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188. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät für die Verleihung des goldenen Doktordiplom

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XVIII, Nummer 188, am 04.04.2001, im Studienjahr 2000/01.

188. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät für die Verleihung des goldenen Doktordiplom

Das Fakultätskollegium hat in seiner Sitzung am 14. März 2001 die nachstehenden Richtlinien beschlossen:

1. Nach Ablauf von 50 Jahren kann an Absolventinnen und Absolventen der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät (bzw. der Vorgängerfakultäten, sofern die Fachrichtung einschlägig ist), die das Doktorat der Philosophie erworben haben, die Zuerkennung eines

"Goldenen Doktordiploms" beschlossen werden.

2. Voraussetzung für die Verleihung ist, dass die/der Auszuzeichnende in ihrem/seinem Fachgebiet nach der Promotion weiter tätig gewesen ist und dabei überdurchschnittliche - wissenschaftliche, pädagogische, facheinschlägig-berufliche und/oder

öffentlichkeitswirksame - Leistungen aufzuweisen hat (Satzung der Universität Wien, akademische Ehrungen, MB 1999/00 Nr. 315, § 5).

3. Der Beschluss erfolgt auf Antrag eines Fakultätsmitgliedes durch das Fakultätskollegium.

Dem zuständigen Fachinstitut ist das Recht zu einer Stellungnahme einzuräumen (siehe Punkt 6).

4. Dem Antrag ist eine ausreichende Begründung sowie ein Lebenslauf und gegebenenfalls ein Schriftenverzeichnis der/des Auszeichnenden beizufügen. Kann ein Lebenslauf aus Gründen der Diskretion gegenüber der/dem Auszuzeichnenden zunächst nicht beigebracht werden, ist dieser nachträglich vorzulegen (Universitätsarchiv).

5. Die Verleihung kann in der Form Übersendung

Überreichung Akademische Feier erfolgen.

6. Die Kosten für die Form der Überreichung und für die Anfertigung der Urkunde sind vom jeweiligen Fachinstitut zu tragen.

Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums:

W e b e r

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