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351. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaftlichen Fakultät für den Studiendekan/die Studiendekanin

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XXIII, Nummer 351, am 21.12.1999, im Studienjahr 1999/00.

351. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaftlichen Fakultät für den Studiendekan/die Studiendekanin

1. Der Studiendekan/die Studiendekanin hat bei der Gestaltung des Lehrangebots nach Maßgabe der Möglichkeiten und der budgetären Bedeckbarkeit für ein Lehrangebot zu

sorgen, das durch methodische Vielfalt und Pluralität der Lehrmeinungen gekennzeichnet ist.

2. Das Lehrbudget, insbesondere die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Fächer, ist vom Studiendekan/von der Studiendekanin dem [einzurichtenden] Lehrausschuss zur Beratung vorzulegen. Der Studiendekan/die Studiendekanin hat bei der Erstellung des Lehrbudgets die Empfehlungen des Lehrausschusses nach Maßgabe der budgetären Bedeckbarkeit zu

berücksichtigen.

3. Bei der Zuweisung von Lehraufträgen an Lehrpersonen und bei der Betrauung von Lehrpersonal soll der Studiendekan/die Studiendekanin den Anträgen der

Studienkommissionen und der Bedarfs- und Qualifikationsfeststellung durch diese folgen. Bei der Betrauung von Lehrpersonal ist dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Lehre verpflichteten Personen tatsächlich in ausreichendem Ausmaß zur Lehre herangezogen werden.

4. Im Fall der Nostrifikation ausländischer Studienabschlüsse hat dem Studiendekan/der Studiendekanin im Regelfall ein Gutachten des/der fachzuständigen

Studienkommissionsvorsitzenden als Entscheidungsgrundlage zu dienen.

5. Die Zuerkennung von Leistungs- und Förderungsstipendien durch den Studiendekan/die Studiendekanin soll nach Beratung durch den entsprechenden Ausschuss erfolgen.

6. Im Abweichungsfall von Richtlinie 2, 3, 4 oder 5 hat der Studiendekan/die Studiendekanin des Fakultätskollegiums über die Gründe seiner/ihrer Entscheidung zu informieren.

7. Auf Antrag des Studiendekans/der Studiendekanin hat das Fakultätskollegium im Fall der Aberkennung akademischer Grade einen beratenden Ausschuss zur Klärung der Vorwürfe einzusetzen.

Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums:

S c h e n d l

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