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458. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an den Studiendekan

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XXXII, Nummer 458, am 23.02.2000, im Studienjahr 1999/00.

458. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an den Studiendekan

Das Fakultätskollegium der Rechtswissenschaftlichen Fakultät hat in seiner Sitzung am 26.

Jänner 2000 die nachstehenden Richtlinien an den Studiendekan beschlossen:

1. Der Studiendekan hat für jedes Rechnungsjahr die personalbezogenen Aufwendungen für die Lehre nach Kategorien der Universitätslehrer (Professoren, Assistenten, Dozenten, Externe) zu gliedern. Eine Erfolgsrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr ist anzuschließen.

2. Der Studiendekan hat sich bei der Festlegung von Lehrverpflichtungen und bei der Erteilung von Lehraufträgen an die nach Kategorien der Universitätslehrer gegliederte Budgetzuweisung des Dekans zu halten.

3. Der Studiendekan darf in Abweichung von der Budgetzuweisung Mehrausgaben bei einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines Rahmens von 10 % tätigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist. Der Dekan ist davon unverzüglich zu informieren.

4. Bei der Erstellung des Lehrangebots hat der Studiendekan nach Möglichkeit die Vorschläge des Institutsvorstandes (§ 180b BDG) und der einzelnen Angehörigen der Institute zu

berücksichtigen. Kann den Vorschlägen des Institutsvorstandes nicht entsprochen werden, so hat der Studiendekan mit dem Institutsvorstand Rücksprache zu halten. Jeder

Institutsangehörige ist berechtigt, unabhängig vom Vorschlag des Institutsvorstandes beim Studiendekan einen Antrag auf Festlegung der Lehrverpflichtung zu stellen. Weichen die Vorschläge des Institutsvorstandes von den Anträgen einzelner Angehöriger des Instituts ab, sind die Beteiligten vom Studiendekan zu hören.

5. Der Studiendekan hat dafür zu sorgen, dass das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der Universitätslehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und möglichst alle Universitätslehrer eines Instituts im Lehrbetrieb eingesetzt werden.

6. Der Studiendekan hat den Personalausschuss vor der Festlegung der Lehrverpflichtung zu informieren.

Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums:

S c h r a m m e l

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