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603. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Katholisch-Theologischen Fakultät für den Studiendekan/die Studiendekanin (zur Erstellung des Lehrangebotes) an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XLVI, Nummer 603, am 09.06.2000, im Studienjahr 1999/00.

603. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Katholisch-Theologischen Fakultät für den Studiendekan/die Studiendekanin (zur Erstellung des Lehrangebotes) an der

Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien

Das Fakultätskollegium der Katholisch-Theologischen Fakultät hat in seiner Sitzung am 6.

Juni 2000 Richtlinien für die Tätigkeit des Studiendekans erlassen:

1. Die Erstellung des Lehrangebotes bestimmt sich nach dem aus den Studienplänen ersichtlichen Bedarf und nach der budgetären Bedeckbarkeit; sie erfolgt jeweils für ein Studienjahr. Interdisziplinäre und interfakultäre Lehrveranstaltungen sowie solche zu den Fakultätsschwerpunkten (z. Z. "Wahrnehmen gesellschaftspolitischer Verantwortung" und

"Ökumene und interreligiöser/interkultureller Dialog") sind dabei zu berücksichtigen.

2. Der Studiendekan/die Studiendekanin hat dafür Sorge zu tragen, dass das Lehrangebot sowohl entsprechend der fachlichen Qualifikation der Universitätslehrer und

Universitätslehrerinnen als auch in der Hinsicht ausgewogen verteilt wird, dass möglichst alle Universitätslehrer und Universitätslehrerinnen in ausreichendem Maß (insbesondere zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten) im Lehrbetrieb eingesetzt werden. Eine Erhöhung der Frauenquote in der Lehre ist anzustreben.

3. Zum Zweck eines möglichst direkten Informationsaustausches im Rahmen des

Lehrbeauftragungsverfahrens soll der Studiendekan/die Studiendekanin an den Sitzungen der Studienkommission auf Einladung hin teilnehmen.

4. Bei der Zuweisung von Lehraufträgen an Lehrpersonen und bei der Betrauung von

Lehrpersonal soll der Studiendekan/die Studiendekanin den Anträgen der Studienkommission nach Möglichkeit folgen. Weicht der Studiendekan/die Studiendekanin vom Vorschlag der Studienkommission zur Erteilung von Lehraufträgen ab, so hat er/sie seine/ihre abweichenden Entscheidungen gegenüber der Studienkommission zu begründen, falls diese es verlangt.

5. Nichtberücksichtigte Anträge der Institutsvorstände werden von der Studienkommission in einer Prioritätenliste gereiht. Werden Lehrgelder nach der Beauftragung frei, soll der

Studiendekan/die Studiendekanin diese entsprechend der Prioritätenliste vergeben.

6. Der Studiendekan/die Studiendekanin soll durch die Beauftragung von emeritierten

Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen, externen Dozenten und Dozentinnen, Gastprofessoren und Gastprofessorinnen, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen und Lehrbeauftragten mit remunerierten und nichtremunerierten Lehrveranstaltungen eine

entsprechende Bereicherung des Lehrangebotes anstreben. Dazu sollen vorhandene Evaluierungsergebnisse berücksichtigt werden.

Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums:

F r a n k l

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