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187. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät für die Habilitationskommissionen der Fakultät

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XVIII, Nummer 187, am 04.04.2001, im Studienjahr 2000/01.

187. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät für die Habilitationskommissionen der Fakultät

Das Fakultätskollegium hat in seiner Sitzung am 14. März 2001 die nachstehenden Richtlinien beschlossen:

Im Fall von Habilitationswerberinnen und Habilitationswerbern, die in keinem Dienst- oder besonderen Beschäftigungsverhältnis zur Universität Wien stehen, sind folgende Grundsätze anzuwenden:

1. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat bei der Antragstellung eine der vorgelegten

wissenschaftlichen Arbeiten als Habilitationsschrift zu deklarieren und in fünf Gleichschriften im Dekanat vorzulegen.

2. Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der

Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Habilitationsschrift muss bereits im Druck veröffentlicht sein, sofern die Habilitationskommission nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Vorliegen anderer, in Druck veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten von diesem Erfordernis absieht. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt. (§ 28 (5) UOG 93)

3. Der Habilitationswerber/die Habilitationswerberin muss seine /ihre wissenschaftlichen Qualifikationen zusätzlich durch weitere Publikationen nachweisen, von denen ebenfalls je ein Exemplar vorzulegen ist.

4. Im Rahmen des Habilitationsverfahrens ist eine wenigstens zweistündige Lehrveranstaltung von der Dauer eines Semesters abzuhalten. Dies kann auf Beschluss der

Habilitationskommission entfallen, wenn der/die AntragstellerIn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einreichung der Habilitationsschrift mindestens zwei Lehrveranstaltungen an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät abgehalten hat. Die entsprechenden

Evaluierungsergebnisse, so vorhanden, sind vom Studiendekan/von der Studiendekanin der Kommission zur Verfügung zu stellen.

5. Im Rahmen des Habilitationsverfahrens wird aus didaktischen Gründen ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse erwartet.

6. Bei der Stellung des Habilitationsansuchens ist schriftlich zu begründen, warum die Habilitation an dieser Fakultät angestrebt wird.

7. Da auch die Mittel für Habilitationsverfahren jährlich budgetiert werden müssen, sind die Habilitationsanträge mit sämtlichen Unterlagen bis spätestens 31. März des jeweiligen Kalenderjahres im Dekanat der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Wien einzureichen. Später einlaufende Anträge müssen damit rechnen, dass es aus budgetären Gründen zu Verzögerungen kommt.

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Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums:

W e b e r

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