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479. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät für die Dekanin/den Dekan

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XXXIV, Nummer 479, am 10.03.2000, im Studienjahr 1999/00.

479. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät für die Dekanin/den Dekan

Präambel ALLGEMEIN

Die Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät der Universität Wien sieht das Ziel dieser Richtlinien in einer Optimierung des Zusammenwirkens zwischen Dekanin/Dekan und allen Mitgliedern der Fakultät. Um dies zu gewährleisten, verpflichtet sich das

Fakultätskollegium, die Richtlinien und ihre Auswirkungen einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, wobei die erste am Ende des dem Inkrafttreten des UOG 93 folgenden

Studienjahres und alle weiteren in Abständen von drei bis vier Jahren durchgeführt werden sollen. Unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse sollen die Richtlinien gegebenenfalls modifiziert und weiterentwickelt werden.

FRAUENFÖRDERUNG

Die Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät der Universität Wien bekennt sich zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und karrierefördernden Bedingungen für Frauen an der Fakultät.

Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung der Fakultät gemäß § 49 (1) Z 1 UOG 93

Die Dekanin/der Dekan hat bei der Führung der laufenden Geschäfte und der Vertretung der Fakultät die Kooperation mit den von der Fakultät eingerichteten Ausschüssen zu suchen.

Vorbereitung des jährlichen Budgetantrages der Fakultät für die Entscheidung im Fakultätskollegium

gemäß § 49 (1) Z 2 UOG 93

Die Dekanin/der Dekan hat den jährlichen Budgetantrag der Fakultät rechtzeitig vor der Entscheidung im Fakultätskollegium insbesondere unter Einbeziehung der Institutsvorstände, der Studiendekanin/des Studiendekans und des Budgetausschusses vorzubereiten.

Einsetzung von Habilitationskommissionen und Mitwirkung am Habilitationsverfahren nach Maßgabe des § 28

gemäß § 28 (3) UOG 93

Die Dekanin/der Dekan hat vor der Entsendung der zwei

Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder der sonstigen nicht an einer Universität tätigen Wissenschafterinnen/Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation in die Habilitationskommission darauf zu achten, dass zuvor

Vertreterinnen/Vertreter des Faches angehört werden.

(2)

Führung von Berufungsverhandlungen zur Besetzung von Planstellen für Universitätsprofessoren gemeinsam mit dem Rektor

gemäß § 49 (1) Z 5 UOG 93

Die Dekanin/der Dekan hat bei den gemeinsam mit der Rektorin/dem Rektor zu führenden Berufungsverhandlungen zur Besetzung von Planstellen für Universitäts-

professorinnen/Universitätsprofessoren auf eine ausgewogene Verteilung der Ressourcen zwischen den Studienrichtungen zu achten.

Mitwirkung bei Personalangelegenheiten von Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfasst, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gemäß § 49 (1) Z 8 UOG 93

Die Dekanin/der Dekan hat im Zuge ihrer/seiner Mitwirkung in Personalangelegenheiten von Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfasst, insbesondere bei Gebrauch ihres/seines Prüfungs- und Zurückweisungsrechts den Personalausschuss anzuhören.

Zuweisung von Planstellen (außer für Universitätsprofessoren) an die Institute gemäß § 49 (1) Z 9 UOG 93

Die Dekanin/der Dekan hat vor der Zuweisung von Planstellen (außer für

Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren) an die Institute den Personalausschuss zuhören.

Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Institute gemäß § 49 (1) Z 10 UOG 93

Die Dekanin/der Dekan hat vor der Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Institute den Ausschuss für Raumbewirtschaftung und Gebäudemanagement bzw. den

Budgetausschuss anzuhören.

Ausschreibung von Planstellen für Universitätsangehörige (außer für

Universitätsprofessoren) bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfasst

gemäß § 20 (1) UOG 93

Die Dekanin/der Dekan hat bei ihren/seinen auf Vorschlag des Vorstandes des Institutes und nach Anhörung der Institutskonferenz erfolgenden Ausschreibungen für Institute, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfasst, den Personalausschuss anzuhören.

Budgetzuweisung an die Studiendekanin/Studiendekan gemäß § 49 (1) Z 11 UOG 93

Die Dekanin/der Dekan hat vor ihrer/seiner Budgetzuweisung an die Studiendekanin/den Studiendekan den Budgetausschuss anzuhören.

(3)

Koordinierung der Tätigkeit der Institutsvorstände gemäß § 49 (1) Z 12 UOG 93

Die Dekanin/der Dekan hat im Zuge der Koordinierung der Tätigkeit der Institutsvorstände bei der Erlassung bindender, genereller Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche auf möglichst einheitliche Regelungen innerhalb der Fakultät Bedacht zu nehmen.

Dienstvorgesetzter für die Dekanatsdirektorin/Dekanatsdirektor gemäß § 49 (1) Z 13 UOG 93

Die Dekanin/der Dekan hat als Dienstvorgesetzter der Dekanatsdirektorin/des Dekanatsdirektors im Hinblick auf eine konstruktive Zusammenarbeit und effektive Arbeitseinteilung für regelmäßige Koordinationstreffen zwischen Dekanin/Dekan, Studiendekanin/Studiendekan und Dekanatsdirektorin/Dekanatsdirektor zu sorgen.

Berichtspflicht der Dekanin/des Dekans gemäß § 49 (2) UOG 93

Die Dekanin/der Dekan hat bei ihrer/seiner Berichtspflicht gegenüber dem Fakultätskollegium insbesondere die Bereiche Budget und Personal zu berücksichtigen. Im Abweichungsfall von den Richtlinien hat die Dekanin/der Dekan das Fakultätskollegium über die Gründe

ihrer/seiner Entscheidungen umgehend zu informieren. Weiters hat die Dekanin/der Dekan regelmäßig über das Dekanat als Organisationseinheit zu berichten.

Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums:

W e b e r

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