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350. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaftlichen Fakultät für den Dekan/die Dekanin

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XXIII, Nummer 350, am 21.12.1999, im Studienjahr 1999/00.

350. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaftlichen Fakultät für den Dekan/die Dekanin

1. Der Dekan hat bei der Vergabe von fakultären Mitteln die Empfehlungen der entsprechenden Ausschüsse (v. a. Personal-, Budget- und Bibliotheksausschuss) und insbesondere die Bedürfnisse des Studiendekans zu berücksichtigen.

2. Die externen Mitglieder von Berufungs- und Habilitationskommissionen sind nach nachweislicher Anhörung von FachvertreterInnen zu bestellen.

3. Beim Ausschreibungsverfahren von Professorenplanstellen hat der Dekan auch auf die budgetäre Lage der Fakultät und ihre längerfristige strategische Planung Bedacht zu nehmen.

4. Bei der Zuweisung und Besetzung von Planstellen an Instituten hat der Dekan auf die längerfristige strategische Planung und das Prinzip der Nachwuchsförderung Bedacht zu nehmen.

5. Bei der Erlassung der Richtlinien für die Institutsvorstände hat der Dekan auf möglichst einheitliche Regelungen innerhalb der Fakultät Bedacht zu nehmen.

6. Bei der Diensteinteilung des Dekanatspersonals hat der Dekan auf die Bedürfnisse des Studiendekans und der Kollegialorgane Bedacht zu nehmen.

7. Im Abweichungsfall von den Richtlinien 1 bis 6 hat der Dekan das Fakultätskollegium über die Gründe seiner Entscheidung zu informieren.

Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums:

S c h e n d l

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