I 342/2005 FIN 17. Mai 2006 47C Interpellation
1049 Hess-Güdel, Bern (SP)
Weitere Unterschriften: 12 Eingereicht am: 15.11.2005
Verständliche Wegleitung und Grundinformationen zur Quellensteuer
Im Kanton Bern fehlt es an einer allgemeinen, verständlichen, kurzen Grundinformation über das Steuersystem für Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland. Ziel einer solchen Information wäre es, eine Erstorientierung zu bieten und die wichtigsten Hinweise (Steuerarten, Verfahren, Auskunftsstellen, Zuständigkeiten, Rechtsmittel etc.) zu vermitteln.
Ferner wäre zusätzlich zur sehr ausführlichen und offenbar für ein Zielpublikum von Eingeweihten gedachten Wegleitung Quellensteuer (gültig ab 1. Januar 2004) ein einfaches Merkblatt für die Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeber, Versicherer, Veranstalter) nützlich, das Angaben darüber enthält, welche Informationen der Arbeitgeber etc. an die Person, welche der Quellensteuer unterliegt, obligatorisch weitergeben muss (bspw. Rückerstattung Verrechnungssteuer, nachträgliche ordentliche Veranlagung, Rechtsmittel etc.)
Der Bericht der Tripartiten Agglomerationskonferenz Bund - Kantone - Gemeinden (TAK) über "Rechtliche Integrationshindernisse" vom 12. November 2004 hält unter dem Kapitel 2.4.8 Quellensteuer fest, dass Ausländerinnen und Ausländer, die der Quellensteuer unterliegen, "häufig nicht über genügend Informationen verfügen, um die Verrechnungssteuer zurückzufordern. Dazu kommt, dass die Verwirkungsfristen für die Einreichung einer Steuererklärung sehr kurz sind." Als Handlungsbedarf wird festgehalten, dass es wünschenswert wäre, dass die Kantone "ihre Praxis in Bezug auf die Information der Zugewanderten über Steuerfragen überprüfen und wenn nötig die Herausgabe einer geeigneten Dokumentation zu diesem Thema in die Wege leiten." (TAK-Bericht Seiten 36 - 38)
Ist der Regierungsrat bereit,
1. die Informationen für Personen, welche der Quellensteuer unterliegen, so zu gestalten, dass sie verstanden werden und alle im Verfahren involvierten Personen so erreichen, dass diese ihre Pflichten, aber auch ihre Rechte kennen?
2. die Verwirkungsfristen für die nachträgliche ordentliche Veranlagung so zu verlängern, dass Personen, die sich noch nicht so gut mit dem kantonalen Steuersystem auskennen, eine Chance haben, in den Steuertabellen nicht berücksichtigte gesetzliche Abzüge (wie Alimente, Weiterbildungskosten, Einzahlungen in Säule 3a, Verrechnungssteuerguthaben etc.) zurückzufordern?
Einige Gelder wurden durch die kurzen Verwirkungsfristen nicht zurückgefordert.
3. Kann die Menge der nicht zurück geforderten Summe prozentual ausgewiesen werden?
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Antwort des Regierungsrates
1. Einleitende Bemerkung
Erster Ansprechpartner für Fragen der Quellensteuer ist naturgemäss der Arbeitgeber, der als Schuldner der steuerbaren Leistung für die Abrechnung und Bezahlung der an der Quelle erhobenen Steuern verantwortlich ist.
Die Internetseite der Steuerverwaltung (www.sv.fin.be.ch) enthält unter dem Abschnitt Quellensteuer Hinweise zu den Themen „Rückforderung der Verrechnungssteuer“ und
„nachträgliche ordentliche Veranlagung“. Damit stehen die von der Interpellantin angesprochenen Informationen bereits heute zur Verfügung und können von den Arbeitgebern, Gemeinden oder sonstigen Betreuungspersonen ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne weiteres nachgelesen werden.
2. Zu den Fragen im Einzelnen Frage 1
Ist der Regierungsrat bereit, die Informationen für Personen, welche der Quellensteuer unterliegen, so zu gestalten, dass sie verstanden werden und alle im Verfahren involvierten Personen so erreichen, dass diese ihre Pflichten, aber auch ihre Rechte kennen?
Der Regierungsrat ist bereit, die Steuerverwaltung anzuhalten, die Informationen rund um die Quellensteuer gemäss der obgenannten Frage weiter auszubauen.
Frage 2
Ist der Regierungsrat bereit, die Verwirkungsfristen für die nachträgliche ordentliche Veranlagung so zu verlängern, dass Personen, die sich noch nicht so gut mit dem kantonalen Steuersystem auskennen, eine Chance haben, in den Steuertabellen nicht berücksichtigte gesetzliche Abzüge (wie Alimente, Weiterbildungskosten, Einzahlungen in Säule 3a, Verrechnungssteuerguthaben etc.) zurückzufordern?
Einige Gelder wurden durch die kurzen Verwirkungsfristen nicht zurückgefordert.
Die Frist zum Antrag auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ist gesamtschweizerisch einheitlich für Bund und Kantone festgelegt. Diese Frist dient gemäss den damaligen parlamentarischen Beratungen dazu, für alle Beteiligten eine klare Rechtslage zu schaffen. Der an der Quelle vorgenommene Steuerabzug soll nicht unnötig lang provisorisch sein, sondern unabänderlich und definitiv werden.
Frage 3
Kann die Menge der nicht zurückgeforderten Summe prozentual ausgewiesen werden?
Frankenmässige oder prozentuale Aussagen zu nicht reduzierten Steuerbeträgen sind nicht möglich, weil allfällig zulässige zusätzliche Abzüge mangels Antrag gar nicht bekannt sind.
Insbesondere fehlen Informationen über nicht geltend gemachte Alimentenabzüge für Zahlungen ins Ausland, Weiterbildungskosten sowie Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a, für die keine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangt wird.
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An den Grossen Rat