aufrechnung ist gegenüber dem Gläubiger gültig. Insofern geht der Gläubiger solange leer aus, wie gepfändete Lohnanteile vom Drittschuldner einbehalten werden können.

PraXIStIPP | Drittschuldner sollten bei einer derartigen Konstellation unbe- dingt prüfen, dass mit dem Schuldner tatsächlich eine wirksame Aufrechnungs- vereinbarung geschlossen wurde. Andernfalls ist die Vereinbarung ggf. nach dem AnfG anfechtbar.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Eine vor der Pfändung getroffene Aufrech- nungsvereinbarung geht der Pfändung nur vor, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung vor der Beschlagnahme erworben ist und nicht nach der Beschlagnahme und auch nicht später als die gepfändete Lohnforderung fällig wird (BAG BB 67, 37; AP Nr. 1 zu § 392 BGB). Folge: Im entsprechenden Darle- hensvertrag zwischen Arbeitgeber und Schuldner ist unbedingt aufzunehmen, dass die Darlehensforderung fällig ist.

3. arbeitszeitkonto

In der Praxis kommt es mitunter vor, dass ein Gläubiger das Arbeitseinkom- men des Schuldners pfändet und der Arbeitgeber als Drittschuldner mitteilt, dass der Schuldner als Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet und angefallene Minusstunden auf dem bislang geführten Arbeitszeitkonto mit dem letzten Lohn verrechnet werden. Es stellt sich dann das Problem, wie sich dies auf die Lohnpfändung auswirkt.

a) Was ist ein arbeitszeitkonto?

In einem sog. Arbeitszeitkonto wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit eines Arbeitnehmers festgehalten und mit der tariflich oder arbeitsvertrag- lich geschuldeten Arbeitszeit abgeglichen. Ein Arbeitszeitkonto darf im Betrieb aber nur geführt werden, wenn dies durch Tarifvertrag, Betriebsver- einbarung oder im Arbeitsvertrag bzw. einer Ergänzung dazu vereinbart wor- den ist (BAG NZA 02, 390).

PraXIStIPP | Gründe für solche flexible Arbeitszeiten durch Arbeitszeitkonten ergeben sich i. d. R. aus der Person des Arbeitnehmers oder aufgrund saisonal unterschiedlicher Arbeitsauslastung von Unternehmen als Arbeitgeber. Hierin wird zumeist geregelt, in welcher Spannbreite die wöchentliche Arbeitszeit von der vertraglichen Arbeitszeit abweichen darf und wie viele Guthabenstunden bzw.

Minusstunden maximal anfallen dürfen. Es werden i. d. R. Ausgleichsregelungen getroffen, z. B. das Recht auf Freizeitnahme bei Guthabenstunden und Verrech- nung von Minusstunden am Ende des Ausgleichszeitraums.

aufrechnung gültig

taktischer hinweis

Vereinbarung erforderlich

(5)

b) nicht zu verwechseln: Überstundenkonto

Ein „Überstundenkonto“ ist ein spezielles Arbeitszeitkonto, das nur die aus Überzeitarbeit erworbenen „Gutstunden“, die grundsätzlich in Freizeit aus- zugleichen sind, erfasst und dokumentiert (BAG ArbRB 12, 233). Die Möglich- keit besteht also gerade nicht, das Überstundenkonto mit Minusstunden zu belasten.

c) Pfändungsrechtliche behandlung des arbeitszeitkontos

Der Arbeitgeber als Drittschuldner bezahlt immer die Vergütung für die ver- traglich vereinbarte Arbeitszeit. Hat der Schuldner durch Mehrarbeit Über- stunden, also einen Pluskontostand erarbeitet, bedeutet dies einen Leis- tungsvorschuss des Arbeitnehmers.

Besteht dagegen ein Minuskontostand, bedeutet dies einen Gehalts- oder Lohnvorschuss des Arbeitgebers (BAG NZA 02, 390; LAG Mecklenburg-Vor- pommern ArbR 16, 92).

MerKe | Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleiste- ten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken. Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitge- ber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausge- drückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat (BAG NZA 11, 640).

Eine Zahlung durch den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Sei- ten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird. Dies kann insbesonde- re der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält.

Hingegen kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber nach § 615 S. 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat (BAG NZA 11, 640; LAG Rhein- land-Pfalz 15.11.11, 3 Sa 493/11).

Im Einzelnen ist wie folgt zu unterschieden:

aa) Schuldner hat Minusstunden auf dem arbeitszeitkonto

Scheidet der Schuldner aus dem Unternehmen aus, stellt sich die Frage, ob Minusstunden mit dem letzten Lohn/Gehalt verrechnet werden dürfen.

Das BAG (NZA 02, 390) hat hierzu festgestellt: „Eine einvernehmliche Einrich- tung eines Arbeitszeitkontos enthält die konkludente Abrede, dass dieses spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist. „Al- les andere bedarf einer ausdrücklichen Erklärung.“

Gelingt es also dem Schuldner nicht, einen Negativsaldo rechtzeitig durch entsprechende Mehrarbeit auszugleichen, muss er als Arbeitnehmer das

Pluskontostand oder Minuskontostand?

haben sich Minus- stunden angesam- melt?

Konkludente abrede

(6)

Folge: Der Drittschuldner (Arbeitgeber) ist berechtigt, den Wert des negati- ven Zeitguthabens des Schuldners als erbrachte Vorschussleistung mit sei- nem Lohnanspruch zu verrechnen. Da ein Vorschuss eine vorweggenomme- ne Vergütungstilgung darstellt, bedarf es zur Verrechnung keiner Aufrech- nung und Aufrechnungserklärung nach §§ 387, 388 BGB.

MerKe | Wie bereits oben unter 1. dargestellt, sind Vorschüsse auf den unpfändbaren Teil des später fällig werdenden Lohns anzurechnen (BAG MDR 87, 611). Der pfändbare Teil bestimmt sich somit nach dem Betrag der ursprüngli- chen Schuld, sodass für seine Berechnung die vor der Pfändung geleisteten Vor- schusszahlungen einzubeziehen sind.

◼beispiel 5

Schuldner S. (ledig) hat auf seinem Arbeitszeitkonto einen Negativsaldo von 112 Stunden. Nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse verrechnet Arbeitgeber D. (Dritt- schuldner) diesen Saldo insgesamt mit 500 EUR, die er vom auszuzahlenden monatlichen Lohn von 2.000 EUR netto abzieht. D. zahlt somit lediglich 1.500 EUR an S. aus.

lösung

Diese Vorgehensweise darf jedoch nach dem BAG (a. a. O.) nicht den Pfändungs- gläubiger benachteiligen. Vielmehr berechnet sich dessen pfändbarer Betrag nach dem Betrag, den D. vertraglich schuldet, also 2.000 EUR. Somit erhält Gläubiger G.

gemäß Lohnpfändungstabelle Sp. 0 insgesamt 523,15 EUR. Mit dem verbleibenden Restbetrag in Höhe von 1.476,85 EUR (= 2.000 – 523,15 EUR) kann D. die 500 EUR verrechnen.

bb) Schuldner hat Plusstunden auf dem arbeitszeitkonto

Guthaben, also Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto, können nicht gepfän- det werden, da es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt handelt. Vielmehr hat der Schuldner bei entsprechender Vereinbarung einen Anspruch auf Aus- gleich seines ihm gegenüber dem Arbeitgeber (Drittschuldner) gegebenen Leistungsvorschusses.

MerKe | Die dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden sind Mehrar- beitsstunden, weil sie über den vertraglich vereinbarten Stunden liegen. Nach

§ 850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens zur Hälfte unpfändbar. Bei der Auszahlung die- ser Stunden aus dem Arbeitszeitkonto handelt es sich immer noch um Mehr- arbeitsstunden, deshalb werden sie auch in diesem Fall als solche behandelt und sind ebenfalls zur Hälfte unpfändbar. Es spielt somit keine Rolle, wann die Stunden ausbezahlt werden, denn in ihrer Art bleiben es Mehrarbeitsstunden.

Im Rahmen der Vollstreckung eines Unterhaltsanspruchs darf dem Schuld- ner allerdings nur 1/4 des nach § 850a Nr. 1 ZPO unpfändbaren Betrags ver- bleiben (§ 850d Abs. 1 ZPO).

aufrechnungserklä- rung nicht erforder- lich

guthaben kann nicht gepfändet werden

Wann die Stunden ausbezahlt werden, ist unerheblich

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